Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.10.1964, Az.: BVerwG IV C 73.64

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist; Maßgeblichkeit des normalen Postverkehrs; Postdienst an Sonntagen und Feiertagen; Größerer Spielraum in der Festtagszeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.10.1964
Aktenzeichen
BVerwG IV C 73.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 12680
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 20.08.1963 - AZ: 7 A 1/63

Fundstellen

  • DVBl 1965, 28
  • DVBl 1965, 298 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1965, 354 (amtl. Leitsatz)
  • JR 1965, 191
  • MDR 1965, 162 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1965, 168 (Volltext mit amtl. LS)
  • SchlHA 1965, 96

Amtlicher Leitsatz

Wird die postalische Beförderung zwischen zwei Orten für gewöhnlich an einem Tage durchgeführt, so ist ein Bürger auch dann ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Klagefrist gehindert, wenn im Festtagsverkehr die am Sonnabend gegen Mittag zur Post gegebene Klageschrift am darauffolgenden Montag noch nicht bei Gericht eingeht.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Oktober 1964
durch
den Senatspräsidenten Külz
und
die Bundesrichter Dr. Müller, Klein, Clauß und Isendahl
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 20. August 1963 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.100 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der heimatvertriebenen Klägerin ist von den Ausgleichsbehörden wiederholt die von ihr beantragte Kriegsschadenrente versagt worden, zuletzt mit Bescheid vom 17. Juli 1962. Ihre gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit einem ihr persönlich am 30. November 1962 zugestellten Beschluß als unbegründet zurückgewiesen.

2

Die am 2. Januar 1963 bei dem Verwaltungsgericht Schleswig eingegangene Klage ist mit Urteil vom 20. August 1963 wegen Verspätung als unzulässig abgewiesen worden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde abgelehnt, weil die am 28. Dezember angefertigte Klageschrift nach dem Poststempel erst am 29. Dezember gegen 14.00 Uhr in Lauenburg (Elbe) zur Post gegeben worden sei, mithin bei den in den Feiertagen üblichen Postverzögerungen nicht habe rechtzeitig eingehen können. Wäre sie noch am 28. Dezember nach Fertigstellung zur Post gegeben worden, dann wäre sie auch noch rechtzeitig am 31. Dezember 1962 eingegangen. An diesem Tage sei die Klagefrist abgelaufen, da der 30. Dezember ein Sonntag gewesen sei.

3

Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil sie die Klageschrift nicht am 29. Dezember, sondern ausweislich des Poststempels bereits am 28. Dezember mittags zur Post gegeben habe. Sie habe damit rechnen können, daß die Postsendung spätestens am 31. Dezember beim Verwaltungsgericht Schleswig eingehen würde, weil die Entfernung von Lauenburg bis Schleswig "nicht eben so groß" sei. Zwar sei es richtig, daß in den Tagen um Weihnachten und Neujahr gewisse Postverzögerungen eintreten könnten. Nach den allgemeinen Erfahrungen träten solche Verzögerungen aber nur selten ein. Sie seien auch nie größer als ein Tag. Auf jeden Fall habe die Klägerin damit rechnen können, daß die durch die Festtage bedingte Verzögerung nicht länger als 48 Stunden dauern würde.

4

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht hat keinen Antrag gestellt.

5

Die Prozeßbeteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

6

II.

Die Revision muß Erfolg haben, weil der Klägerin Wiedereinsetzung zu gewähren ist.

7

Aus dem nur mangelhaft erhaltenen Poststempel des Briefumschlages läßt sich nicht ohne weiteres erkennen, ob die Klageschrift am 28. oder 29. Dezember zur Post gegeben worden ist. Es mag dahinstehen, ob diese Frage durch fachmännische Behandlung des Stempels oder durch anderweite Beweiserhebung geklärt werden kann, da die Versäumung der Klagefrist auch dann entschuldbar ist, wenn der Brief erst am 29. Dezember mittags zur Post gegeben wurde (§ 60 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

8

Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts geht davon aus, daß sich der Bürger auf einen normalen Postverkehr verlassen kann (BVerwG III C 58.63 in WertpMitt. 1964, 573; BVerwG III C 132.63 und BVerwG III C 13.64 in ZLA 1964, 199). Es kann hier dahinstehen, ob dieser Rechtsprechung gegenüber früheren höchstrichterlichen Entscheidungen, nach denen unter allen Umständen bei einer postalischen Beförderung mit einer Verzögerung gerechnet werden müßte, zu folgen ist. Die Abweichung ließe sich daraus rechtfertigen, daß der Gesetzgeber heute von einer "Verhinderung ohne Verschulden" spricht, während früher, insbesondere nach der Zivilprozeßordnung, von einer "Verhinderung durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle" auszugehen war. Im vorliegenden Fall konnte aus den Gerichtsakten nach den in ihnen enthaltenen anderweiten postalischen Vorgängen festgestellt werden, daß die normale Beförderungszeit zwischen Schleswig und Krüzen, und damit auch zwischen Schleswig und Lauenburg einen Tag beträgt. Wenn der Brief mit der Klageschrift mithin am 29. Dezember zur Post gegeben wurde, so konnte die Klägerin jedenfalls mit seiner Ankunft in Schleswig am 31. Dezember rechnen. Dabei ist bereits ein Spielraum von einem Tage eingerechnet. Daß es sich dabei um einen Sonntag handelt, erscheint deswegen bedeutungslos, weil der Postdienst auch an Sonn- und Feiertagen hinsichtlich der eigentlichen Beförderung (Bahn- oder Omnibustransport) und hinsichtlich des internen Postdienstes (Sortierung) nicht ruht. Mit einem größeren Spielraum brauchte die Klägerin auch in der Festtagszeit nicht zu rechnen, zumal heute auch in diesen Zeiten Verzögerungen nicht unbedingt die Regel sind. So hat der erkennende Senat auch kein verschuldetes Hindernis darin gesehen, daß ein am Sonnabend, dem 22. Dezember, in einer Großstadt der Bundesrepublik zur Post gegebener Brief in derselben Großstadt nicht am 24. Dezember ausgetragen worden ist (BVerwG IV C 86.63).

9

Der Klägerin ist somit vom Verwaltungsgericht zu Unrecht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt worden. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, das nunmehr zur Sache entscheiden wird. Das Verwaltungsgericht wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens entscheiden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.100 DM festgesetzt.

Külz
Dr. Müller
Klein
Clauß
Isendahl