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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.10.1964, Az.: BVerwG II WD 35/63

Verletzung der Grundpflicht zum treuen Dienen und zu achtungswürdigem Verhalten durch einen Soldaten in Vorgesetztenstellung durch eine Trunkenheitsfahrt und durch gleichgeschlechtliche Unzucht in mehreren Fällen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.10.1964
Aktenzeichen
BVerwG II WD 35/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 14795
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG D - 14.12.1962
TDiG D - 27.01.1964

Hinweis

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Verbundverfahren:
BVerwG - 14.10.1964 - AZ: BVerwG II WD 86/64

In den disziplinargerichtlichen Verfahren
...
hat der Bundesdisziplinarhof, Zweiter Wehrdienstsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 14. Oktober 1964,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Krönig als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Jager,
Bundesrichter Mühlenfeld als weitere richterliche Mitglieder,
Major Köhler, ...,
Stabsunteroffizier Buchbinder, als militärische Beisitzer,
..., als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
..., als vereidigter Protokollführer,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts gegen die Urteile des Truppendienstgerichts D vom 14. Dezember 1962 und vom 27. Januar 1964 und die Berufung des Beschuldigten gegen das letztgenannte Urteil werden zurückgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges trägt der Beschuldigte, die Kosten des zweiten Rechtszuges werden dem Bund und dem Beschuldigten je zur Hälfte auferlegt.

Gründe

1

I.

Der Beschuldigte wurde am 29.5.1938 als drittes Kind eines Zollinspektors in Eilenburg/Sachsen geboren. Er besuchte acht Jahre die Volksschule in Zella-Mehlis und flüchtete Ende Juli 1952 mit seiner Mutter nach brechen bei Köln. Dort lernte er vom September 1952 bis zum Jahre 1955 das Schreinerhandwerk. Nach Ablegung der Gesellenprüfung am 7.11.1955 war er bis zu seinem Eintritt in die Bundeswehr in seinem Berufe tätig.

2

Am 2.7.1956 trat er als Soldat auf Zeit beim PiLehrBtl in München in die Bundeswehr ein, wurde am 5.2.1957 Gefreiter, am 5.3.1959 Unteroffizier und am 7.5.1960 Stabsunteroffizier. Seine Gesamtdienstzeit, von acht Jahren war am 1.7.1964 abgelaufen. Er ist zur Zeit als Kraftfahrer mit einem Wochennettoverdienst von 117 DM tätig und erhält Übergangsgebührnisse von 272 DM netto. Die Übergangsbeihilfe ist im Hinblick auf das vorliegende Verfahren noch nicht zur Auszahlung gelangt.

3

Der Beschuldigte ist ledig. Er wurde in der Bundeswehr nach Abschluß seiner Grundausbildung als Schreiber, Gruppenführer und Rechnungsführer verwendet. Er befand sich seit dem 1.12.1960 auf einer Feldwebel-Planstelle und wurde nach Bestehen des Feldwebellehrgangs am 11.7.1961 zur Beförderung eingereicht. Diese wurde jedoch nicht mehr ausgesprochen.

4

Der Beschuldigte war durchweg mit voll befriedigend bis gut beurteilt. Er wurde als überdurchschnittlich begabt bezeichnet und als bestrebt, sich weiterzubilden. Seine Aufgabe als Rechnungsführer hat er voll und gewissenhaft erfüllt. Seine Leistungen haben nach der Bekundung seines Disziplinarvorgesetzten trotz der schwebenden Verfahren nicht nachgelassen. Zu den Kameraden hat er weiter guten Kontakt besessen, sein Ansehen war durch die Vorfälle, die Gegenstand der Verfahren sind, nicht beeinträchtigt.

5

II.

In dem gegen den Beschuldigten ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren ist ihm vorgeworfen worden:

  1. 1)

    Er sei am 29.11.1961 gegen 23.30 Uhr mit seinem Pkw in fahruntüchtigem Zustand infolge vorangegangenen Alkoholgenusses von H. nach B. gefahren.

  2. 2)

    Auf der unter 1) genannten Fahrt habe er in einer Nebenstraße sein Fahrzeug angehalten, dem neben ihm sitzenden Gefreiten F., der eingeschlafen war, den Hosenschlitz aufgeknöpft und an dessen nacktem Geschlechtsteil gespielt. Nachdem F. wach geworden sei und den Beschuldigten zurückgestoßen habe, sei dieser weiter gefahren, habe jedoch kurz vor der BW-Kaserne erneut angehalten und wiederum versucht, den Hosenschlitz des schlafenden F. zu öffnen. Dieser habe sich nun energisch die Belästigung durch den Beschuldigten verbeten, worauf letzterer zur Kaserne gefahren sei.

  3. 3)

    An einem zeitlich nicht mehr feststellbaren Abend im September 1962 habe der Beschuldigte sich im. Block 2 der M.kaserne in W. gegen Mitternacht auf das Bett seines damals angetrunkenen Stubenkameraden Uffz ... S. gelegt, diesem mit der Hand mehrere Male über das Haar gestrichen und eines seiner Beine über dessen Oberschenkel gelegt, worauf S. ihn am Hals gepackt und aus dem Bett gestoßen habe.

  4. 4)

    An einem zeitlich nicht mehr feststellbaren Abend im Spätsommer 1962 habe sich der Beschuldigte nach einem Gaststättenbesuch in der Nähe von F. zusammen mit dem StUffz B. der PzPiKp ... auf eine Decke gelegt und dem zwischenzeitlich eingeschlafenen B. mehrmals auf dessen linken Oberschenkel über der Hose auf und abgestrichen, wodurch dieser erwacht sei und sich das Verhalten des Beschuldigten verbeten habe.

6

Wegen der Anschuldigungspunkte zu 1 und 2 ist der Beschuldigte im sachgleichen Strafverfahren - nachdem er zunächst am 12.3.1962 vom Amtsgericht B. wegen Vergehens gegen § 175. StGB und Übertretung der Straßenverkehrszulassungsordnung und desStraßenverkehrsgesetzes, zu drei Wochen Gefängnis und zwei Wochen Haft verurteilt worden war - auf seine Berufung am 17.10.1962 durch rechtskräftiges Urteil der 1. kleinen Strafkammer des Landgerichts R. wegen des Vergehens gegen § 175 StGB zu 140 DM Geldstrafe anstelle einer Gefängnisstrafe von einer Woche verurteilt worden, während es im übrigen bei der verhängten Haftstrafe verblieb.

7

Das Truppendienstgericht hat die Anschuldigungspunkte zu 1 und 2 unter Übernähme der tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer sowie teilweise auf Grund eigener Erhebungen als erwiesen angesehen und den Beschuldigten mit Urteil vom 14.12.1962 wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Unteroffiziers herabgesetzt. Die Anschuldigungspunkte zu 3 und 4 hat das Truppendienstgericht auf Grund eigener Feststellungen für erwiesen erachtet. Es hat den festgestellten Sachverhalt gleichermaßen als Dienstvergehen gewürdigt und den Beschuldigten mit Urteil vom 27.1.1964 nunmehr in den Dienstgrad eines Obergefreiten herabgesetzt.

8

Gegen das erstgenannte Urteil hat lediglich der Wehrdisziplinaranwalt mit dem Ziel einer Verschärfung der Strafe Berufung eingelegt. Gegen das zweite Urteil haben der Wehrdisziplinaranwalt und der Beschuldigte Berufung eingelegt, der Wehrdisziplinaranwalt auch hier mit dem Ziel der Strafverschärfung, der Beschuldigte dagegen, in vollem Umfang. Der Senat hat beide Verfahren durch Beschluß vom 29.7.1964 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden.

9

III.

Die Rechtsmittel sind in rechter Form und Frist eingelegt. Sie können jedoch in der Sache selbst keinen Erfolg haben.

10

Da die vom Wehrdisziplinaranwalt gegen das erste Urteil eingelegte Berufung auf das Strafmaß beschränkt worden ist, sind die Feststellungen zur Tat- und Schuldfrage sowie deren disziplinarrechtliche Würdigung in diesem Urteil unangeifbar geworden. Der Senat hatte insoweit lediglich über die Höhe der Strafe zu befinden.

11

Die hierzu getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den folgenden, im wesentlichen dem Strafurteil entnommenen Ausführungen des angefochtenen Urteils:

"Am 29.11.1961 fuhr der Angeklagte mit seinem Privatkraftwagen abends gegen 19.00 Uhr von seiner Kaserne in B. in das Cafè P. nach B.. Er wollte vorher ein Mädchen aufsuchen, das er aber nicht antraf. Im Café P. trank er eine Halbe einfaches Bier. Nach einiger Zeit kam der Gefreite ... F. von der .../PiBtl ... B. den der Angeklagte von der gemeinsamen Dienstzeit bei der AusbKp. B. her flüchtig kannte, mit dem er aber seitdem nicht mehr beisammen gewesen war. Beide begrüßten sich. Der Angeklagte rief dann F. an seinen Tisch, wo sich beide unterhielten. Der Angeklagte trank noch eine zweite Halbe Bier und zwei normale Likörgläser voll mit Kroatzbeerelikör. F. wollte dann noch eine Bauernhochzeit in H. besuchen. Der Angeklagte erbot sich, ihn dort hinzufahren. Gegen 20.00 Uhr fuhr er mit F. nach H.. Dort trank er im Gasthaus S. mindestens drei Schoppen Weißwein (Niersteiner) bis etwa 23.00 Uhr. Auch F. hatte etwa die gleiche Menge Alkohol zu sich genommen. Der Angeklagte erbot sich nun, F. in die Kaserne nach B. zurückzufahren, weil dieser nur bis 24.00 Uhr Ausgang hatte. Der Angeklagte fühlte sich in der Wirtschaft noch verhältnismäßig fahrtüchtig, an der frischen Luft verspürte er aber die Wirkung des Alkohols beträchtlich. Er hielt sich nicht mehr für voll fahrtüchtig, glaubte aber doch, bis zur Kaserne gelangen zu können. Er will sich aber an die nun folgenden Vorgänge nicht mehr erinnern können.

Bei H. fuhr der Angeklagte mit seinem VW in einen Feldweg hinein, hielt in etwa 50 m Entfernung von der Straße an und schaltete das Licht ab. F. war auf der Fahrt eingenickt. Der Angeklagte griff nun mit der Hand in den Hosenschlitz des F., öffnete diesen und spielte einige Zeit, etwa zwei Minuten lang, am nackten Glied des F. herum.

Er neigte sich auch mit seinem Gesicht zu F. hinüber und war offensichtlich geschlechtlich erregt. F. erwachte hierauf und sagte zum Angeklagten, er solle aufhören, weil er das nicht wolle. Der Angeklagte ließ dann sogleich von seiner unzüchtigen Handlung ab.

Er fuhr hierauf wieder zurück auf die Straße in Richtung gegen B.. Etwa in Höhe der Dachziegel werke B., wenige hundert Meter vor der Kaserneneinfahrt, fuhr der Angeklagte abermals nach rechts in einen Feldweg hinein, hielt wieder an und schaltete das Licht ab. F. war inzwischen wieder eingeschlafen. Er öffnete wieder den Hosenschlitz des F. und spielte einige Zeit, möglicherweise eine kürzere Zeit als das erste Mal, am nackten Glied des F. herum," (wobei allerdings nicht feststeht, ob das Glied des Zeugen auch dieses Mal entblößt war). "Nachdem F. erwacht war, wehrte er sofort ab und sagte mit Bestimmtheit, er wolle das nicht und er werde den Vorfall melden. Daraufhin ließ der Angeklagte sogleich von seinem Tun ab und fuhr anschließend in die Kaserne. Dort meldete F. den Vorfall sogleich. Er wurde in der Nacht noch vom OvS vernommen."

12

Ferner übernimmt das angefochtene Urteil, aus dem Strafurteil die Feststellung, daß bei dem Beschuldigten bei einer BAK von 1,7 bis 1,9 Promille zwar noch keine Volltrunkenheit und auch kein pathologischer Rauschzustand vorgelegen habe, daß er aber auf jeden Fall fahruntüchtig gewesen ist, und daß auch eine erhebliche Verminderung seiner Einsichts- und Hemmungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB nicht ausgeschlossen werden kann.

13

Durch dieses Verhalten hat der Beschuldigte nach den Feststellungen des Truppendienstgerichts als Soldat in Vorgesetztenstellung durch die vorliegende Trunkenheitsfahrt und durch die gleichgeschlechtliche Unzucht, die bereits zur Bestrafung durch das ordentliche Gericht führten, seine Grundpflicht zum treuen Dienen und zu achtungswürdigem Verhalten verletzt (§§ 7, 10 Abs. 1, 17 Abs. 2 SG). Der Beschuldigte wurde nicht dem Vertrauen gerecht, das sein Dienst als Soldat erfordert. Er hat das Ansehen der Bundeswehr geschädigt. Hinsichtlich der Unzuchtshandlung hat er ferner seine Kameradschaftspflicht verletzt (§ 12 SG), wonach der Soldat verpflichtet ist, die Würde und die Ehre des Kameraden zu achten. Der Beschuldigte hat schuldhaft gehandelt.

14

Hinsichtlich der Anschuldigungspunkte zu 3 und 4 hat der Senat nicht mit der zur Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen können, daß sich die Vorgänge so abgespielt haben, wie sie dem Beschuldigten in der Anschuldigungsschrift zur Last gelegt sind.

15

Zum Anschuldigungspunkt 3 hat die Hauptverhandlung vor dem Senat auf Grund der Einlassung des Beschuldigten und der Aussage der Zeugen S., F. und B. im wesentlichen nur folgendes ergeben:

16

Im September 1962 waren der Beschuldigte, der Zeuge Unteroffizier S. und der Stabsunteroffizier K. auf einer Stube im Block 2 der ... kaserne in W. untergebracht. Die Betten des Unteroffiziers S. und des Beschuldigten befanden sich übereinander, das Bett des Beschuldigten war das obere; das Bett des Stabsunteroffiziers K. stand seitlich davon. An einem nicht mehr feststellbaren Abend im September 1962, als der Beschuldigte bereits zu Bett gegangen war, kam nach Mitternacht der Unteroffizier S. in stark angetrunkenem Zustand in die Stube. Er hatte seiner Erklärung zufolge einen sogenannten "Moralischen" und jammerte in der Stube herum. Dabei begab er sich, ohne Licht zu machen, zunächst zum Bett des Beschuldigten und unterhielt sich mit ihm weinend über seine Sorgen, u.a. darüber, daß er bereits bestraft worden sei und die Strafe auch verbüßt habe. S. hatte im Jahre 1957 wegen gefährlicher Körperverletzung und versuchtem Raubes zwei Jahre Jugendstrafe erhalten. Nachdem S. sich einige Zeit mit dem Beschuldigten unterhalten hatte, ging er zum Bett des Stabsunteroffiziers K., der damals eines Lehrganges wegen abwesend war, zog sich aus und legte sich in dessen Bett, wobei er sich mit einer Decke zudeckte. Der Beschuldigte kam dann im Schlafanzug an das Bett, in dem S. lag, und setzte sich auf die Bettkante, um ihm gut zuzureden. Dabei strich er ihm auch über das Haar und ging, nachdem sein Versuch von Erfolg begleitet war, wieder in sein Bett zurück.

17

Ob der Beschuldigte darüber hinaus sich auch zu S. ins Bett gelegt und bei dieser Gelegenheit eines seiner Beine über dessen Oberschenkel gelegt hat, hat die Beweisaufnahme dagegen nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu klären vermocht. Der Beschuldigte hat diesen Vorwurf entschieden in Abrede gestellt. S. hat zwar als einziger Tatzeuge auch jetzt bekundet, daß der Beschuldigte sich zu ihm ins Bett gelegt habe. Er wußte sich indessen nicht mehr daran zu erinnern, daß der Beschuldigte sein Bein über seinen Oberschenkel gelegt und daß er den Beschuldigten, wie früher angegeben, in den "Schwitzkasten" genommen habe, um ihn hinauszuwerfen. Abgesehen davon aber, ist die ganze Ausgangssituation ohnehin auch nicht geeignet, hinsichtlich der gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe zur Verurteilung ausreichende Feststellungen zu treffen. Der Zeuge war erwiesenermaßen seinerzeit stark angetrunken. Nicht der Beschuldigte war es, der die Annäherung gesucht hatte, sondern der Zeuge, der bei dem bereits im Bett liegenden Beschuldigten Trost gesucht hatte und anschließend in sein Bett gegangen war. Die dadurch gekennzeichnete stark alkoholische Einwirkung läßt es - auch wenn starke Verdachtsgründe bestehen - doch angezeigt erscheinen, die über die Einlassung des Beschuldigten hinausgehenden Bekundungen S. mit größter Vorsicht zu werten. Die Grenze, von der ab sich wahre Erlebnisse mit durch den gekennzeichneten Erregungszustand dieser Art hervorgerufenen Wahnvorstellungen zu vermischen pflegen, ist in solchen Fällen nur selten klar zu ziehen. Auch darf in dem Zusammenhang nicht unbeachtet bleiben, daß der Zeuge, selbst wenn von seiner Darstellung ausgegangen wird, sich seinerzeit bei der ganzen Sache nichts gedacht hat und überhaupt erst nach Bekanntwerden des zu 2 behandelten Falles im Rahmen von Unterhaltungen im Kameradenkreis auf den Gedanken gekommen ist, daß jenes damalige Verhalten des Beschuldigten auch einen sexuellen Sinn gehabt haben könnte. Nimmt man schließlich hinzu, daß zur Zeit, als die Tat sich ereignet haben soll, das gegen den Beschuldigten laufende Strafverfahren vor dem Amtsgericht bereits zur Bestrafung geführt hatte und daß die vom Beschuldigten eingelegte Berufung vor der Hauptverhandlung stand, müßten erneute Handlungen des Beschuldigten gerade dieser Art in jener Zeit den Beschuldigten nicht nur als unverbesserlichen, sondern auch als ausgesprochen törichten Triebverbrecher kennzeichnen. Auf eine derartig mangelnde Intelligenz lassen indessen weder die Beurteilungen noch auch der persönliche Eindruck schließen, den der Beschuldigte vor dem Senat gemacht hat. Da das von dem Beschuldigten zugegebene Trösten und Über-das-Haar-Streichen in der gekennzeichneten, außerordentlichen Situation, vor die sich der Beschuldigte erstmals in seinem Leben und in Kenntnis des Selbstmordversuchs des Zeugen gestellt sah, nicht als Pflichtwidrigkeit angesehen werden kann, kann daher für den gesamten Anschuldigungspunkt 3 ein Dienstvergehen nicht als erwiesen angesehen werden.

18

Das gleiche gilt sodann auch für den Anschuldigungspunkt 4. Insoweit ist auf Grund der Einlassung des Beschuldigten und der Zeugen B., F. und B. lediglich folgendes erwiesen:

19

Am Abend eines nicht mehr feststellbaren schönen Herbstsommertages des Jahres 1962 fragte der Zeuge B. den Beschuldigten, den er seit etwa vier Wochen kannte, ob sie zusammen etwas hinausfahren könnten, was der Beschuldigte bejahte. Beide fuhren dann mit dem Pkw des Beschuldigten etwa 1 km weit in die Nähe von F. und legten sich, nachdem der Beschuldigte eine Decke aus seinem Pkw geholt hatte, auf diese, um zu ruhen. Nach einiger Zeit schlief der Zeuge B. ein und erwachte erst nach etwa einer Stunde. Dabei glaubte er das Gefühl gehabt zu haben, als habe ihm jemand mehrmals mit der Hand auf dem linken Oberschenkel an der Innenseite der Hose in der Nähe des Geschlechtsteiles auf und abgestrichen. B. sprang daraufhin auf und verlangte, in die Kaserne gefahren zu werden. Er beruhigte sich dann aber wieder und suchte anschließend mit dem Beschuldigten eine in der Nähe befindliche Gastwirtschaft auf, wobei der Weg dahin an der Kaserne vorbeiführte.

20

Ein Beweis dafür, daß der Beschuldigte es gewesen ist, der das von dem Zeugen gespürte Gefühl hervorgerufen hat, hat die Beweisaufnahme nicht zu erbringen vermocht. Der Beschuldigte hat das ihm angelastete Verhalten gleichermaßen energisch in Abrede gestellt; er habe selbst geschlafen und nichts dergleichen getan. Der Zeuge B. selbst hat nichts von der behaupteten Handlung gesehen. Er hat lediglich das Gefühl gehabt, als ob ihn jemand streichle, als er aus dem Schlaf über den Dämmerzustand des Erwachens zu sich kam. Daß er zunächst die Einlassung zu diesem Fall verweigert hat, geht nicht zu seinen Lasten, zumal er unwiderlegbar dargelegt hat, im Hinblick auf die Erkenntnisse aus dem Strafverfahren der Meinung gewesen zu sein, daß die Aufklärung von strafbaren Handlungen allein die Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden sei. Andererseits gilt auch in diesem Zusammenhang, was bereits im Fall S. zur Tatzeit und dem damit zusammenhängenden, möglicherweise törichten Verhalten des Beschuldigten, sowie zur Art des Bekanntwerdens des Falles gesagt worden ist. Auch hier lag es so, daß B. zunächst nichts gegen den Beschuldigten unternommen und der Sache nicht die Bedeutung beigemessen hatte, die er ihr später, nachdem er vom Falle F. gehört hatte, beilegen zu müssen glaubte. Erst von diesem Zeitpunkt ab glaubte er den Vorfall in anderem Lichte sehen zu müssen, während er seinerzeit keine Bedenken hatte, anschließend sofort mit dem Beschuldigten eine Gaststätte aufzusuchen, obwohl er zumindest, als der Wagen an der Kaserne vorbeifuhr, dort noch hätte aussteigen können. Schließlich aber kann nicht außer acht gelassen werden, daß gerade ein im Freien am Tage durchgeführter Schlaf erfahrungsgemäß während des Zustandes des langsamen Erwachens zu mancherlei Gefühlstäuschungen führen kann, so daß hier, wo der Zeuge B. selbst nichts gesehen hat und sich auch heute nicht mehr daran zu erinnern weiß, daß der Beschuldigte angeblich gebeten habe, "das zu vergessen", die Möglichkeit einer Sinnestäuschung nicht völlig ausgeschlossen werden kann. Mag somit auch in diesem Falle ein erheblicher Verdacht gegen den Beschuldigten bestehen bleiben, so kann doch, ohne daß deshalb die Glaubwürdigkeit des Zeugen angezweifelt wird, im Ergebnis auch hier nicht als erwiesen angesehen werden, daß der Beschuldigte B. gegenüber ein Dienstvergehen der ihm vorgeworfenen Art begangen hat.

21

Es bleiben somit zur rechtlichen Würdigung nur die Fälle 1 und 2, die das Truppendienstgericht zutreffend als schweren Verstoß gegen die Dienstpflicht gewertet hat. Nicht zu folgen vermag der Senat allerdings der Auffassung des Truppendienstgerichts, daß der Beschuldigte trotz dieser Handlungen noch als Vorgesetzter tragbar sei. Mag auch die Trunkenheit am Steuer insoweit noch nicht zu negativen Folgerungen für den Beschuldigten führen, so belastet ihn doch die nachgewiesene gleichgeschlechtliche Unzuchtshandlung gegenüber dem dienstgradniedrigeren Gefreiten F. erheblich. Das Truppendienstgericht hat selbst die Hartnäckigkeit hervorgehoben, mit der der Beschuldigte in diesem Fall vorgegangen ist, und zu Recht betont, daß die Wehrdienstgerichte die Auswirkungen solcher Taten auf die Bundeswehr zu beachten haben. Gleichgeschlechtliche Handlungen können in einer Männergemeinschaft, die auf ständiges enges Zusammenleben angewiesen ist, unter keinen Umständen geduldet werden. Auch wenn der Beschuldigte, nachdem ihm in den Fällen 3 und 4 keine homosexuelle Handlungsweise nachzuweisen war, nicht als gleichgeschlechtlich veranlagt angesehen werden kann, ist er auf Grund seines Verhaltens gegenüber dem Gefreiten F. für eine Vorgesetztenstellung in der Bundeswehr nicht mehr tragbar. Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß der Beschuldigte im Hinblick auf die Enthemmung durch den vorangegangenen Alkoholgenuß im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit gehandelt hat, denn es geht hier nicht um die Präge der Wertung seines allgemein sozialschädlichen Verhaltens - dieses ist durch die Strafgerichte gewürdigt -, sondern darum, daß ein Soldat, der sich in dieser Weise betätigt hat, für die Bundeswehr als Vorgesetzter ungeeignet ist. Das letztere ergibt sich schon im Hinblick auf die im dienstlichen Bereich aus dem Fall F. erwachsenen - wenn auch nicht erwiesenen - Verdächtigungen des Beschuldigten.

22

Es kann sich daher, nachdem der Beschuldigte inzwischen aus der Bundeswehr ausgeschieden ist und als Soldat im Ruhestand gilt (§ 1 Abs. 3 WDO), nur noch darum handeln, ob einer der bestehenden Mannschaftsdienstgrade ihm noch belassen werden durfte oder ihm das Ruhegehalt aberkannt werden mußte (§ 49 Abs. 1 WDO). Insoweit ... war zu beachten, daß der Beschuldigte die Taten im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen hat und nach der Bekundung, des Zeugen B. im Dienst vor und nach der Tat außerordentlich zuverlässig, tüchtig und bis zum Schluß bestrebt gewesen ist, das Beste zu leisten und dies auch geleistet hat. Unter diesen Umständen erschien dem Senat in Übereinstimmung mit dem Antrag des Bundeswehrdisziplinaranwalts die Verhängung einer härteren Strafe als der Herabsetzung in den Dienstgrad eines Obergefreiten nicht mehr erforderlich.

23

Da es somit im Ergebnis bei der bereits durch das zweite Urteil des Truppendienstgerichts verhängten Strafe verbleibt, mußten sowohl die Berufungen des Wehrdisziplinaranwalts als auch das Rechtsmittel des Beschuldigten als unbegründet zurückgewiesen werden. Demgemäß hat der Beschuldigte die Kosten des ersten Rechtszuges in vollem Umfang zu tragen, während die Kosten des zweiten Rechtszuges je zur Hälfte auf den Beschuldigten und auf den Bund zu verteilen waren (§§ 110 ff WDO).

gez. Dr. Krönig
gez. Dr. Jager
Bundesrichter Mühlenfeld ist durch Ortsabwesenheit an der Unterzeichnung verhindert. gez. Dr. Krönig
gez. Köhler
gez. Buchbinder