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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.10.1964, Az.: BVerwG I C 93.64

Untersagung des Immobiliengewerbes; Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist infolge anwaltlichen Verschuldens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.10.1964
Aktenzeichen
BVerwG I C 93.64
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1964, 12672
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 14.05.1964 - AZ: 93 VI 62

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Oktober 1964
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Eue und Fischer
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Mai 1964 wird unter Ablehnung seines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Wiedereinsetzungs- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger greift mit der Klage einen Bescheid der Regierung von Oberbayern an, durch den ihm die Ausübung der Immobilienvermittlung, der Grundstücksverwertung und des Immobilienhandels auf Grund des § 35 GewO untersagt worden ist. Seine Klage ist in den beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. In dem Verfahren hat sich der Kläger zunächst von Rechtsanwalt P. und später zusätzlich von Rechtsanwalt Dr. S. vertreten lassen. Beide Anwälte sind in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht für ihn aufgetreten. Das am 14. Mai 1964 verkündete Urteil ist Rechtsanwalt Dr. S. am 11. Juni 1964 zugestellt worden. Eine Zustellung an Rechtsanwalt P. ist nicht erfolgt. Am 31. Juli 1964 hat Rechtsanwalt P. unter gleichzeitiger Revisionseinlegung für den Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist beantragt. Zur Begründung des Antrages hat er geltend gemacht, daß er, Rechtsanwalt ... von der Zustellung des Urteils an Rechtsanwalt Dr. S. erst am 20. Juli 1964 anläßlich eines Besuchs seines Mandanten Kenntnis erhalten habe und daß er mit einer früheren Urteilszustellung bei der im allgemeinen längeren Ausfertigungsdauer der Urteile auch nicht habe rechnen können. Rechtsanwalt Dr. S. habe angenommen und auch annehmen dürfen, daß das Urteil beiden Prozeßbevollmächtigten zugestellt worden sei. Dr. S. habe zu einer weiteren Tätigkeit insoweit auch keinen Anlaß gehabt, weil er die Vertretung des Klägers bereits vor Urteilszustellung niedergelegt und unter den Beteiligten Einigkeit darüber bestanden habe, daß das Revisionsverfahren von Rechtsanwalt P. durchgeführt werden sollte. Der Kläger habe diesem bereits vor Urteilszustellung den Auftrag zur Revisionseinlegung erteilt. Wenn der Kläger, nachdem ihm Rechtsanwalt Dr. S.z eine Abschrift des Urteils übersandt hatte, nicht nochmals wegen der Einlegung der Revision bei Rechtsanwalt P. vorgesprochen habe, so sei ihm dies nicht zum Vorwurf zu machen, da ihm von Rechtsanwalt Dr. S. erklärt worden sei, daß das Urteil seiner Meinung nach gleichzeitig auch Rechtsanwalt P. zugestellt worden sei, und ihm vorher von Rechtsanwalt P. eröffnet worden sei, daß er für die Revision nicht benötigt werde.

2

Dem Wiedereinsetzungsantrag konnte nicht entsprochen werden. Nach § 60 Abs. 1 VwGO darf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur gewährt werden, wenn jemand ohne Verschulden gehindert ist, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.

3

Die Revisionsfrist wird, wenn mehrere Prozeßbevollmächtigte bestellt sind, mit der Zustellung des Berufungsurteils an einen von ihnen in Gang gesetzt. Obwohl Rechtsanwalt Dr. S. damals die Vertretung des Klägers bereits niedergelegt hatte, hate die Zustellung an ihn diese Wirkung, weil er das Gericht von der Niederlegung des Mandats nicht unterrichtet hatte. Mit der Zustellung an ihn begann also der Lauf der Revisionsfrist. An der Versäumung der Frist trifft den Kläger selbst kein Verschulden, da Zustellungen nach § 67 Abs. 3 Satz 3 VwGO nur an die Prozeßbevollmächtigten zu richten sind und den Parteien dadurch die Kontrolle der Einhaltung der Rechtsmittelfristen grundsätzlich entzogen ist. Nach feststehender Rechtsprechung haben die Beteiligten aber das Verschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten wie ein eigenes Verschulden zu vertreten. Gegen Rechtsanwalt P. können keine Vorwürfe erhoben werden, weil ihm das Berufungsurteil nicht zugestellt worden ist und er von der Zustellung des Urteils an Rechtsanwalt Dr. S. und damit dem Beginn des Laufs der Rechtsmittelfrist erst nach ihrem Ablauf Kenntnis erhalten hat.

4

Die Versäumung der Revisionsfrist ist aber darauf zurückzuführen, daß Rechtsanwalt Dr. S. ohne eine entsprechende Rückfrage zu halten, von der Annahme ausgegangen ist, das Berufungsurteil sei auch Rechtsanwalt Pelka zugestellt worden, und daß er diese Ansicht auch noch an den Kläger weitergegeben und ihn dadurch möglicherweise davon abgehalten hat, Rechtsanwalt P. rechtzeitig von der Zustellung des Urteils zu unterrichten. Rechtsanwalt Dr. S. hätte entweder seinem Mandanten bei Übersendung der Urteilsausfertigung mitteilen müssen, daß die Revisionsfrist in Gang gesetzt sei, oder Rechtsanwalt P. unmittelbar davon verständigen müssen. Selbst wenn es in München üblich sein sollte, Urteilsausfertigungen allen Prozeßbevollmächtigten einer Partei zuzustellen, durfte sich Rechtsanwalt Dr. S. auf eine solche Übung nicht verlassen; er mußte mit der Möglichkeit rechnen, daß im Einzelfall von dieser Übung abgewichen wurde. Zu einer solchen Befürchtung bestand besondere Veranlassung, weil Rechtsanwalt Dr. S. seine Praxis in demselben Haus ausübt wie Rechtsanwalt P. und dies bei dem das Zustellungsersuchen herausgebenden Beamten leicht zu der Annahme führen konnte, daß die beiden Rechtsanwälte in einem Sozietätsverhältnis stehen, bei dem nur eine Urteilsausfertigung zugestellt wird. Die Tatsache, daß Rechtsanwalt Dr. S. zur Zeit der Urteilszustellung die Vertretung des Klägers schon niedergelegt hatte, befreite ihn nicht von der Verpflichtung, die Interessen seines Mandanten noch so lange und insoweit wahrzunehmen, als dies zur Vermeidung von Schäden notwendig war. Gerade weil er das Mandat niedergelegt hatte und Rechtsanwalt P. mit der Revisionsdurchführung beauftragt war, mußte er im Hinblick darauf, daß die zuerst erfolgte Urteilszustellung die Rechtsmittelfrist in Lauf setzte und nicht unterstellt werden konnte, daß das Urteil Rechtsanwalt P. vor oder auch nur an demselben Tage wie ihm zugestellt worden sei, dafür sorgen, daß dieser über das für die Revisionseinlegung bedeutsame Datum des Tages, an dem ihm das Urteil zugestellt war, unterrichtet wurde. Hätte er dementsprechend gehandelt, so hätte Rechtsanwalt P. echtzeitig von der Urteilszustellung Kenntnis erhalten und die Revisionsfrist einhalten können. Da die Rechtsmittelfrist sonach nicht als unverschuldet versäumt angesehen werden kann, mußte der Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen werden.

5

Die Revision ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Urteils eingelegt worden ist (§§ 139 Abs. 1 Satz 1, 143 VwGO); sie mußte daher verworfen werden.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 189 Abs. 1 a.a.O. in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Werner
Dr. Eue
Fischer