Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.09.1964, Az.: BVerwG IV C 83.64
Anspruch auf Hausratentschädigung; Erfüllung des Mindestmöbelerfordernisses
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.09.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 83.64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 12647
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 06.07.1959 - AZ: XIX A 19/59
Rechtsgrundlagen
- § 229 LAG
- § 16 FG
- § 42 FG
- § 11 Ziff. 4 StAnpG
Fundstelle
- ZLA 1965, 317
In der Verwaltungsstreitsache hat
der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 2. September 1964
durch
die Bundesrichter Oswald, Dr. Müller, Klein, Clauß und Isendahl
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. Juli 1959 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 400 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der 1917 geborene Kläger begehrt Hausratentschädigung für den 1943 eingetretenen Verlust von Möbeln für ein Zimmer in der Wohnung seiner Pflegemutter. Der Kläger, der bis zu seiner Einberufung zur Wehrmacht im Jahre 1938 mit seiner Pflegemutter zusammen wohnte, hat vorgetragen, daß er in deren Wohnung zunächst keine Einrichtungsgegenstände zu Alleineigentum gehabt habe. Die nach der Scheidung seiner Pflegemutter seit 1927 erworbene Einrichtung sei von deren Verdienst, ab 1932/33 aber auch von seinem eigenen Verdienst angeschafft worden. Weder er noch seine Pflegemutter, deren Alleinerbe er habe werden sollen, hätten zunächst an eine Aufteilung des Hausrats gedacht. Nachdem seine Pflegemutter im Jahre 1941 eine zweite Ehe geschlossen hatte, habe sie ihm in ihrer im Jahre 1943 bezogenen größeren Wohnung ein Zimmer mit eigenen Möbeln eingerichtet. Dazu habe ein von seinem Taschengeld bezahlter Bücherschrank gehört, den er allein dem Kriegsschädenamt gegenüber als seinen eigenen angegeben habe, während eine Couch, ein Bett, ein Rauchtisch mit Stehlampe, Korbmöbel sowie Gardinen und Läufer von der Pflegemutter zur Abgrenzung seiner Rechte gegenüber ihrem Ehemann und dessen Kindern ihm übereignet worden seien. Das sei auch deshalb geschehen, weil er damals beabsichtigte zu heiraten, wozu es aber wegen der Kriegsereignisse nicht mehr gekommen sei. - Der Kläger hat dafür mehrere eidesstattliche Versicherungen und Erklärungen von verschiedenen Zeugen aus der sowjetisch besetzten Zone u.a. von seiner Pflegemutter beigebracht.
Das Ausgleichsamt lehnte den Antrag des Klägers ab, weil die als sein Eigentum in Anspruch genommenen Möbelstücke nicht das Mindestmöbelerfordernis erfüllten.
Beschwerde und Klage blieben erfolglos.
Das Verwaltungsgericht hat in den Gründen seines abweisenden Urteils ausgeführt, es sehe nicht als glaubhaft gemacht an, daß der Kläger Eigentümer von Möbeln für mindestens einen Wohnraum gewesen sei. Diese Zweifel lägen insbesondere an der Glaubwürdigkeit seiner dem Kriegssachschädenamt gegenüber kurz nach dem Schaden abgegebenen Schadensaufstellung vom Januar 1944, die an Möbeln nur den Bücherschrank enthalte. Noch unwahrscheinlicher erscheine nach der allgemeinen Lebenserfahrung, daß ein Geschädigter auch in einem den Behörden im Mai 1945 übermittelten Verlustnachtrag wiederum ihm gehörige Möbel nicht angegeben haben sollte. Demgegenüber seien die von der Pflegemutter gemachten Angaben zu allgemein gehalten, als daß sie den Anforderungen, die an eine Glaubhaftmachung zu stellen seien, genügten. Insbesondere sei ihnen nicht zu entnehmen, ob und wann und auf welche Weise eine Einigung über den Eigentumsübergang stattgefunden habe. Auch die Angaben des Klägers vor den Ausgleichsbehörden, daß seine Pflegemutter im Jahre 1941 einen Teil der Sachen in einem Zimmer für ihn "reserviert" gehalten habe und daß bei dem herzlichen Verhältnis zwischen ihm und seiner Pflegemutter sich keiner von ihnen über die Eigentumsverhältnisse Gedanken gemacht habe, ließen nur den Schluß zu, daß vor Eintritt des Schadens keine Einigung über den Eigentumsübergang stattgefunden habe. Daran ändere auch die Tatsache nichts, daß die Pflegemutter ihm die Möbel möglicherweise habe schenken wollen. Juristisch nicht geschulte Personen pflegten häufig den bloßen Willen, einem anderen etwas zuzuwenden, als Schenkung zu bezeichnen, ohne die erforderliche Einigung in ihre Vorstellung aufzunehmen. - Auch die Beweisaufnahme durch Vernehmung der Ehefrau des Klägers und der Zeugin P. ergebe nichts anderes. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstelle, daß die Zeugen H. und I. bei einer gerichtlichen Vernehmung bei ihren Angaben verblieben, so würden diese lediglich ein "Urteil", daß der Kläger Eigentümer der in Rede stehenden Möbel gewesen sei, beinhalten, nicht aber bestimmte Tatsachen, aus denen derartige rechtliche Folgerungen hergeleitet werden könnten.
Der Kläger hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts und zugleich die Revision eingelegt, mit der er Verfahrensmängel (Versagung des rechtlichen Gehörs und mangelnde Sachaufklärung) sowie unrichtige Beweiswürdigung rügt. Die von ihm benannten Zeugen H. und L. hätten vernommen und die Verhandlung vom 6. Juli 1959 vertagt werden müssen; die Aussage der Ehefrau des Klägers sei nicht so protokolliert worden, wie die Zeugin ausgesagt habe. Mangelnde Sachaufklärung liege vor, weil der Zeuge Lotze, der die Übereignung des einen Zimmers an den Kläger bestätigen könne, nicht vernommen worden sei. Die Annahme des Gerichts, daß ein Eigentumsübergang nicht stattgefunden habe, sei allein durch die divergierenden Angaben des Klägers nicht gerechtfertigt. Dies sei schon deswegen nicht zulässig, weil nach § 42 FG die auf Grund früherer Rechtsvorschriften getroffenen Feststellungen für das Verfahren nach dem Feststellungsgesetz nicht verbindlich seien.
Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat die Revision zwecks weiterer rechtsgrundsätzlicher Klärung der Frage, ob wirtschaftliches Eigentum zur Feststellung eines Hausratverlustes ausreiche, zugelassen. Daraufhin hat der Kläger Verletzung des § 229 Abs. 2 LAG in Verbindung mit § 11 Ziff. 4 StAnpG und § 16 FG gerügt und meint, er sei Eigenbesitzer der verlorenen Einrichtungsgegenstände gewesen.
Der Kläger beantragt Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils und Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger Hausratentschädigung zu gewähren, hilfsweise Rückverweisung.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht meint, ein Aufklärungsmangel liege nicht vor, da eine weitere Zeugenvernehmung "höchstens eine völlige Bestätigung der Angaben des Klägers erbringen" könnte und diese nicht ausreichten, den Anspruch auf Hausratentschädigung zu begründen. Da indessen das Verwaltungsgericht die Frage des Eigenbesitzes kaum geprüft habe, stelle er keinen Antrag. - Der Beklagte hat sich nicht geäußert.
II.
Die Revision ist nicht begründet, da das angefochtene Urteil im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.
Das Verwaltungsgericht konnte mit Recht der ersten unmittelbar nach dem Schadensfall von dem Kläger selbst gefertigten Verlustaufstellung die entscheidende Bedeutung beimessen und annehmen, daß sie die wichtigsten Gegenstände vollständig enthielt. Denn die zum Schadensereignis zeitnahe abgegebene Erklärung hat schon nach der Lebenserfahrung die größere Wahrscheinlichkeit dafür, daß sie zuverlässiger ist als die späteren Erklärungen des Klägers. Zwar hatte sich dieser darin weitere Ansprüche für Schäden vorbehalten, die ihm noch nicht bekannt seien, doch kann es sich naturgemäß nicht um größere Hausratsstücke gehandelt haben, etwa um Möbel für die Ausstattung eines ganzen Wohnraums. Bezeichnenderweise hatte der Kläger nämlich zwar den Bücherschrank als Verlust, aber keine sonstigen Möbel angemeldet, dafür aber in großer Zahl unbedeutende Gegenstände, wie Blei-, Bunt- und Kopierstifte, Aktendeckel, ja sogar Schulzeichnungen. Auch enthielt die Nachmeldung des Klägers vom 1. Mai 1945 wiederum nur Hausrat im allgemeinen, aber keine weiteren Möbel. Daher konnte das Gericht für seine Entscheidung davon ausgehen, daß der Kläger vor Eintritt des Schadens nicht Eigentümer von Möbeln gewesen ist, jedenfalls nicht in einem Umfange, wie es der Ausstattung eines Wohnraums üblicherweise entspricht, und daß der Kläger sich auch nicht dafür halten konnte. Erst nach der ablehnenden Entscheidung des Ausgleichsamts hat er außer dem Bücherschrank sowie der von der Pflegemutter erwähnten Couch und dem Radiotisch mit Leselampe weitere Möbel und größere Hausratgegenstände als verloren angegeben, so ein Bett, zwei Bahnen Läufer und Korbmöbel, von denen bis dahin nie die Rede gewesen ist. Auch wenn die Geschädigten nicht schlechthin an früher abgegebenen Erklärungen festzuhalten sind, so ist doch nicht zu beanstanden, daß das Verwaltungsgericht auf Grund der besonderen Umstände dieses Falles die ursprüngliche Verlustanzeige des Klägers als dem wahren Sachverhalt entsprechend angesehen hat.
Es tritt aber ein weiterer wesentlicher Umstand hinzu, der das Verwaltungsgericht mit Recht darin bestärken konnte anzunehmen, daß der Kläger eine sogenannte Möbelmindesteinheit im Schadenszeitpunkt nicht zu Eigentum hatte. Denn er hat vor dem Beschwerdeausschuß am 25. November 1958 selbst vorgetragen, er habe Möbel in der Nachmeldung von 1945 (also nach der Schädigung) noch nicht angeben können, "weil wir uns (mit der Pflegemutter) ja insoweit noch nicht endgültig besprochen hatten, da ich noch nicht zu Hause war". Allein diese im Wege freier Beweiswürdigung vom Verwaltungsgericht als richtig unterstellte Tatsache zwingt zu dem rechtlichen Schluß, daß der Kläger bei Verlust der in der Wohnung der Pflegemutter untergebrachten Sachen nicht "Eigentümer von Möbeln für mindestens einen Wohnraum war" (§ 16 Abs. 4 FG). Der Senat ist darüber hinaus sogar der Auffassung, daß das noch nicht einmal im Jahre 1945 der Fall gewesen ist. Dem Vorbringen des Klägers, er habe die ihm vorgelesene und von ihm genehmigte Aussage in der Klageschrift dahin berichtigt, daß sich diese Aussage nur auf diejenigen Möbel bezogen habe, die er mit seiner Pflegemutter gemeinsam angeschafft habe, und nicht etwa auf die von ihm jetzt als sein Eigentum in Anspruch genommenen Möbel, hat das Verwaltungsgericht mit Recht keine erhebliche Bedeutung beizumessen brauchen, angesichts seiner mehrfach widersprüchigen Erklärungen. Insoweit liegt auch keine die Beweiswürdigung des Gerichts als denk- und erfahrungsgesetzlich fehlerhaft angreifende Rüge vor.
Ist es richtig, daß sich der Kläger im Jahre 1945 mit seiner Pflegemutter noch nicht endgültig besprochen hatte, was ihm insgesamt an Möbeln zufallen solle, erweist sich die angefochtene Entscheidung auch dann als im Ergebnis zutreffend, wenn man für Hausratfälle sogenanntes wirtschaftliches Eigentum genügen läßt. Der Senat hat in seinem grundlegenden Urteil vom selben Tage in der Sache BVerwG IV C 87.64 ausgesprochen, daß nicht nur Volleigentum, sondern auch wirtschaftliches Eigentum an "Möbeln für mindestens einen Wohnraum" zur Feststellung eines lastenausgleichsrechtlich erheblichen Hausratschadens führen kann. Dafür, daß etwa wirtschaftliches Eigentum vorgelegen habe, fehlen im vorliegenden Falle die tatsächlichen Voraussetzungen; für die Annahme von Eigenbesitz im Sinne des § 229 Abs. 2 LAG in Verbindung mit § 11 des Steueranpassungsgesetzes sprechen keinerlei Tatsachen. Auch hier wiederum wäre der Zeitpunkt des Schadenseintritts maßgebend. Es müssen bei Kindern, die im Schadenszeitpunkt im Haushalt ihrer Eltern oder Pflegeeltern gelebt haben, besondere Umstände vorliegen, die Eigenbesitz an Möbeln glaubhaft erscheinen lassen. In der Regel werden Kinder nur sogenannte Besitzdiener in bezug auf die von ihnen benutzten Möbel ihres Zimmers gewesen sein. - Die gesamten Umstände dieses Falles sprechen aber eindeutig gegen Eigenbesitz und für den Regelfall. Aus seinen Verlustanzeigen und seinem Vorbringen ergibt sich, daß der Kläger sich im Zeitpunkt des Verlusteintritts - mit Ausnahme des Bücherschranks - nicht für den Eigentümer weiterer Möbel gehalten hat oder auch nur hat halten können, mit der Folge, daß er nicht wie ein Eigentümer über sie hätte verfügen können. Wiederholt sei, daß er sich vor Eintritt des Verlustes des Gesamthausrats mit seiner Pflegemutter noch nicht abgesprochen hatte, was ihm einmal zufallen sollte. Erst nach dem Schadensereignis etwa eingetretene Umstände (Absprachen in schriftlicher oder gar mündlicher Form) sind nicht geeignet, Eigenbesitz anzunehmen; daraus wären keine eigenen Lastenausgleichsansprüche des Klägers herzuleiten. Denn das Gesetz schreibt zwingend vor, der Geschädigte müsse "im Zeitpunkt des Schadenseintritts" entweder (Voll-)Eigentümer des verlorenen Wirtschaftsgutes oder zumindest sogenannter wirtschaftlicher Eigentümer - unmittelbar Geschädigter - gewesen sein (§ 229 Abs. 1 und 2 LAG); und zwar muß das verlorene Wirtschaftsgut aus "Möbeln für mindestens einen Wohnraum" bestanden haben, so daß der Verlust eines einzelnen Bücherschranks nicht genügt.
Erweist sich mithin das angefochtene Urteil schon nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen als richtig, kommt es auf eine weitere Beweiserhebung nicht mehr an. Allerdings ist die Unterstellung des Verwaltungsgerichts, die Zeugen wären bei ihren schriftlichen Angaben geblieben, nutzlos, weil die schriftlichen Erklärungen über die entscheidende Frage der Art und. Weise des Eigentumserwerbs nichts besagen, sie lassen indessen erkennen, daß die Zeugen meinen, über die Eigentumsverhältnisse z.T. aus eigener Wahrnehmung etwas bekunden zu können. Nach der Darstellung des Klägers konnte das Verwaltungsgericht aber von der Vernehmung dieser Zeugen absehen, weil zum Eigentumserwerb durch den Kläger jedenfalls eine Einigung darüber mit seiner Pflegemutter erforderlich gewesen wäre, die gerade nicht erfolgt ist. Die Zeugen hätten daher günstigsten Falles erhebliches darüber allenfalls in erneuter Abweichung von der insoweit klaren Darstellung des Klägers bekunden können. Es ist daher nicht ersichtlich, daß das Urteil des Verwaltungsgerichts auf der unterlassenen Beweiserhebung beruht haben kann, denn eine Bekundung der Zeugen - selbst mit allen erforderlichen Einzelheiten - dahin, zwischen dem Kläger und seiner Pflegemutter sei eine Einigung über den Eigentumsübergang zustande gekommen - und zwar vor dem Schadenseintritt -, hätte schon angesichts der Erklärungen des Klägers vor dem Beschwerdeausschuß im November 1958 nicht zu einem anderen Ergebnis, sondern allenfalls zu einer ausführlicheren, anderen Begründung des abweisenden Urteils führen können. Die Unterlassung einer solchen erkennbar nutzlosen, weil unerheblichen Beweisaufnahme kann daher kein wesentlicher Verfahrensmangel sein; die getroffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann nicht auf der Unterlassung beruht haben. Da auch eine Versagung des rechtlichen Gehörs nicht vorliegt, weil der Kläger in seinem Vorbringen in keiner Weise beeinträchtigt worden ist, erweist sich die Revision insgesamt als unbegründet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 400 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 Abs. 1 VwGO.
zugleich für den wegen Urlaubs an der Unterschrift verhinderten Bundesrichter Clauß
Dr. Müller
Klein
Isendahl