Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.09.1964, Az.: BVerwG I B 148.64
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.09.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 148.64
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1964, 11828
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 08.06.1964 - AZ: OVG II B 87.63
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. September 1964
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Böhmer und Dr. Heinrich
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Zwischenurteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 8. Juni 1964 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat gegen das seinem Prozeßbevollmächtigten am 8. Juli 1963 zugestellte Urteil Berufung mit einem nicht unterzeichneten Schriftsatz vom 8. August 1963 eingelegt. Der Prozeßbevollmächtigte hat die Unterschrift am nächsten Tag nachgeholt und beantragt, dem Kläger wegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Berufungsgericht hat durch Zwischenurteil diesen Antrag abgelehnt. Da die Berufungsschrift im Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist nicht unterzeichnet gewesen sei, liege keine fristgerechte Berufung vor. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht begründet, da der Prozeßbevollmächtigte die Frist nicht ohne Verschulden versäumt habe.
Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Zur Begründung der hiergegen gerichteten Beschwerde trägt der Kläger vor: Wenn das Gesetz in § 124 Abs. 2 VwGO schriftliche Einlegung der Berufung fordere, so bedeute dies nicht, daß die Berufungsschrift auch unterschrieben sein müsse. Das Berufungsgericht habe auch zu Unrecht ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Klägers bejaht.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einem Verfahrensmangel, der zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen müßte. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dargelegt, daß nur dann eine rechtsgültige Berufungsschrift vorliegt, wenn der beim Gericht eingereichte Schriftsatz vom Prozeßbevollmächtigten eigenhändig unterschrieben ist (BVerwGE 13, 141). Von dieser von allen Senaten des Bundesverwaltungsgerichts geteilten Auffassung abzugehen, besteht kein Anlaß.
Auch die Rüge, § 60 Abs. 1 VwGO sei verletzt, kann nicht als gerechtfertigt angesehen werden. Nach dem geltenden Recht muß eine Partei für das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten einstehen. Hiervon ist bei der Prüfung der Beschwerde auszugehen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß den Prozeßbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung trifft, beruht auf der Würdigung der Umstände der vorliegenden Streitsache. Es ist weder erkennbar, daß es den Begriff des Verschuldens verkannt hatte, noch daß es bei seinen tatsächlichen Feststellungen prozeßrechtliche Vorschriften verletzt hätte.
Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.
Die Entscheidungen über die Kosten und den Streitwert beruhen auf den §§ 154 Abs. 2, 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Die Entscheidungen über [...] und den Streitwert beruhen auf den §§ 154 Abs. 2, 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.