Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.08.1964, Az.: BVerwG VI C 178.62
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.08.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 178.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 14126
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 27.07.1962 - AZ: 222 VIII 61
Rechtsgrundlagen
- § 135 BBG
- § 181 a BBG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. August 1964
in Stuttgart
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Waitz und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juli 1962 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin, die seit 1929 als Lehrerin für Haushaltkunde im öffentlichen Schuldienst der Tschechoslowakei gestanden hatte, wurde Ende 1944 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. In der Schule von Hasel, Kreis Tetschen, in der sie tätig war, brach Anfang 1944 eine Diphtherie-Epidemie aus. Auch die Klägerin wurde angesteckt. Im Juni 1944 wurde bei ihr eine offene Lungentuberkulose festgestellt. Von Oktober 1944 bis Februar 1945 befand sie sich in einer Tbc-Heilstätte. Sie wurde mit negativem Befund entlassen, blieb jedoch weiterhin krankheitshalber beurlaubt. Ende Mai 1945 wurde die Klägerin nach Österreich ausgewiesen und erkrankte dort erneut an Tuberkulose. Anfang April 1946 kam sie nach Deutschland. Dort stellte das Gesundheitsamt Tirschenreuth im Juni 1946 aktive Tuberkulose fest und wies sie in ein Waldheim ein. - Mit Bescheid vom 6. August 1954 setzte die Regierung der Oberpfalz die Versorgungsbezüge der Klägerin nach dem Gesetz zu Art. 131 GG fest. Dabei ging sie davon aus, daß die Klägerin seit 15. November 1948 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten sei. Am 14. November 1957 stellte die Klägerin Antrag auf Unfallversorgung nach § 181 a BBG, weil sie wegen ihrer Diphtherieerkrankung, die sie sich infolge Ansteckung durch die Schüler zugezogen habe, und der dadurch hervorgerufenen Tuberkulose dienstunfähig geworden sei. Die Finanzmittelstelle Regensburg lehnte mit Bescheid vom 24. Oktober 1960 den Antrag ab, weil zwischen der Diphtherie und der Tuberkulose kein Kausalzusammenhang bestehe. Nach Zurückweisung ihres Widerspruchs durch Bescheid vom 24. März 1961 hat die Klägerin den Verwaltungsrechtsweg beschritten und beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verpflichten, der Klägerin Unfallversorgung nach §§ 135, 181 a BBG zu gewähren.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, die Berufung des Beklagten führte zur Klageabweisung. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Die Klägerin habe keinen Dienstunfall im Sinne des § 135 BBG erlitten. Die Tuberkuloseerkrankung der Klägerin, die zu der Feststellung der Versorgungsbehörde geführt habe, daß die Klägerin seit 1948 dienstunfähig sei, sei weder nach § 135 Abs. 1 noch nach § 135 Abs. 3 BBG ein Dienstunfall gewesen.
Es sei nicht nachweisbar, daß die Tuberkuloseerkrankung wesentlich durch die als Dienstunfall nach § 135 Abs. 1 BBG zu erachtende Diphtherieerkrankung verursacht worden sei. Der Sachverständige Prof. Dr. med. L. sei in seinem schriftlichen Gutachten und in seinen mündlichen Erläuterungen vor dem Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß die Diphtherieerkrankung nicht als die wesentliche Ursache der zur Dienstunfähigkeit führenden Tuberkuloseerkrankung anzusprechen sei. Denn es widerspreche der ärztlichen Erfahrung und sei deshalb unwahrscheinlich, daß sich aus einer Diphtherie eine Tuberkulose entwickle. Nur dann, wenn noch besondere Verhältnisse hinzuträten, sei es sehr wohl möglich, daß eine Tuberkulose entstehe. - Das Ergebnis dieses Gutachtens decke sich in den wesentlichen Punkten auch mit den Feststellungen, die bereits früher der Lungenfachberater Dr. med. S. getroffen habe. Im Hinblick auf diese Gutachten könne nicht als erwiesen gelten, daß die Dienstunfähigkeit der Klägerin die Folge eines Dienstunfalls im Sinne des § 135 Abs. 1 BBG sei. Es genüge nämlich hierfür nicht, daß möglicherweise die durch die Diphtherie hervorgerufene Schwächung der allgemeinen Abwehrkräfte des Körpers mitursächlich für die Tuberkuloseerkrankung geworden sei. Sie müsse vielmehr als die maßgebliche und richtungweisende Ursache erkennbar sein. Gerade das aber sei sie nach der Meinung der Sachverständigen nicht. Nach den allgemeinen, auch den Verwaltungsprozeß beherrschenden Beweisgrundsätzen müsse diejenige Prozeßpartei die Folgen der Ungewißheit tragen, die aus unaufgeklärt gebliebenen Umständen Rechte herleiten wolle. Man könne auch nicht zugunsten der Klägerin annehmen, der erste Anschein spreche für den von der Rechtsprechung geforderten Ursachenzusammenhang zwischen Diphtherie und Tuberkulose. Der Senat könne endlich auch nicht die Meinung des Erstgerichts teilen, daß die Fürsorgepflicht für die Beamten eine Umkehr der Beweislast rechtfertige.
Auch § 135 Abs. 3 BBG trage das Klagebegehren nicht. Es fehle an der Voraussetzung, daß die zur Zeit der (Tuberkulose-)Infektion ausgeübte Tätigkeit erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung gerade an dieser Krankheit in sich geborgen habe. Eine Lehrerin sei in der Schule im allgemeinen keiner über die Gefährdung sonstiger Beamter mit Publikumsverkehr hinausgehenden Ansteckungsgefahr ausgesetzt. Etwas anderes könne nur bei häufigem oder dauerndem Umgang mit kranken Personen - z.B. bei Unterricht in Heilanstalten u.ä. - gelten. Die Tatsache allein, daß ein Beamter an einer Infektionskrankheit leide, genüge hier noch nicht, es sei denn, er könne die Ansteckung unmittelbar auf ein konkretes Ereignis im Dienst nachweislich zurückführen. Diesen Beweis aber könne die Klägerin nicht führen.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen.
Die Klägerin hat Revision eingelegt und beantragt,
unter Aufhebung des Berufungsurteils die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Zur Begründung hat die Revision u.a. geltend gemacht:
Das Berufungsgericht habe verkannt, daß die Voraussetzungen des § 135 Abs. 3 BBG gegeben seien. Diese Vorschrift enthalte zunächst eine Vermutung zugunsten des unfallgeschädigten Beamten und kehre damit die Beweislast zum Nachteil des Dienstherrn um. Darüber hinaus lägen aber die Voraussetzungen der Vorschrift auch dann vor, wenn der Beamte nicht zu den dort besonders gekennzeichneten Beamtengruppen gehöre, aber den Nachweis erbracht habe, daß er in Ausübung seines Dienstes von einer Krankheit angesteckt worden sei. Diesen Nachweis habe die Klägerin erbracht, wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe.
Das Berufungsgericht habe verkannt, daß für die Klägerin der Beweis des ersten Anscheins dafür spreche, ihre Diphtherieerkrankung sei ursächlich für die später eingetretene Tuberkulose gewesen, die dann zu ihrer Dienstunfähigkeit geführt habe. Dieser Beweis sei in Anbetracht der Unmöglichkeit eines völlig eindeutigen Beweises auf Grund der im schriftlichen Gutachten des Prof. Dr. med. L. enthaltenen Darlegungen als geglückt anzusehen.
Wenn es nun aber in dem Berufungsurteil heiße, der genannte Sachverständige sei "in seinem schriftlichen Gutachten und in seinen mündlichen Erläuterungen vor dem Senat" (Berufungsgericht) zu dem Ergebnis gekommen, daß die Diphtherieerkrankung nicht als wesentliche Ursache der zur Dienstunfähigkeit führenden Tuberkuloseerkrankung anzusprechen sei, so sei nicht ersichtlich, worauf sich diese Bemerkung stütze. In dem schriftlichen Gutachten finde sie keine Grundlage. Aus ihm müsse vielmehr das Gegenteil gefolgert werden. Daß der Sachverständige aber in der mündlichen Verhandlung davon abweichende Erklärungen abgegeben habe, sei weder in den Entscheidungsgründen noch etwa in einem Vermerk des Berichterstatters des Berufungsgerichts als Bestandteil der Akten festgehalten worden. Das Berufungsgericht sei daher ohne rechtliche Grundlage von einer anderen Darlegung des Sachverständigen ausgegangen, als dieser sie in seinem schriftlichen Gutachten gegeben habe. Der Sachverständige habe dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin inzwischen auf Befragen erklärt, er stehe in vollem Umfange zu seinem schriftlichen Gutachten und sei auch in der mündlichen Verhandlung nicht davon abgewichen. Er sei dort um nähere Erläuterungen gebeten worden. Man habe davon gesprochen, inwiefern Krankheiten mehr oder weniger die. Resistenz eines Menschen beeinträchtigten. Bei Masern sei das eklatant, bei Diphtherie seien die Zusammenhänge nicht in dem Maße gegeben wie bei Masern, jedoch müsse die Beurteilung aus der Gesamtsituation erfolgen, und da gelte für den Fall der Klägerin die Stellungnahme im schriftlichen Gutachten.
Das Berufungsgericht habe auch verkannt, daß im Rahmen des § 135 BBG auch eine Mitursächlichkeit rechtserheblich sei. Selbst nach der in ihrer Strenge bedenklichen Theorie der adäquaten Verursachung komme der Diphtherieerkrankung hier eine kausale Bedeutung zu, die in ihrer Tragweite für die Auslösung des Tuberkuloseleidens neben den anderen im Urteil angeführten Ursachen zumindest gleichwertig sei. Zwar habe das Berufungsgericht zur Untermauerung seiner in sachwidriger Weise nur auf einen Einzelsatz des Gutachtens L. gestützten Auffassung auch noch das frühere, von dem Lungenfachberater Dr. med. S. erstattete Gutachten herangezogen. Entscheidend sei aber, daß es ohne jede weitere Erörterung den übrigen und insoweit anders lautenden Inhalt des Obergutachtens L. außer acht gelassen habe. Zumindest hätte das Berufungsgericht, ein weiteres Gutachten anfordern müssen, zumal da das zweite Gutachten in entscheidenden Punkten das Erstgutachten widerlege.
Somit beruhe das Berufungsurteil auch auf einem Verstoß gegen die Regeln der Beweis Würdigung und gegen den Untersuchungsgrundsatz.
Im übrigen habe das erstinstanzliche Gericht zu Recht die Auffassung vertreten, aus der Fürsorgepflicht des Staates als Dienstherrn ergebe sich eine Umkehrung der Beweislast, zumal da für das Vorbringen der Klägerin schon ohnehin eine gewisse Wahrscheinlichkeit spreche. Wenn in einem Falle wie dem vorliegenden ein eindeutiger Beweis nicht zu führen sei, dürfe dies nach dem Grundsatz von Treu und Glauben in Verbindung mit dem der Fürsorgepflicht nicht zu Lasten des klagenden Beamten gehen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hat u.a. vorgebracht: Das Berufungsgericht habe zwar im Ergebnis richtig entschieden. Die Begründung sei jedoch insofern rechtsfehlerhaft, als darin angenommen werde, die Diphtherieerkrankung im Jahre 1944 sei ein Dienstunfall im Sinne des § 135 Abs. 1 BBG gewesen. Eine Infektion könne, wenn überhaupt, nur dann ein Unfall im Sinne dieser Vorschrift sein, wenn sie sich nach Zeit und Ort konkret bestimmen lasse. Daß die nach ärztlicher Erfahrung zu vermutende Inkubationszeit und die Orte, an denen sich der Bedienstete während dieser Zeit aufgehalten habe, bekannt seien, mache die Infektion noch nicht hinreichend örtlich und zeitlich bestimmbar.
Im übrigen scheitere das Revisionsbegehren daran, daß die Klägerin beweisfällig geblieben sei. Ihre gegenteilige Auffassung sei mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 14, 181) nicht vereinbar. Mit ihren Einwendungen gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts könne die Klägerin in der Revisionsinstanz nicht gehört werden. Schon die von ihr selbst zitierten Abschnitte aus dem schriftlichen Gutachten lauteten nur dahin, daß die Diphtherieerkrankung der Klägerin "möglicherweise den letzten Anstoß zum Zusammenbruch der Widerstandskraft gab", nicht aber, daß die Diphtherieerkrankung wesentliche Ursache der zur Dienstunfähigkeit führenden. Tuberkulose gewesen sei. Angesichts der in den entscheidenden Punkten übereinstimmenden Gutachten S. und L. habe keine Veranlassung zur Einholung eines weiteren Gutachtens bestanden.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Schon die - allerdings auch vom Berufungsgericht geteilte - Auffassung, bei der Diphtherieerkrankung der Klägerin habe es sich um einen Dienstunfall im Sinne des § 135 Abs. 1 BBG gehandelt, begegnet aus den in der Revisionserwiderung angeführten Gründen Bedenken. Nicht unzweifelhaft ist auch die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, daß diese Erkrankung hier jedenfalls nach § 135 Abs. 3 BBG als Dienstunfall gelten müsse. Eines näheren Eingehens hierauf bedarf es jedoch nicht. Auch wenn man insoweit einen Dienstunfall annimmt, so war dieser nach den von revisiblen Mängeln freien Feststellungen des Berufungsgerichts doch nicht erweislich die "wesentlich mitwirkende" Ursache für die spätere Tuberkuloseerkrankung und die dadurch eingetretene Dienstunfähigkeit der Klägerin (vgl. zu diesem unter Umständen selbst durch adäquate Verursachung nicht erfüllten Erfordernis BVerwGE 14, 181 [183, 184] [BVerwG 23.05.1962 - BVerwG VI C 39.60] mit Nachweisen). Das Berufungsgericht ist hierbei von einem rechtsfehlerfreien Begriff der wesentlichen Ursache ausgegangen, indem es darauf abgestellt hat, ob die Diphtherieerkrankung die maßgebliche und richtungweisende Ursache der Tuberkuloseerkrankung war. Die Feststellungen, auf Grund deren es sich zu einer Verneinung dieser Frage genötigt sah, liegen im Bereich der Tatsachenwürdigung und entziehen sich damit nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO der revisionsgerichtlichen Überprüfung.
Die Revision macht allerdings geltend, diese Feststellungen hätten auf revisiblen Mängeln beruht. Diese Rügen vermögen jedoch nicht durchzugreifen.
In erster Linie meint die Revision, das Sachverständigengutachten von Prof. Dr. med. L., auf das das Berufungsgericht sich stütze, trüge dessen Feststellungen nicht, stünde vielmehr im Gegensatz dazu. Insoweit werden also Aktenwidrigkeit und Denkwidrigkeit des Berufungsurteils gerügt. Jedoch ergibt schon eine unbefangene Betrachtung der in der Revisionsbegründung angeführten Auszüge aus dem Gutachten, daß der Gutachter keineswegs eine wesentliche Ursächlichkeit der Diphtherieerkrankung für die Tuberkuloseerkrankung bejaht oder auch nur für wahrscheinlich erachtet hat. Das wird noch deutlicher, wenn man das Gutachten im Zusammenhang liest. Danach gehört die Diphtherie nicht zu den Krankheiten, die erfahrungsgemäß die Widerstandskraft gegen Tuberkulose speziell herabsetzen, wie es z.B. für Masern bekannt ist; es liegen innerhalb der medizinischen Wissenschaft keine Erfahrungen darüber vor, daß nach Diphtherie besonders häufig Tuberkuloseerkrankungen auftreten. Der Gutachter weist lediglich darauf hin, wenn man im vorliegenden Falle die Gesamtsituation berücksichtige, "kann es aber sehr wohl sein", daß die Diphtherie eine ursächliche Rolle für die Entstehung der Tuberkulose "mitgespielt" habe, "insofern sie möglicherweise den letzten Anstoß zum Zusammenbruch der Widerstandskraft gab". Es heißt weiter: "Durch die Diphtherie und die durchgemachte Serumkrankheit kann sehr wohl das Maß der noch erträglichen Belastung überschritten worden sein. Auf der anderen Seite kann ich aber auch ... nicht ausdrücklich sagen, daß Frau St. wahrscheinlich nicht an Tuberkulose erkrankt wäre, wenn sie keine Diphtherie bekommen hätte." - Der Gutachter hat sich also lediglich in der Lage gesehen, die Möglichkeit der hier entscheidenden Verursachung zu bejahen; und selbst diese ohnehin nicht ausreichende Bestätigung verliert an Wert noch dadurch, daß der Gutachter, wie die eben wiedergegebenen Sätze zeigen, dabei offenbar gar nicht einmal an eine wesentliche, also den Ablauf der Vorkommnisse prägende Verursachung denkt, sondern nur an eine einfache Mitverursachung ("mitgespielt"). Es besteht unter diesen Umständen kein Anlaß zu der Annahme, daß das Berufungsurteil auf einer möglicherweise verfahrensfehlerhaften Verwertung ergänzender (und zwar abweichender oder als abweichend verstandener) mündlicher Erklärungen des Sachverständigen beruhe. Dagegen spricht auch die Darstellung im Tatbestand des Berufungsurteils, nach der der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung sein schriftliches Gutachten (nur) erläutert hat. Wenn Mediziner als gerichtliche Sachverständige gehalten sind, Erkenntnisse ihres Fachbereichs für Zwecke der Rechtsfindung aufzubereiten, wird es häufig am Platze sein, durch klärende Fragen sich davon zu überzeugen, ob die verwendeten Formulierungen in dem Sinne gebraucht worden sind, die der Jurist ihnen beizumessen gewohnt wäre. Offensichtlich hatte auch die Befragung des Sachverständigen Prof. Dr. med. L. diesen Sinn, und die im Anschluß daran getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben gerade, daß diese Befragung nicht zu einer entscheidungserheblichen Modifizierung der schriftlichen Erklärungen des Sachverständigen geführt hat.
Auch für den Beweis des ersten Anscheins, auf den sich die Klägerin noch beruft, ist angesichts der in dem Gutachten betonten Ungewöhnlichkeit des von ihr behaupteten Kausalablaufs kein Raum; der Beweis des ersten Anscheins kommt grundsätzlich nur bei typischen Geschehensabläufen in Betracht (vgl. BVerwGE 14, 181). Auch geht es entgegen der Auffassung der Revision nicht an, aus dem Sinn der Dienstunfallfürsorge in Fällen der vorliegenden Art eine. Umkehrung der Beweislast zugunsten des Beamten abzuleiten (vgl. auch hierzu BVerwGE 14, 181). Ob im Dienstunfallrecht für den Nachweis des Ursachenzusammenhangs ein geringerer Wahrscheinlichkeitsgrad als der der "an Sicherheit grenzenden" Wahrscheinlichkeit genügen würde, kann unentschieden bleiben, weil selbst eine geringere, aber immerhin das Maß der bloßen Möglichkeit übersteigende Wahrscheinlichkeit eines richtunggebenden Ursachenzusammenhangs vom Berufungsgericht nicht festgestellt ist. Da im Vergleich mit dem dieser Beweiswürdigung zugrunde liegenden Gutachten L. das zuvor erstattete Gutachten des Lungenfachberaters Dr. med. S. in der Frage des Ursachenzusammenhangs sogar noch zurückhaltender abgefaßt ist, bestand für das Berufungsgericht auch kein Anlaß, noch eine weitere gutachtliche Äußerung einzuholen.
Mit im wesentlichen in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehenden Erwägungen hat es das Berufungsgericht auch abgelehnt, die Tuberkuloseerkrankung der Klägerin als Dienstunfall im Sinne des § 135 Abs. 3 BBG gelten zu lassen. Zutreffend macht die Revision zwar geltend, daß diese Vorschrift eine Beweisvermutung zugunsten des Beamten enthalte. Jedoch fehlen hier die Voraussetzungen, an die diese Vermutung anknüpft; denn die Klägerin war als Lehrerin nach der Art ihrer dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an Tuberkulose nicht besonders ausgesetzt, auch nicht, wenn an ihrer Schule eine Diphtherie-Epidemie herrschte.
Nach alledem war, wie geschehen, mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zu erkennen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.800 DM festgesetzt.
Schmidt
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Nehlert