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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.08.1964, Az.: BVerwG I B 75.64

Enteignung einer Grundfläche zur Verbreiterung einer Straßeneinmündung; Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht wegen Unterbleibens der Heranziehung eines unabhängigen Sachverständigen und einer Augenscheineinnahme; Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage und wegen der Rüge eines Verfahrensfehlers

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.08.1964
Aktenzeichen
BVerwG I B 75.64
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1964, 11550
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 13.02.1964 - AZ: I 187/63

Der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 18. August 1964
durch
die Bundesrichter Dr. Eue, Lullies und Dr. Heinrich
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13. Februar 1964 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klage gegen die Enteignung einer Grundfläche zur Verbreiterung einer Straßeneinmündung war erfolglos. Das Berufungsgericht hat u.a. ausgeführt, die Inanspruchnahme der umstrittenen Fläche lasse sich weder durch eine Verlegung der Einmündung nach Norden vermeiden, weil das - außer hohen Mehrkosten - die Inanspruchnahme von 10 anderen Grundstücken erfordern würde, noch durch eine Vorlegung nach Westen auf das städtische Grundstück mit dem alten Krankenhaus, weil sich dabei eine verkehrstechnisch ungünstige Gestaltung ergäbe.

2

Die Klägerin hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt und sich auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 sowie auf § 86 VwGO berufen.

3

Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.

4

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ergibt der Beschwerdevortrag nicht (s. § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

5

Abgesehen von der Auslegung des Art. 40 des württembergischen Zwangsenteignungsgesetzes, den die Klägerin selbst als irrevisibel erkennt, läßt sich dem Beschwerdevortrag nicht entnehmen, daß die Sache Rechtsfragen von grundsätzlicher, d.h. über den vorliegenden Fall hinaus reichender Bedeutung aufweist. Fragen des irrevisiblen Rechts aber können eine Revisionszulassung nicht rechtfertigen (BVerwGE 1, 19).

6

Als Verfahrensmangel macht die Klägerin geltend, das Berufungsgericht habe sich ohne nähere Nachprüfung, insbesondere ohne Heranziehung eines neutralen Sachverständigen und ohne Augenscheineinnahme den Ausrechnungen der beigeladenen Stadt und ihren sonstigen Ausführungen über die Planung angeschlossen, obwohl sich der Vertreter der Stadt in der Verhandlung habe sagen lassen müssen, daß die von ihm vorgelegten Pläne mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmten. Zwar stelle das Urteil in Abrede, daß die von der Stadt errechneten Mehrkosten ausschlaggebend seien, und es sei auch ausgeführt, daß eine Inanspruchnahme des Grundstücks der Stadt mit dem sogenannten alten Krankenhause für die von der Klägerin vorgeschlagene Westverschiebung verkehrstechnisch ungünstig und unzweckmäßig sei. Diese Urteilsausführungen aber beruhten ausschließlich auf dem beweislos akzeptierten einseitigen Vorbringen der Stadt, welches das Gericht mit dem Prädikat "gründlicher und gewissenhafter Untersuchung" ausgezeichnet habe, und auf unzutreffenden Plänen.

7

Aus diesem Vortrag ergibt sich kein Mangel des Verfahrens. Die Mehrkosten bei einer Nordverschiebung und die Notwendigkeit der Inanspruchnahme des städtischen Grundstücks mit dem alten Krankenhause bei einer Westverschiebung sind in dem Berufungsurteil ausdrücklich als nicht ausschlaggebend für die Ablehnung dieser beiden Lösungen bezeichnet. Entscheidend waren dem Berufungsgericht für die Ablehnung der Nordverschiebung die Notwendigkeit, 10 andere private Grundstücke in Anspruch zu nehmen und dabei 2 Häuser zu beseitigen, - wogegen der angefochtene Enteignungsbeschluß nur ein einziges Grundstück und Gebäude betrifft - und für die Ablehnung der Westverschiebung, daß dies eine verkehrstechnisch und städtebaulich unzweckmäßige und ungünstige Lösung für Jahrhunderte wäre. Hinsichtlich der Umstände, die das Gericht nicht für ausschlaggebend hielt, erübrigte sich jede Sachaufklärung. In bezug auf die entscheidungserheblichen Tatsachen lagen Art und Umfang der erforderlichen Beweise im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Ein Ermessensfehlgebrauch ist nicht feststellbar. Sowohl die Auswirkung einer Nordverschiebung auf fremde Grundstücke als auch die Gestaltungsmöglichkeiten bei einer Westverschiebung waren aus Plänen und Karten hinreichend erkennbar. Daß die vorgelegten Pläne nicht den augenblicklichen, sondern den früheren und einen künftigen Zustand darstellten und daß zur Zeit ein Zwischenzustand herrschte, war dem Gericht aus dem Schreiben vom 4. Februar 1964 bekannt, mit dem die beigeladene Stadt die Pläne eingereicht hatte. Die Pläne konnten daher keinen Irrtum des Gerichts über die maßgeblichen Verhältnisse hervorrufen. Es ist auch nicht ersichtlich, daß die "gründlichen und gewissenhaften Untersuchungen" des Stadtbauamtes das Gericht in der Erkenntnis und tatsächlichen Würdigung gerade der für erheblich gehaltenen Umstände beeinflußt hätten oder daß sich das Gericht insoweit eine ihm in Wirklichkeit fehlende Sachkenntnis zugetraut hätte. Dies alles gilt um so mehr, als dem Gericht, wie im Urteil bemerkt und in der Beschwerde nicht bestritten ist, die Verkehrsverhältnisse in der Altstadt der beigeladenen Stadt bereits bekannt waren.

8

Da ein etwaiges Interesse der beigeladenen Stadt, ihr Grundstück mit dem alten Krankenhause unangetastet zu behalten, für die angefochtene Entscheidung nicht maßgeblich war, ist auch nicht einzusehen, welches Bedenken sich ergeben könnte, wenn die Stadt die Absicht zur Verwendung dieses Grundstücks für einen Saalbau gehabt und verheimlicht haben sollte.

9

Die somit unbegründete Beschwerde war zurückzuweisen.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 BVerwGG.

Dr. Eue
Lullies
Dr. Heinrich