Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.07.1964, Az.: BVerwG II C 88.62
Unterhaltsbeitrag für die nachgeheiratete Witwe eines Beamten; Beschränkung des freien Ermessens des Dienstherrn; Anspruch auf Witwengeld für den Fall einer so genannten "Versorgungsehe"; Eheschließung nach Beendigung des aktiven Dienstes des Beamten; Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.07.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 88.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 11975
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 22.03.1962 - AZ: I A 1133/60
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NDBZ 1965, 21
Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juli 1964
durch
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. März 1962 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die am 25. Oktober 1899 geborene Klägerin war in erster Ehe mit einem Bergmann verheiratet, der Anfang 1936 starb; sie erhielt Witwenrente aus der Arbeiterpensionskasse der Ruhrknappschaft. Am 6. April 1937 verheiratete sie sich mit dem am 24. September 1866 geborenen und seit dem Jahre 1926 im Ruhestand lebenden Oberpostschaffner K., der am 6. Mai 1940 starb; aus der Ehe ist eine Anfang 1939 geborene Tochter hervorgegangen. Auf Grund der Kann-Vorschrift des § 101 Abs. 2 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG - erhielt die Klägerin unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs beamtenrechtliche Versorgung in Höhe des gesetzlichen Witwengeldes; ihre Tochter erhielt bis zum vollendeten 18. Lebensjahr Waisengeld. Durch Bescheid vom 10. September 1947 bewilligte die Oberpostdirektion Dortmund der Klägerin das Witwengeld widerruflich nur noch in Höhe von drei Fünfteln des gesetzlichen Witwengeldes. Nach dem Inkrafttreten des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - erhielt die Klägerin unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Mindestwitwengeldes.
Durch Bescheide vom 6. August 1956 und vom 9. April 1957 verlängerte die Oberpostdirektion die bisherigen Bewilligungen. Nach dem Inkrafttreten des Bundesbesoldungsgesetzes vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 993) - BBesG - erhöhte sich lt. Bescheid vom 19. Oktober 1957 das Mindestwitwengeld auf monatlich 129,96 DM.
Am 30. April 1958 beantragte die Klägerin Zahlung des Witwengeldes in gesetzlicher Höhe; diesen Antrag lehnte die Oberpostdirektion am 4. November 1958 ab. Die Klägerin wiederholte ihren Antrag erfolglos am 10. März 1959. Durch Bescheid vom 22. April 1959 bewilligte die Oberpostdirektion der Klägerin wiederum unter dem Vorbehalt des Widerrufs vom 1. April 1959 an bis auf weiteres einen Unterhaltsbeitrag in der bisherigen Höhe von 129,96 DM.
Ende April 1959 erhob die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Dortmund, das den Rechtsstreit zuständigkeitshalber durch Urteil vom 22. Juni 1959 an das Verwaltungsgericht in Gelsenkirchen verwies.
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat durch Urteil vom 1. Juli 1960 die Klage mit dem Antrag,
den Bescheid vom 10. September 1947 sowie alle späteren Bescheide der Beklagten über die Bewilligung von Witwengeld bzw. Unterhaltsbeiträgen für die Klägerin aufzuheben und die Beklagte für verpflichtet zu erklären, der Klägerin vom 1. September 1947 an Witwengeld in voller gesetzlicher Höhe zu gewähren,
abgewiesen.
In der Berufungsinstanz hat die Klägerin zuletzt beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verpflichten, ihr, der Klägerin, das Witwengeld vom 1. September 1953 an in voller gesetzlicher Höhe zu gewähren,
hilfsweise,
den jetzt gewährten Unterhaltsbeitrag zu erhöhen.
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat durch Urteil vom 22. März 1962 die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Die Klage sei zulässig, jedoch unbegründet. Die Klägerin gehöre zu den Versorgungsempfängern, deren Versorgungsfall nach dem 1. Juli 1937, aber vor dem Inkrafttreten des Bundesbeamtengesetzes eingetreten sei. Nach § 180 Abs. 2 DDG gälten für sie die Vorschriften dieses Gesetzes mit den aus der genannten Vorschrift ersichtlichen, hier aber nicht interessierenden Maßgaben. Auf die Versorgung der Klägerin sei daher § 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBG anzuwenden. Nach dieser Vorschrift habe sie keinen Rechtsanspruch auf Witwengeld, weil die Ehe erst nach dem Eintritt ihres verstorbenen Ehemannes in den Ruhestand geschlossen worden sei und dieser zur Zeit der Eheschließung das 65. Lebensjahr bereits vollendet gehabt habe. Nach § 125 Abs. 1 BBG könne der Klägerin aber ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwengeldes bewilligt werden.
Beruhe die Versorgung - wie hier - auf einer Kann-Bewilligung, dann seien die Richtlinien - RL - in der Fassung vom 26. September 1958 (GMBl. S. 415) zu beachten, die die Bundesminister des Innern und der Finanzen auf Grund der Ermächtigung des § 155 Abs. 3 BBG erlassen hätten. Nach Nr. 1 RL sei ein Unterhaltsbeitrag nach § 125 Abs. 1 BBG nur auf Antrag und nur dann zu gewähren, wenn die Bewilligung nach Prüfung der gesamten Sachlage, insbesondere der wirtschaftlichen Verhältnisse, gerechtfertigt erscheine. Die Bewilligung solle in der Regel nicht auf Lebenszeit, sondern auf Zeit mit dem Vorbehalt des Widerrufs bei Wegfall der Voraussetzungen ausgesprochen werden.
Darüber hinaus habe der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen die "Gründsätze über die Bewilligung von Versorgungsbezügen nach den beamtenrechtlichen Kann-Vorschriften" (UB-Grundsätze), jetzt in der Fassung vom 16. April 1958, erlassen. Nach deren Abschnitt II zu § 125 Abs. 1 BBG könne ein Unterhaltsbeitrag in der Regel nur gewährt werden, wenn die Ehe länger als drei Jahre gedauert habe. Bei einer Ehedauer bis zu fünf Jahren solle der Unterhaltsbeitrag nicht mehr als 30 % des gesetzlichen Witwengeldes betragen. Nach Abschnitt I Nr. 6 der Grundsätze sei bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages von den erdienten gesetzlichen Versorgungsbezügen, mindestens jedoch von dem sich aus § 118 Abs. 1 Satz 3 BBG ergebenden Witwengeld auszugehen. Allgemein ordneten die Grundsätze in Abschnitt I Nr. 1 an, daß Unterhaltsbeiträge stets gewährt werden sollten, wenn die rechtlichen Voraussetzungen sowie Würdigkeit und Bedürftigkeit gegeben seien.
Wenn die vorgenannten Richtlinien und Grundsätze auch das freie Ermessen des Dienstherrn einschränkten, so lasse sich hier jedoch kein Ermessensfehler bei der Bewilligung des Unterhaltsbeitrages der Klägerin feststellen. Die Beklagte habe bei ihren Bewilligungen das fortgeschrittene Alter der Klägerin, ihre Krankheit und ihre Erwerbsminderung von 50 % sowie ihre wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt, indem sie der Klägerin nicht nur die nach der Ehedauer üblichen 30 % des Witwengeldes, sondern das höhere Mindestwitwengeld gewährt habe. Die Tatsache, daß aus der Ehe eine Tochter hervorgegangen sei, bewahre die Klägerin vor der Kürzung des Witwengeldes nach § 129 Abs. 1 BBG; sie rechtfertige aber nicht die Erhöhung des der Klägerin bewilligten Witwengeldes über die Höhe des Mindestwitwengeldes hinaus. Wenn sich die Klägerin demgegenüber darauf berufe, daß sie bis zum Jahre 1947 das volle Witwengeld erhalten habe, so könne sie daraus keinen Anspruch auf Weiterbewilligung in dieser Höhe herleiten; auch unter der Herrschaft des Deutschen Beamtengesetzes sei die Bewilligung nur auf Widerruf und zeitlich befristet ausgesprochen gewesen. Unerheblich sei es auch, aus welchen Gründen die Klägerin nach dem Tode ihres zweiten Mannes nicht erneut Knappschaftsrente nach ihrem ersten Mann beantragt habe. Wenn sie sich vom Jahre 1947 an mit der Herabsetzung ihrer Bezüge auf 60 % des gesetzlichen Witwengeldes zunächst zufriedengegeben habe, so sei auch dieser Umstand für die Bewilligung des Unterhaltsbeitrages nach der nunmehr maßgebenden Vorschrift des § 125 Abs. 1 BBG ohne Bedeutung.
Gegen dieses Berufungsurteil wendet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Urteils des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 1. Juli 1960 nach den letzten Sachanträgen zu entscheiden.
Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht am Verfahren.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen entgegen der Ansicht der Beklagten keine durchgreifenden Bedenken. Die Vorinstanzen haben die Klage jedoch mit Recht als unbegründet angesehen.
Zutreffend geht das angefochtene Urteil davon aus, daß die Klägerin zu den Versorgungsempfängern gehört, deren Versorgungsfall nach dem 1. Juli 1937, aber vor dem Inkrafttreten des Bundesbeamtengesetzes eingetreten ist, und daß daher nach § 180 Abs. 2 BBG die Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes grundsätzlich für sie gelten.
Mit Recht hat daher das angefochtene Urteil aus § 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBG hergeleitet, daß die Klägerin keinen Rechtsanspruch auf Witwengeld hat, weil sie ihre Ehe erst nach dem Eintritt ihres zweiten Ehemannes in den Ruhestand geschlossen hat und dieser zur Zeit der Eheschließung das 65. Lebensjahr bereits vollendet hatte. Zutreffend hat das angefochtene Urteil weiter angenommen, daß der Klägerin nur nach § 125 Abs. 1 BBG im Wege einer Ermessensentscheidung ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwengeldes habe bewilligt werden können. Eine Beschränkung des freien Ermessens des Dienstherrn hat es in den Richtlinien des Bundesministers des Innern und der Finanzen zu § 125 BBG und in den vom Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen aufgestellten Grundsätzen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen nach den beamtenrechtlichen Kannvorschriften gesehen.
Da die in den angefochtenen Bescheiden verwerteten einheitlichen Richtlinien den konkreten Umständen des Einzelfalles hinreichend Rechnung getragen haben und die Beklagte die besonderen Umstände im Falle der Klägerin abgewogen hat, kann nach den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil ein Ermessensfehler der Beklagten nicht festgestellt werden (vgl. Urteil des Senats vom 26. September 1963 - BVerwG II C 34.62 -).
Die Revision hat insoweit keine substantiierten Angriffe erhoben. Sie wendet sich nicht so sehr gegen die Ausübung des Ermessens im Rahmen des § 125 Abs. 1 BBG, sondern gegen die Anwendung der §§ 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 125 Abs. 1 BBG auf ihren Fall. Sie beansprucht in erster Linie die Zahlung von Witwengeld gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 BBG mit der Begründung, ihre zweite Ehe sei nicht zu Versorgungszwecken geschlossen, und § 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBG schließe nach dem Sinn der Regelung ebenso wie § 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBG den Anspruch auf Witwengeld nur im Falle einer Versorgungsehe aus.
Der Rechtauffassung der Revision kann nicht gefolgt werden. Sinn und Wortlaut des § 123 Abs. 1 Satz 2 BBG ergeben eindeutig, daß unter Nr. 1 und Nr. 2 zwei sachlich verschiedene Ausnahmetatbestände geregelt sind.
Nur § 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBG schließt den Anspruch auf Witwengeld für den Fall einer sogenannten "Versorgungsehe" aus. Eine solche wird vermutet, wenn die Ehe mit dem Beamten - bis zu seinem Tode - weniger als drei Monate gedauert hat. Diese Vermutung kann aber nach Maßgabe des mit den Worten "es sei denn" beginnenden Nebensatzes widerlegt werden. § 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBG gilt, wie die Einordnung der Vorschrift zwischen § 123 Abs. 1 Satz 1 und § 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBG zeigt, für eine Ehe, die ein noch im Dienst befindlicher Beamter vor seinem Eintritt in den Ruhestand geschlossen hat.
Dagegen gilt § 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBG für eine Ehe, die erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand und nach Vollendung seines 65. Lebensjahres geschlossen worden ist. Diese Vorschrift enthält weder die Vermutung einer "Versorgungsehe" noch - wie Nr. 1 - die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, eine solche Vermutung zu widerlegen. Gerade das letztere zeigt, daß Nr. 2 nicht - wie Nr. 1 - auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer "Versorgungsehe" abstellt. Die Vorschrift dient vielmehr einem anderen Zweck; sie soll nämlich verhindern, daß die Versorgungslast, die der Dienstherr für seine aktiven Beamten und deren Angehörige übernimmt, unangemessen dadurch erhöht wird, daß der schon im Ruhestand befindliche Beamte durch eine nach Beendigung des aktiven Dienstes vorgenommene Eheschließung einen späteren Anspruch auf Witwengeld für die sogenannte "nachgeheiratete Witwe" begründet. Eine solche zusätzliche Versorgungslast könnte sonst, besonders bei einer jungen "nachgeheirateten Witwe", recht erheblich sein und das Maß der dem Beamten auf Grund seines Dienstverhältnisses billigerweise zustehenden Versorgung überschreiten. Sie soll deshalb ausgeschlossen oder doch - wenn man die in § 125 Abs. 1 BBG vorgesehene Möglichkeit eines Unterhaltsbeitrages miteinbezieht - in engen Grenzen gehalten werden, ohne Prüfung der Frage, ob die Ehe allein oder überwiegend zum Zwecke der Versorgung geschlossen worden ist oder nicht. Diese Frage stellt sich bei der Anwendung des § 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBG gar nicht. Denn da diese Vorschrift ohne eine Ausnahmeregelung, wie sie in Nr. 1 mit den Worten "es sei denn" beginnt, einen Anspruch der "nachgeheirateten Witwe" auf Witwengeld schlechthin ausschließt, kann der Ruhestandsbeamte angesichts dieser Gesetzeslage von vornherein keine Ehe schließen, die der Ehefrau für die Zeit nach dem Tode des Beamten einen Versorgungsanspruch verschaffen würde.
Daß hiernach § 123 Abs. 1 Satz 2 BBG in der Nr. 1 und der Nr. 2 zwei inhaltlich verschiedene Ausschlußtatbestände mit verschiedenen Gesetzeszwecken enthält, entspricht den früheren Regelungen in § 101 Abs. 1 und Abs. 2 DBG; nur § 101 Abs. 1 DBG stellte auf die "Versorgungsehe" ab. Die von der Revision vertretene Auffassung, letzteres gelte auch für § 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBG, wird - soweit ersichtlich - im Schrifttum weder zu dieser Vorschrift noch zu § 101 Abs. 2 DBG erwähnt (vgl. Plog-Wiedow, Bundesbeamtengesetz § 123 RdNrn. 11 und 12; Fischbach, Bundesbeamtengesetz, 2. Aufl. 1956, § 123 Anm. II 1 und 2; Nadler-Wittland-Ruppert, Deutsches Beamtengesetz 1938, § 101 RdNrn. 1 und 6). Sie ist nach allem unzutreffend.
Bei ihrer Rüge, eine quasigesetzliche Vermutung, daß die Ehe mit einem Ruhestandsbeamten stets eine "Versorgungsehe" sei, widerspreche dem Grundrecht des Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes, verkennt die Revision, daß § 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBG - wie erörtert - eine solche Vermutung nicht enthält und ohne Diskriminierung der "Versorgungsehe" lediglich Ausdruck des hergebrachten Grundsatzes ist, daß im Ruhestand nach Erreichung der Altersgrenze nicht neue Rechte entstehen sollen. Daß diese Vorschrift im übrigen verfassungsrechtlich unbedenklich ist, hat der VI. Senat in seinem Urteil vom 8. Juni 1960 (BVerwGE 10, 352 [354]) ausgesprochen.
Die Revision ist nach alledem gemäß § 144 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 800 DM festgesetzt.
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel
Oppenheimer