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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.07.1964, Az.: BVerwG I WD 28/64

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.07.1964
Aktenzeichen
BVerwG I WD 28/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 13165
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG D - 07.10.1963

In der Verwaltungssache
hat der Bundesdiziplinarhof, Erster Wehrdienstsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 16. Juli 1964,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Barth als Vorsitzender,
Bundesrichter Lippold, Bundesrichter Dr. Scherer als weitere richterliche Mitglieder,
Oberst Dr. Bartenwerfer, ..., Stabsunteroffizier Huy, ..., als militärische Beisitzer,
Oberregierungsrat ..., als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalt
Verwaltungsangestellter ..., als vereidigter Protokollführer,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Truppendienstgerichts D vom 7. Oktober 1963 wird, zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt der Bund.

Gründe

1

I.

Der jetzt 26 Jahre alte Beschuldigte, Sohn eines Anfang 1945 als Unteroffizier an der Ostfront gefallenen Zimmermanns, besuchte von September 1943 bis Juli 1951 die Volksschule seines Geburtsortes. Am 1.9.1951 trat er als Postjungbote in den Dienst der Deutschen Bundespost. Während des dreijährigen Lehrverhältnisses, das er im Frühjahr 1954 in Fürth/Bayern erfolgreich beendete, besuchte er die dortige Berufsschule. Ende Mai 1955 wurde er auf eigenen Antrag an das Bahnpostamt Nürnberg versetzt, wo er - zuletzt als Postschaffner z.A. - im Fahrdienst Verwendung fand.

2

Am 1.4.1957 wurde er als Wehrpflichtiger zum Gebirgsjägerbataillon ... (später 222) einberufen und auf seine Bewerbung hin am 6.12.1957 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit und unter Einweisung in eine entsprechende Planstelle zum Jäger ernannt. Von April bis Juli 1958 nahm er an einem U-Lehrgang teil und schloß ihn mit "genügend" ab. Unterdessen war er am 6.5.1958 zum Gefreiten befördert worden. In der Folge tat er als Ausbilder und Gruppenführer Dienst. Er wurde am 6.5.1959 zum Unteroffizier und am 17.8.1960 zum Stabsunteroffizier ernannt. Von Januar bis April 1961 nahm er mit Erfolg an einem Heeresbergführer-Lehrgang und von Januar bis März 1963 mit "befriedigendem" Ergebnis an einem Feldwebel-Pflichtlehrgang teil. Bei seiner Einheit - 2./Gebirgsjägerbataillon ... findet er schon seit August 1962 als Zugführer (stv) Verwendung. Zur Zeit ist er als Ausbilder zu einem mehrmonatigen Heeresbergführer-Lehrgang kommandiert. Seine achtjährige Dienstverpflichtung läuft bis 31.3.1965.

3

Von der Verurteilung im sachgleichen Strafverfahren abgesehen, ist der Beschuldigte gerichtlich nicht bestraft. Disziplinar ist er am 14.2.1958 mit einem Verweis bestraft worden weil er auf dem Truppenübungsplatz Grafenwöhr dem Befehl seines Gruppenführers, nicht mit Blindgängern und Übungsmunition zu hantieren, keine Folge geleistet hatte. Seine dienstlichen Beurteilungen lauten durchweg günstig. Der Beschuldigte gilt als guter Skiläufer, gewandter und sicherer Heeresbergführer und unentbehrlicher Gehilfe des Kompaniechefs im Gebirgsdienst. Ihm sind im September und Dezember 1962 förmliche Anerkennungen ausgesprochen worden, weil er sich um die Verwaltung und Erhaltung des Ski- und Hochgebirgsgerätes seiner Kompanie verdient gemacht, während eines 17tägigen selbständigen Einsatzes seines Zuges vorbildliche Pflichterfüllung und Umsicht gezeigt und dabei mit einem amerikanischen Kommando beispielhaft gut zusammengearbeitet hatte.

4

Seit April 1958 ist der Beschuldigte verheiratet. Aus der Ehe sind Kinder nicht hervorgegangene. Die im 27. Lebensjahr stehende Ehefrau ist als Expedientin mit einem monatlichen Nettoverdienst von etwa 340 DM berufstätig. Die Dienstbezüge des Beschuldigten die sich bei einem Besoldungsdienstalter vom 1.9.1958 aus der Dienstaltersstufe 3 der Besoldungsgruppe A 5 mit Zulage errechnen, belaufen sich einschließlich 9 DM Feldwebel-Zulage auf 604 DM brutto = 556,48 netto je Monat. Er unterstützt hiervon seine in Z. lebende Mutter.

5

II.

In dem vom Kommandeur der ... Gebirgsdivision unter dem 17.8.1962 eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt dem Beschuldigten mit der Anschuldigungsschrift vom 1.12.1962 als Dienstvergehen zur Last:

6

Der Beschuldigte sei am 8.7.1962 gegen 5.30 Uhr mit seinem VW-PKW GAP - N. in M. von seiner Wohnung, Ge.straße 36, zur Jägerkaserne und zurück gefahren, obwohl er infolge Alkoholgenusses (BAK um 7.00 Uhr 2,04 Promille) nicht mehr fahrtüchtig gewesen sei.

7

Der Anschuldigung war das sachgleiche Strafverfahren 6 Es 31/62 AG Garmisch-Partenkirchen vorausgegangen. In diesem wurde der Beschuldigte am 25.9.1962 wegen einer Übertretung der §§ 2 StVZO; 21 StVG zu einer - auf drei Jahre zwecks Bewährung ausgesetzten - Haftstrafe von zehn Tagen verurteilt. Außerdem entzog ihm das Amtsgericht die Fahrerlaubnis, zog die ihm erteilten Führerscheine ein und ordnete an, daß ihm die Verwaltungsbehörde vor Ablauf von sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilen dürfe. Das Urteil wurde zufolge allseitigen Rechtsmittelverzichts unmittelbar nach der Verkündung rechtskräftig.

8

Das Truppendienstgericht D verurteilte den Beschuldigten in der Hauptverhandlung vom 7.10.1963 - D 1 VL 88/62 - wegen eines Dienstvergehens zu einer Geldbuße von 100 DM.

9

Es übernahm auf Grund seiner gesetzlichen Bindung aus § 62 Abs. 3 Satz 1 WDO die folgenden tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils:

"Der Angeklagte" - das ist der Beschuldigte - "genoß in der Zeit vom 7.7.1962 14.00 Uhr bis 8.7.1962 gegen 4.45 Uhr in verschiedenen N.er Lokalen und anschließend in seiner Wohnung erhebliche Mengen alkoholischer Getränke. Gegen 5.30 Uhr fuhr der Angeklagte dann mit seinem PZW GAP - N. von seiner Wohnung einen sehr betrunkenen Besucher zur Jägerkaserne bei M., obwohl er selbst als Folge des Genusses alkoholischer Getränke in auch für ihn deutlich erkennbarer Weise zur sicheren Führung seines PKW nicht mehr in der Lage war.

Die dem Angeklagten am 8.7.1962 um 7.00 Uhr im Anschluß an seine Rauschfahrt durch M. entnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholmindestgehalt von 2,04 Promille."

10

In den Gründen des Disziplinarurteils heißt es weiter:

"In der mündlichen Verhandlung vor dem Truppendienstgericht bekannte sich, der Beschuldigte im vollen Umfang zu den im Strafurteil getroffenen Feststellungen und erklärte zusätzliche er habe schon am Nachmittag des 7.7.1962 mit einigen Freunden im 'Fr.' gezecht und dabei den Polterabend seines Freundes Le. gefeiert. Er habe dabei aber seinen Kraftwagen nicht mitgeführt. Als er in seine Wohnung zurückkehrte, habe er noch zwei Kameraden von der Bundeswehr mitgenommen, die, wie er, schon ziemlich getrunken hatten. In seiner Wohnung seien allerdings keine alkoholischen Getränke mehr genossen worden, sondern nur noch Kaffee. Da der Obergefreite Kurt Re. in der Wohnung des Beschuldigten laufend Schwierigkeiten gemacht habe und sehr lästig war und im übrigen zu befürchten stand, daß der schwer angeschlagene Re. mit seinem vor dem Hause des Beschuldigten geparkten Kraftwagen nach Hause fahren wollte, zwang der Beschuldigte zusammen mit einem anderen Kameraden den Re. gegen 5.30 Uhr morgens am 8.7.1962 in seinen (des Beschuldigten) Kraftwagen und fuhr ihn von der Wohnung in der Ge.straße 36 zur Jägerkaserne und lieferte dort den Obergefreiten Re. ab. Als der Beschuldigte nach Rückkehr von der Kaserne den Wagen vor seinem Hause parken wollte, nahm ihn dort die von Oberfeldwebel Kr., der sich wegen des lauten Verhaltens in der Wohnung des Beschuldigten belästigt fühlte, alarmierte Polizei in Empfang; die durch den Oberfeldarzt anschließend vorgenommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,04 %o.

Der Beschuldigte räumte ein, seit Jahren über die verschiedenen Trunkenheitserlasse belehrt gewesen zu sein. Zu seiner Verteidigung brachte er vor, er habe durchaus an die entgegenstehenden Befehle gedacht, habe jedoch, um Schlimmeres zu verhüten, den Re. selbst nach Hause bringen wollen, zumal Re. so stark betrunken gewesen sei, daß er kaum noch gehen konnte, während er, der Beschuldigte, sich noch durchaus fahrtüchtig gefühlt habe. Diese Verteidigung vermochte den Beschuldigten nicht zu entlasten. Er hat sich eines Dienstvergehens schuldig gemacht, also einer schuldhaften, vorwerfbaren, zumindest fahrlässigen Verletzung soldatischer Pflichten."

11

Trotz der von ihm als straferschwerend erwähnten hohen Blutalkoholkonzentration glaubte das Truppendienstgericht, ausnahmsweise von einer Laufbahnstrafe absehen und mit einer einfachen Disziplinarstrafe auskommen zu können, weil der bisher unbestrafte und ausgezeichnet beurteilte Beschuldigte aus falsch verstandener Kameradschaft heraus und, von ausgesprochenem Pech verfolgt, einmalig entgleist sei und für seine Hilfsbereitschaft gegenüber dem Kameraden schon durch das Strafverfahren erhebliche finanzielle Einbußen erlitten habe.

12

Gegen das Urteil, das dem Wehrdisziplinaranwalt am 9. und dem Beschuldigten am 10.12.1963 zugestellt worden ist, hat der Wehrdisziplinaranwalt mit dem am 16.12.1963 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt.

13

In der Berufungsbegründungsschrift, die am 20.12.1963 eingegangen ist, hat der Wehrdisziplinaranwalt sein Rechtsmittel auf das Strafmaß beschränkt und geltend gemacht, die vom Truppendienstgericht verhängte Strafe werde der Schwere des Dienstvergehens nicht gerecht. Die angeführten Milderungsgründe reichten nicht dazu aus, von einer Laufbahnstrafe Abstand zu nehmen. Ihr Ziel, bei den Bundeswehrangehörigen wirksame Hemmungsvorstellungen zu erzeugen, müsse allen anderen Erwägungen übergeordnet werden.

14

III.

Die Förmlichkeiten der Berufung sind gewahrt (§§ 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Satz 1, 93 Abs. 1 und 2 WDO).

15

Das Rechtsmittel richtet sich nach der ausdrücklichen Erklärung des Wehrdisziplinaranwalts und nach dem übrigen Inhalt der Berufungsbegründung nur gegen das Strafmaß. Demzufolge sind die vom Truppendienstgericht getroffenen Tat- und Schuldfeststellungen und deren disziplinare Würdigung zur unabänderliehen Entscheidungsgrundlage für das Berufungsgericht geworden. Der Senat hatte sich nur noch mit der Frage zu befassen, welche Strafe für das bindend feststehende Dienstvergehen gerechtfertigt ist.

16

Dabei erwies sich die auf dessen strengere Ahndung gerichtete Berufung als unbegründet.

17

Zwar ist Trunkenheit am Steuer, wie der Senat wiederholt entschieden hat (BDH 4, 162 und Urteile vom 9.8.1962 WD 61/62 - undvom 31.8.1962 - WD 63/62 -), bei Soldaten stets als erhebliches Dienstvergehen zu werten und in aller Regel mit einer Laufbahnstrafe zu ahnden. Auch wird der Beschuldigte dadurch belastet, daß sein Blutalkoholgehalt zur Tatzeit verhältnismäßig hoch gewesen ist. Jedoch sind hier besondere Umstände - auch in. Bezug auf die Tat selbst - anzuerkennen, die es ausnahmsweise rechtfertigen, von einer Laufbahnstrafe abzusehen.

18

So unterscheidet sich das Dienstvergehen des Beschuldigten schon dadurch von einer großen Anzahl anderer Fälle der Trunkenheit am Steuer, daß er seinen Pkw (VW) zu Hause gelassen hatte, als er von Samstag, den 7. bis Sonntag, den 8.5.1962, mit seinen Freunden in M.er Gaststätten feierte. Er hat beim Zechen auch weder damit gerechnet noch überhaupt damit zu rechnen brauchen, daß er sich bereits am Sonntag morgen wieder an das Lenkrad seines VW setzen würde. Daß der Obergefreite Re. in der Wohnung des Beschuldigten laut werden, dadurch auch die Nachbarn stören und dort unerträglich werden würde, war nicht voraussehbar. Nur durch diese besondere Situation ist es aber dazu gekommen, daß der Beschuldigte seinen vor der Wohnung geparkten VW in Benutzung nahm. Hierbei fällt nun entscheidend ins Gewicht, daß er aus einer gewissen Konfliktlage heraus gehandelt hat. Denn ihm stand vor Augen, daß sich Regner, der mit ihm zusammen in die Bundeswehr eingetreten und ihm als ebenfalls guter Skiläufer und Kamerad auf mehreren erfolgreichen Skiwettbewerben verbunden war, unter wesentlich stärkerer Alkoholeinwirkung befand als er selbst und daß es demgemäß viel gefährlicher sein würde, wenn etwa Re. mit seinem eigenen - vor dem Haus abgestellten - Pkw in seine Kasernenunterkunft zurückfuhr, als wenn er - der Beschuldigte - ihn in seinem VW dorthin schaffte. Der auf diese Erwägung gegründete Entschluß zu seiner Tat entschuldigt ihn zwar nicht gänzlich. Auch hätten sich bei näherer Überlegung sicherlich andere Wege finden lassen, den Obergefreiten Re. ohne Gefahr für ihn und Dritte in die Kaserne zu bringen. Indessen verhielt sich der Beschuldigte nicht ganz unvernünftig, und es mindert immerhin die Vorwerfbarkeit und damit den Schuldgehalt seiner Verfehlung, wenn er sich in einer außergewöhnlichen Situation falsch entschied.

19

Das Truppendienstgericht hat hiernach zutreffend angenommen, daß es sich bei dem Pflichtenverstoß des Beschuldigten um die einmalige und auf besonderen Umständen beruhende Entgleisung eines an sich zuverlässigen und verantwortungsbewußten Stabsunteroffiziers handelt. Eine Wiederholung ist nicht zu besorgen. Bei dieser Sachlage würde es den vorzüglich beurteilten und wegen der Verdienste um seinen Truppenteil zweimal belobigten Beschuldigten, dem durch das Strafverfahren und die lange Dauer des disziplinargerichtlichen Verfahrens bereits erhebliche Nachteile erwachsen sind, in der Tat zu hart treffen, wenn er aus Gründen der allgemeinen Abschreckung zu einer Laufbahnstrafe verurteilt werden würde.

20

Die vom Truppendienstgericht verhängte Geldbuße von 100 DM erschien auch dem Senat angemessen.

21

Nach alledem war dem angefochtenen Urteil beizutreten und die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts als unbegründet zurückzuweisen.

22

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beschuldigten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen beruht auf den §§ 111 Abs. 1, 112 Abs. 2 Satz 2, 113 Abs. 1 WDO.

gez. Dr. Barth
gez. Lippold
gez. Dr. Scherer
gez. Dr. Bartenwerfer
gez. Huy