Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.07.1964, Az.: BVerwG II C 109.62
Beamtenrecht; Die Feststellung der Dienst Unfähigkeit nach § 35 Abs. 1 Satz 2 G 131 umfaßt notwendig die Feststellung, ob der Beamte dienstunfähig und seit wann er es ist; dieser feststellende Verwaltungsakt ist nicht teilbar.
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.07.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 109.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 14099
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 08.03.1962 - AZ: III 585/60
Rechtsgrundlagen
- § 35 Abs. 1 G 131
- § 43 Bad. VO, die Verfahren in Verwaltungssachen betreffend, vom 31.8.1884
Fundstellen
- NDBZ 1964, 282
- ZBR 1965, 191
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 1964
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. März 1962 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger wurde im Jahre 1944 als damaliger Stabszahlmeister im Wehrmachtbeamtenverhältnis auf Lebenszeit unter Ernennung zum Stabs Intendanten in den Truppensorderdienst übernommen. In dieser Rechtsstellung befand er sich am 8. Mai 1945. Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - erhielt er Übergangsgehalt. Im Jahre 1953 beantragte er beim Senator für Inneres in Berlin, ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. Nachdem das eingeholte amtsärztliche Gutachten zu dem Ergebnis gelangt war, der Kläger sei für einen Bürodienst voll einsatzfähig, wurde der Antrag durch Verfügung vom 13. November 1953 abgelehnt. Der Senator für Inneres lehnte durch Verfügung vom 19. Juli 1954 auf Grund eines erneut eingeholten amtsärztlichen Gutachtens auch den weiteren - inhaltsgleichen - Antrag des Klägers vom 4. Juni 1954 ab. Nachdem der Kläger seinen Wohnsitz nach Heidelberg verlegt hatte, beantragte er bei der für ihn nunmehr zuständigen Landesbehörde wiederum seine Versetzung in den Ruhestand. Das amtsärztliche Gutachten des Staatlichen Gesundheitsamts Heidelberg erklärte den Kläger für dienstunfähig im Sinne des § 42 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG -, nannte jedoch keinen Zeitpunkt für den Beginn der Dienstunfähigkeit. Das Regierungspräsidium Nordbaden stellte durch Bescheid vom 14. Mai 1955 gemäß § 35 Abs. 1 G 131 in der Fassung vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1288) fest, daß der Kläger dienstunfähig sei und sich daher kraft Gesetzes seit dem 1. März 1955 im Ruhestand, befinde. Das Staatliche Gesundheitsamt teilte mit Schreiben vom 2. Juni 1955 dem Regierungspräsidium von Nordbaden ergänzend mit, es sei anzunehmen, daß der Kläger schon einige Jahre dienstunfähig sei, doch könne ein genauer Zeitpunkt nicht mehr ermittelt werden. Mit Eingabe vom 6. Juni 1955 erhob der Kläger beim Finanzministerium Baden-Württemberg "Beschwerde gegen Zeitpunkt (1.3.55) der Inruhestandsetzung" und beantragte, den Beginn des Ruhestands auf den 1. April 1951 festzusetzen. Das Finanzministerium des beklagten Landes holte ein Gutachten der Medizinischen Universitätsklinik in Heidelberg ein; dieses Gutachten gelangte nach einer stationären Untersuchung des Klägers ebenso wie ein ergänzendes Gutachten der orthopädischen Anstalt der Universität Heidelberg zu dem Ergebnis, daß der Kläger nicht dienstunfähig sei. Daraufhin hob das Finanzministerium durch Entschließung vom 5. Mai 1956 den Bescheid des Regierungspräsidiums Nordbaden vom 14. Mai 1955 auf.
Der Kläger hat im Verwaltungsstreitverfahren beantragt,
die Bescheide des Regierungspräsidiums Nordbaden vom 14. Mai 1955 und des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 5. Mai 1956 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, den Kläger mit Wirkung vom 1. April 1951 in den Ruhestand zu versetzen.
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat eine weitere fachärztliche Stellungnahme der orthopädischen Anstalt der Universität Heidelberg sowie zwei Obergutachten der Medizinischen Poliklinik und der Orthopädischen Klinik der Universität Würzburg eingeholt und auf Grund des Beweisergebnisses die Klage abgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil durch Urteil vom 8. März 1962 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Erwägungen: Da sich der Kläger mit seiner Beschwerde gegen die Feststellung seiner Dienstunfähigkeit zum 1. März 1955 gewendet habe, das Finanzministerium aber nicht nur dem Begehren des Klägers, den Eintritt der Dienstunfähigkeit auf einen früheren Zeitpunkt festzustellen, nicht entsprochen habe, sondern darüber hinaus den Bescheid des Regierungspräsidiums im vollen Umfange mit der Begründung aufgehoben habe, der Kläger sei überhaupt nicht dienstunfähig, stelle sich die Frage, ob die sogenannte reformatio in peius im Verwaltungsverfahren zulässig sei. Dies sei der Fall. Abgesehen davon sei die angefochtene Beschwerdeentscheidung durch § 43 der badischen Verordnung, das Verfahren in Verwaltungssachen betreffend, vom 31. August 1884 (GVBl. S. 385) gedeckt; diese Bestimmung habe, wie sich aus § 49 Abs. 2 Nr. 3 des Landesverwaltungsgesetzes vom 7. November 1955 (GBl. S. 255) ergebe, zur Zeit der Beschwerdeentscheidung des Finanzministeriums im ehemaligen Landesteil Baden noch gegolten. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Nordbaden sei nicht rechtsbeständig geworden; denn die Feststellung der Dienstunfähigkeit sei nicht von der Festsetzung ihres Eintritts zu trennen. Mit Recht habe die Beschwerdebehörde festgestellt, daß der Kläger nicht dienstunfähig im Sinne des § 42 BBG gewesen sei. Sowohl die Gutachten der Medizinischen Klinik und der orthopädischen Anstalt der Universität Heidelberg als auch die in erster Instanz eingeholten Obergutachten der Medizinischen Poliklinik und der Orthopädischen Klinik der Universität Würzburg seien nach eingehender und stationärer Untersuchung des Klägers zu dem Schluß gekommen, daß auch bei wohlwollendster Beurteilung allenfalls eine Erwerbsminderung von 40 % gegeben und der Kläger jedenfalls in der Lage sei, Bürodienst zu tun. Diese Gutachten stimmten im Ergebnis mit den in den Jahren 1953 und 1954 erhobenen amtsärztlichen Gutachten überein, ihnen komme gegenüber den vom Kläger vorgelegten privatärztlichen Gutachten und auch gegenüber dem Gutachten des Staatlichen Gesundheitsamts Heidelberg das größere und entscheidende Gewicht zu.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. März 1962 und des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Mai 1960 sowie die Entschließung des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 5. Mai 1956 aufzuheben und den Bescheid des Regierungspräsidiums Nordbaden vom 14. Mai 1955 dahin abzuändern, daß als Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung der 1. April 1951 festgestellt wird;
hilfsweise,
das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. März 1962 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückzuverweisen.
Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.
II.
Die Revision kann nicht zum Erfolg führen.
Die Revision meint, die als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe des Klägers vom 6. Juni 1955 sei nicht ein Rechtsbehelf gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Nordbaden vom 14. Mai 1955, sondern ein neuer Antrag des Klägers auf anderweite Feststellung des Zeitpunktes der Dienstunfähigkeit und auf dementsprechende Versetzung in den Ruhestand. Zugunsten des Klägers kann unterstellt werden, daß das Revisionsgericht auch insoweit zur Überprüfung des angefochtenen Urteils befugt ist. Die Überprüfung kann aber nur dazu führen, in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht die Eingabe des Klägers als Rechtsbehelf gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums anzusehen. Die Revision verkennt die rechtliche Bedeutung dieses Bescheides. Er enthält keine Versetzung des Klägers in den Ruhestand, sondern nur die nach § 35 Abs. 1 Satz 2 G 131 erforderlichen - von dem Kläger begehrten - Feststellungen darüber, ob und seit wann der Kläger dauernd dienstunfähig ist, also die Feststellungen, von denen der gemäß § 35 Abs. 1 G 131 sich kraft Gesetzes vollziehende Eintritt in den Ruhestand abhängt. Mit seiner Eingabe vom 6. Juni 1955 wünschte der Kläger unverkennbar die Änderung einer dieser beiden Feststellungen, nämlich der Feststellung des Zeitpunktes, von dem an die dauernde Dienstunfähigkeit des Klägers bestand. Nicht nur durch den Inhalt dieser Eingabe, sondern auch durch ihre Überschrift und dadurch, daß er die Eingabe an das Finanzministerium, also an die dem Regierungspräsidium übergeordnete Behörde richtete, brachte der Kläger zum Ausdruck, daß er sich mit dem Bescheid vom 14. Mai 1955 nicht zufriedengeben und ihn angreifen wollte, möglicherweise angeregt durch das Staatliche Gesundheitsamt in Heidelberg, das der Auffassung war, der Kläger sei schon einige Jahre vor dem festgesetzten Zeitpunkt dienstunfähig gewesen. Das Vorgehen des Klägers ist auch verständlich; denn hätte er diesen Bescheid nicht mit einem Rechtsbehelf angegriffen, wäre der Bescheid nach Ablauf der gesetzlichen Frist unanfechtbar geworden, und das hätte zur Folge gehabt, daß der Beklagte auf einen erneuten Antrag des Klägers grundsätzlich nur dann eine neue Entscheidung zur Sache hätte treffen müssen, wenn in der Sach- und Rechtslage, die dem Bescheid vom 14. Mai 1955 zugrunde liegt, eine Änderung eingetreten wäre (vgl. BVerwGE 11, 106[BVerwG 07.09.1960 - VI C 22/58]).
Da der Kläger den Bescheid vom 14. Mai 1955 mit einem Rechtsbehelf angefochten hat, ist der Bescheid in der Schwebe geblieben, und zwar in vollem Umfange; denn solange nicht unanfechtbar entschieden ist, wann der Kläger dauernd dienstunfähig geworden ist, fehlt es an der nach § 35 Abs. 1 Satz 2 G 131 erforderlichen Voraussetzung für den sich kraft Gesetzes (§ 35 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 3) vollziehenden Eintritt in den Ruhestand. Der von dieser Vorschrift geforderte feststellende Verwaltungsakt ist wegen dieser seiner gesetzlichen Folge nicht in der Weise teilbar, daß die Dienstunfähigkeit einerseits und der Eintritt der Dienstunfähigkeit andererseits unabhängig voneinander festgestellt und diese Feststellungen unabhängig voneinander unanfechtbar werden können. Die von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde zu treffende Entscheidung über die Dienstunfähigkeit hat der Gesetzgeber vorgesehen, um zu klären, ob und von welchem Zeitpunkt an sich der Rechtsstand des zum Personenkreis des § 35 Abs. 1 G 131 gehörenden Beamten dadurch geändert hat, daß er in den Ruhestand getreten ist.
Der Meinung der Revision, der angefochtene Erlaß vom 5. Mai 1956 sei jedenfalls inhaltlich rechtswidrig, kann nicht beigepflichtet werden.
Die Darlegungen des Berufungsgerichts, daß der Kläger nicht - wie in dem durch diesen Erlaß aufgehobenen Bescheid festgestellt - am 1. März 1955 dienstunfähig war, lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Berufungsgericht hat den in § 35 Abs. 1 G 131 verwendeten Begriff der Dienstunfähigkeit, der in § 42 Abs. 1 BBG näher erläutert ist, nicht verkannt. Es ist bei der Feststellung der Dienstunfähigkeit zutreffend davon ausgegangen, daß der Zielsetzung des Gesetzes zu Art. 131 GG Rechnung zu tragen und deswegen nicht nur auf das konkrete Amt abzustellen ist, aus dem der Kläger aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen - nämlich im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch - ausgeschieden ist, sondern auch darauf, ob der Kläger ein anderes, dem früheren Amt nach Rang, Vor- und Ausbildungserfordernissen, Laufbahn und Endgrundgehalt gleichzuerachtendes Amt nicht mehr wahrnehmen, also nicht wiederverwendet werden könnte (so Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 22. März 1962 - BVerwG II C 10.60 - und ständige Rechtsprechung). Die dazu von dem Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Beklagten getroffenen tatsächlichen Feststellungen haben Bestand. Das Gesetz zu Art. 131 GG schreibt in § 69 nur für den Fall einer vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingetretenen Dienstunfähigkeit die Vornahme einer amts- oder versorgungsärztlichen Untersuchung vor. Da es hier nur darum geht, ob der Kläger seit Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG dienstunfähig war, konnte sich der Beklagte auch anderweitig Gewißheit über die. Dienstunfähigkeit oder Dienstfähigkeit des Klägers verschaffen, und auch das Berufungsgericht war nicht gehindert, sich aus anderweitigen Gutachten die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen zu verschaffen. Die von der Revision erhobene Aufklärungsrüge ist unbegründet. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen darf - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - nach dem Ermessen des Tatsachengerichts abgelehnt werden, wenn bereits auf Grund früherer Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache zur Überzeugung des Tatsachengerichts erwiesen ist, und das ist hier der Fall gewesen.
Hiernach ist davon auszugehen, daß der Bescheid vom 14. Mai 1955 zu Unrecht die Voraussetzungen bejahte, an die § 35 Abs. 1 G 131 den Eintritt des Versorgungsfalles knüpft. Die weitere Frage, ob der Finanzminister befugt war, diesen rechtswidrigen Bescheid aufzuheben, hat das Berufungsgericht mit Bindungskraft für das Revisionsgericht bejaht. Es hat nämlich auf Grund des § 43 der badischen Verordnung, das Verfahren in Verwaltungssachen betreffend, vom 31. August 1884 entschieden, daß die von der Revision beanstandete reformatio in peius durch die vorgesetzte Behörde zu dem Zeitpunkt, in welchem der angefochtene Erlaß vom 5. Mai 1956 erging, grundsätzlich zulässig war. Diese Vorschrift enthält irrevisibles Landesrecht und war in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt - am 5. Mai 1956 - noch nicht durch Bundesrecht außer Kraft gesetzt. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dieser Vorschrift sind somit für das Revisionsgericht gemäß §§ 137 Abs. 1, 173 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 562 der Zivilprozeßordnung verbindlich.
Allerdings schließt die grundsätzliche Zulässigkeit der reformatio in peius nicht aus, daß es Fälle und Fallgruppen geben kann, in denen eine solche reformatio in peius unstatthaft ist. Eine solche Ausnahme hält der Senat jedoch im vorliegenden Falle nicht für gegeben. Die eine Rücknahme der Versetzung in den Ruhestand nach Beginn des Ruhestandes ausschließende Vorschrift des § 47 Abs. 1 Satz 2 BBG, aus der sich unter Umständen die Annahme einer solchen Ausnahme herleiten ließe, ist im vorliegenden Fall nicht unmittelbar anwendbar. Denn hier handelt es sich - wie oben dargelegt - nicht um eine Versetzung in den Ruhestand, sondern um den Eintritt in diesen Stand kraft Gesetzes als Folge der Feststellung der in § 35 G 131 bestimmten Voraussetzungen. Aus den in § 47 Abs. 1 Satz 2 BBG sowie in § 37 Satz 2 BBG und § 12 BBG getroffenen Regelungen läßt sich auch nicht ein allgemeiner Grundsatz des Inhalts herleiten, daß Entscheidungen, die eine Änderung des Rechtsstandes eines Beamten bewirken oder zur Folge haben, keinesfalls der reformatio in peius unterliegen. Würde sich diese Folge bereits aus dem Wesen einer statusrechtlichen Entscheidung, ergeben - wie die Revision meint -, so hätte der Gesetzgeber keinen Anlaß gehabt, dies in jedem Falle ausdrücklich zu normieren. Der Gesetzgeber hätte deshalb, wenn er die Rücknahme einer - hier zudem noch nicht unanfechtbar gewordenen - Entscheidung über die in § 35 Abs. 1 Satz 2 G 131 bestimmten Voraussetzungen des Eintritts in den Ruhestand hätte ausschließen wollen, eine entsprechende ausdrückliche Regelung treffen müssen. Dies ist jedoch gerade nicht geschehen. Hierfür lassen sich auch vernünftige Gründe anführen. Tritt nämlich ein Beamter zur Wiederverwendung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 G 131 in den Ruhestand, so hat dies in den meisten Fällen lediglich die praktische Folge, daß der Betroffene an Stelle des Übergangsgehalts nunmehr Ruhegehalt bezieht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Beamte zur Wiederverwendung, wie im vorliegenden Falle, noch nicht wiederverwendet war. Die Feststellung der Voraussetzungen für den Eintritt des Versorgungsfalles im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 G 131 haben deshalb regelmäßig nicht die einschneidenden Wirkungen, die eine durch Verwaltungsakt des Dienstherrn verfügte Versetzung in den Ruhestand nach Maßgabe des Bundesbeamtengesetzes hat. Der Bundesbeamte tritt bei Versetzung in den Ruhestand aus einem aktiven in einen passiven Status, während sich an den tatsächlichen Verhältnissen des Beamten zur Wiederverwendung regelmäßig nichts ändert, weil er sich in der Regel schon vor dem Eintritt in den Ruhestand im passiven Status befand.
Ob das Berufungsgericht die Anwendbarkeit der Grundsätze über die Gewährung von Vertrauensschutz auf Grund der oben erwähnten badischen Verordnung mit Bindungskraft für das Revisionsgericht verneint hat, kann unentschieden bleiben. Diese Grundsätze könnten selbst bei Anwendbarkeit im vorliegenden Falle nicht zu einem Erfolg der Revision führen. Senn der Kläger hat dadurch, daß er den Bescheid vom 14. Mai 1955 mit einem Rechtsbehelf angegriffen hat, bewirkt, daß in der Schwebe blieb, ob die Voraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand schon am 1. März 1955 vorlagen. Während der Dauer des von dem Kläger selbst eingeleiteten Schwebezustandes mußte der Kläger auch mit einer ihm in zeitlicher Hinsicht nachteiligen Entscheidung über den Eintritt des Versorgungsfalles und sogar darüber hinaus mit einer für ihn im Ergebnis ungünstigen Überprüfung der Feststellung über die Dienstunfähigkeit als solcher rechnen. Schon aus diesem Grund kann er für die während der Dauer des Schwebezustandes etwa vorgenommenen finanziellen Dispositionen keinen Vertrauensschutz beanspruchen.
Nach alledem muß die Revision mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückgewiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.
zugleich für die ortsabwesende Senatspräsidentin Schmitt
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel