Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.06.1964, Az.: BVerwG IV C 107.63
Verkündung von Rechtsverordnungen; Maßgeblicher Endzeitpunkt eines etwaigen Einheitswertvergleichs im Hinblick auf die Feststellung eines Kriegssachschadens; Bildung eines Ersatzeinheitswertes bei fehlendem Einheitswert eines Betriebsvermögens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.06.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 107.63
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1964, 11815
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Kassel - AZ: III 352/62
Rechtsgrundlagen
- § 44 Nr. 2 FG
- § 13 FG
- Art. 82 Abs. 1 S. 2 GG
Fundstellen
- DVBl 64, 826
- DVBl 1964, 826-828 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1964, 1828 (amtl. Leitsatz)
- VerwRspr. 17, 135
- ZLA 64, 266
Amtlicher Leitsatz
Ist eine aus zusammenhängendem Wortlaut und anliegendem Tabellenwerk bestehende Rechtsverordnung gehörig verkündet, wenn zunächst nur der Wortlaut - mit einer Fußnote dahin, das Tabellenwerk werde demnächst in einer bestimmten Nummer des Bundesanzeigers veröffentlicht - im Bundesgesetzblatt verkündet wird, das Tabellenwerk hingegen erst später im Bundesanzeiger veröffentlicht wird?
bejahendenfalls:
Stellt es noch eine gehörige Verkündung dar, wenn bei der Veröffentlichung des Tabellenwerks als Beilage einer Nummer des Bundesanzeigers in einer Anmerkung angegeben wird, die das Tabellenwerk enthaltende Beilage werde nur den Festbeziehern des Bundesanzeigers geliefert?
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1964
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Dr. Müller, Klein und Clauß
beschlossen:
Tenor:
Dem Großen Senat werden zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die folgenden Fragen vorgelegt:
Ist eine aus zusammenhängendem Wortlaut und anliegendem Tabellenwerk bestehende Rechtsverordnung gehörig verkündet, wenn zunächst nur der Wortlaut - mit einer Fußnote dahin, das Tabellenwerk werde demnächst in einer bestimmten Nummer des Bundesanzeigers veröffentlicht - im Bundesgesetzblatt verkündet wird, das Tabellenwerk hingegen erst später im Bundesanzeiger veröffentlicht wird?
bejahendenfalls:
Stellt es noch eine gehörige Verkündung dar, wenn bei der Veröffentlichung des Tabellenwerks als Beilage einer Nummer des Bundesanzeigers in einer Anmerkung angegeben wird, die das Tabellenwerk enthaltende Beilage werde nur den Festbeziehern des Bundesanzeigers geliefert?
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt die Feststellung des Kriegssachschadens, der 1943 an dem von ihr in Berlin betriebenen Fremdenheim eingetreten ist, zu einem höheren Betrage als die Ausgleichsbehörde anerkannt hat. Die Ausgleichsbehörde hat dabei die Tabelle Nr. 87 - Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe: Fremdenheime und Pensionen (Jahresbetriebe) (Gewerbeliste Nr. 175) - zugrunde gelegt; diese Tabelle wurde mit anderen (Nrn. 17 bis 257) durch die Zweite Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes (kurz; 2. ÄndVO z. 6. FeststellungsDV) vom 15. April 1958 in die vorerwähnte Durchführungsverordnung (kurz: 6. FeststellungsDV) eingefügt.
Mit ihrem Erhöhungsbegehren drang die Klägerin weder beim Beschwerdeausschuß noch beim Verwaltungsgericht, das in seinem klagabweisenden Urteil eine Revision nicht zuließ, durch. Die Klägerin legte sowohl Nichtzulassungsbeschwerde wie auf Verfahrensmängel gestützte zulassungsfreie Revision und, nachdem der Senat der Beschwerde stattgegeben hatte, nochmals Revision im wesentlichen aus den gleichen Gründen ein.
Von der Beklagten liegt keine Stellungnahme zur Sache vor.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht stellt zur Sache keinen Antrag.
Nachdem der Senat Bedenken geäußert hatte, ob die 2. ÄndVO z. 6. FeststellungsDV gehörig verkündet sei, hat sich der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht am Verfahren beteiligt. Er vertritt die Auffassung, die Verkündung sei ordnungsmäßig.
II.
Darauf, ob die Begründungsschrift der zulassungsfreien Revision, die am letzten Tage der Begründungsfrist in den Nachtbriefkasten des Verwaltungsgerichtshofes eingeworfen wurde, aber den Eingangsstempel des Verwaltungsgerichts erst vom darauffolgenden Tage trägt, als rechtzeitig eingegangen angesehen werden kann, kommt es nicht mehr an, nachdem die Klägerin die nachträgliche Revisionszulassung ordnungsmäßig genutzt und dabei das, was sie vorher als Verfahrensmängel gerügt hatte, wiederholt hat. Im übrigen würde der Senat für diese Revisionsbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren, weil der Umstand, daß das Verwaltungsgericht keinen eigenen Nachtbriefkasten hat, einem Verschulden der Klägerin an (etwaiger) Verspätung der Revisionsbegründung entgegensteht (zu vgl. BVerwG I C 158.60 vom 13. März 1962; BVerwG IV C 95.63 vom 12. Februar 1964).
III.
Für die Feststellung des Kriegssachschadens, den die Klägerin an ihrem Betriebsvermögen erlitten hat, kommt es, da die Klägerin an dem für einen etwaigen Einheitswertvergleich maßgeblichen Endzeitpunkt (in Berlin nach § 44 Nr. 2 FG: 1. April 1949) keinen Betrieb mehr innegehabt hat, auf den Einheitswert ihres Betriebsvermögens an (§ 13 FG). Da dieser hier nicht bekannt ist, ist ein Ersatzeinheitswert zu bilden, für den die bewiesenen oder glaubhaft gemachten Betriebsmerkmale - Beschäftigtenanzahl, Gesamtumsatz, Reineinkünfte, Anlagevermögen, Umlaufvermögen - maßgeblich sind, wie sie in dem Tabellenwerk zusammengestellt sind (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d FG, § 3 der 8. FeststellungsDV, §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, 3, 4 der 6. FeststellungsDV). Für den Betrieb der Klägerin haben die Ausgleichsbehörden aus dem Tabellenwerk die Tabelle Nr. 87 - Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe: Fremdenheime und Pensionen (Jahresbetriebe) (Gewerbeliste Nr. 175) - als einschlägig erachtet, während die Klägerin selbst eher die Tabelle Nr. 89 - Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe: Hotels und Gasthöfe (Gewerbeliste Nr. 177) - für einschlägig halten möchte. Beide Tabellen sind der 6. FeststellungsDV erst durch die 2. ÄndVO angefügt. Gegen die Gültigkeit dieser 2. ÄndVO hegt der Senat die stärksten Bedenken, weil er ihre Verkündung für nicht ordnungsmäßig hält.
IV.
Die 2. ÄndVO z. 6. FeststellungsDV vom 15. April 1958 ist in der am 25. April 1958 ausgegebenen Nr. 13 des Bundesgesetzblattes Teil I S. 250 verkündet, wobei ihr § 3, der die Überschrift trägt "Ergänzung des Verzeichnisses der Gewerbezweige" und nach seinem Wortlaut das dem § 4 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV beigegebene Verzeichnis der Gewerbezweige ergänzt, mit folgender Fußnote versehen ist: "Die Anlage wird im Bundesanzeiger Nr. 85 vom 6. Mai 1958 veröffentlicht". In Nr. 85 des Bundesanzeigers, ausgegeben am 6. Mai 1958, heißt es im Textteil ohne Datum und Unterschrift unter "Verkündungen" mit der Überschrift "Anlage zur Zweiten Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes vom 15. April 1958": "Die Anlage (Verzeichnis der aufgeführten Gewerbezweige) zu § 3 der Zweiten Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes vom 15. April 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 250) ist als Beilage der heutigen Ausgabe des Bundesanzeigers nur für alle Festbezieher beigelegt". Die im halben Format des Bundesanzeigers gedruckte Beilage trägt den Vermerk: "Diese Beilage wird nur den Festbeziehern des Bundesanzeigers im Rahmen des Abonnements geliefert"; sie bringt dann den Wortlaut der Änderungsverordnung mit der Fußnote "+) Nachrichtlicher Abdruck. Die Verordnung ist verkündet im Bundesgesetzblatt I S. 250." und die Tabellen Nrn. 17-257 darunter also auch die hier angewendete Nr. 87. In der der Nr. 85 des Bundesanzeigers vorangeschickten Inhaltsangabe des Amtlichen Teiles ist unter "Verkündungen" angegeben: "Der Bundesminister der Finanzen: Anlage zur Zweiten Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes vom 15. April 1958 ... Beilage". In dem in Nr. 15 des Bundesgesetzblattes Teil I vom 20. Mai 1958 enthaltenen Hinweis auf "Verkündungen im Bundesanzeiger" steht auf Seite 376 u.a.: "Anlage zur Zweiten Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes vom 15. April 1958"; dabei ist als Verkündungsstelle Nr. 85 des Bundesanzeigers vom 6. Mai 1958 angegeben; in der Spalte "Tag des Inkrafttretens" ist ein Strich gemacht.
V.
Rechtsverordnungen werden nach Art. 82 Abs. 1 Satz 2 GG von der Stelle, die sie erläßt, ausgefertigt und vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen im Bundesgesetzblatt verkündet. Diese im Grundgesetz vorgesehene anderweitige Regelung ist als "Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen" vom 30. Januar 1950 (BGBl. S. 23) ergangen. Dessen § 1 besagt, Rechtsverordnungen des Bundes werden im Bundesgesetzblatt oder im Bundesanzeiger verkündet; auf im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen sei im Bundesgesetzblatt unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens hinzuweisen. Derartige nachrichtliche Hinweise, die mit "Verkündungen im Bundesanzeiger" überschrieben, mit einer Bezugnahme auf das Gesetz vom 30. Januar 1950 versehen und in tabellarischer Form (Bezeichnung der Verordnung, verkündet im Bundesanzeiger Nr. ... vom ... [Tag des Inkrafttretens]) aufgestellt werden, finden sich demgemäß im Bundesgesetzblatt ziemlich häufig. In der der einzelnen Nummer des Bundesgesetzblattes vorausgeschickten Inhaltsangabe wird darauf - ohne Datum - mit dem Wortlaut "Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger" aufmerksam gemacht.
In welchem Verkündungsblatt eine Rechtsverordnung der Bundesregierung - um eine solche, handelt es sich hier - verkündet werden soll, bestimmt nach § 70 Abs. 2 des Besonderen Teiles der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO II) der Staatssekretär des Bundeskanzleramtes.
VI.
Der Senat ist der Ansicht, daß die Verkündung der 2. ÄndVO z. 6. FeststellungsDV in zweifacher Hinsicht nicht ordnungsmäßig ist.
Daß ein Gesetz, statt den Gesetzesbefehl vollständig in Worten auszudrücken, ihn teilweise durch bildliche Darstellung ersetzt, ist selbstverständlich nicht zu beanstanden, so auch nicht bei einem Tabellenwerk, mag dies nun in den Wortlaut eingebettet oder ihm als Anlage angefügt sein. Dies gilt ebenso für eine Rechtsverordnung.
1.
Worin der Senat aber einen wesentlichen Mangel der Verkündung sieht, das ist ihr Zerreißen in zwei getrennte Vorgänge: Verkündung des Wortlauts im Bundesgesetzblatt, Veröffentlichung des die Anlage bildenden Tabellenwerks im Bundesanzeiger.
Hier könnte man zunächst sogar zweifeln, ob der Abdruck des Tabellenwerks im Bundesanzeiger überhaupt dessen Verkünden darstellen sollte. Denn die Fußnote auf Seite 250 des Bundesgesetzblattes Teil I spricht davon, die Anlage werde im Bundesanzeiger "veröffentlicht" und die der Beilage der Nr. 85 des Bundesanzeigers beigegebene Fußnote bezeichnet den Abdruck der Verordnung als "nachrichtlich" und bemerkt, die Verkündung der Verordnung habe im Bundesgesetzblatt stattgefunden.
Aber selbst wenn man die letzterwähnte Fußnote nur auf den (eigentlichen) Wortlaut der Verordnung, nicht also auf das Tabellenwerk bezieht, und hinzunimmt, daß im Textteil des Bundesanzeigers sowie in, dessen Inhaltsangabe von "Verkündung" der Anlage die Rede ist, wozu der Hinweis im Bundesgesetzblatt Seite 376 paßt, so bleibt ein Zerreißen der Verkündung: (eigentlicher) Wortlaut im Bundesanzeiger, Anlage (Tabellenwerk) im Bundesanzeiger.
Daß ein solches Zerreißen kein ordnungsmäßiges Verkünden darstellt, ergibt sich aus folgender Überlegung: Die 2. ÄndVO sollte nach ihrem § 6 "mit Wirkung vom Inkrafttreten der 6. FeststellungsDV" in Kraft treten, d.h. rückwirkend vom 28. März 1956 (Nr. 13 des BGBl. 1956 Teil I, in dem die 6. FeststellungsDV, die nach ihrem § 16 am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft getreten ist, wurde am 27. März 1956 ausgegeben). § 3 der 2. ÄndVO, der sich in einer Verweisung auf die Ergänzungstabellen erschöpft, für sich genommen also völlig unverständlich ist, würde demnach seit dem 25. April 1958 vom 28. März 1956 ab gelten; die Tabellen selbst aber, die erst den Willen des Verordnungsgebers ersehen lassen, erst seit dem 20. Mai 1958. Dies geht nicht wohl an.
Man kann nach Auffassung des Senats auch nicht etwa die Verkündung der Verordnung erst dann als vollendet ansehen, wenn auch ihr letzter Bestandteil verkündet ist; dies würde hier z.B. bedeuten, daß die etwas ganz anderes beinhaltenden Teile der 2. ÄndVO - z.B. ihr den Wortlaut der 6. FeststellungsDV ändernder § 1 - erst mit der Verkündung der Anlage zu § 3 im Bundesanzeiger am 20. Mai 1958 wirksam geworden wäre.
Bei all diesen Überlegungen muß der Gedanke ausscheiden, daß nach dem sogenannten Verkündungsgesetz eine Verkündung der ganzen ÄndVO (nebst Anlage zu ihrem § 3) im Bundesanzeiger genügt hätte. Dieser an sich gangbare Weg ist nun einmal hier nicht eingeschlagen worden.
Es liegt rechtlich hier durchaus anders, als wenn zunächst das Gesetz, durch das der Bundestag einem von der Bundesregierung mit einem anderen Staat geschlossenen Vertrag zustimmt, im Bundesgesetzblatt Teil II (z.B. Gesetz zu dem Vertrag vom 4. November 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen vom 21. Februar 1963 [BGBl. II S. 109], ausgegeben am 28. Februar 1963) und sodann das zur innerstaatlichen Anwendung erforderliche Ausführungsgesetz im Bundesgesetzblatt Teil I verkündet wird (z.B. Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 4. November 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen vom 5. Februar 1963 [BGBl. I S. 129], ausgegeben am 1. März 1963).
Es liegt hier rechtlich auch durchaus anders, als wenn ein sogenanntes Blankettstrafgesetz (z.B. § 368 Nr. 1 StGB) nicht nur das Zuwiderhandeln gegen bereits ergangene, sondern auch das gegen künftige Anordnungen unter Strafe stellt.
2.
Die Verkündung der streitigen Verordnung ist aber auch insoweit zu beanstanden, als die Ausgabe der das Tabellenwerk enthaltenden Beilage des Bundesanzeigers nur an dessen Festbezieher erfolgt ist, wie es im Textteil der Nr. 85/1958 des Bundesanzeigers und unter der Überschrift seiner Beilage zu lesen ist.
Verkündung ist die amtliche Bekanntgabe des Gesetzwortlauts in dem dafür vorgeschriebenen amtlichen Blatt (zu vgl. Hamann Anm. 3 zu Art. 82 GG), und zwar genauer: nicht etwa das Fertigstellen des Druckes des Gesetzblattes oder die Aushändigung eines (noch druckfeuchten) Stückes des Gesetzblattes an ein Ministerium, nicht einmal das Aufliefern der versandreifen Stücke des Gesetzblattes bei der Post (so Maunz-Dürig, Fußn. 4 bei Anm. III 2 zu Art. 82 GG), sondern die Verteilung (Versendung) an die Empfänger (Heinze NJW 1961, 345 [BGH 21.12.1960 - VIII ZR 214/59]).
Die zur Ausgabe gelangenden Stücke des Verkündungsblattes müssen vollständig sein, um die Wirkung - Verkündung - herbeiführen zu können. Wird ein wesentlicher Bestandteil - hier: die das Tabellenwerk enthaltende Beilage des Bundesanzeigers - bei der Ausgabe, die die Verkündung darstellen soll, nur an einen Teil der Empfänger (hier: die Festbezieher) ausgeliefert, so kann nach Auffassung des Senats von einer ordnungsmäßigen Verkündung nicht mehr die Rede sein. Dies wird im vorliegenden Falle noch besonders dadurch unterstrichen, daß sogar jemand, der, weil ihm gerade an dem Tabellenwerk gelegen war, auf Grund der im Bundesgesetzblatt erschienenen Fußnote zu § 3 der 2. ÄndVO die dort genannte Nr. 85 des Bundesanzeigers vom 6. Mai 1958 bestellte, als Einzelbezieher nur deren Textteil erhielt, aber nicht das Tabellenwerk, auf das es ihm ankam. Wie unzugänglich das umfangreiche Tabellenwerk gehalten wird, erhellt auch daraus, daß es weder in die vom Präsidenten des Bundesausgleichsamtes herausgegebene Loseblattausgabe der Durchführungsverordnungen zum Lastenausgleichsrecht aufgenommen ist - hier findet sich lediglich in einer Fußnote zu § 4 der 6. FeststellungsDV ein Hinweis auf eine Sonderausgabe "Richtzahlen für die Ermittlung der Ersatzeinheitswerte der gewerblichen Betriebe des Handwerks, des Einzelhandels, des Großhandels sowie des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes" - noch in dem Sammelwerk von Harmening, das sonst sogar Rundschreiben und dergl. abdruckt, enthalten ist.
VII.
Die bei der 2. ÄndVO eingeschlagene Art der Veröffentlichung war keineswegs durch den Umfang des Tabellenwerks oder sonstwie nahegelegt. Ein Blick in das Gesetzblatt zeigt, daß den keineswegs überspitzten Anforderungen, die der Senat im vorstehenden an eine ordnungsmäßige Verkündung stellt, auch bei ungewöhnlich großem Umfang von Anlagen durchaus Rechnung getragen werden kann. So ist die in § 10 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 28. April 1961 (BGBl. I S. 481) erwähnte Einfuhrliste der Nr. 29 des Teils I des Bundesgesetzblattes, in der das Gesetz verkündet wurde, als Beilage beigelegt; der daraufhin erlassenen Außenwirtschaftsverordnung vom 22. August 1961 (BGBl. I S. 1381) sind die Länderliste (Anlage L S. 1402-1406), die Ausfuhrliste (Anlage AL S. 1407-1482 mit 66 Seiten Vordrucken) und das Leistungsverzeichnis (Anlage LV S. 1549-1553) angehängt. Damit ist den rechtsstaatlichen Anforderungen vollauf genügt. Ähnlich sind der Zweiten Verordnung über die Jahreslohnsteuertabelle vom 20. Dezember 1961 (BGBl. I S. 2025) die zugehörigen Tabellen (S. 2026-2137) im Bundesgesetzblatt beigegeben. So sind in derselben Nr. 13 des Teils I des Bundesgesetzblattes 1958, in der die hier behandelte 2. ÄndVO z. 6. FeststellungsDV teilweise verkündet worden ist, 4 weitere lastenausgleichsrechtliche Verordnungen verkündet, von denen jede lange Aufzählungen enthält - z.B. die Zweite Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Fünften Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes vom 15. April 1958 (BGBl. I S. 219) Flächenwerte auf 30 Seiten! -.
VIII.
Die Belange des Staatsrechts und den Schutz des Bürgers lassen sich auch sonst Entscheidungen der Gerichte zur Verkündung gesetzten Rechts angelegen sein. So hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts darin, daß eine Landschaftsschutzverordnung, die den räumlichen Geltungsbereich ihres Veränderungsverbotes nicht in ihrem verkündeten Wortlaut bestimmt, sondern insoweit nur auf Eintragungen in einer nicht veröffentlichten Landkarte verweist, einen Verstoß gegen die Rechtsstaatlichkeit erblickt (Urteil BVerwG I C 74.61 vom 28. November 1963 mit zustimmender Anmerkung Henrichs, DVBl. 1964, 150, kritisch Maury, DVBl. 1964, 344). So hat ferner der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts für Beitragsregelungen einer besonderen Einrichtung (§ 32 Kindergeldgesetz) verlangt, daß sie in dem für amtliche Bekanntmachungen vorgesehenen Teil des in der Satzung bestimmten Mitteilungsblattes veröffentlicht werden (Urteil BVerwG I C 127.60 vom 16. Januar 1964). So hat weiter das Oberverwaltungsgericht Münster ausgesprochen, Verkündung (Veröffentlichung, Bekanntgabe) sei für jede Art Rechtsetzung erforderlich (Urteil vom 24. Juli 1963, DÖV 1964, 355).
IX.
Der Senat wäre zwar in der Lage, von seiner Auffassung aus, die 2. ÄndVO sei mangels gehöriger Verkündung nichtig, selbst zu entscheiden. Er hält es aber zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für erforderlich, über die vorerwähnten Rechtsfragen eine Entscheidung des Großen Senats herbeizuführen (§ 11 Abs. 4 VwGO). Denn es handelt sich dabei nicht um Rechtsfragen, die auf den Bereich des Lastenausgleichs beschränkt wären, sondern um Rechtsfragen des Staatsrechts, die auch in allen anderen Bereichen auftauchen können, für die also eine möglichst einheitliche Lösung angezeigt erscheint.
Oswald
Dr. Müller
Klein
Clauß