Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.06.1964, Az.: BVerwG VII C 166.63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.06.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 166.63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 13149
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 29.05.1963 - AZ: IV A 221/62
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Juni 1964
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Reimer, Dr. Boerckel und Dr. Mühl
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - Vierte Kammer Hildesheim - vom 29. Mai 1963 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der am 14. April 1940 geborene, als Schlosser tätige Kläger hat die seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ablehnenden Bescheide des Prüfungsausschusses und der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer mit der Klage angefochten. Die Kriegsdienstverweigerung hat der Kläger im wesentlichen damit begründet, sein Gewissen lasse es nicht zu, auf einen Menschen zu schießen; der Krieg sei Unsinn, weil er keine Probleme losen könne. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und in seinem Urteil ausgeführt, die Erklärung des Klägers sei als Gewissensentscheidung unglaubhaft. Er wehre sich nur gegen jeglichen Zwang. Zwar habe er gegen Nachtmärsche und die Disziplin in der Bundeswehr nichts einwenden wollen; in Wirklichkeit seien ihm aber diese Ordnung und der Dienst zuwider, und er habe das Für und Wider von Gewissensgründen nicht abgewogen. Seiner Grundhaltung entspreche seine Äußerung, andere brächten nur nicht den Mut auf, sich zur Kriegsdienstverweigerung zu bekennen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die auf seine Beschwerde durch Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 1964 zugelassene Revision rechtzeitig eingelegt. Er beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und seine Berechtigung zur Kriegsdienstverweigerung festzustellen.
Zur Begründung führt er näher aus, daß das Verwaltungsgericht die Bedeutung einer Gewissensentscheidung verkannt und deshalb zu Unrecht nicht geprüft habe, ob der Kläger nach seiner gesamten Persönlichkeit glaubwürdig sei.
Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
II.
Die Revision ist begründet, weil das Verwaltungsgericht trotz ausdrücklicher Wiedergabe der Grundsätze aus den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Oktober 1958, BVerwGE 7, 242, und vom 24. Juli 1959, BVerwGE 9, 100, weder diese noch die nachfolgende Rechtsprechung, insbesondere das Urteil vom 11. Mai 1962, BVerwGE 14, 146, beachtet hat. Hiernach kann auch ein junger Mensch in seinem Gewissen gebunden sein, und es ist mit der Bedeutung des verfassungsrechtlichen Gewissensschutzes unvereinbar, an ihn bei der Darlegung des Gewissenszwanges überhöhte Anforderungen zu stellen. Der seelische Vorgang der Gewissensentscheidung wird meist nur unvollständig dargestellt und aufgeklärt werden können. Deshalb wird, wenn der objektive Inhalt der Weigerungsgründe im Verwerfen des Tötens besteht und nach den Umständen des Einzelfalls kein sicherer, überzeugender Anhalt dafür besteht, daß es dem Kriegsdienstverweigerer an einer persönlichen, sittlichen Überzeugung von der Verwerflichkeit des Tötens auch im Kriege fehlt, seine allgemeine Glaubwürdigkeit und Überzeugungsfähigkeit unter Berücksichtigung seiner gesamten Persönlichkeit zu prüfen sein. Als unsicherer und deshalb für die Beurteilung ungeeigneter Umstand hat die Reaktion des Kriegsdienstverweigerers auf die Vorstellung von persönlichen Konfliktsituationen und bei einem durchschnittlich begabten jungen Menschen das Fehlen einer geistigen Durchdringung der Problematik der Kriegsdienstverweigerung zu gelten; auch die Übernahme fremden Gedankengutes und die Beeinflussung durch andere sprechen nicht ohne weiteres dagegen, daß sich ein junger Mensch eine ihn derzeit sittlich bindende, innere Überzeugung gebildet hat. Hängt die Entscheidung von der Beurteilung Seiner Gesamtpersönlichkeit und allgemeinen Glaubwürdigkeit ab, so hat das Gericht die sich hierzu darbietenden Beweismöglichkeiten, auch über das bisherige sittliche Verhalten des Wehrpflichtigen, auszuschöpfen, insbesondere ihn selbst förmlich zu vernehmen und den sich darbietenden Zeugenbeweis zu erheben, um daraus seine Aufrichtigkeit, Ehrlichkeit und Überzeugungsfähigkeit zu beurteilen (§ 26 Abs. 4 WehrPflG).
Mit diesen Grundsätzen ist das angefochtene Urteil nicht vereinbar. Rechtlich unbedenklich sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichts darüber, daß sittliche Bedenken gegen den Einsatz von Waffen gegen einen bestimmten Staat eine Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 GG nicht begründen können und daß der Kläger zu seiner Weigerung nicht durch eine besonders tiefe religiöse Veranlagung veranlaßt worden ist. Im übrigen sind die Gründe des angefochtenen Urteils aber nicht überzeugend. Sieht der Kläger das Töten eines Menschen auch im Kriege als sittlich verwerflich an, was sich daraus ergeben kann, daß er von "Mord" und "Mordwaffe" gesprochen hat, so wird die Ernsthaftigkeit dieser Erklärung nicht schon damit entkräftet, daß die militärische Ausbildung noch keine Vorbereitung auf Mord sei und daß Schießen auf Pappscheiben das Gewehr noch nicht zur Mordwaffe mache, wenn nicht auch ein Hammer eine Mordwaffe sei. Mit diesen Erwägungen ist das Verwaltungsgericht nicht zum Kern der Sache vorgedrungen. Denn wenn der Kläger das Töten im Kriege aus Gewissensgründen verwirft, so ist er berechtigt, schon die Ausbildung zum Soldaten zu verweigern, und die Bezeichnung "Mordwaffe" wird von seiner Sicht aus verständlich. Auch in der Würdigung, die Erklärungen des Klägers vor der Prüfungskammer, daß ein Unterschied zwischen Arbeits- und Sportunfällen einerseits und Unfällen im Mannöver und bei Übungsschießen andererseits bestehe, seien eine haltlose Begründung, kann dem Verwaltungsgericht nicht beigepflichtet werden. Denn der Kläger will damit sagen, daß es sich einerseits um schicksalhaftes Unglück, andererseits aber um vermeidbare Unfälle handelt, an dem er sich aus seiner Grundhaltung heraus nicht beteiligen will. Das Zerlegen und die entscheidende Bewertung solcher Vergleiche, zu deren Beantwortung der jugendliche Kriegsdienstverweigerer sich meist erst auf Befragen und auf der Stelle genötigt sieht, führt nicht zur sachgerechten Beurteilung seiner Weigerung. Der Kläger kann hierzu durch den Einfluß seines Stiefvaters und seiner Mutter gekommen sein, wenn sie ihm die Entscheidung auch freigestellt haben. Die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil rechtfertigen auch nicht die Beurteilung, nach der dem Charakter des Klägers entsprechenden Grundhaltung seien ihm nur die Ordnung und der Dienst bei den Streitkräften zuwider. Daß sich der Kläger gegen jeglichen Zwang wehre, wie das Verwaltungsgericht meint, ist geradezu widerlegt durch die Erklärung des Klägers, er wolle gern den zivilen Ersatzdienst leisten, und dem Verwaltungsgericht ist auch nicht darin zu folgen, daß sich aus der Äußerung des Klägers, andere brächten nur den Mut zur Kriegsdienstverweigerung nicht auf, die Bestätigung eines jede Unterordnung ablehnenden Wesens ergebe.
Da die Ausführungen des Verwaltungsgerichts hiernach nicht ausreichen, die Ernsthaftigkeit und den sittlichen Grund der Weigerung des Klägers zu widerlegen, muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Die Sache bedarf weiterer Aufklärung und ist deshalb zurückzuweisen. Wenn keine weiteren tatsächlichen Einzelumstände zutage treten, die die richterliche Überzeugung von der Unrechtmäßigkeit der Kriegsdienstverweigerung begründen können, so hängt die Entscheidung von der Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Klägers auf Glaubhaftigkeit, Aufrichtigkeit und Fähigkeit zu ehrlicher Überzeugung ab, wobei sein bisheriges sittliches Verhalten zu berücksichtigen ist (§ 26 Abs. 4 WehrPflG). Darüber wird des Verwaltungsgericht Beweis durch Vernehmung von Zeugen, wie der Eltern, und durch persönliche förmliche Vernehmung des Klägers zu erheben haben. Das Gericht ist verpflichtet, die sich im Einzelfall ergebenden Beweismöglichkeiten auszuschöpfen (§ 86 Abs. 1 VwGO).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Zinser
Reimer
Dr. Boerckel
Dr. Mühl