Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.05.1964, Az.: BVerwG VII C 31.63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.05.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 31.63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 14062
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 06.12.1962 - AZ: I VGW Nr. 28/62
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 18, 298 - 300
- AS 18, 298
- Betrieb 1964, 1560
- DB 1964, 1560 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1964, 925-926 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1965, 60-61 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1964, 703-704 (Volltext mit amtl. LS)
- NZWehrR 1965, 44
- PharmZ 1964, 1774
Amtlicher Leitsatz
Ob der Tauglichkeitsgrad eines Wehrpflichtigen richtig festgesetzt ist (§ 8 a des Wehrpflichtgesetzes), ist richterlich voll nachprüfbar.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 1964
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Dr. Ritgen, Reimer und Dr. Boerckel
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 6. Dezember 1962 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der am 5. Juni 1941 geborene Kläger wurde am 13. Juni 1961 mit dem Tauglichkeitsgrad III gemustert. Auf Antrag seines Vaters wurde die Einberufung des Klägers bis zum 30. Juni 1962 ausgesetzt, weil dieser im väterlichen Betrieb - einer Schuhgroßhandlung - unentbehrlich erschien. Am 23. Februar 1962 beantragte der Vater des Klägers die weitere Zurückstellung. Dieser Antrag wurde abgelehnt. Der Widerspruch blieb erfolglos. Die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage wurde vom Verwaltungsgericht Hamburg durch Urteil vom 6. Dezember 1962 abgewiesen.
Das Verwaltungsgericht begründete sein Urteil im wesentlichen wie folgt: Der Kläger könne keine Unabkömmlichkeitsstellung begehren, weil diese nur im öffentlichen Interesse und nicht im Interesse des Wehrpflichtigen oder irgendeines gewerblichen Betriebes gewährt werden könne. Die Voraussetzungen für eine Zurückstellung nach § 12 Abs. 4 des Wehrpflichtgesetzes vom 25. Mai 1962 (BGBl. I S. 349) - WehrPflG - seien nicht erfüllt. Die Einberufung stelle keine besondere Härte dar, auch wenn der Kläger leitende Aufgaben als Juniorchef wahrnehme. Zwar bedeute für einen kleineren und mittleren Betrieb die Entziehung eines leitenden Angestellten immer eine Härte, weil bei einer beschränkten Arbeitnehmerzahl innerbetrieblichen Umdispositionen enge Grenzen gezogen seien und bei der Arbeitsmarktlage Ersatzkräfte nur schwer zu finden seien. Derartige Nachteile müßten aber hingenommen werden. Auch die Feststellung der Tauglichkeit des Klägers durch die Beklagte begegne keinen rechtlichen Bedenken. Bei der Einstufung eines Wehrpflichtigen in die verschiedenen Tauglichkeitsgrade handele es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs. Mit Rücksicht auf die Variabilität und die Relativität des Begriffs "Tauglichkeit" sei im Wehrpflichtgesetz von einer näheren Begriffsbestimmung abgesehen und die Festlegung der erforderlichen Beurteilungsmaßstäbe der Kompetenz des Bundesverteidigungsministers auf dem Wege des Erlasses von Verwaltungsrichtlinien überlassen worden. Die entsprechend erlassenen Richtlinien hätten eine der Selbstbindung des Ermessens vergleichbare Bindung der Verwaltungsbehörden herbeigeführt. Bei der Auslegung des Gesetzes müsse mithin berücksichtigt werden, daß der Verwaltung die Aufgabe einer wertenden Beurteilung übertragen worden sei, aus der sich ein Spielraum bei der Sachverhaltsbeurteilung ergebe. Das Gericht könne deshalb die Feststellung der Beklagten nur darauf überprüfen, ob die Behörde von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei, ob sie allgemeingültige Maßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt habe. Insoweit seien der Beklagten keine Fehler unterlaufen. Sie sei von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Mehrere Ärzte der Beklagten, ein frei praktizierender Facharzt für innere Medizin und der Hausarzt des Klägers seien zu dem Ergebnis gekommen, daß bei diesem eine vegetative Fehlsteuerung ohne krankhafte organische Veränderungen im Bereich des Kreislaufapparates bestehe. Inwieweit dieser Befund die militärische Dienstfähigkeit einschränke, unterliege in erster Linie der Beurteilung durch die Behörde. Ihre Beurteilung lasse keinen Rechtsfehler erkennen. Es bedürfe deshalb nicht der Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, da über das objektiv vorhandene Leiden kein Streit bestehe, sondern nur darüber, ob dieses eine Dienstunfähigkeit verursache oder nicht. Insoweit könne aber das Gericht die Meinung des Sachverständigen nicht an die Stelle der behördlichen Auffassung setzen. Im übrigen sei der Kläger im Mai und Juni 1962 im Rahmen des Widerspruchsverfahrens erneut eingehend untersucht worden.
Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision beantragt der Kläger,
das angefochtene Urteil abzuändern und unter Aufhebung des Bescheides vom 6. März 1962 und des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 1962 die Beklagte zu verpflichten, den Kläger vom Wehrdienst freizustellen,
hilfsweise,
den Kläger vom Wehrdienst bis zum 30. Juni 1963 zurückzustellen.
Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor: Das Urteil leide an Verfahrensmängeln, weil das Gericht entgegen dem Antrag des Klägers kein ärztliches Gutachten eingeholt und den Hausarzt nicht vernommen habe. Es sei nicht berücksichtigt worden, daß sich die Beschwerden des Klägers unterdessen verschlimmert hätten. Das Urteil verletze auch materielles Recht. Bei der Anwendung des § 12 Abs. 1 WehrPflG habe die Verwaltungsbehörde keinen wesentlichen Beurteilungsspielraum, so daß das Gericht die Wehrdiensttauglichkeit voll prüfen müsse. Auch § 12 Abs. 4 WehrPflG sei unrichtig angewandt worden. Diese Vorschrift setze die Gefahr des Existenzverlustes nicht voraus.
Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
II.
Die Revision ist begründet.
Soweit sie die unzutreffende Anwendung des § 12 Abs. 4 und des § 13 des Wehrpflichtgesetzes vom 25. Mai 1962 (BGBl. I S. 349) - WehrPflG - rügt, kann ihr zwar nicht gefolgt werden, weil die Ausführungen des Verwaltungsgerichts insoweit rechtlich unbedenklich sind; insbesondere ist die Einberufung für den Kläger nicht besonders hart, nachdem die Wehrbehörde mit Rücksicht auf die betriebliche Lage der väterlichen Schuhgroßhandlung von der Einberufung bereits auf die Dauer eines Jahres Abstand genommen hatte. Damit war nach Lage der Sache für den Betrieb die Möglichkeit geboten, sich auf die durch den zeitweiligen Ausfall des Klägers zu erwartenden Schwierigkeiten ausreichend einzustellen. Bedenklich sind aber die Ausführungen des Verwaltungsgerichts über die militärische Tauglichkeit.
Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 WehrPflG wird vom Wehrdienst zurückgestellt, wer dafür vorübergehend untauglich ist, und der Wehrpflichtige wird zum Wehrdienst nicht herangezogen, wenn er dauernd untauglich ist. Das kann er im Musterungsverfahren geltend machen, er kann sich darauf aber auch trotz eines unanfechtbar gewordenen Musterungsbescheids stützen, wenn er behauptet, daß sich die darin festgestellte Tauglichkeit unterdessen geändert habe; denn auch die gesundheitliche Lage eines jungen Menschen kann mehr oder weniger plötzlichen Wandlungen unterworfen sein. Die Wehrbehörde hat deshalb derartige Einwendungen des Wehrpflichtigen zu prüfen, insbesondere ihn im gegebenen Falle erneut ärztlich untersuchen zu lassen (vgl. § 15 Abs. 2 der Musterungsverordnung vom 6. Februar 1963 [BGBl. I S. 112]). Das ist im Falle des Klägers im Widerspruchsverfahren geschehen. Das Verwaltungsgericht beschränkt die richterliche Nachprüfung der Richtigkeit der angefochtenen Bescheide aber zu Unrecht darauf, ob die Behörde den zutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe beachtet und sich nicht von sachwidrigen Erwägungen hat leiten lassen. Diese Beschränkung widerspricht der Bedeutung des § 8 a WehrPflG.
Diese Vorschrift stellt die militärischen Tauglichkeitsgrade auf (Abs. 1), erläutert ihre Bedeutung (Abs. 2) und verweist auf die vom Bundesminister für Verteidigung zu erlassenden. Richtlinien (Abs. 1). Die Musterungsbehörde wendet die Vorschrift, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, nicht nach ihrem Ermessen an, sondern hat im Einzelfall nach einem allgemeinen, feststehenden Maßstab zu entscheiden, welcher Tauglichkeitsgrad dem Wehrpflichtigen zuerkannt wird. Das Gesetz will hier die Bindung der entscheidenden Behörde an die Rechtsnorm herbeiführen und keine Wahl zwischen mehreren Entscheidungen in Kauf nehmen. Daß das Gesetz dem Bundesminister für Verteidigung überläßt, den Anforderungsmaßstab für die einzelnen Tauglichkeitsgrade durch Richtlinien erst festzusetzen, ändert daran nichts. Denn an diese Richtlinien (ZDv 46/1 vom 15. November 1957) ist die Wehrbehörde gebunden, und sie sind nicht wegen einer wesenhaften Unbestimmtheit oder Wechselhaftigkeit der die Tauglichkeitsgrade bezeichnenden Begriffe, sondern deshalb erforderlich, weil der Anforderungsmaßstab der Entwicklung in der militärischen Technik und im allgemeinen Gesundheitszustand der Wehrpflichtigen angepaßt werden muß. Diese Beteiligung des Bundesministers für Verteidigung bewirkt allein, daß er den allgemeinen Maßstab festsetzt und ändern kann; dennoch bleibt dieser eine allgemeine, verbindliche und objektive Grundlage für die einzelne Entscheidung über die Tauglichkeit eines Wehrpflichtigen. Die Entscheidung kann nur rechtlich richtig oder falsch sein, der Wehrbehörde ist weder außerhalb noch innerhalb der festgesetzten Grenzen ein Raum für irgendeine Erwägung gelassen.
Deshalb kann die Rechtslage auch nicht mit den Rechtsbeziehungen verglichen werden, die in der neueren Rechtsprechung zur Annahme eines sogenannten Beurteilungsspielraums geführt haben. Das Verwaltungsgericht bezieht sich zu Unrecht auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur richterlichen Nachprüfung von pädagogischen Wertungen und dienstrechtlichen Beurteilungen. Dort ergibt sich der Wertmaßstab meist erst aus dem Vergleich mehrerer Fälle, und der Beurteiler bildet sich sein Urteil aus einer zusammenfassenden Schau nach seinem pflichtmäßigen Ermessen; bei dieser Prüfung der Leistung (Bewährung) kommt es auch auf die Würdigung der Gesamtpersönlichkeit an. Dabei ist - trotz etwa vorhandener Richtlinien - die Möglichkeit unterschiedlicher Ergebnisse rechtlich nicht ausgeschlossen. Das gilt auch für die Beurteilung der militärischen Dienstleistung eines Wehrpflichtigen. Das Maß dafür, ob er nach seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit für den Wehrdienst voll oder nur mit Einschränkung tauglich oder gar untauglich ist, bildet sich dagegen die Behörde nicht selbst, es ist ihr vom Gesetz voll vorgeschrieben. Deshalb geht auch der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die weitere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehl, in der gesetzliche Begriffe wie "Wohndichte" und "Interessen des öffentlichen Verkehrs" Anlaß zur Prüfung der Frage gegeben haben, ob der Behörde in diesen Fällen ein rechtlich nicht nachprüfbarer Beurteilungs- oder Ermessensspielraum gewährt ist.
Da das Verwaltungsgericht die nach diesen Grundsätzen erforderliche rechtliche Prüfung, ob der Tauglichkeitsgrad des Klägers richtig festgesetzt worden ist, nicht vorgenommen, sondern nur festgestellt hat, daß der Kläger von mehreren Ärzten übereinstimmend beurteilt worden ist, kann das angefochtene Urteil nicht bestehenbleiben. Das Verwaltungsgericht wird sich mit dem Tauglichkeitsgrad näher befassen müssen und, wenn es sich seine Überzeugung nicht aus den bereits vorliegenden ärztlichen Äußerungen bilden kann, darüber weiteren Beweis erheben müssen.
Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Zinser
Reimer
Dr. Boerckel