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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.05.1964, Az.: BVerwG I B 55.64

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.05.1964
Aktenzeichen
BVerwG I B 55.64
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1964, 13129
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 09.01.1964 - AZ: VII A 1173/62

Der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 14. Mai 1964
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Lullies und Dr. Heinrich
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Januar 1964 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger beabsichtigt, ein viergeschossiges Wohn- und Geschäftshaus mit Einzimmerwohnungen in den Obergeschossen zu errichten. Das Baugrundstück liegt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Geltungsbereich eines (qualifizierten) Bebauungsplanes im Sinne des § 30 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG -. Nach diesem Plan sind auf ihm gewerbliche Anlagen, Industriebauten, Lagerhäuser, Lagerplätze und dergleichen zulässig. Ausnahmsweise dürfen auf ihm Wohnungen als Zubehör gewerblicher oder industrieller Anlagen für Aufsichthabende, Betriebsleiter, Pförtner u. dgl. eingerichtet werden.

2

Nachdem die Beklagte dem Kläger unter Dispensgewährung eine auf ein Jahr befristete Baugenehmigung für sein Vorhaben erteilt hatte, von der er keinen Gebrauch gemacht hat, lehnte sie seinen Antrag auf Verlängerung der Gültigkeit des Bauscheines ab, weil das Grundstück in einem vorgesehenen Sanierungsgebiet liege. Das Berufungsgericht wies die Klage ab, mit der der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Erteilung einer neuen Baugenehmigung begehrt. Die Revision wurde nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der er die Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt und geltend macht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung.

3

1.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

4

Der Kläger meint, in diesem Rechtsstreit gehe es um die grundsätzliche Frage, ob ein Grundstück, das im Geltungsbereich der nach § 173 Abs. 3 BBauGübergeleiteten baurechtlichen Vorschriften und Pläne liegt, nach § 30 oder nach den §§ 34, 35 BBauG bebaubar sei. Diese Frage bedarf keiner weiteren Klärung in einem Revisionsverfahren, da sich die Richtigkeit der Auffassung des Berufungsgerichts ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt. Nach der Überleitungsvorschrift des § 173 Abs. 3 BBauG gelten die bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bestehenden baurechtlichen Vorschriften und festgestellten städtebaulichen Pläne als Bebauungspläne, wenn ihr Inhalt den im Gesetz bestimmten Anforderungen entspricht. Diese Vorschrift soll demnach die Kontinuität der Rechtslage wahren und ein rechtliches Vakuum bis zum Inkrafttreten von Bebauungsplänen vermeiden, die nach den Bestimmungen des Bundesbaugesetzes aufgestellt werden. Dies ist dadurch geschehen, daß das Bundesbaugesetz unter gewissen Voraussetzungen den bisherigen Regelungen die rechtliche Eigenschaft von Bebauungsplänen gegeben hat. Ein Grundstück, für das bis zum Inkrafttreten des Ersten bis Dritten Teiles des Bundesbaugesetzes baurechtliche Vorschriften und Pläne gegolten haben, die nunmehr gemäß § 173 Abs. 3 BBauG als Bebauungsplan gelten und die in § 30 BBauG vorausgesetzten Mindestfestsetzungen enthalten, liegt somit im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne des.§ 30 BBauG.

5

Die vom Kläger verneinte Frage, ob das Berufungsgericht den bisherigen Vorschriften und Plänen zutreffend entnommen hat, daß das Baugrundstück im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liege, betrifft nur den Einzelfall. Sie hat im Hinblick darauf, daß ihre Beantwortung von dem Inhalt der konkreten Vorschriften und Pläne abhängt, keine allgemeine Bedeutung.

6

Der Kläger wirft ferner die seines Erachtens klärungsbedürftige Rechtsfrage auf, ob die Verbandsbauordnung für das Gebiet des Siedlungsverbandes Ruhrkohlenbezirk zusammen mit einer Baustufenordnung wie derjenigen der Stadt Duisburg und Fluchtlinienplänen aus dem Jahre 1879 einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 BBauG darstelle. Daß diese Vorschriften und Pläne als ein qualifizierter Bebauungsplan im Sinne des Bundesbaugesetzes weitergelten können, ist oben ausgeführt worden. Da diese Vorschriften und Pläne keine Vorschriften des Bundesrechts sind und das Bundesverwaltungsgericht an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden ist (§ 137 Abs. 1 und 2 VwGO), wäre darüber hinaus in dem vorliegenden Rechtsstreit über keine grundsätzliche Rechtsfrage des Bundesrechts zu entscheiden.

7

Auch die Frage, ob Fluchtlinienpläne und andere baurechtliche Pläne im Wege des Nachschiebens von Gründen zur Entscheidungsgrundlage werden können, wenn sie in Wirklichkeit nicht greifbar sind, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Ob der Bauaufsichtsbehörde die Pläne, auf die das Berufungsgericht seine Entscheidung gestützt hat, schon bei der Ablehnung des zweiten Bauantrages des Klägers bekannt waren oder ob sie auf diese Rechtsgrundlage ihrer Entscheidung erst während des Berufungsverfahrens gestoßen ist, ist rechtlich unerheblich. Denn die Rechtmäßigkeit des Baubescheids richtet sich nicht nur nach seiner Übereinstimmung mit den von der Behörde angewandten Normen, sondern nach der wirklichen Rechtslage. Das Oberverwaltungsgericht war daher berechtigt und verpflichtet, durch eigene Ermittlungen die Sach- und Rechtslage aufzuklären und das Berufungsurteil auf das Ergebnis seiner Bemühungen zu stützen.

8

2.

Das angegriffene Urteil beruht nicht auf den vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

9

Der Kläger rügt, daß das Berufungsgericht sich von der Beklagten nicht die Fluchtlinienpläne und den Baualignementsplan habe vorlegen lassen. Dieser Vortrag ergibt keinen Verfahrensmangel. Das Berufungsgericht hatte zwar den wesentlichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln, jedoch stand es in seinem tatrichterlichen Ermessen, auf Grund welcher Erhebungen es seine Feststellungen traf. Da die Beklagte dem Gericht Fotokopien des Baualignementsplanes vorgelegt hatte, konnte von der Beiziehung des Originals dieses Planes abgesehen werden. Verfahrensrechtlich unbedenklich ist auch die Tatsache, daß das Berufungsgericht auf Grund der Angaben der Beklagten über das Fluchtlinienverfahren, der in Fotokopie vorgelegten Auszüge aus den Stadtarchivakten und der ihm ebenfalls vorliegenden Übersichtskarte vom Jahre 1878 die Feststellung getroffen hat, daß die Beklagte in den Jahren 1878 und 1879 ein neues Fluchtlinienverfahren durchgeführt, darin die H. straße mit Fluchtlinien versehen und damit die örtliche Verkehrsfläche genügend festgesetzt habe. Weitere Erhebungen brauchte es nicht deshalb anzustellen, weil der Kläger in seinem Schriftsatz vom 3. Januar 1964 den Plänen ihre rechtliche Eigenschaft als qualifizierter Bebauungsplan abgesprochen hat. Es ist daher kein Verfahrensmangel ersichtlich. Ob die tatsächlichen Feststellungen, aus denen das Berufungsgericht seinen rechtlich einwandfreien Schluß gezogen hat, zutreffen, ist im Revisionsverfahren gemäß § 137 Abs. 2 VwGO nicht nachzuprüfen.

10

Der Kläger rügt ferner, daß ihm das Oberverwaltungsgericht nicht die von ihm beantragte Einsicht in die beigezogenen Archivunterlagen der Beklagten gewährt habe. Nach seiner Behauptung hätte er nach seiner Einsichtnahme das Gericht auf gewisse Unterschiede zwischen den Plänen hinweisen können. Demgegenüber ergibt sich aus den Akten, daß dem Kläger keineswegs verwehrt war, die betreffenden Unterlagen einzusehen. Der Kläger hat an der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts vom 9. Januar 1964 teilgenommen. Obwohl er aus der Anfrage des Berichterstatters nach der Ortsbesichtigung vom 16. September 1963 und ihrer Beantwortung durch die Beklagte vom 21. Oktober und 13. Dezember 1963 entnehmen mußte, daß das Berufungsurteil voraussichtlich von dem Inhalt der alten Pläne abhängen werde, hat er weder in seinem Schriftsatz vom 3. Januar 1964 noch in der mündlichen Verhandlung um Einsicht in sie gebeten. Das Berufungsgericht konnte mithin davon ausgehen, daß der Kläger auf sie keinen Wert lege. Es hat deshalb § 100 VwGO nicht verletzt.

11

Dem Kläger kann auch nicht darin zugestimmt werden, wenn er meint, das Berufungsgericht hätte ihm gegenüber Zweifel an der Gültigkeit der alten Pläne äußern müssen, um ihn dadurch zu einer Stellungnahme zu dieser Frage zu veranlassen. Es mag dahingestellt bleiben, ob diese Pflicht des Gerichts nicht schon deshalb entfiel, weil der Kläger in seinem Schriftsatz vom 9. Oktober 1963 bemerkt hatte, er könne als Nichtjurist zur rechtlichen Seite nicht viel sagen. Eine Verletzung des § 104 Abs. 1 VwGO scheidet jedenfalls deshalb aus, weil keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, daß das Gericht an der Gültigkeit der Pläne irgendwelchen Zweifel hatte. Es hatte deshalb keinen Anlaß, sich in ein Rechtsgespräch mit dem rechtsunkundigen Kläger einzulassen.

12

Das Berufungsgericht hatte entgegen der Ansicht des Klägers ihm auch nicht anheimzugeben, weitere Gesichtspunkte vorzutragen, die für eine Ausnahmesituation im Sinne des § 31 Abs. 2 BBauG sprechen könnten. Diese Pflicht hatte das Oberverwaltungsgericht schon deshalb nicht, weil bereits das Verwaltungsgericht sich mit dieser Frage befaßt hatte und der Kläger deshalb damit rechnen mußte, sie werde auch für das Berufungsurteil wesentlich sein.

13

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Werner
Lullies
Dr. Heinrich