Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.05.1964, Az.: BVerwG VIII C 195.63
Definition der regelmäßigen Dienstaufgabe; Regelmäßige Dienstaufgaben und ein auswärtiges Dienstgeschäft ; Erstattung von Dienstreisen und ermäßigte Vergütung; Auslegung des Begriffs "regelmäßig"; Amtliche Beförderung und amtliche Unterbringung; Ermäßigte Vergütung bei längerem Aufenthalt an einem Geschäftsort
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.05.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 195.63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 11805
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 17.11.1961 - AZ: VI A 378.61
Rechtsgrundlagen
- § 5 RKG
- § 9 Abs. 1 RKG
- § 12 RKG
- § 12 Abs. 1 RKG
- § 13 Abs. 1 RKG
- § 13 Abs. 2 S.1 RKG
- § 10 Abs. 1 EKG
- § 10 Abs. 2 EKG
- § 105 LBG NW vom 15. Juni 1954
Fundstelle
- BVerwGE 18, 269 - 276
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 1964 in Münster/Westf.
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel und Dr. Schmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. November 1961 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
In der Zeit vom 15. bis 19. September 1959 führte die Abteilung II der Bereitschaftspolizei in B. auf dem Truppenübungsplatz S. (50 km südlich K.) ein angewandtes Schießen durch. Zur Vorbereitung der Unterbringung und des Schießens wurde am 10. September 1959 ein Vorkommando in Marsch gesetzt, dem der Kläger angehörte. Die Reise wurde als motorisierter Marsch durchgeführt. Das Vorkommando wurde auf polizeieigenen Kraftfahrzeugen hin- und zurückbefördert. Mit dem Vorkommando rückte zu dessen Verpflegung eine Feldküche aus. Beamte, die am Unterkunftsort der Bereitschaftspolizei nicht an der Verpflegung teilnahmen, waren für die Dauer des Ausbildungsvorhabens zur Teilnahme an der Polizeiverpflegung gegen Bezahlung zu verpflichten. Alle Teilnehmer des Vorkommandos wurden amtlich unentgeltlich untergebracht.
Der Kläger erhielt für die Tage seines Einsatzes eine Entschädigung gemäß der Verordnung über die Abfindung der Vollzugsbeamten der Bereitschaftspolizei des Landes Nordrhein-Westfalen bei Verwendung außerhalb des Standortes - Abfindungsverordnung - vom 16. April 1955 (GS.NW. S. 322). Er begehrt jedoch eine Reisekostenvergütung nach Abschnitt II des Gesetzes über Reisekostenvergütung der Beamten - Reisekostengesetz - RKG - vom 15. Dezember 1933 (RGBl. I S. 1067).
Im Verwaltungsverfahren hatte er keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seiner Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Gründen des Berufungsurteils ist ausgeführt:
Bei einem Einsatz größerer Einheiten komme es darauf an, ob das Dienstgeschäft für die Einheit "regelmäßig" (berufstypisch) sei. Die Tätigkeit eines Vorkommandos gehöre zu den regelmäßigen Dienst auf gaben der Bereitschäftspolizei, weil sie der Unterweisung und Übung der Polizeibeamten im Gebrauch von Schußwaffen und damit ihrer Ausbildung diene. Beteiligt am Ausbildungsdienst sei auch das Stammpersonal, das die Ausbildung vornehme. Die Reise des Vorkommandos sei eine regelmäßige Dienstaufgabe mindestens dann, wenn sie in den Formen eines Transportes durchgeführt werde.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung des materiellen Rechts. Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine im Reisekostengesetz geregelte Reisekostenvergütung; denn seine Teilnahme am Vorkommando für die Schießübung auf dem auswärtigen Truppenübungsplatz war - im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 RKG - ein auswärtiges Dienstgeschäft, das zu seinen regelmäßigen Dienstaufgaben gehörte.
Regelmäßig sind die Dienstaufgaben, die der Regel gemäß sind, nach der sich der Aufgabenbereich des Beamten richtet; innerhalb dieses Aufgabenbereichs kommt es nicht darauf an, ob das auswärtige Dienstgeschäft besonders häufig oder in gleichbleibenden Zeitabständen wiederkehrt. Das Wort "regelmäßig" ist allerdings mehrdeutig: Im allgemeinen Sprachgebrauch wird es verwendet sowohl in der Bedeutung "der Regel gemäß" als auch in der Bedeutung "häufig wiederkehrend" (vgl. Duden, Stilwörterbuch S. 460, Herkunftswörterbuch S. 557; Peltzer, Das treffende Wort S. 385).
In der letzteren Bedeutung will es der Kläger verstanden wissen; in § 13 Abs. 2 Satz 1 EKG hat es aber die erstere Bedeutung. Dies ergibt ein Vergleich dieser Vorschrift mit der ihr unmittelbar vorausgehenden Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 3 RKG: Hier ist nämlich bestimmt, daß die oberste Dienstbehörde ermäßigte Vergütungen festsetzen kann "für bestimmte, wiederkehrende Dienstreisen nach demselben Ort oder in denselben Bezirk". Es hätte nahegelegen, das Wort "wiederkehrend" auch in dem unmittelbar folgenden Satz, nämlich im § 13 Abs. 2 Satz 1 RKG, zu verwenden, wenn wiederkehrende Dienstaufgaben des Beamten gemeint waren. Es entspricht nicht der Übung des auf eine feste juristische Terminologie bedachten Gesetzgebers, nur aus stilistischen Gründen einen Wechsel im Ausdruck vorzunehmen. In § 13 Abs. 1 Nr. 3 HKG bezieht sich der Ausdruck "wiederkehrend" auf die "Dienstreise", nicht auf die Dienstaufgabe; in § 13 Abs. 2 Satz 1 RKG hat die Regelmäßigkeit Bezug auf die "Dienstaufgaben", nicht auf das einzelne auswärtige Dienstgeschäft. Der vom Kläger angeführte Umstand, daß er im Verlaufe mehrerer Jahre nur in diesem einzigen Falle zum Vorkommando beim Übungsschießen eingeteilt worden sei, ist daher ohne Bedeutung für die Beantwortung der Frage, ob dieses erstmalig, vielleicht sogar einmalig wahrgenommene auswärtige Dienstgeschäft zu seinen regelmäßigen Dienstaufgaben gehörte.
Die Regelmäßigkeit der Dienstaufgaben des Beamten wird bestimmt teils durch die Aufgaben des Verwaltungszweiges und der Behörde, in denen er tätig ist, teils durch die besonderen Aufgaben, die mit der ihm übertragenen Steile verbunden sind. Die Regelmäßigkeit der Dienstaufgaben des Klägers richtet sich nach den Aufgaben der Bereitschaftspolizei im allgemeinen, nach den Aufgaben seiner Einheit und nach der ihm innerhalb seiner Einheit übertragenen Stelle.
Die Bereitschaftspolizei ist eine Einrichtung des Landes; sie hat nach § 1 des Gesetzes über die Bereitschaftspolizei des Landes Nordrhein-Westfalen vom 3. August 1951 (GS.NW. S. 147) die Aufgabe, die Polizeikräfte des ständigen Vollzugsdienstes (Einzeldienstes) bei der Abwehr von Bedrohungen und Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie bei sonstigen Einsätzen zu unterstützen. Sie ist truppenmäßig organisiert: Sie gliedert sich in Hundertschaften und Abteilungen (§ 3 Satz 1). Die Einheiten haben Standorte, die nach polizeilichen Erfordernissen zu bestimmen sind (§ 3 Satz 2). Ihre Einsatzbereitschaft und damit ihr regelmäßiger Aufgabenbereich ist aber nicht auf den Standortbereich begrenzt. Die Bereitschaftspolizei ist vielmehr eine bewegliche Polizeitruppe, deren Einsatz nach den Weisungen des Innenministers erfolgt (§ 5). Unabhängig von der Zahl und Häufigkeit der Einsätze ist der Einsatz außerhalb des Standorts eine Aufgabe der Bereitschaftspolizei, die zu ihrem gesetzlichen Auftrag gehört.
Das Übungsschießen der Abteilung auf dem auswärtigen Truppenübungsplatz war angeordnet durch Weisung des Innenministers; es diente der Vorbereitung der auszubildenden Bereitschaftspolizeibeamten auf ihre spätere polizeiliche Verwendung sowie der Schaffung und Erhaltung der Einsatzbereitschaft der Bereitschaftspolizei. Diese Aufgabe erfüllte auch das Vorkommando, dessen Aufstellung und Einsatz durch Abteilungsbefehl geregelt war.
Die Teilnahme des Klägers am Vorkommando fiel nicht aus dem Rahmen seiner regelmäßigen Dienstaufgaben heraus.
Als Innendienstleiter seiner Hundertschaft hatte er zwar eine Stelle inne, von der angenommen werden kann, daß er seine gewöhnliche Tätigkeit innerhalb des Standortbereichs auszuüben hatte. Der räumliche Bereich seiner Tätigkeit fiel aber zusammen mit dem räumlichen Bereich des polizeilichen Einsatzes seiner Einheit. Er war verantwortlich für die Einsatzbereitschaft seiner Einheit und mußte aus diesem Grunde einem an ihn gerichteten Befehl zur Teilnahme an einer auswärtigen Übung und dem Vorkommando Folge leisten; dabei handelte es sich für ihn um eine Dienstaufgabe, die mit der ihm übertragenen Stelle verbunden war. Auf diese jederzeit für ihn bestehende Verpflichtung, einem solchen Befehl Folge zu leisten, kommt es an, nicht darauf, wie oft er für die Ausführung eines bestimmten auswärtigen Dienstgeschäfts eingeteilt wird. Es macht deshalb keinen Unterschied, daß er nicht zu den Bereitschaftspolizeibeamten gehört, die erst ausgebildet werden sollen, sondern zum Stammpersonal; zwischen den auszubildenden Bereitschaftspolizeibeamten und den Angehörigen des Stammpersonals besteht ein Unterschied nur in der Funktion, die sie bei auswärtigen Einsätzen wahrnehmen, nicht aber in der Pflicht, an auswärtigen Einsätzen teilzunehmen.
Gehörte demnach die Teilnahme des Klägers am Vorkommando zu seinen regelmäßigen Dienstaufgaben, dann hat er keinen Anspruch auf eine Reisekostenvergütung nach Abschnitt II des Reisekostengesetzes das ist in § 13 Abs. 2 Satz 1 RKG ausdrücklich bestimmt.
Die Richtigkeit der vorstehenden Auslegung des § 13 Abs. 2 Satz 1 RKG wird bestätigt durch die Regelung der Reisekostenvergütung in Abschnitt II dieses Gesetzes.
Die Reisekostenvergütung nach Abschnitt II besteht gemäß § 5 RKG aus der Fahrkostenentschädigung, dem Tagegeld, dem Übernachtungsgeld und dem Nebenkostenersatz. Aus dem Tagegeld und aus dem Übernachtungsgeld sind gemäß § 9 Abs. 1 RKG die - über die Fahrtauslagen und die Nebenkosten hinausgehenden - Mehrausgaben der Dienstreise zu bestreiten; hierzu gehören insbesondere die Kosten der Verpflegung, Unterkunft und Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln am. Geschäftsort.
Die Teilnahme des Klägers am Vorkommando zu dem auswärtigen Übungsschießen entspricht nicht dem in den Vergütungssätzen des Abschnitts II des Reisekostengesetzes vorausgesetzten Normaltyp einer Dienstreise. Da er im Rahmen eines "motorisierten Marsches" auf polizeieigenen Dienstkraftfahrzeugen hin- und zurückbefördert wurde, sind ihm keine Auslagen für Fahrkosten erwachsen, für die er nach den §§ 6 bis 8 RKG Ersatz erhalten könnte. Er wurde amtlich unentgeltlich untergebracht; Mehrausgaben für Unterkunft konnten ihm deshalb ebenfalls nicht entstehen. War er, wie dem Abteilungsbefehl entnommen werden kann, zur Teilnahme an der Verpflegung aus der Feldküche gegen Bezahlung verpflichtet, dann sind ihm zwar für die Verpflegung Ausgaben entstanden. Es liegen keine Feststellungen vor darüber, welche Beträge er hierfür aufzuwenden hatte. Da der Kläger aber nicht geltend gemacht hat, daß ihm Mehrausgaben für die Verpflegung entstanden sind, kann davon ausgegangen werden, daß die für die Teilnahme an der. Feldküchenverpflegung berechnete Vergütung sich in solchen Grenzen hielt, daß sie für ihn keine Mehrausgabe war.
Gemäß § 10 Abs. 1 und 2 EKG werden dem Beamten allerdings 25 v.H. vom vollen Tagegeld und vom vollen Übernachtungsgeld belassen, wenn ihm von Amts wegen unentgeltliche Tagesverpflegung gewährt oder Unterkunft von Amts wegen unentgeltlich bereitgestellt wird. Diese Vorschrift, nach deren Wortlaut der Kläger volles Tagegeld und ein Viertel des Übernachtungsgeldes erhalten könnte, findet auf ihn keine Anwendung, weil er unter die Sonderregelung des § 13 Abs. 2 Satz 1 RKG fällt. Die Anwendung jener Vorschrift auf seinen Fall entspräche auch nicht deren Sinn; denn nach dem Grundgedanken des Abschnitts II findet sie Anwendung nur auf solche Fälle, in denen der Beamte eine ihrem Normaltyp nach unter diesen Abschnitt fallende Dienstreise ausgeführt, an einzelnen Tagen aber amtliche Verpflegung oder amtliche Unterkunft unentgeltlich erhalten hat. Bei einer solchen Dienstreise sind mindestens die Fahrkosten nach den §§ 6 bis 8 RKG abzurechnen und zu vergüten. Für das Dienstgeschäft des Klägers kommt das nicht in Betracht, weil die Fahrt in der Form des "motorisierten Marsches" oder, wie das Berufungsgericht es ausgedrückt hat, des "Transports" durchgeführt wurde.
Der Kläger ist auch nicht nach den Bestimmungen über Vergütung bei vorübergehender auswärtiger Beschäftigung der Beamten - Abordnungsbestimmungen - vom 11. September 1942 (RGBl. S. 184) abzufinden.
Nach § 12 Abs. 2 RKG in Verbindung mit § 1 Nr. 11 des Gesetzes über die Zuständigkeit auf dem Gebiet des Rechts des öffentlichen Dienstes vom 20. August 1960 (BGBl. I S. 705) bestimmt der Bundesminister des Innern, ob und welche Vergütungen Beamte erhalten, die vorübergehend zu einer auswärtigen Beschäftigungsstelle oder zu Lehrkursen und dgl. abgeordnet werden. Hierzu ist in Nr. 31 der Ausführungsbestimmungen zum Reisekostengesetz vom 16. Dezember 1933 (RGBl. S. 192) bestimmt, daß dies besonders geregelt werde. Der Begriff der vorübergehenden auswärtigen Beschäftigung ist in Nr. 1 der Abordnungsbestimmungen festgelegt.
Die Regelung der Reisekostenvergütung bei Abordnungen fällt unter die Ausnahme Vorschrift des § 12 RKG, die die Überschrift trägt: "Ermäßigte Vergütung bei längerem Aufenthalt an einem Geschäftsort". Nach § 12 Abs. 1 RKG sind das Tagegeld und das Übernachtungsgeld vom achten Tage an nach näherer Bestimmung des Bundesministers des Innern zu ermäßigen, wenn eine Dienstreise einen Aufenthalt von mehr als sieben Tagen an demselben auswärtigen Geschäftsort bedingt. Von der Voraussetzung einer mehr als einwöchigen Dauer der auswärtigen Beschäftigung geht auch die Regelung der Beschäftigungsvergütung in Nr. 2 der auf Grund, der Ermächtigung des § 12 Abs. 2 RKG erlassenen Abordnungsbestimmungen aus. In den Fällen der Absätze 1 und 2 des § 12 RKG ist außerdem der Ersatz der Fahrkosten für die Hin- und Rückreise wie bei gewöhnlichen Dienstreisen, vorgesehen. Auf auswärtige Dienstgeschäfte von der Art, wie der Kläger sie ausgeführt hat, finden deshalb § 12 Abs. 1 RKG und die Abordnungsbestimmungen ihrem Sinne nach keine Anwendung.
Auch die in § 13 Abs. 1 RKG aufgeführten Ausnahmetatbestände scheiden in dem vorliegenden Falle aus. Diese Vorschrift ermächtigt die oberste Dienstbehörde, für bestimmte Arten von Dienstreisen, in denen an sich eine Reisekostenvergütung nach Abschnitt II zu zahlen wäre, ermäßigte Vergütungen festzusetzen, nämlich ein Bezirkstagegeld, ein Bezirksübernachtungsgeld, eine Pauschvergütung oder eine Aufwandsentschädigung. Obwohl der Wortlaut der in Abs. 1 des § 13 RKG geregelten Tatbestände eine Überschneidung mit dem Tatbestand des Absatzes 2 nicht auszuschließen scheint, sind sie ihrem Sinne nach für andere Fälle gedacht als diejenigen des Absatzes 2. Die gesetzliche Regelung in Abs. 1 unterscheidet sich erheblich von derjenigen in Abs. 2: Fehlt in den Fällen des Absatzes 1 eine Bestimmung der obersten Dienstbehörde, dann ist die Vergütung nach Abschnitt II zu zahlen; fehlt sie in den Fällen des Absatzes 2, dann ist keine Reisekostenvergütung nach Abschnitt II zu zahlen. Fällt die auswärtige Beschäftigung des Klägers, wie bereits ausgeführt, unter Abs. 2 Satz 1 des § 13 RKG, dann liegt kein Fall des Absatzes 1 vor, ohne daß im einzelnen geprüft zu werden braucht, wie die in Abs. 1 aufgeführten Fälle gegeneinander abzugrenzen sind.
Nach § 13 Abs. 2 Satz 2 RKG bestimmt die oberste Dienstbehörde, ob und inwieweit bei auswärtigen Dienstgeschäften, die zu den regelmäßigen Dienstaufgaben des Beamten gehören, eine ermäßigte Vergütung gewährt werden kann. Auf Grund dieser Ermächtigung hat die oberste Dienstbehörde des Klägers durch die Abfindungsverordnung vom 16. April 1955 eine Bestimmung getroffen über die ermäßigte Vergütung, die den Bereitschaftspolizeibeamten bei auswärtigen Einsätzen zu gewähren ist: Nach § 1 dieser Verordnung erhalten sie bei einer in den Bereich ihrer regelmäßigen Dienstaufgaben fallenden Verwendung außerhalb des Standorts an Stelle einer Reisekostenvergütung eine Entschädigung, deren Höhe in § 2 festgelegt ist.
Gegen die Anwendung der Abfindungsverordnung wendet der Kläger ein, sie sei ungültig, weil die in § 105 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 1954 (GS.NW. S. 225) vorgeschriebene Beteiligung der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse in diesem Falle unterlassen worden sei. Von dieser Frage hängt die Entscheidung des Rechtsstreits jedoch nicht ab. Wäre nämlich die Abfindungsverordnung ungültig, dann hätte dies nicht zur Folge, daß eine Reisekostenvergütung nach Abschnitt II des Reisekostengesetzes zu gewähren ist, wie der Kläger meint; denn dies wird durch § 13 Abs. 2 Satz 1 RKG ausdrücklich ausgeschlossen. Es hätte aber auch nicht ohne weiteres zur Folge, daß der Kläger nichts erhielte, wie der Beklagte meint. Ob die oberste Dienstbehörde von der Ermächtigung des § 13 Abs. 2 Satz 2 RKG Gebrauch macht, liegt nicht in ihrem Belieben. Die Bestimmung, ob und inwieweit eine ermäßigte Vergütung gewährt werden kann, trifft sie nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Indem sie dieses ausübt, erfüllt sie die dem Dienstherrn gegenüber dem Beamten obliegende Fürsorgepflicht. Einerlei, ob bei ihrem Erlaß allen Formerfordernissen genügt wurde, schuf die Abfindungsverordnung die Voraussetzung für die Erfüllung und gleichmäßige Handhabung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Diese Funktion erfüllt die Verwaltungspraxis, die sich auf Grund der Verordnung gebildet hat, auch dann, wenn die Verordnung aus dem angegebenen Grunde formell, ungültig sein sollte. In dieser Verwaltungspraxis liegt eine Selbstbindung der Verwaltung, die die gleichmäßige Handhabung der Fürsorgepflicht gegenüber allen Beamten der Bereitschaftspolizei ermöglicht.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 50 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Maetzel
Dr. Schmidt