Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.04.1964, Az.: BVerwG I B 76.64
Verpflichtung zur Zahlung von Kosten für die Vornahme gemeindlicher Amtshandlungen in Auftragsangelegenheiten ; Einordnung der Erteilung der Anmeldeempfangsbescheinigung als gebührenpflichtige Amtshandlung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.04.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 76.64
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1964, 11714
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 14.02.1964 - AZ: 142 VI 60
Rechtsgrundlagen
- § 15 Abs. 1 GewO
- Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG
Fundstelle
- GewArch 1964, 224
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. April 1964
durch
die Bundesrichter Dr. Eue, Lullies und Fischer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Februar 1964 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beklagte hat dem Kläger für die Ausstellung der im § 15 Abs. 1 GewO vorgesehenen Bescheinigung über den Empfang seiner Gewerbeanmeldung eine Gebühr von 6 DM und Portokosten in Höhe von 0,60 DM in Rechnung gestellt. Die Gebühr ist noch vor Klageerhebung auf 2 DM ermäßigt worden.
Auf die gegen die berichtigte Kostenrechnung erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die Erhebung dieser Gebühr und der Portokosten für ungerechtfertigt erklärt; das Berufungsgericht hat dieses Urteil bestätigt, soweit es die Portokosten betrifft, und die Klage abgewiesen, soweit der Kläger die Erhebung der Gebühr angegriffen hat.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 des bayerischen Kostengesetzes vom 17. Dezember 1956 (BayBS III S. 442) - KG - eine Verpflichtung zur Zahlung von Kosten für die Vornahme gemeindlicher Amtshandlungen in Auftragsangelegenheiten den Personen auferlegt hat, welche die Handlungen veranlaßt haben oder in deren Interesse sie vorgenommen worden sind. Nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG seien demjenigen, der eine Amtshandlung veranlaßt habe, Kosten selbst dann aufzuerlegen, wenn die Amtshandlung überwiegend im öffentlichen Interesse von Amts wegen vorgenommen werde, sofern dies der Billigkeit nicht widerspreche. Die Erteilung der Anmeldebescheinigung erfolge von Amts wegen, sie werde aber von dem Anzeigepflichtigen veranlaßt; ihre Erteilung liege im privaten Interesse des Anzeigeerstatters, da sie für ihn den Nachweis darstelle, daß er die Anzeige nach § 14 GewO erstattet habe. Selbst wenn sie aber zugleich im öffentlichen oder gar im überwiegend öffentlichen Interesse liegen sollte, sei die Erteilung der Anmeldebescheinigung gebührenpflichtig, weil es der Billigkeit nicht widerspreche, wenn die hierdurch entstehenden Kosten dem Anzeigeerstatter auferlegt würden. Dagegen sei die Beklagte nicht befugt gewesen, Portokosten in Ansatz zu bringen, da das Kostengesetz die Erstattung dieser Auslagen nicht vorsehe.
Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hier gegen richtet sich die Beschwerde des Klägers. Sie konnte keinen Erfolg haben.
Das Revisionsgericht kann nur die Anwendung von Bundesrecht nachprüfen (§ 137 Abs. 1 VwGO). Dementsprechend kann die Zulassung der Revision auch nur dann begehrt werden, wenn im Revisionsverfahren mit der Erörterung von Fragen zu rechnen ist, die sich aus dem Bundesrecht beantworten (BVerwGE 1, 19). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die Erhebung von Gebühren für die von den Gemeinden im staatlichen Auftrag wahrzunehmenden Aufgaben ist landesrechtlich geregelt. Die angefochtene Verfügung ist ausschließlich auf das bayerische Kostengesetz gestützt. Das Revisionsgericht ist auf Grund des § 562 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO an die Auslegung dieses Gesetzes durch das Berufungsgericht gebunden. Es muß daher davon ausgehen, daß die Erteilung der Anmeldeempfangsbescheinigung jedenfalls im Sinne der bayerischen Kostenvorschriften eine gebührenpflichtige Amtshandlung ist. Für die Beurteilung dieser Frage ist es gleichgültig, welche Absichten der Gesetzgeber mit der Einführung der Empfangsbescheinigung durch die bundesrechtliche Vorschrift des § 15 Abs. 1 GewO verfolgt hat. Die Befugnis des Landesgesetzgebers, die Erteilung der Bescheinigung gebührenpflichtig zu machen, wurde dadurch nicht berührt.
Eine Verletzung bundesrechtlicher Normen läge allerdings dann vor, wenn es sich bei dem für die Erteilung der Anmeldebescheinigung geforderten Entgelt nicht um eine Gebühr, sondern um eine der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes überwiesene Steuer handelte und der Gesetzgeber von seinem Gesetzgebungsrecht insoweit abschließend Gebrauch gemacht hätte. Es bedarf hier keiner revisionsgerichtlichen Klärung, ob die Erhebung einer landesrechtlichen Steuer aus Anlaß der Anmeldung eines Gewerbes mit der bundesrechtlichen Regelung der Besteuerung der Gewerbebetriebe zu vereinbaren wäre; denn es kann keinem Zweifel unterliegen, daß es sich bei dem hier in Rede stehenden Entgelt nicht um eine Steuer, sondern um eine Gebühr handelt. Die Ansicht des Klägers, daß das Entgelt deshalb als Steuer anzusehen sei, weil die Bescheinigung für die Gewerbetreibenden praktisch wertlos sei, ist unzutreffend. Die Erteilung der Empfangsbescheinigung liegt insofern im Interesse des Anmeldepflichtigen, als sie ihm die Gewißheit gibt, daß seine Anmeldung ordnungsgemäß erfolgt ist. Im übrigen würde es der Annahme, daß es sich bei der Erhebung eines Entgelts für die Erteilung der Anmeldebescheinigung um eine Gebühr handelt, aber auch nicht entgegenstehen, wenn ein Interesse der Gewerbetreibenden an dem Erhalt der Bescheinigung nicht bestehen sollte. Gebühren sind die Gegenleistung für eine durch besondere Inanspruchnahme der Verwaltung ausgelöste besondere behördliche Leistung. Diese Sonderleistung muß nur den einzelnen betreffen und durch ihn veranlaßt sein, unabhängig davon, ob es sich um eine begünstigende Amtshandlung handelt oder nicht (vgl. BVerwGE 13, 214 [219]). Die behördliche Tätigkeit muß allerdings ihre Grundlage im Gesetz haben. § 15 Abs. 1 GewO hat der Behörde die Verpflichtung auferlegt, die Gewerbeanmeldung mit der Übersendung der Empfangsbescheinigung zu beantworten. Die dem Gewerbetreibenden obliegende Anmeldung löst also die entsprechende Amtshandlung aus. Damit sind die Voraussetzungen für die Annahme des Vorliegens einer Gebührenerhebung erfüllt.
Schließlich bedarf es auch keiner besonderen Klärung in einem revisionsgerichtlichen Verfahren, daß die Erhebung einer Gebühr von 2 DM im Hinblick auf die Geringfügigkeit dieses Betrages selbst für eine nur einen geringen Arbeits- und Kostenaufwand verursachende Leistung der Verwaltung das Kostendeckungsprinzip nicht verletzt.
Da bundesrechtliche Fragen nicht zur Entscheidung stehen, mußte die Beschwerde zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 a.a.O. in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Lullies
Fischer