Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.04.1964, Az.: BVerwG 7 C 228/59
Handwerksmäßige Betriebsweise; Arbeitsteilung; Teilarbeiten; Druckerei; Handwerksbetrieb; Handwerkliche Ausbildung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.04.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 228/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 10244
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- BVerwGE 18, 226
Redaktioneller Leitsatz
1. Von einer handwerksmäßigen Betriebsweise kann nicht ausgegangen werden, wenn die Arbeitsteilung nach Art und Ausmaß soweit fortgeschritten ist, daß betriebliche Arbeiten unter den Beschäftigten in der Weise aufgeteilt sind, daß jeder einzelne bestimmungsgemäß nur bestimmte, regelmäßig wiederkehrende Teilarbeiten ausführt.
2. Nach ihrem Gesamtbild ist eine Druckerei dann als Handwerksbetrieb anzusehen, wenn der Betriebsinhaber, der im Übrigen kaufmännische Aufgaben wahrnimmt und mit der Leitung des Unternehmens betraut ist, aufgrund des geringen Umfangs des Betriebs und seiner abgeschlossenen handwerklichen Ausbildung als Setzermeister, den Betriebsbereich und die handwerklichen Tätigkeiten seiner Beschäftigten ständig überwachen kann