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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.03.1964, Az.: BVerwG III B 84.63

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.03.1964
Aktenzeichen
BVerwG III B 84.63
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1964, 14025
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 19.06.1963 - AZ: II A 170/62

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. März 1964
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Uffhausen und Dr. Dodenhoff
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Juni 1963 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

I.

Durch Bescheid vom 6. März 1962 stellte das Ausgleichsamt für die Klägerinnen als die Erben des am 30. November 1940 verstorbenen Prinzen F. H. v. P. einen Ostschaden in Höhe von 209.500 RM fest, der durch Verlust des Elektrizitätswerks ... als Schaden an Betriebsvermögen entstanden sei. Die Klägerinnen seien durch den Verlust unmittelbar geschädigt, da das Fideikommiß, zu dem der Betrieb früher gehört hätte, im Schadenszeitpunkt bereits erloschen gewesen sei. Auf die Beschwerde des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds hob der Beschwerdeausschuß am 14. Juni 1962 diesen Bescheid auf und wies die Sache zur weiteren Entscheidung an das Ausgleichsamt zurück. Zugleich wies der Beschwerdeausschuß das Ausgleichsamt an, die erneute Entscheidung bis zum Erlaß der gemäß § 6 Abs. 4 FG angekündigten Rechtsverordnung auszusetzen.

2

Die Klage, mit der sich die Klägerinnen gegen die Entscheidung des Beschwerdeausschusses wandten, führte zur Aufhebung des vom Beschwerdeausschuß erlassenen Beschlusses.

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem der Klage stattgebenden verwaltungsgerichtlichen Urteil wendet sich die Beteiligte mit der Beschwerde. Sie meint, die Revision hätte zugelassen werden müssen, weil der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukomme. Die Bedeutung der Vorschriften des Gesetzes über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen vom 6. Juli 1938 (RGBl. I S. 825) - FidErlG - für das Lastenausgleichsrecht bedürfe höchstrichterlicher Klärung. Außerdem habe sich das Verwaltungsgericht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere mit dem Urteil vom 28. April 1960 - BVerwG III C 103.58 - (BVerwGE 10, 273) nicht auseinandergesetzt. Die in diesem Urteil niedergelegten Grundsätze über die rechtliche Bedeutung des Wirksamwerdens schwebend unwirksamer Verfügungen für die Frage der Geschädigteneigenschaft im Sinne des Lastenausgleichsrechts seien auch für den hier zu beurteilenden Fall von Bedeutung, so daß das verwaltungsgerichtliche Urteil auch von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweiche.

4

Die Klägerinnen halten die Beschwerde für unbegründet und beantragen ihre Zurückweisung.

5

II.

Die Zulassung der Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache noch wegen Abweichens von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerechtfertigt (§§ 190 Abs. 2, 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO, § 339 Abs. 2 LAG).

6

Der Rechtssache kommt deswegen keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil die Frage, ob die Klägerinnen als unmittelbar Geschädigte anzusehen sind, nicht klärungsbedürftig ist; sie beantwortet sich ohne weiteres aus den gesetzlichen. Vorschriften. Die Wirtschaftsgüter, die zu dem durch das Elektrizitätswerk gebildeten Betriebsvermögen gehören, standen am 8. Mai 1945 im Eigentum der Klägerinnen. Sie sind hinsichtlich des durch Verlust des Elektrizitätswerks ... eingetretenen Schadens unmittelbar Geschädigte. Da die Klägerinnen nicht Vertriebene sind (§ 11 Abs. 1 LAG), der Schaden in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkriegs durch Vermögensentziehung entstanden ist, liegt ein Ostschaden vor (§ 5 FG, § 14 LAG). Nach der gesetzlichen Vermutung des § 14 Abs. 3 LAG gilt dieser Ostschaden als am 8. Mai 1945 eingetreten. An diesem Tage war das Eigentum an dem zum Nassau-Oranien-Niederländischen Familien-Fideikommiß gehörenden Betrieb bereits kraft Erbfolge nach bürgerlichem Recht von dem letzten Fideikommißbesitzer auf die Klägerinnen übergegangen.

7

Zwar war die fideikommissarische Bindung des Vermögens nicht bereits deswegen weggefallen, weil nach § 1 Abs. 1 Satz 1 FidErlG die am 1. Januar 1939 noch bestehenden Fideikommisse in diesem Zeitpunkt erloschen waren. Diesem gesetzlichen Erlöschen des Familienfideikommisses stand die Tatsache entgegen, daß hinsichtlich des Nassau-Oranien-Niederländischen Familien-Fideikommisses bereits, bevor das Gesetz über das Erlöschen der Familienfideikoinmisse und sonstiger gebundener Vermögen am 30. Juni 1938 in Kraft trat (§ 36 FidErlG), ein Verfahren der freiwilligen Auflösung eingeleitet und zu Beginn des 1. Januar 1939 noch nicht abgeschlossen war (§ 1 Abs. 2 Satz 1 FidErlG). Trotz dieses schwebenden Auflösungsverfahrens ist die Rechtslage aber nunmehr so anzusehen, als ob das Fideikommiß bereits am 1. Januar 1939 erloschen war. Die bei Inkrafttreten des Gesetzes schwebende freiwillige Auflösung war nicht zustande, gekommen. Das hierauf gerichtete Verfahren hatte, ohne daß die Auflösung durchgeführt worden wäre, dadurch sein vorzeitiges Ende gefunden, daß der Fideikommißbesitzer am 30. November 1940 verstarb. Wegen Unterbleibens der freiwilligen Auflösung, deren Schweben das in § 1 Abs. 1 FidErlG vorgesehene Erlöschen des Fideikommisses zunächst aufgeschoben hatte, trat nunmehr am 30. November 1940 die zunächst gesetzliche suspendierte Rechtsfolge des Erlöschens doch noch ein, und zwar mit der Wirkung, daß das Fideikommiß, dessen freiwillige Auflösung gescheitert war, als mit Beginn des 1. Januar 1939 erloschen galt (§ 1 Abs. 2 Satz 2 FidErlG). Die Folge dieser gesetzlichen Vermutung ist, daß mit dem Tode des Fideikommißbesitzers das Fideikommißvermögen nicht auf den Fideikommißnachfolger, sondern auf seine allodialen Erben, hier also auf die Klägerinnen, überging. Sie waren demgemäß seit dem Erbfall Eigentümerinnen des früheren Fideikommißvermögens (§ 1922 BGB) und als Eigentümerinnen an dem gesetzlich auf den 8. Mai 1945 festgelegten Schadenszeitpunkt (§ 14 Abs. 3 LAG) unmittelbar Geschädigte (§ 229 Abs. 2 LAG).

8

Dem Umstand, daß der Fideikommißauflösungsschein erst am 4. April 1951 erteilt worden ist, kommt gegenüber dem kraft Gesetzes auf den 1. Januar 1939 festgelegten Erlöschen des Fideikommisses und hinsichtlich der sich daraus für die Erbfolge ergebenden Rechtsfolgen keine Bedeutung zu. Er hat insoweit nur deklaratorische Bedeutung. Zu den bis zu seiner Erteilung noch weitergeltenden Bestimmungen des bisherigen Rechts gehören nicht die Bestimmungen über die Nachfolge, da mit dem Erlöschen des Fideikommisses die Bindung des Vermögens bereits beseitigt wurde. Auch aus § 11 FidErlG läßt sich demnach nicht entnehmen, daß die Klägerinnen nicht bereits am 30. November 1940 Eigentümer des Fideikommißvermögens geworden waren. Wegen des Erlöschens des Fideikommisses mit Wirkung vom 1. Januar 1939 gehen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin über das vermeintliche wirtschaftliche Eigentum "des Fideikommisses" bis zur Erteilung des Fideikommißauflösungsscheines fehl. Da der die freiwillige Auflösung des Fideikommisses betreibende Fideikommißbesitzer nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 6. Juli 1938 (FidErlG), nämlich nach dem 30. Juni 1938, am 30. November 1940 verstorben ist, ohne daß zuvor die freiwillige Auflösung zustande gekommen war, trat an die Stelle der Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 Satz 1 FidErlG die die Grundsatzregelung des § 1 Abs. 1 FidErlG rückwirkend bestätigende gesetzliche Vermutung des § 1 Abs. 2 Satz 2 FidErlG mit der Folge, daß die bürgerlich-rechtliche Erbfolge an die Stelle der fideikommißrechtlichen Sondernachfolge trat.

9

Da die Schadensfeststellung zugunsten der vier Miterben, nicht aber zugunsten der Erbengemeinschaft getroffen ist, gibt der Fall der Klägerinnen auch Insoweit keinen Anlaß zur Zulassung der Revision (vgl. Urteil vom 15. November 1962 - BVerwG III C 68.61 - [BVerwGE 15, 159]). Der Sachverhalt, der dem Urteil vom 28. April 1960 - BVerwG III C 103.58 - (BVerwGE 10, 273) zugrunde liegt, betrifft einen Fall, der in den entscheidenden Punkten mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichbar ist, da es sich hier um eine gesetzliche Rückwirkung handelt und diese bereits vor dem Eintritt des Schadens wirksam geworden ist.

10

Nach alledem hat das Verwaltungsgericht, jedenfalls im Ergebnis mit Recht davon abgesehen, die Revision gegen sein Urteil zuzulassen.

11

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.000 DM festgesetzt.

[D]die Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO, § 74 BVerwGG.

gez. Dr. Buchholz
gez. Uffhausen
gez. Dr. Dodenhoff