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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.03.1964, Az.: BVerwG I B 158.63

Voraussetzungen der Deutschen Volkszugehörigkeit; Nachweis eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.03.1964
Aktenzeichen
BVerwG I B 158.63
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1964, 12546
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 08.07.1963 - AZ: II 328/62

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. März 1964
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Hering und Fischer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. Juli 1963 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger macht einen Rechtsanspruch auf Einbürgerung mit der Begründung geltend, daß er Deutscher im Sinne des Art. 116 GG sei. Seine Anträge waren im Verwaltungs- und anschließenden Verwaltungsstreitverfahren ohne Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof führte u.a. aus: Als Deutscher im Sinne des Art. 116 GG könne der Kläger nicht angesehen werden.

2

Deutscher Volkszugehöriger sei der Kläger nur dann, wenn er sich - abgesehen von seiner deutschen Abstammung, deutschen Erziehung und Ausbildung in deutschsprachigen Militärschulen - zum deutschen Volkstum bekannt habe. An einem solchen Bekenntnis fehle es. Zwar seien die Aussagen und Betätigungen des Klägers in der Zeit vor 1945 als Ausdruck einer großen Deutschfreundlichkeit zu werten, doch ergebe sich aus seinem Verhalten während seines langjährigen Aufenthalts in Deutschland von 1945 bis zu seinem Einbürgerungsantrag im Jahre 1958, daß er sich nicht als Deutscher gefühlt habe. Er habe sich den deutschen Behörden gegenüber nie als Volksdeutscher bezeichnet, es vielmehr widerspruchslos hingenommen, daß er entsprechend seinen eigenen Angaben als staatenloser Ausländer aus Ungarn behandelt worden sei. Er habe sich 1949 um einen IRO-Ausweis bemüht und diesen Ausweis auch erhalten. Er hätte den Ausweis nur bekommen können, wenn er sich der IRO gegenüber als ungarischer und nicht als deutscher Volkszugehöriger bezeichnet habe und als solcher anerkannt worden sei. Auch die Mindestvoraussetzungen für eine Ermessenseinbürgerung auf Grund des § 8 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes seien nicht gegeben.

3

Der Verwaltungsgerichtshof ließ die Revision nicht zu.

4

Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde des Klägers.

5

II.

Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.

6

Die rechtliche Grundlage für den geltend gemachten Anspruch findet sich in den §§ 6 und 8 des Ersten Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (BGBl. I S. 65 ff.). Durch diese Vorschriften ist unter gewissen Voraussetzungen den deutschen Volkszugehörigen ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung zuerkannt worden. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Begriff des deutschen Volkszugehörigen in § 6 des Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953 (BGBl. I S. 201) näher bestimmt ist. Danach ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale, wie Abstammung, Erziehung, Kultur, bestätigt wird. Das Berufungsgericht hat aus Gründen, die rechtlich nicht zu beanstanden sind, das Vorliegen eines solchen Bekenntnisses verneint. Die Erwägungen des Berufungsgerichts sind ganz auf den Einzelfall abgestellt. Sie werfen grundsätzliche Fragen, die gemäß § 132 VwGO zur Zulassung der Revision führen müßten, nicht auf.

7

Da der Kläger somit einen Rechtsanspruch auf Einbürgerung nicht geltend machen kann, kommt seine Einbürgerung nur auf Grund des § 8 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583) in Betracht. Hierfür sind Mindestvoraussetzungen erforderlich. Bisher hat es nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen an einer dieser Mindestvoraussetzungen gefehlt. Wenn sich die Verhältnisse jetzt, wie der Kläger vorträgt, dadurch geändert haben, daß er eine Rente bezieht und daher imstande ist, sich und seine Angehörigen zu ernähren, so ist es ihm überlassen, den Antrag bei der Behörde zu wiederholen. Die Entscheidung über den Antrag liegt im Ermessen der Behörde. Dieses Ermessen kann von den Verwaltungsgerichten nur unter den Gesichtspunkten des Mißbrauchs und der Ermessensüberschreitung nachgeprüft werden. Das Gericht kann insbesondere sein Ermessen nicht an die Stelle des Ermessens der Behörde setzen. Auch insoweit ist ein Grund zur Zulassung der Revision nicht gegeben.

8

Die Beschwerde mußte daher zurückgewiesen werden.

9

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 BVerwGG.

gez. Prof. Dr. Werner
gez. Hering
gez. Fischer