Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.03.1964, Az.: BVerwG VII ER 412.63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.03.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG VII ER 412.63
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1964, 14018
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - V A 1138/62
- VG Arnsberg
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DVBl 1964, 874 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1964, 570 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Parteien ist der Rechtsstreit in der Hauptsache beendet. Diese die Prozeßlage abschließend gestaltenden Prozeßhandlungen der Parteien sind grundsätzlich unwiderruflich.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. März 1964
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Boerckel und Dr. Mühl
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung des Armenrechts wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Tochter des Klägers besuchte die beklagte Realschule bis zur Abschlußklasse. Mit Rücksicht auf ihre mangelhaften Leistungen in Englisch und Mathematik erhielt sie auf Grund des Konferenzbeschlusses vom 13. März 1961 nicht das Abschlußzeugnis. Dieses wurde ihr erst nach einem weiteren einjährigen Besuch der Abschlußklasse erteilt.
Der gegen die Versagung des Abschlußzeugnisses eingelegte Widerspruch des Klägers wurde zurückgewiesen. Der Kläger hat Klage erhoben. Im Verhandlungstermin erschien der Kläger zusammen mit seinem Prozeßbevollmächtigten. Nach dem Protokoll kam es im Verlaufe der Verhandlung zu folgenden Erklärungen der Parteien:
"Die Parteien erklären übereinstimmend den Streit in der Hauptsache für erledigt und erklären ferner, daß die gesamten Kosten des Rechtsstreits geteilt werden mögen."
Im Anschluß an diese Verhandlung erließ das Gericht den Beschluß, daß die Kosten des Rechtsstreits jede Partei zur Hälfte zu tragen habe.
Der Kläger hat diesen "Vergleich" wegen Irrtums angefochten. Er hat vorgetragen, er habe auf Grund der Darstellung des Sachverhalts durch den Vorsitzenden des Gerichts in der Verhandlung angenommen, daß seine Tochter im Zeugnis zu Ostern 1961 lediglich in Geschichte die Note "gut" erhalten habe. Nachträglich habe er festgestellt, daß auch ihre Leistungen in Religion mit "gut" bewertet gewesen seien.
Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil festgestellt, daß der Rechtsstreit durch die Erledigungserklärungen der Parteien beendet worden sei. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger könne sich über die Bedeutung seiner Erklärung nicht im unklaren gewesen sein. Wenn sie nicht von ihm, sondern von seinem Prozeßbevollmächtigten abgegeben worden sei, so sei sie jedenfalls deshalb wirksam, weil dies im Rahmen der Prozeßvollmacht geschehen sei. Die Erklärung der Parteien, daß die Kosten geteilt werden mögen, sei lediglich als eine Anregung anzusehen; ein Vergleich könne darin nicht erblickt werden. Die Erledigungserklärung sei eine Prozeßhandlung, die nicht angefochten werden könne. Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Restitutionsklage seien nicht gegeben.
Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Der Kläger beantragt,
ihm das Armenrecht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zu bewilligen.
Er meint, es sei eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob eine unter falschen Voraussetzungen abgegebene Erledigungserklärung beseitigt werden könne. Zumindest habe er mit der vergleichsweise vorgenommenen Kostenregelung auf einen Feststellungsantrag gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO verzichtet. Nach Ablauf der Beschwerdefrist hat der Kläger weiterhin vorgetragen, daß die Zulassung der Stadt zur Prozeßvertretung der Beklagten als Verfahrensverstoß anzusehen sei.
Der Antrag auf Bewilligung des Armenrechts ist nicht begründet.
Die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die Voraussetzungen des § 132 VwGO für eine Zulassung der Revision nicht gegeben sind.
Der vorliegende Rechtsstreit gibt keinen Anlaß zur Klärung grundsätzlicher Fragen durch das Revisionsgericht. Die Parteien haben den Rechtsstreit durch eine übereinstimmende Erledigungserklärung beendet. Nach § 161 Abs. 2 VwGO hatte das Gericht daher über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Welche Bedeutung es gehabt hätte, wenn die Parteien sich über die Kostentragung vergleichsweise geeinigt hätten, braucht nicht erörtert zu werden. Sie haben dies nicht getan, wie die Erklärungen ergeben, die sie nach dem Protokoll in der mündlichen Verhandlung abgegeben haben. Das Berufungsgericht hat in der Erklärung, daß die Kosten geteilt werden "mögen", mit Recht lediglich eine Anregung gesehen. Danach lag weder ein Vergleich über die Hauptsache noch über die Kosten vor. Die Erledigungserklärung ist eine prozessuale Bewirkungshandlung, die, wenn sie in Übereinstimmung mit dem Gegner abgegeben wird, den Prozeß in gleicher Weise wie ein Urteil beendet. Die Prozeßlage wird durch diese übereinstimmenden Erklärungen abschließend gestaltet. Im Interesse des Rechtsfriedens sind solche Prozeßhandlungen nicht widerruflich. Ein Irrtum kann nach allgemeiner Auffassung bei ihnen nicht berücksichtigt werden (vgl. RGZ 152, 324 zu einem Fall der Revisionszurücknahme; Stein-Jonas-Schönke-Pohle Anm. V 6 vor § 128 ZPO; Rosenberg, Zivilprozeßrecht, § 61 V; Baumgärtel, Wesen und Begriff der Prozeßhandlung einer Partei im Zivilprozeß 1957 S. 118; Göppinger, Die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, 1958 S. 100). Anhaltspunkte dafür, daß die Voraussetzungen für eine Restitutionsklage gegeben sein könnten, liegen nicht vor. In Anbetracht dieser eindeutigen Rechtslage kann die Revision nicht zugelassen werden. Mit der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien hat der Rechtsstreit sein Ende gefunden. Daher ist es verfahrensrechtlich ausgeschlossen, nunmehr zu einer Feststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGOüberzugehen. Gründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, die der Kläger erst nach Ablauf der Beschwerdefrist neu vorgetragen hat, mußten nach der in § 132 Abs. 3 Satz 2 VwGO getroffenen gesetzlichen Regelung unberücksichtigt bleiben.
Dr. Boerckel
Dr. Mühl