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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.02.1964, Az.: BVerwG VII C 28.63

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.02.1964
Aktenzeichen
BVerwG VII C 28.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 13990
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Regensburg - 04.12.1962 - AZ: O 143 III 62

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 1964
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Reimer, Dr. Boerckel und Dr. Mühl
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 4. Dezember 1962 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der am 9. Januar 1929 geborene Kläger wurde am 21. April 1960 für den Wehrdienst als tauglich gemustert und auf seinen Antrag wegen des Besuchs einer Ingenieur-Schule bis zum Juli 1960 zurückgestellt. Nach erneuter Musterung des Klägers wurde sein Antrag, ihn nunmehr wegen seiner Tätigkeit als Techniker im Baugeschäft seines Vaters weiter zurückzustellen, durch Bescheid des Musterungsausschusses vom 30. Januar 1961 abgelehnt. Der Widerspruch war erfolglos (Bescheid vom 15. Juni 1962). Die Anfechtungsklage wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 4. Dezember 1962 abgewiesen; durch Beschluß vom gleichen Tage lehnte das Verwaltungsgericht die Aussetzung des Verfahrens ab.

2

Zur Begründung seines Urteils führte das Verwaltungsgericht aus: Die Einberufung sei für den Kläger nicht besonders hart (§ 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 des Wehrpflichtgesetzes vom 25. Mai 1962 [BGBl. I S. 249] - WehrPflG -). Gegenüber der Wehrpflicht sei die Zurückstellung eine Ausnahme, das Gesetz dürfe deshalb nicht ausdehnend ausgelegt werden; es setze auch voraus, daß die besondere Härte durch die Zurückstellung gemildert werde. Der Kläger und sein Vater hätten sich auf die Einberufung des Klägers einstellen müssen, nachdem dieser schon für die Berufsausbildung zurückgestellt worden sei. Statt dessen habe der Vater das Geschäft durch Hereinnahme großer Aufträge so geführt, daß das der Einberufung des Klägers im Wege stehende Hindernis dadurch erst geschaffen worden sei. Der Vater des Klägers habe sich auch rechtzeitig um die Einstellung einer technischen Kraft, die die Tätigkeit des Klägers habe ausüben können, bemühen müssen; er habe jetzt noch im Baugeschäft einige Bauingenieure eingestellt. Ihre Einarbeitung dauere wohl nicht zwei Jahre, wie mit der Klage vorgetragen werde; auch der Kläger selbst habe sich erst einzuarbeiten. Daß das Baugeschäft, von 150 bis 190 Beschäftigten im Jahre 1960 auf über 300 Beschäftigte, im Jahre 1962 vergrößert worden sei, rechtfertige die Zurückstellung des Klägers nicht. Der Betrieb sei bewußt so geführt worden, als ob mit der Einberufung des Klägers nicht zu rechnen sei; das schließe die besondere Härte der Einberufung aus. Selbst wenn durch die Einberufung der Betrieb jetzt gefährdet wäre, so könne diese Folge durch eine angemessene Planung abgewendet werden. Auf § 13 WehrPflG (Unabkömmlichstellung) könne sich der Kläger nicht stützen, eine derartige Uk-Stellung sei bisher noch nicht beantragt worden.

3

Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt,

das angefochtene Urteil und die angefochtenen Bescheide aufzuheben,

4

hilfsweise:

die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

5

Er rügt die Verletzung des § 12 WehrPflG und Mängel in der Sachaufklärung und führt aus: Zu Unrecht stelle das Verwaltungsgericht darauf ab, ob die Einberufung für den Kläger besonders hart sei, es komme allein auf die Betriebsverhältnisse an. Deshalb habe das Verwaltungsgericht die Unentbehrlichkeit des Klägers für den väterlichen Betrieb prüfen und darüber Beweis erheben müssen. Unerheblich sei, ob der Wehrpflichtige schon unentbehrlich gewesen sei oder durch eine Geschäftsausweitung erst unentbehrlich werde. Im väterlichen Betrieb des Klägers seien Millionenaufträge für die Bundeswehr zu erfüllen, daran arbeite der Kläger an leitender Stelle mit, diese Aufträge seien ohne ihn gefährdet. Das Ansinnen an den Betriebsinhaber, auf Aufträge zu verzichten, bedeute einen Eingriff in die Berufsfreiheit und komme der Enteignung gleich. Überdies habe das Verwaltungsgericht verkannt, daß § 12 WehrPflG mit der Unabkömmlichstellung (§ 13 WehrPflG) zusammenhänge, die Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung über die Uk-Stellung sei deshalb zu Unrecht abgelehnt worden. Endlich rechtfertige die Sachlage die Annahme eines besonderen Notstandes des Vaters des Klägers, so daß die Zurückstellung nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 b WehrPflG geboten sei.

6

Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

7

II.

Die Revision ist unbegründet.

8

Gegenstand der Revision ist nicht die vom Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung durch Beschluß abgelehnte Aussetzung des Verfahrens. Dieser Beschluß ist nach § 34 Abs. 3 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes vom 25. Mai 1962 (BGBl. I S. 349) - WehrPflG - unanfechtbar.

9

1.

Rechtlich bedenklich wäre das angefochtene Urteil dann, wenn ihm zu entnehmen wäre, daß jede wirtschaftliche Aufwärtsentwicklung des väterlichen Betriebes, die während der Dauer der Zurückstellung des Klägers eingetreten ist, bei der Entscheidung darüber, ob er nunmehr auf Grund von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WehrPflG wegen Unentbehrlichkeit im Betriebe zurückzustellen ist, außer Betracht zu bleiben habe. Denn diese Einschränkung trifft das Gesetz nicht, es schließt auch nicht aus, daß ein Wehrpflichtiger auf Grund verschiedener Sachverhalte mehrfach zurückgestellt werden kann. Die das angefochtene Urteil tragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts sind aber so zu verstehen, bei der Entwicklung des Baugeschäftes habe bedacht werden müssen, daß der Kläger nach dem Verlassen der Ingenieur-Schule dem väterlichen Betriebe nicht zur Verfügung stehen werde; die alsbaldige Einberufung sei für den Kläger nicht besonders hart, weil damit bei der Vergrößerung des Baugeschäfts habe gerechnet werden müssen; selbst wenn der Betrieb durch die Einberufung des Klägers gefährdet wäre, liege keine besondere Härte vor, weil diese Notlage durch rechtzeitige betriebliche Maßnahmen habe abgewendet werden können und noch abzuwenden sei, wie die spätere Einstellung einiger junger Bauingenieure zeige.

10

Diese Ausführungen sind rechtlich unbedenklich. Das. Verwaltungsgericht hatte nach § 12 Abs. 4 WehrPflG zu prüfen, ob die Einberufung für den Wehrpflichtigen besonders hart ist, und es hat diese Voraussetzung für die Zurückstellung ohne Rechtsirrtum verneint. Unbedenklich ist vor allem die Feststellung, daß es gelungen wäre und noch gelingen könne, den Kläger durch eine andere Kraft zu ersetzen; darüber weiteren Beweis zu erheben, erübrigte sich in Anbetracht der erheblichen Betriebsgröße, der kurzfristigen Tätigkeit des beruflich noch unerfahrenen Klägers im Betriebe und der Tatsache, daß noch einige andere junge Bauingenieure eingestellt worden sind. Nicht zu folgen ist auch der Auffassung der Revision, das angefochtene Urteil verletze persönliche Freiheitsrechte des Betriebsinhabers. In sein Recht auf freie wirtschaftliche Entfaltung wird nicht dadurch eingegriffen, daß ihm zugemutet wird, eine Arbeitskraft auf gewisse Zeit zu entbehren. Denn damit muß er nach dem Wehrpflichtgesetz rechnen, insbesondere dann, wenn der Wehrpflichtige bereits einmal zurückgestellt worden ist.

11

2.

Unbedenklich ist auch die vom Verwaltungsgericht in zweiter Linie angestellte Erwägung, daß ein im Augenblick als Arbeitskraft nicht ohne weiteres ersetzbarer Wehrpflichtiger deshalb nicht ohne weiteres zurückzustellen sei. Der Tatbestand des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WehrPflG steht unter dem Zurückstellungsgrund "besondere Härte" (vgl. das Urteil vom 16. Juli 1963, BVerwGE 16, 219 [220]), die einzelnen Tatbestände des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 3 WehrPflG treffen, wie das Gesetz besagt, diesen Oberbegriff nur "in der Regel". Liegt der Sachverhalt so, daß der Wehrpflichtige bereits zurückgestellt ist und der Betriebsinhaber in Kenntnis dessen unterläßt, sich auf die nunmehr zu erwartende Einberufung einzurichten, so kann von einer die besondere Härte begründenden Unentbehrlichkeit nicht die Rede sein. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist dieser Sachverhalt im vorliegenden Fall gegeben. Eine mehrfache Zurückstellung muß als Wehrdienstausnahme ohnehin auf ganz besondere Fälle beschränkt bleiben. Dem Kläger war durch die Zurückstellung bereits der Abschluß der Berufsausbildung ermöglicht worden, und er und sein Vater wußten seit geraumer Zeit, daß im Anschluß daran mit der Einberufung zu rechnen war. Darauf mußte in dem Baugeschäft des Vaters Bedacht genommen werden, mit der Mitarbeit des Klägers konnte vor der Erfüllung der Wehrdienstpflicht nicht gerechnet werden.

12

3.

Auch die übrigen Ausführungen des Klägers rechtfertigen die Revision nicht. Die auf Vorschlag der Verwaltungsbehörde mögliche Unabkömmlichstellung eines Wehrpflichtigen (§ 13 WehrPflG) hat mit der Zurückstellung nach § 12 WehrPflG nichts zu tun, über die Unabkömmlichkeit wird hier auch nicht gestritten. Auch der Fall des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 b WehrPflG ist nicht gegeben. Denn der Vater des Klägers hat im Falle der Einberufung des Sohnes keinen besonderen Notstand zu erwarten. Mit diesem Begriff hat sich der Senat im Urteil vom 16. Juli 1963 - BVerwGE 16, 222 - befaßt; hiernach besteht dieser Notstand eines Verwandten ersten Grades nicht in der Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz im Sinne des Unterhalts. Dieser wird nicht durch die Zurückstellung des Wehrpflichtigen, sondern durch das Unterhaltssicherungsgesetz vom 31. Mai 1961 (BGBl. I S. 661) gewährleistet.

13

Die Revision muß aus diesen Gründen zurückgewiesen werden.

14

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Witten
Dr. Ritgen
Reimer
Dr. Boerckel
Dr. Mühl