Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.01.1964, Az.: BVerwG V B 12.63
Verfristung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Wegfall der Armut als Hinderungsgrund
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.01.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG V B 12.63
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1964, 14783
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 26.10.1962 - AZ: VI A 768/62
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- DÖV 1964, 567 (amtl. Leitsatz)
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Januar 1964
den Senatspräsidenten Dr. Elaner und
die Bundesrichter Kohlbrügge und Dr. Gützkow
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Oktober 1962 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Dem Kläger ist zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Oktober 1962 das Armenrecht bewilligt und Rechtsanwalt Babendreyer beigeordnet worden. Der hierüber ergangene Beschluß des erkennenden Senats ist dem Kläger am 6. November 1963, dem beigeordneten Rechtsanwalt am 5. November 1963 zugegangen. Am 23. November 1963 hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in einem an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Schriftsatz Beschwerde eingelegt und zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten. Durch Schriftsatz vom 25. November 1963, der beim Oberverwaltungsgericht am 28. November eingegangen ist, hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers den Antrag gestellt, auch wegen der Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
II.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig.
Die vom Kläger selbst gefertigte Beschwerde ist unter Nichtbeachtung des § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - und die von dem beigeordneten Rechtsanwalt eingelegte Beschwerde ist verspätet erhoben worden. Zwar beruhte die Verspätung zunächst auf der Armut des Klägers, die - solange sie einen Hinderungsgrund darstellte - eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerechtfertigt hätte. Indessen hätte ein Antrag auf Wiedereinsetzung nur innerhalb von zwei Wochen seit Wegfall des Hinderungsgrundes durch den Bevollmächtigten des Klägers gestellt werden können. Das ist aber nicht geschehen. Die Armut hinderte den Kläger von dem Augenblick nicht mehr, eine formfehlerfreie Beschwerde einzulegen, in dem ihm die Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung seiner Rechte im Beschwerdeverfahren bekannt wurde; das war der Zeitpunkt der Zustellung des das Armenrecht bewilligenden Beschlusses an den Kläger, also der 6. November 1963.
Die Ansicht des Prozeßbevollmächtigten des Klägers, daß der Hinderungsgrund erst mit dem Eingang der Prozeßvollmacht bei ihm, dem Prozeßbevollmächtigten, entfallen sei, ist nicht zu billigen; dies kann höchstens die Frage berühren, ob ein Verschulden der Partei oder ob ein Verschulden des Anwalts vorliegt. Denn die Fertigung und Vorlage einer Vollmacht waren nicht unabdingbare Voraussetzungen für die Einreichung der Beschwerdeschrift und des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Gericht, die Vollmacht hätte jederzeit nachgereicht werden können (vgl. dazu auch § 88 Abs. 2 ZPO). In der Regel ist eine Partei nicht daran gehindert, ab Zustellung eines Beschlusses über die Bewilligung des Armenrechts alle Voraussetzungen einschließlich der Prozeßvollmacht für die Einreichung einer formfehlerfreien Beschwerde innerhalb der Wiedereinsetzung frist zu schaffen. Auch im vorliegenden Fall ist die Vollmacht innerhalb dieser Frist am 18. November 1963 beim Prozeßbevollmächtigten eingegangen. Infolgedessen ist die Frist für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegend versäumt worden.
Ob es auch gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gibt, kann dahingestellt bleiben (dagegen: BGHZ 7, 194; dafür: Eyermann-Fröhler, VwGO, 3. Aufl. § 60 Anm. 4 mit weiteren Literaturhinweisen). Denn jedenfalls entfällt hier die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil die Wiedereinsetzungsfrist nicht unverschuldet versäumt worden ist. Versäumt wurde die Frist, weil der Unterbevollmächtigte des Klägers der Meinung war, sie laufe erst vom Eingang der Vollmacht bei ihm, was jedoch unzutreffend ist. Eine fehlerhafte Beurteilung der Rechtslage kann zwar mitunter auch ein Verschulden ausschließen. Beim Fristenlauf greift jedoch dieser Gesichtspunkt nicht durch. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hat (Urteil vom 14. Dezember 1961 [BVerwGE 13, 239 [BVerwG 14.12.1961 - III C 138.60; III B 148.60]]), berechtigen Zweifel über den Ablauf einer gesetzlichen Frist nicht zu einem Verhalten, das nur den für den Betroffenen günstigsten Fall berücksichtigt; es muß vielmehr alles getan werden, um eine Fristversäumung in jedem Fall auszuschließen. Da der Prozeßbevollmächtigte des Klägers sich für seine Rechtsansicht nicht etwa auf eine ständige Rechtsprechung oder eine Entscheidung eines oberen Bundesgerichts berufen kann, hätte er bei seiner Beurteilung der Rechtslage auch die ohnehin schon näher liegende Möglichkeit berücksichtigen müssen, daß die Frist für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bereits ab Zustellung des Armenrechtsbeschlusses gelaufen sei.
Sonach ist unter Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 188 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 189 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
gez. Kohlbrügge
gez. Dr. Gützkow