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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.01.1964, Az.: BVerwG VIII C 60.62

Voraussetzungen der Erteilung eines Flüchtlingsausweises für Sowjetzonenflüchtlinge; Grundsätze der Vermutung einer gemeinsamen Zwangslage von Ehegatten und deren Widerlegung; Verschulden an der Zwangslage aufgrund nicht gemeinsamer Flucht der Ehegatten; Zumutbarkeit einer Rückkehr geflüchteter Familienangehöriger in die Sowjetische Besatzungszone (SBZ); Ausschluss der Anerkennung als Flüchtling aufgrund von Verstößen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit; Zubilligung mildernder Umstände bei Sterbehilfe an Geisteskranken zur Zeit des Nationalsozialismus

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.01.1964
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 60.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 12491
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 19.06.1962 - AZ: III 641/60

Fundstellen

  • BVerwGE 19, 1 - 6
  • AS 19, 1
  • DVBl 1968, 483
  • NJW 1964, 2220-2222 (Volltext mit amtl. LS)
  • RiOW 1965, 33
  • ZLA 1964, 44

Amtlicher Leitsatz

Ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 BVFG setzt die Kenntnis und Billigung aller Tatumstände sowie das Bewußtsein voraus, durch sein Verhalten gegen anerkannte Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit in erheblicher Weise zu verstoßen.

Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 1964
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel und Dr. Raschke
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. Juni 1962 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger wurde im Oktober 1945 an seinem Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone von der Besatzungsmacht verhaftet und den deutschen Behörden zur Strafverfolgung übergeben. Gegen ihn und weitere vierzehn Angeklagte wurde vor dem Schwurgericht in Dresden das Hauptverfahren eröffnet; ihm wurde zur Last gelegt, sich als Stationsarzt in der Heil- und Pflegeanstalt ... der sogenannten Sterbehilfe an Geisteskranken schuldig gemacht zu haben. Er wurde in der Haupt Verhandlung vom 7. Juli 1947 dieser Tat für schuldig befunden und wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit gemäß dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 unter Anrechnung der Untersuchungshaft und unter Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zehn Jahren zu zwanzig Jahren Zuchthaus verurteilt. Auf Grund einer Amnestie wurde er am 19. März 1956 aus der Strafhaft entlassen. Er wurde von der Haftanstalt mit der Weisung, die sowjetische Besatzungszone binnen kürzester Frist zu verlassen, nach ... am Neckar in Marsch gesetzt, dem Aufenthaltsort seiner Ehefrau und seines Sohnes. Diese hatten die sowjetische Besatzungszone bereits im Jahre 1946 verlassen; sie sind als Sowjetzonenflüchtlinge anerkannt.

2

Der Kläger beantragte die Erteilung einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes - HHG - und gleichzeitig die Ausstellung des Ausweises C für Sowjetzonenflüchtlinge. Im Häftlingshilfeverfahren wurde ihm nahegelegt, zuvor die Unzulässigkeit der Strafvollstreckung aus dem Urteile des Schwurgerichts in Dresden vom 7. Juli 1947 feststellen zu lassen. Seinem dahin gehenden Anfrage entsprach der Generalstaatsanwalt nur teilweise, indem er die Vollstreckung für unzulässig erklärte, soweit die Strafe ein Jahr sechs Monate Gefängnis übersteigt. Im Beschwerdeverfahren hob das Oberlandesgericht Karlsruhe diese Entscheidung auf und entschied unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen, daß die Vollstreckung unzulässig sei, soweit die erkannte Strafe zehn Monate Gefängnis übersteige. Durch Verfügung des Generalstaatsanwalts beim Bundesgerichtshof - Bundesstrafregister - vom 4. Oktober 1957 wurde der Vermerk über die Bestrafung im Strafregister "ausnahmsweise" gelöscht.

3

Zur Begründung seines Antrages auf Erteilung des Flüchtlingsausweises trug der Kläger vor, er habe nach seiner Entlassung aus der Strafhaft mit einer erneuten Verhaftung rechnen müssen, weil er als Gegner des politischen Systems in der sowjetischen Besatzungszone gegolten habe. Er habe die sowjetische Besatzungszone außerdem zur Wiederherstellung der Familiengemeinschaft verlassen müssen, weil es seiner Frau und seinem Sohne nicht hätte zugemutet werden können, dorthin zurückzukehren.

4

Der Antrag wurde im Verwaltungsverfahren abgelehnt. Der im ersten Rechtszuge erfolglos gebliebenen Klage hat der Verwaltungsgerichtshof stattgegeben. Das Berufungsurteil ist im wesentlichen wie folgt begründet:

5

Der Kläger habe sich in einer besonderen Zwangslage befunden. Eine Gefahr für seine persönliche Freiheit habe zwar nicht bestanden, auch habe er keinen Anlaß gehabt, mit einer solchen Gefahr zu rechnen; jedoch sei bei seinem Verbleiben in der sowjetischen Besatzungszone der Fortbestand seiner Ehe und die Lebensgemeinschaft mit seinen Familienangehörigen, denen eine Rückkehr in die sowjetische Besatzungszone nicht hätte zugemutet werden können, gefährdet gewesen. Der Kläger habe diese Zwangslage nicht zu vertreten. Er habe nicht dafür einzustehen, daß seine Frau und sein Sohn wegen der ihnen dort drohenden Gefahr für die persönliche Freiheit die sowjetische Besatzungszone verlassen mußten. Seiner Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling stehe es nicht entgegen, daß er die sowjetische Besatzungszone auf Weisung der dortigen Behörden verlassen mußte. Er falle auch nicht unter die Personengruppe, die nach dem Gesetz von der Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling ausgeschlossen sei. Er sei wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit verurteilt worden, weil er in etwa 150 Fällen geistig und körperlich hoffnungslos darniederliegenden Kranken die sogenannte Sterbehilfe gewährt habe, indem er ihnen bis zu dreimal täglich die an sich zulässige Dosis von 0,3 g Luminal verabreicht habe. Diese Dosis sei allerdings für manche Kranke bei ihrem erschöpften Zustand zu hoch gewesen. Nach dem Schwurgerichtsurteil habe der Kläger dabei in der Absicht gehandelt, den Tod dieser Kranken, der in Bälde zu erwarten gewesen sei, rascher herbeizuführen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe habe zwar die Überzeugung ausgesprochen, daß der Kläger vorsätzlich rechtswidrig getötet habe. Es habe die Frage des Verbotsirrtums dabei aber auf sich beruhen lassen mit der Begründung, es seien so weitgehende Milderungsgründe im Sinne des § 213 StGB vorhanden, daß die vorliegenden Fälle der vorsätzlichen Tötung auch ohne Beachtung dieser Gesichtspunkte an der Grenze der Schuld lägen. Dieser Beurteilung schließe der Verwaltungsgerichtshof sich an. Von einem Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit könne daher nicht gesprochen werden.

6

Mit der Revision beantragt der Beklagte die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das klageabweisende. Urteil des ersten Rechtszuges. Er rügt die Verletzung des materiellen Rechts.

7

Der Kläger hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Er beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Der Oberbundesanwalt vertritt den Standpunkt, daß der Kläger die Zwangslage zu vertreten habe und daß er außerdem von der Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling ausgeschlossen sei, weil er während der Herrschaft des Nationalsozialismus durch sein Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen habe.

9

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, weil der Sachverhalt noch weiterer Aufklärung bedarf, bevor abschließend darüber entschieden werden kann, ob der Kläger die Voraussetzungen für seine Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG -, jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1882), erfüllt und ob er - zutreffendenfalls - nicht gemäß § 3 Abs. 2 BVFG von der Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling ausgeschlossen ist.

10

In rechtlicher Beziehung ist der Verwaltungsgerichtshof zutreffend davon ausgegangen, daß durch § 3 Abs. 1 BVFG nicht nur die dort ausdrücklich aufgezählten Rechtsgüter, sondern auch gleichwertige Rechtsgüter geschützt werden und daß die Ehe als ein solches geschütztes Rechtsgut anzusehen ist (vgl. BVerwGE 7, 6 [10 f.]). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt danach im allgemeinen der Angriff auf Leib, Leben oder Freiheit eines Ehegatten zugleich einen Angriff auf die Ehe und die Lebensgemeinschaft der Ehegatten dar, der damit für den anderen Ehegatten eine besondere Zwangslage im Sinne von § 3 Abs. 1 BVFG begründet. Die Zwangslage eines Ehegatten begründet daher im allgemeinen die Vermutung für die Zwangslage des anderen Ehegatten, wenn beide Ehegatten gemeinsam fliehen; doch wird diese Vermutung regelmäßig dann als widerlegt anzusehen sein, wenn die Flucht des anderen Ehegatten ohne triftige eigene Gründe erst längere Zeit nach der Flucht des Anzuerkennenden erfolgt, wenn der Familienangehörige die Zwangslage selbst zu vertreten oder seinerseits gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat (BVerwGE, a.a.O.). Die Vermutung der gemeinsamen Zwangslage im Sinne der dargelegten Rechtsgrundsätze ist ferner dann als widerlegt anzusehen, wenn der zuerst geflüchtete Familienangehörige die Zwangslage, die die anderen Familienmitglieder ebenfalls zur Flucht veranlaßt hat, zu vertreten hat oder wenn er gemäß § 3 Abs. 2 BVFG von der Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling ausgeschlossen ist (vgl. dasUrteil vom 21. Juni 1961 - BVerwG VIII C 457.59 -, Buchholz BVerwG 412.3, § 3 Nr. 23 = ZLA 1962 S. 58).

11

Im vorliegenden Falle steht es der Vermutung für eine aus der besonderen Zwangslage der Ehefrau im Jahre 1946 auch für den Kläger selbst entstandene besondere Zwangslage zwar nicht entgegen, daß er ihr erst zehn Jahre später in das Bundesgebiet gefolgt ist. Er war an der gemeinsamen Flucht durch den Verlust seiner persönlichen Freiheit, also durch einen triftigen Grund, gehindert. In einem solchen Falle führt die Verzögerung der Flucht nicht zur Widerlegung der Vermutung des Bestehens einer gemeinsamen Zwangslage(Urteil vom 25. Januar 1961 - BVerwG VIII C 294.59 -, ROW 1961 S. 256 = ZLA 1961 S. 239). Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts lassen jedoch kein abschließendes Urteil darüber zu, ob die seit der Flucht der Ehefrau im Jahre 1946 für den Kläger zu vermutende Zwangslage im Zeitpunkt seiner Haftentlassung im Jahre 1956 noch fortbestand, ob seine Ehefrau die besondere Zwangslage zu vertreten hat, die sie zu ihrer Flucht veranlaßte, oder ob der Kläger für die Gründe ihrer Flucht im Sinne des Vertretenmüssens seiner Zwangslage selbst einzustehen hat.

12

Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß dem Kläger nach seiner Haftentlassung keine Gefahr für seine persönliche Freiheit drohte und daß er auch keinen Grund hatte, mit einer solchen Gefahr zu rechnen. Er selbst hat vorgetragen, der Haftstaätsanwalt habe ihm wenige Tage vor der Entlassung eine Oberarztstelle in einem Krankenhaus in Aussicht gestellt. Er - der Kläger - habe jedoch um seine Entlassung nach Westdeutschland gebeten, damit er wieder mit seiner Familie zusammenleben könne. Der Haftstaatsanwalt habe ihn in den folgenden Tagen noch mehrmals zu überreden versucht und erklärt, eine Entlassung nach Westdeutschland komme nicht in Betracht. Er - der Kläger - habe darauf erwidert, wenn er nicht zu seinen Angehörigen entlassen werden könne, wolle er lieber in der Strafanstalt bleiben.

13

Trifft diese Darstellung des Klägers zu, so hätte er, wie der Verwaltungsgerichtshof festgestellt hat, ohne Besorgnis für seine persönliche Sicherheit in der sowjetischen Besatzungszone verbleiben können. Er hatte auch die Aussicht auf eine angemessene Existenzgrundlage, wenn er die ihm angebotene Oberarztstelle angenommen hätte. Er hätte demnach auch für den Unterhalt seiner Familie sorgen können, wenn seine Frau und sein Sohn zu ihm zurückgekehrt wären. Der Fortbestand seiner Ehe- und Familiengemeinschaft wäre daher zu diesem Zeitpunkt dann nicht mehr gefährdet gewesen, wenn seine Familienangehörigen zu ihm zurückgekehrt wären.

14

Im angefochtenen Urteil wird ausgeführt, diesen sei die Rückkehr in die sowjetische Besatzungszone nicht zuzumuten gewesen, weil sie diese im Jahre 1946 wsgen einer unmittelbaren Gefahr für die persönliche Freiheit verlassen mußten. Die Feststellung, daß die Freiheit der Ehefrau im Jahre 1946 gefährdet war, liegt auf tatsächlichem Gebiet. Sie ist für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich, weil in bezug auf sie zulässige und begründete Revisionsgründe nicht vorgebracht worden sind (§ 137 Abs. 2 VwGO). Auf rechtlichem Gebiet hingegen liegt die Beurteilung der Frage, ob der Ehefrau eine Rückkehr in die sowjetische Besatzungszone im Jahre 1956 hätte zugemutet werden können. Sie unterliegt daher der revisionsrechtlichen Prüfung. Nur aus dem Grunde, daß die Ehefrau im Jahre 1946 flüchten mußte, weil ihr eine unmittelbare Gefahr für ihre persönliche Freiheit drohte, kann sie nicht verneint werden; denn diese Feststellung besagt noch nicht, daß diese Gefahr für sie bis zum Jahre 1956 fortbestand. Auch der Umstand, daß sie im Jahre 1946 geflüchtet war, die sowjetische Besatzungszone also ohne behördliche Erlaubnis verlassen hatte, rechtfertigt für sich allein noch nicht die Annahme, daß sie aus diesem Grunde bei einer Rückkehr im Jahre 1956 mit einer Gefahr für ihre persönliche Freiheit hätte rechnen müssen. Ohne Aufklärung der näheren Umstände, die im Jahre 1946 zu ihrer Gefährdung geführt hatten, und ohne eine Prüfung der Frage, ob sie möglicherweise mit einer Verfolgung deshalb zu rechnen hatte, weil sie die sowjetische Besatzungszone ohne Erlaubnis verlassen und im Bundesgebiet ihre Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling betrieben hatte, kann die Frage, ob der Ehefrau des Klägers eine Rückkehr in die sowjetische Besatzungszone zuzumuten war, daher nicht abschließend beurteilt werden.

15

Der Sachverhalt bedarf daher bereits in dieser Hinsicht weiterer Aufklärung. Für die rechtliche Beurteilung ist dabei davon auszugehen, daß es der Ehefrau grundsätzlich zuzumuten war, die Lebensgemeinschaft mit dem Kläger auch dann wieder aufzunehmen, wenn dieser in der sowjetischen Besatzungszone geblieben wäre, es sei denn, daß sie eine Rückkehr dorthin aus triftigen persönlichen Gründen oder im wohlverstandenen Interesse ihres Sohnes ablehnen durfte. Ein triftiger Grund lag allerdings nicht nur dann vor, wenn sie sich durch eine Rückkehr in die sowjetische Besatzungszone einer Gefahr für Leib und Leben oder für die persönliche Freiheit ausgesetzt hätte. Auch andere Umstände, wie z.B. die Gefahr, als Ehefrau eines Häftlings politisch oder gesellschaftlich geächtet zu werden, konnten die Zumutbarkeit einer Rückkehr im Jahre 1956 ausschließen. War der Ehefrau die Rückkehr zu diesem Zeitpunkt aus persönlichen Gründen nicht zuzumuten, so führt die darauf zurückzuführende Gefährdung der Ehe und der Lebensgemeinschaft beider Eheleute jedoch nur dann zur Annahme einer durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage, wenn die Gründe, die der Rückkehr der Ehefrau entgegenstanden, sich aus den besonderen politischen Verhältnissen in der sowjetischen Besatzungszone ergaben.

16

Es ist allerdings für die Annahme einer besonderen Zwangslage nicht unbedingt, erforderlich, daß es der Ehefrau des Klägers aus tatsächlichen Gründen nicht zuzumuten war, in die sowjetische Besatzungszone zurückzukehren. Es kommt vielmehr maßgeblich auf die Umstände an, die den Entschluß des Klägers bestimmten, die sowjetische Besatzungszone zur Abwendung von Gefahren für den Fortbestand seiner Ehe und der Familiengemeinschaft zu verlassen. Aus dem Gesichtspunkt einer subjektiv bedingten Zwangslage kann es dabei ausreichen, daß der Kläger irrtümlich angenommen hat, seiner Frau sei die Rückkehr in die sowjetische Besatzungszone aus triftigen und durch die politischen Verhältnisse in Mitteldeutschland bedingten Gründen nicht zuzumuten, sofern nur diese seine Befürchtung nicht Völlig sinnlos oder offensichtlich unbegründet war. Außerdem ist zu fordern, daß die Lage des Klägers im Hinblick auf die befürchtete Gefahr für den Fortbestand seiner Ehe- und Familiengemeinschaft auch objektiv bereits eine gewisse Verschärfung erfahren und sich in bezug auf ihn in irgendwie bedrohlicher Weise zugespitzt hatte, so daß in der gleichen Lage auch ein anderer, besonnener Bewohner der sowjetischen Besatzungszone die Flucht als den einzigen zumutbaren Ausweg aus der - möglicherweise irrtümlich angenommenen - Gefahr angesehen haben würde (vgl. BVerwGE 1, 195;Urteil vom 27. Januar 1960 - BVerwG VIII C 171.59 -, JR 1961 S. 33 = Döv 1960 S. 906).

17

Der festgestellte Sachverhalt reicht auch für die Annahme einer solchen subjektiv bedingten Zwangslage nicht aus; denn es fehlt an tatsächlichen Feststellungen darüber, aus welchem Anlaß der Kläger davon ausging, seiner Ehefrau sei es aus Gründen, die ihre Ursache in den politischen Verhältnissen in der sowjetischen Besatzungszone hatten, nicht zuzumuten gewesen, nach seiner Haftentlassung zu ihm zurückzukehren, wenn er eine Anstellung als Oberarzt gefunden hätte. Folgt man seiner Sachdarstellung, so war die Frage, ob seinen Familienangehörigen im Falle ihrer Rückkehr in die sowjetische Besatzungszone nach seiner Haftentlassung noch eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit oder ein anderer unzumutbarer Nachteil drohen würde, nicht Gegenstand seiner Erörterungen mit dem Haftstaatsanwalt; diese betrafen nach seinem bisherigen Sachvortrag vielmehr ausschließlich die Frage, ob ihm im Falle der Haftentlassung die Ausreise in das Bundesgebiet gestattet werde, um dort die Familiengemeinschaft mit seinen Angehörigen fortzusetzen.

18

Schon aus diesem Grunde kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Da die fehlenden tatsächlichen Feststellungen im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden können, war die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils an die Vorinstanz zurückzuverweisen, um ihr Gelegenheit zu geben, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Die Zurückverweisung war aber auch erforderlich, weil das Berufungsurteil hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob der Kläger die Zwangslage zu vertreten hat oder ob er gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 BVFG von der Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling ausgeschlossen ist, nicht frei von Rechtsirrtum ist. Auch hinsichtlich der Beurteilung dieser Rechtsfragen reichen die bisherigen tatsächlichen Feststellungen für eine abschließende Entscheidung nicht aus.

19

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die auf die besondere Zwangslage eines Ehegatten zurückzuführende Vermutung einer für beide Ehegatten gemeinsam bestehenden besonderen Zwangslage im Sinne der im Urteil BVerwGE 7, 6 dargelegten Rechtsgrundsätze dann als widerlegt anzusehen, wenn der zuerst geflüchtete Ehegatte die Zwangslage, die den anderen Ehegatten ebenfalls zur Flucht veranlaßt hat, zu vertreten hat (vgl. das bereits erwähnte Urteil vom 21. Juni 1961). Im angefochtenen Urteil ist in tatsächlicher Beziehung zwar festgestellt worden, daß die Freiheit der Ehefrau des Klägers im Jahre 1946 aus politisch bedingten Gründen gefährdet war; das Urteil enthält jedoch keine näheren Feststellungen über die Umstände, die diese Gefahr ausgelöst hatten. Die Ehefrau hätte ihre damalige Zwangslage nicht zu vertreten, wenn sie lediglich als die Angehörige eines Mannes verfolgt worden wäre, dem die Teilnahme an Euthanasieverbrechen zum Vorwurf gemacht wurde. Wurde sie dagegen aus anderen Gründen verfolgt, die ausschließlich ihrem persönlichen Verantwortungsbereich zuzurechnen waren, so ist es nach dem bisherigen Stand der Sachaufklärung nicht auszuschließen, daß sie für die Gründe dieser Verfolgung im Sinne des Vertretenmüssens der dadurch hervorgerufenen besonderen Zwangslage selbst einzustehen hat. Der Sachverhalt bedarf daher in dieser Richtung noch weiterer Aufklärung, die eine Vernehmung der Ehefrau als Zeugin erforderlich macht, sofern von einer weiteren Sachaufklärung zu diesem Punkte nicht aus den in anderem Zusammenhange noch zu erörternden Gründen abgesehen werden kann. Die Vernehmung der Ehefrau ist jedoch nicht bereits aus dem Grunde entbehrlich, weil sie nach den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Inhaberin des Ausweises C für Sowjetzonenflüchtlinge ist. Die Verbindlichkeit, die der Entscheidung über die Erteilung des Flüchtlingsausweises nach § 15 Abs. 5 BVFG zukommt, schließt es nur aus, ihren persönlichen Status als Sowjetzonenflüchtling in Frage zu stellen. In dem den Kläger betreffenden Anerkennungsverfahren geht es nicht um die Frage, ob sie Sowjetzonenflüchtling ist, sondern ausschließlich um die Aufklärung der Frage, ob er für seine Person sich auf die durch ihre Flucht eingetretene Gefährdung des Bestandes seiner Ehe und der ehelichen Lebensgemeinschaft berufen kann, um als Sowjetzonenflüchtling anerkannt zu werden. Davon abgesehen, erstreckt sich die Verbindlichkeit der Entscheidung über den Ausweis gemäß § 15 Abs. 5 BVFG nur auf die Entscheidung als solche und auf den durch sie anerkannten Status als Sowjetzonenflüchtling, nicht dagegen auf die Gründe dieser Entscheidung.

20

Der Kläger kann sich für seine Anerkennung nach den in BVerwGE 7,6 dargelegten Grundsätzen, wie bereits ausgeführt, auf die Flucht der Ehefrau ferner dann nicht berufen, wenn er persönlich für die Gründe, die die Zwangslage seiner Ehefrau zur Folge hatten, im Sinne des Vertretenmüssens der Zwangslage einzustehen hat. Das wäre allerdings nicht schon dann der Fall, wenn er die Gründe seiner eigenen Verhaftung und Strafverfolgung zu vertreten hätte: Diese waren nach rechtsstaatlichen Maßstäben kein ausreichender Grund für eine gleichzeitige Verfolgung seiner Ehefrau, wenn diese an dem ihm zur Last gelegten Verhalten persönlich unbeteiligt war. Für die Gefahren, die seiner Ehefrau aus Gründen einer rechtsstaatswidrigen Sippenhaft gedroht haben würden, hätte der Kläger daher nicht einzustehen. Hatte er jedoch unabhängig von den Taten, wegen derer er verfolgt wurde, die Gefahr für seine Ehefrau durch ein anderes Verhalten heraufbeschworen, für dessen Folgen er nach den Grundsätzen über das Vertretenmüssen einer besonderen Zwangslage einzustehen hat (vgl. dazu die Zusammenstellung in ROW 1963 S. 60 ff. unter Abschnitt C), so würde dieses Verhalten seiner Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling entgegenstehen.

21

Einer Aufklärung der vorstehend erörterten Fragen bedürfte es allerdings dann nicht und der Revision wäre bereits jetzt im vollen Umfange stattzugeben, wenn der Kläger gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 BVFG von der Anerkennung als Sowjetzonenflächtling deshalb ausgeschlossen wäre, weil er während der Herrschaft des Nationalsozialismus durch sein Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hatte. Doch auch zu diesem Punkte ist nach dem bisherigen Stande der Sachaufklärung ein abschließendes Urteil noch nicht möglich.

22

Der Kläger ist wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 verurteilt worden, weil er in etwa 150 Fällen Geisteskranken auf der von ihm zu betreuenden Station in der Heil- und Pflegeanstalt ... die sogenannte Sterbehilfe geleistet hatte. Der Verwaltungsgerichtshof sieht darin keinen Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit, weil dem Kläger insoweit nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe weitgehend mildernde Umstände im Sinne des § 213 StGB zuzubilligen seien: Der Kläger habe nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts aus Mitleid mit dem erschütternden Zustand der hoffnungslos darniederliegenden Kranken gehandelt, die Anstaltsärzte hätten sich erfolglos gegen die unmenschliche Herabsetzung der Lebensmittelrationen für die Kranken, gewandt, die bei diesen einen furchtbaren Hungerzustand zur Folge gehabt habe. In rechtlicher Beziehung wird dazu weiter ausgeführt: Die - auch im Falle des Klägers anzunehmende - vorsätzliche Vernichtung menschlichen Lebens sei grundsätzlich als Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit zu werten; das Recht auf Leben gehöre nach der Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. II 1952 S. 685, 953) zu den allgemein anerkannten Menschenrechten. Im Hinblick auf die schwerwiegenden Folgen einer Nichtanerkennung als Sowjetzonenflüchtling könne ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit jedoch nur bei "erheblichen" Zuwiderhandlungen gegen die Gemeinschaftsordnung angenommen werden. Insbesondere werde man einen solchen Verstoß nur dann bejahen können, wenn nicht nur das Verhalten des Flüchtlings in hohem Grade verwerflich, sondern auch seine Schuld erheblich gewesen sei.

23

Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in der zu § 2 Abs. 1 Nr. 2 HHG ergangenen Entscheidung BVerwGE 9, 132 [141] ausgeführt hat, liegt dem Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 1 Nr. 2 HHG der allgemeine Gedanke zugrunde, daß in den Genuß der für die unschuldigen Opfer der Gewaltherrschaft in der sowjetischen Besatzungszone bestimmten Vergünstigungen nicht auch jene kommen sollen, die als politische Häftlinge ein Schicksal erfuhren, das sie zuvor unter dem Schütze der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft anderen zugefügt hatten. Von diesem Grundgedanken ist auch bei der Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 BVFG auszugehen: Von den Vergünstigungen des Bundesvertriebenengesetzes sollen die Personen ausgeschlossen bleiben, die in der sowjetischen Besatzungszone zwar aus politischen Gründen - möglicherweise zu Unrecht - verfolgt wurden und deshalb flüchten mußten, die aber zuvor unter dem Schütze der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft andere in einer gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßenden Weise verfolgt oder bedrückt hatten. Den Gründen des angefochtenen Urteils ist dabei in dem Standpunkt zu folgen, daß nicht jede unter dem Schütze der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft begangene Unrechtstat, selbst wenn sie aus roher Gesinnung begangen wurde und verwerflich war, den Ausschlußtatbestand erfüllt: Es muß sich um eine erhebliche Zuwiderhandlung gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit handeln. Ein Handeln aus verwerflicher Gesinnung ist dabei nicht erforderlich; es genügt die vorsätzliche Mißachtung der Grundsätze, also ein Handeln in Kenntnis und Billigung aller Tatumstände in dem Bewußtsein, damit gegen anerkannte Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit zu verstoßen. Dieses war regelmäßig dann der Fall, wenn der Täter sich bewußt zum Vollstrecker nationalsozialistischer Unrechtsmaßnahmen gemacht hat, durch die die natürlichen Menschenrechte oder die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit verletzt wurden.

24

Für die Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit eines solchen Verhaltens sind rein strafrechtliche Gesichtspunkte, insbesondere die in der Strafrechtslehre entwickelten Grundsätze für die Zubilligung mildernder Umstände, nicht ausschlaggebend. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte über die Zulässigkeit der Vollstreckung der gegen den Kläger erkannten Strafe und in diesem Zusammenhange auch über die Angemessenheit des gegen ihn erkannten Strafmaßes zu entscheiden. Die Verbindlichkeit dieser Entscheidung (§ 16 des Gesetzes über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen - RHG - vom 2. Mai 1953 [BGBl. I S. 161]) erstreckt sich nur auf den Ausspruch über die Zulässigkeit der Strafvollstreckung nach Art und Höhe, nicht auf die Gründe der Entscheidung, die ohnehin nur in einem Aktenvermerk festzuhalten sind (§ 8 Abs. 1 Satz 2 RHG), zumal die Entscheidung selbst nach § 7 Abs. 1 Satz 3 RHG ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die Verbindlichkeit der Entscheidung erfaßt insbesondere nicht das ihr zugrunde liegende sowjetzonale Strafurteil als solches. Die nur seine Vollstreckbarkeit betreffende Entscheidung läßt dieses in seinem Bestände unberührt, es wird weder ganz oder teilweise aufgehoben noch bestätigt. Die mithin nach außerstrafrechtlichen Maßstäben und ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit der Tat zu beurteilende Frage, ob der Kläger unter der Herrschaft des Nationalsozialismus durch sein Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hatte, erforderte daher in tatsächlicher Beziehung eine eingehende Sachaufklärung, zumal der Kläger die ihm im Strafurteil zur Last gelegten Taten zum Teil bestritten hat und sich im übriger, auf Straf- oder Schuldausschließungsgründe beruft.

25

Für die rechtliche Beurteilung der Frage, ob der Kläger von der Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 BVFG ausgeschlossen ist, muß im Revisionsverfahren allerdings - mangels gegenteiliger tatsächlicher Feststellungen im angefochtenen Urteil - in tatsächlicher Beziehung von der Möglichkeit ausgegangen werden, daß der Kläger unter den im Urteil des Schwurgerichts Dresden festgestellten näheren Umständen in etwa 150 Fälle Geisteskranke als beamteter. Arzt in einer Heil- und Pflegeanstalt vorsätzlich durch Anwendung der sogenannten Sterbehilfe getötet hat. Unter dieser Voraussetzung hat er unter der Herrschaft des Nationalsozialismus jedenfalls gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit verstoßen.

26

Ein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß das Verhalten durch die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus geltenden Gesetze oder durch solche obrigkeitliche Anordnungen oder Befehle, denen nach national sozialistischer Ideologie Gesetzesrang zuerkannt wurde, formal erlaubt oder von der Strafverfolgung ausgeschlossen war. Für die rechtliche Beurteilung des Ausschlußtatbestandes kommt es nicht auf die formale Gesetzmäßigkeit, sondern auf den materiellen Unrechtscharakter des Verhaltens nach den Maßstäben rechtsstaatlicher Grundsätze an. Der Kläger kann sich also nicht darauf berufen, daß er durch ein unveröffentlichtes "Gesetz" oder durch eine gesetzesgleiche Anordnung der damaligen Obrigkeit zu seinem Verhalten ermächtigt worden sei, sofern dieses Verhalten zu den allgemeinen Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit im Widerspruch stand. Einer ins einzelne gehenden Aufzählung dieser Grundsätze bedarf es aus Anlaß des vorliegenden Falles nicht, es genügt die Hervorhebung der folgenden Gesichtspunkte:

27

Die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit gehen aus von der Vorstellung, daß der Zweck des Staates auf die Schaffung und Erhaltung einer materiell gerechten Ordnung gerichtet sein muß, daß demzufolge alle Zweige der Staatsgewalt, also Legislative, Exekutive und rechtsprechende Gewalt, der Herrschaft des Rechts im materiellen Sinne unterworfen sind (vgl. v. Mangoldt-Klein. Das Bonner Grundgesetz, 1957, Erl. zu Art. 20 Anm. VI 1). Die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit beruhen also danach unter anderem auf der Vorstellung, daß einer jeden Rechts Ordnung vorgegeben ist ein Bestand an unabdingbaren Rechten, insbesondere solchen der Einzelpersönlichkeit, die formalrechtlich durch die Gesetzgebung nach Umfang und Tragweite zwar konkretisiert, nicht aber erst zur Entstehung gebracht werden, die jedoch materiell niemals beseitigt oder in ihrem Wesensgehalt beschränkt werden können. Zu diesen jeder Rechtsordnung vorgegebenen und ihr daher nach rechtsstaatlicher Auffassung immanenten natürlichen Rechten der Einzelperson gehört ihr Recht auf Leben, dem die Aufgabe der Rechtsordnung entspricht, das menschliche Leben zu schützen und es in seinen natürlichen Grenzen zu gewährleisten, ein Grundsatz, der seinen Niederschlag unter anderem in Art. 3 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, verkündet von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 10. Dezember 1948, und in Art. 2 der Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, a.a.O., gefunden hat.

28

Jeder Mensch, also auch der kranke oder in seiner geistigen Verfassung beeinträchtigte oder körperlich mißgestaltete Mensch, hat Anspruch darauf, in seiner Menschenwürde geachtet und in seinem Recht auf Leben durch die Rechtsordnung geschützt zu werden. Eine durch die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit bestimmte Rechtsordnung gewährleistet dieses Recht. Die Vernichtung menschlichen Lebens, bei Kranken also auch die vorzeitige Herbeiführung des Todes, verstößt daher gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit, und zwar auch dann, wenn die Tat aus Mitleid begangen wird; denn kein Mitglied der Rechtsgemeinschaft hat das Recht, aus persönlichen Beweggründen die für alle ihre Angehörigen verbindlichen Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit zu mißachten oder sich über sie nach Maßstäben hinwegzusetzen, die diesen Grundsätzen materiell widersprechen, mögen die persönlichen Motive auch echtem oder mißverstandenem - humanen Empfinden entsprechen. Nach rechtsstaatlichen Grundsätzen kann daher die Tötung eines Menschen durch formales Gesetz weder gestattet noch geduldet werden. Es gibt auch keinen Rechtsstaat, der solche Handlungen - abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen der Tötung auf Verlangen und der Erleichterung des Todeskampfes bei bereits Sterbenden durch ärztliche Mittel, auch wenn diese - möglicherweise - den Eintritt des Todes beschleunigen (Euthanasie im engen Sinne), oder in den Fällen, in denen ein naher Angehöriger die Tat aus Mitleid zur Abkürzung des Leidens eines unheilbar Kranken begeht - durch seine Rechtsordnun förmlich billigt, zuläßt oder straffrei läßt. Vielmehr werden solche Handlungen überall dort, wo rechtsstaatliche Grundsätze auch formalgesetzlich verwirklicht sind, verfolgt und bestraft, wobei die Notwendigkeit der Verfolgung und Bestrafung allgemeiner Überzeugung entspricht. Von diesen Grundsätzen ist auch im vorliegenden Falle auszugehen.

29

Gehört danach der Schutz und die Erhaltung des Lebens zum Wesen der rechtsstaatlichen Grundordnung, so liegt ein besonders schwerwiegender Verstoß gegen deren Grundsätze dann vor, wenn seitens der Exekutive staatliche Einrichtungen, die dem Wesen des Rechtsstaates entsprechend der Herrschaft des materiellen Rechts unterworfen und zu dessen Durchsetzung und Verwirklichung innerhalb der Gemeinschaftsordnung bestimmt sind, zu fortgesetzten Verstößen gegen dieses Grundsätze mißbraucht werden, wie es im vorliegenden Falle bei der Freigabe der "Sterbehilfe" in der Anstalt ... geschehen ist. Geht man von den Feststellungen des Schwurgerichts aus, so hat der Kläger auch erheblich gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit verstoßen, da von seinem Verhalten das Leben von etwa 150 Patienten der Anstalt betroffen wurde, auch wenn viele von diesen, wie im Schwurgerichtsurteil festgestellt wird, auch ohne die "Sterbehilfe" nicht mehr lange gelebt haben würden. Nach dem vom Schwurgericht festgestellten Sachverhalt hat der Kläger durch sein Verhalten auch vorsätzlich gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit verstoßen. Er handelte in Kenntnis und Billigung aller Tatumstände. Daß er die Rechtsstaatswidrigkeit seines Verhaltens etwa nicht erkannt haben könnte, erscheint nach seiner Vorbildung und nach den überkommenen Grundsätzen des staatlichen Gesundheitsdienstes, denen er als beamteter Arzt in besonderer Weise verpflichtet war, als ausgeschlossen.

30

Die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht war nach alledem erforderlich.

31

Die Entscheidung über die Kosten war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke