Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.01.1964, Az.: BVerwG II C 88.61
Gehirnerschütterung mit Schädelfraktur; Verschwinden früherer organischer Anzeichen; Versetzung in den Ruhestand; Dienstfähigkeit behindernde Folgeerscheinungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.01.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 88.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 12489
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 07.04.1961 - AZ: VI A 310/60
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DÖD 1964, 111
- ZBR 1967, 20
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage des Ursachenzusammenhangs zwischen einem Dienstunfall und der vorzeitigen Versetzung des Betroffenen in den Ruhestand im Falle einer neurotischen Reaktion des Betroffenen auf das Unfallgeschehen.
Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Januar 1964
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. April 1961 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1889 geborene Kläger war seit dem 9. Januar 1920 Polizeibeamter auf Lebenszeit, zuletzt als Kriminalsekretär.
Am 12. März 1939 erlitt er einen Unfall. Nach der Meldung der Kriminalpolizeistelle W. von diesem Tage war er morgens gegen 315 Uhr vor einer Gastwirtschaft in E. von mehreren Personen überfallen und durch Schläge auf den Kopf sowie Fußtritte gegen den Unterleib lebensgefährlich verletzt worden. Er erlitt eine schwere Gehirnerschütterung mit Schädelfraktur sowie eine Abrißfraktur des rechten Knöchels und verlor einige Zähne. Erst am 20. Mai 1939 konnte er aus dem Krankenhaus entlassen werden. Nachdem er am 1. September 1939 versuchsweise seinen Dienst aufgenommen, ihn aber am nächsten Tag wegen Gleichgewichtsstörungen wieder eingestellt hatte, befand er sich noch bis zum 11. Oktober 1939 in ambulanter polizeiamtsärztlicher Behandlung. In den Jahren 1940 bis 1942 leistete der Kläger nur wenig Dienst. Er wurde deshalb mehrfach ärztlich untersucht, und zwar im Staatskrankenhaus der Polizei in Berlin, durch den Facharzt für Nervenkrankheiten und Gemütsleiden Dr. von S. und den Polizeiarzt.
In dem am 22. Oktober 1941 erstatteten Gutachten hat Facharzt von S. in bezug auf den im März 1939 erlittenen "Schädelbruch mit schwerer Gehirnerschütterung" ein Verschwinden früherer organischer Anzeichen und psychischer Ausfallerscheinungen festgestellt und zum Ausdruck gebracht, daß der Kläger als wieder dienstfähig zu betrachten sei, sich aber bei ihm eine neurotische Einstellung zum Unfallgeschehen "neu gebildet" habe.
Am 11. Dezember 1941 wurde der Kläger wegen seines häufigen Fehlens dienstlich verwarnt. Am 5. Januar 1942 bat er um Versetzung in den Ruhestand mit der Begründung, daß er sich wegen der Folgen des Dienstunfalls nicht mehr für dienstfähig halte. Daraufhin wurde er vom 19. bis zum 31. Januar 1942 nochmals im Staatskrankenhaus der Polizei Berlin untersucht. In dem auf Grund dieser klinischen Untersuchung erstatteten fachärztlichen Bericht vom 31. Januar 1942 wurde wiederum festgestellt, daß der körperliche und neurologische Befund keine Anhaltspunkte für irgendwelche objektiv sicheren, die Dienstfähigkeit behindernden Folgeerscheinungen der überstandenen Dienstverletzung ergeben habe. Darin wurde außerdem eine im April 1941 im Staatskrankenhaus durchgeführte (dritte) klinische Beobachtung des Klägers erwähnt, die schon zu dem gleichen Ergebnis und - im Bericht vom 26. April 1941 - zu dem Vermerk geführt hatte, es fehle dem Kläger "jeglicher Wille, wieder dienstfähig zu werden". Ein Hirnschaden - so heißt es in dem Bericht vom 31. Januar 1942 weiter - bestehe mit Sicherheit nicht; der Kläger sei bei gutem Willen und Änderung seiner seelischen Einstellung in der Lage, seinen Dienst auszuüben und "beim Gelingen der großen Ziele dieses Krieges mitzuhelfen". Der Polizeiarzt W. stellte am 6. Mai 1942 ebenfalls fest, daß der Kläger voll dienstfähig sei.
Da der Kläger auch in der folgenden Zeit nur an wenigen Tagen Dienst leistete, beantragte sein Dienststellenleiter am 15. August 1942 die Versetzung des Klägers in den Ruhestand. Diese wurde am 20. August 1942 unter Bezugnahme auf den Antrag des Klägers mit Wirkung zum 1. Dezember 1942 ausgesprochen. Am 19. September 1942 wurde eine Verschickung des Klägers zur Kur wegen nervöser Beschwerden mit der Begründung abgelehnt, daß die Beschwerden nicht auf den Unfall vom 12. März 1939 zurückzuführen seien. Der Kläger erhielt normale Dienstzeitversorgung.
Am 7. Dezember 1955 beantragte er die Gewährung von Unfallruhegehalt u.a. mit der Begründung, daß seine Dienstunfähigkeit auf den Dienstunfall vom 12. März 1939 zurückzuführen sei. Der Regierungspräsident in Düsseldorf lehnte den Antrag durch die Bescheide vom 6. September 1957, 28. April 1958 und 21. Januar 1959 mit der Begründung ab, der Kläger habe sich zur Zeit des Unfalls nicht im Dienst befunden, er habe seine Unfallansprüche nicht rechtzeitig angemeldet und außerdem versäumt, den Festsetzungsbescheid vom 8. Dezember 1942 anzufechten. Den Widerspruch des Klägers wies der Regierungspräsident durch Bescheid vom 23. Mai 1959 zurück.
Das Landesverwaltungsgericht Düsseldorf hat die daraufhin erhobene Klage mit dem Antrag,
unter Aufhebung der angefochtenen Akte vom 6. September 1957, 28. April 1958, 21. Januar 1959 und 23. Mai 1959 den Beklagten für verpflichtet zu erklären, seinen am 12. März 1939 erlittenen Unfall als Dienstunfall anzuerkennen,
durch Urteil vom 11. Januar 1960 abgewiesen.
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Berufung des Klägers mit dem Antrag,
den Beklagten zu verurteilen, ihm, dem Kläger, anstelle des normalen Ruhegehalts Unfallruhegehalt auf Grund des Dienstunfalls vom 12. März 1939 zu zahlen,
durch Urteil vom 7. April 1961 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Anzuwenden seien die Vorschriften des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 1954 (GVBl.NW S. 237) - Landesbeamtengesetz, LBG -; denn der Kläger sei erst nach dem 1. Juli 1937 in den Ruhestand getreten (§ 203 Abs. 2 LBG). Nach § 147 LBG könne er ein Unfallruhegehalt nur beanspruchen, wenn er infolge des Unfalls vom 12. März 1939, falls dieser als Dienstunfall anzuerkennen sei, dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden sei. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben.
Der Kläger sei nicht infolge des Unfalls dienstunfähig geworden, sondern er sei nach Feststellungen des Staatskrankenhauses der Polizei und des Facharztes Dr. von S. (22. Oktober 1941) ärztlicherseits als voll polizeidienstfähig anzusehen gewesen. Die durch den Unfall erlittenen Schäden seien gegen Ende des Jahres 1941 abgeklungen gewesen. Daß der Kläger dennoch seinen Dienstpflichten nicht nachgekommen und deswegen in den Ruhestand versetzt worden sei, sei nicht auf den Unfall und dessen Folgen zurückzuführen, sondern habe an seiner persönlichen willensmäßigen Einstellung neurotischer Natur dahin gehend, seine Arbeit nicht mehr leisten zu können, gelegen. Diese Einstellung habe sich, wie Dr. von S. hervorgehoben habe, neu gebildet. Für sie sei der Unfall lediglich der äußere oder ein äußerer Anlaß, keinesfalls aber die Ursache gewesen. Sie habe auch, da weder organische Schädigungen noch psychische Ausfallerscheinungen zurückgeblieben seien, mit solchen nicht in einem ursächlichen Zusammenhang gestanden. Sie habe sich vielmehr offenbar in zeitlichem, aber nicht ursächlichem Anschluß an den Unfall auf der Grundlage einer von diesem völlig unabhängigen Nervenschwäche entwickelt und sei daher keine Unfallfolge.
Die zuständige Behörde habe die Dienstunfähigkeit des Klägers demnach mit Recht auch nicht etwa auf den Unfall zurückgeführt. Das ergebe sich einmal aus dem Antrag des Dienststellenleiters vom 15. August 1942, in dem besonders auf die frühere mehrmonatige Dienstunfähigkeit des Klägers wegen Nervenschwäche im Jahre 1928 hingewiesen und die ärztlichen Gutachten nicht in Zweifel gezogen worden seien, und zum anderen daraus, daß am 19. September 1942, also kurz vor dem Inkrafttreten der Versetzung in den Ruhestand, eine von dem Kläger wegen nervöser Beschwerden beantragte Verschickung mit der Begründung abgelehnt worden sei, die Beschwerden seien nicht auf einen Dienstunfall zurückzuführen, schließlich außerdem daraus, daß nur das normale Ruhegehalt gewährt worden sei. Ein Unfallruhegehalt könne der Kläger deshalb nicht beanspruchen. Unerheblich sei, ob die heute etwa festzustellenden Krankheitserscheinungen auf den Unfall zurückzuführen seien.
Gegen dieses, dem Kläger am 27. April 1961 zugestellte Urteil wendet sich die zugelassene Revision mit dem Antrag,
das angefochtene Urteil und das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und gemäß dem in der ersten Instanz gestellten Klageantrag zu erkennen,
hilfsweise,
die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Revision macht im wesentlichen folgendes geltend:
Der Bericht des Staatskrankenhauses der Polizei vom 31. Januar 1942, der entgegen den bis dahin getroffenen Feststellungen zu dem Ergebnis gelangt sei, der Kläger sei nicht mehr dienstunfähig, sondern imstande, "beim Gelingen der großen Ziele dieses Krieges mitzuhelfen", erwecke den Eindruck, daß nicht ausschließlich aus sachlichen medizinischen Gründen geurteilt worden sei. Noch am 17. August 1940 habe dasselbe Krankenhaus dem Kläger eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert attestiert. Der Bericht vom 31. Januar 1942 sei auch deshalb bedenklich, weil darin die Polizeidiensttauglichkeit des Klägers festgestellt, gleichwohl aber schon im August 1942 die Versetzung des Klägers in den Ruhestand verfügt worden sei. Die "Regeln der Wahrscheinlichkeit" sprächen nicht dafür, daß der Kläger - nachdem er bereits drei Jahre lang wegen der Unfallfolgen behandelt worden war - im Januar 1942 voll leistungsfähig gewesen, jedoch schon innerhalb eines weiteren halben Jahres aus jenseits der Unfallfolgen liegenden, anlagebedingten Gründen plötzlich dienstunfähig geworden sei.
Das Berufungsgericht habe hiernach seine Entscheidung nicht überzeugend begründet. Abgesehen von dem Hinweis auf die bedenklichen ärztlichen Gutachten habe sich das Berufungsgericht auf die Darlegung beschränkt, daß der Dienstherr im Jahre 1942 eine Dienstunfähigkeit des Klägers als Folge des Dienstunfalls nicht habe feststellen können und deshalb dem Kläger nur ein normales Ruhegehalt gewährt habe. Die Frage, ob der Dienstherr insoweit richtig gehandelt hat, sei aber gerade im vorliegenden Rechtsstreit zu klären. Es dürfte allerdings heute sogar für einen routinierten medizinischen Sachverständigen schwer sein, den Geschehensablauf nach dem Dienstunfall bis ins letzte zu rekonstruieren. Immerhin lägen dafür eine Reihe ärztlicher Atteste als Hilfsmittel vor.
Es sei auch erkennbar, inwieweit diese "unter dem Einfluß der damaligen politischen Psychose zustande gekommen sind".
In einem - am 10. Januar 1962 eingegangenen und u.a. den Hilfsantrag enthaltenden - Schriftsatz rügt die Revision außerdem, daß das Berufungsgericht es unterlassen habe, sich erschöpfend mit dem Begriff der Unfallneurose auseinanderzusetzen und die Frage des Kausalzusammenhanges nach allen Richtungen zu prüfen.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision kann keinen Erfolg haben. Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Prüfung stand.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß bei der hier zu treffenden Entscheidung die Vorschriften des Beamtengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 1954 anzuwenden sind und daß nach § 147 dieses Gesetzes dem Kläger Unfallfürsorge nur gewährt werden könnte, wenn er infolge des am 12. März 1939 erlittenen Unfalls - unterstellt, daß es sich dabei überhaupt um einen Dienst Unfall gehandelt hat - dienstunfähig geworden und wenn die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand eine Folge dieser Dienstunfähigkeit gewesen wäre. Voraussetzung für die Gewährung von Unfallversorgung ist sonach, daß zwischen der vorzeitigen Versetzung des Klägers in den Ruhestand und dem Unfall, vom 12. März 1939 ein ursächlicher Zusammenhang bestand. Dies hat das Berufungsgericht nicht verkannt.
Hierzu hat das Berufungsgericht - wie sich aus dem Sinnzusammenhang der Gründe des angefochtenen Urteils in Verbindung mit dem Inhalt der diesen Gründen zugrunde gelegten ärztlichen Gutachten ergibt - dargelegt: Die vorzeitige Versetzung des Klägers in den Ruhestand sei auf dessen "willensmäßige Einstellung neurotischer Natur dahin gehend, seine Arbeit nicht leisten zu können", zurückzuführen; diese Einstellung sei von dem Unfall nur veranlaßt worden, sie habe sich offenbar im zeitlichen Anschluß an den Unfall auf Grund einer von diesem ursächlich völlig unabhängigen Nervenschwäche "neu" gebildet. Damit hat das Berufungsgericht zum Ausdruck bringen wollen, die vorzeitige Versetzung des Klägers in den Ruhestand sei unmittelbar auf eine - die Willenskraft lähmende oder schwächende - neurotische Einstellung des Klägers zurückzuführen, die ihrerseits zwar von dem Unfall (mit-)ausgelöst worden sei, für die aber nicht der Unfall, sondern ein anlagebedingter, von dem Unfall ursächlich völlig unabhängiger Umstand, offenbar eine Nervenschwäche des Klägers, die alleinige Ursache im Rechtssinne gewesen sei.
Soweit diese Darlegungen im tatsächlichen Bereich liegen, ist das Revisionsgericht an sie gemäß § 137 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - gebunden. Zulässige und begründete Rügen hat die Revision gegen die tatsächlichen Feststellungen nicht vorgebracht. Ihr gegen sie gerichtetes Vorbringen enthält - in Verkennung der dem Revisionsgericht bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils insoweit gesetzten Grenzen - ausnahmslos Angriffe gegen die allein dem Tatsachengericht obliegende Beweis Würdigung; solche Angriffe sind aber im Revisionsverfahren nach Maßgabe der eben angeführten Vorschrift unzulässig. Zu den unzulässigen Angriffen gegen die Beweis Würdigung gehört auch das Revisionsvorbringen, daß der fachärztliche Bericht des Staatskrankenhauses der Polizei vom 31. Januar 1942 als Beweismittel nicht überzeugend sei, weil er den Eindruck vermittele, "daß aufgrund der von den Nationalsozialisten sorgfältig genährten Psychose während des Krieges nicht ausschließlich aus sachlichen medizinischen Gründen hier geurteilt worden ist". Auch der Hinweis der Revision auf die "Regeln der Wahrscheinlichkeit" ist ein solcher Angriff gegen die Beweiswürdigung; im Revisionsverfahren kann zwar ein Verstoß gegen die - keine Ausnahme zulassenden - allgemeinen Erfahrungssätze berücksichtigt werden; ein solcher Verstoß ist hier aber nicht zu erkennen, zumal die Revision selbst die Schlüsse, die das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht aus dem festgestellten Sachverhalt einschließlich der ärztlichen Gutachten gezogen hat, nur für "unwahrscheinlich" hält und das Revisionsgericht auch an "unwahrscheinliche" Schlüsse gebunden ist. Ob der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt auf Aufklärungsmängeln beruht, kann das Revisionsgericht nicht prüfen; denn eine Aufklärungsrüge hat die Revision während der Revisionsbegründungsfrist nicht erhoben (vgl. § 139 VwGO). Falls die Revision etwa ihr Vorbringen zur Aufklärbarkeit des Sachverhalts durch Beiziehung eines "routinierten medizinischen Sachverständigen" als Aufklärungsrüge verstanden wissen will, müßte diese Rüge daran scheitern, daß sie nicht ordnungsgemäß erhoben wäre. Mit diesem Vorbringen hat die Revision nämlich nicht - wie es § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO fördert - ausdrücklich dargetan, daß sie in der Nichtbeiziehung eines weiteren medizinischen Sachverständigen einen Mangel des Berufungsverfahrens erblickt und rügen will, dies um so weniger, als sie nicht angeführt hat, ob sie im Berufungsverfahren einen entsprechenden Beweisantrag gestellt und daß das Berufungsgericht diesen zu Unrecht übergangen habe, und als sie zudem erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist den Hilfsantrag gestellt hat, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob eine die Beiziehung eines weiteren ärztlichen Sachverständigen betreffende Aufklärungsrüge nicht deshalb unbegründet wäre, weil schon drei ärztliche Sachverständige übereinstimmend den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall des Klägers und den von ihm in den Jahren 1941 und 1942 beklagten Beschwerden verneinten.
Die Revision könnte hiernach nur dann Erfolg haben, wenn das Berufungsgericht den Begriff der Kausalität im Rechtssinne verkannt hätte. Das ist aber nicht der. Fall.
Es gibt keine allgemeingültige, schriftlich niedergelegte Kausalitätsnorm. Was unter einer Ursache im Rechtssinne zu verstehen ist, ist vielmehr für die einzelnen Rechtsgebiete von Rechtslehre und Rechtsprechung entwickelt worden (vgl. BSGE 1, 268). Das Berufungsgericht hat, wie sich aus dem Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und aus den im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen ergibt, angenommen, daß für das Gebiet des beamtenrechtlichen Dienstunfallrechts - anders als im bürgerlichen Recht - nicht entscheidend auf eine am Gesichtspunkt der Voraussehbarkeit ausgerichtete adäquate Verursachung abzustellen, sondern als ursächlich im Rechtssinne nur diejenige von mehreren Bedingungen - im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne - anzusehen ist, die im Verhältnis zu anderen Einzelbedingungen wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg wesentlich gewesen ist. Diese Auffassung, die sich als Einengung gegenüber dem das bürgerliche Recht beherrschenden adäquaten Kausalbegriff auswirken kann, hält der Senat für rechtlich einwandfrei. Sie ist bereits früher von dem Bundesverwaltungsgericht als zutreffend anerkannt worden (vgl. BVerwGE 10, 258 ff. mit Hinweis auf BVerwGE 7, 48); dabei hat das Bundesverwaltungsgericht insbesondere bereits ausgeführt, daß ein Umstand, dem im Verhältnis zu anderen Bedingungen für den Eintritt des Erfolges überragende Bedeutung zukommt, im Sinne des beamtenrechtlichen Dienstunfallrechts die alleinige Ursache im Rechtssinne sein kann. Von dieser Rechtsauffassung ausgehend hat das Berufungsgericht offensichtlich zum Ausdruck bringen wollen, zwar sei der Unfall vom 12. März 1939 eine der Bedingungen - im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne - für die vorzeitige Versetzung des Klägers in den Ruhestand gewesen, weil er die bei dem Kläger beobachtete "willensmäßige Einstellung neurotischer Natur" (mit-)veranlaßt habe, die zu einer Vernachlässigung der Dienstpflichten und schließlich zur vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand geführt habe; der Unfall sei jedoch nicht Ursache im Rechtssinne, also nicht die wesentliche Ursache gewesen, weil der an den Unfall zeitlich anschließende Geschehensablauf letztlich entscheidend durch die "willensmäßige Einstellung neurotischer Natur" geprägt worden sei, die sich ihrerseits in überragendem Maße auf der Grundlage eines von dem Unfall unabhängigen anlagebedingten Umstandes, nämlich offenbar auf der Grundlage einer Nervenschwäche des Klägers entwickelt habe. Das Berufungsgericht hat also nicht verkannt, daß auch psychische Reaktionen auf einen Unfall für eine vorzeitige Versetzung des Betroffenen ursächlich im Rechtssinne sein können. Es hat nur - rechtlich zutreffend - die Bedeutung des von dem Kläger erlittenen Unfalls für die neurotische Einstellung und die dadurch herbeigeführte vorzeitige Versetzung in den Ruhestand gegen den Einfluß abgewogen, den ein von dem Unfall ursächlich unabhängiger anlagebedingter Umstand, nämlich offenbar eine Nervenschwäche des Klägers, auf die Entwicklung der die Willenskraft hemmenden und zur vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand führenden Neurose genommen hat. Dabei ist das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangt, daß dem Unfall im Verhältnis zu davon unabhängigen anlagebedingten Umständen als Ursache nur ein sehr geringes Gewicht beizumessen sei. Das hat aber zur Folge, daß der Unfall hier nach den schon oben dargelegten, in der Rechtsprechung zum beamtenrechtlichen Dienstunfall entwickelten Grundsätzen als wesentliche Ursache der Dienstunfähigkeit und der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand und damit als Ursache im Rechtssinne auszuscheiden hatte. Die Verneinung des Ursachenzusammenhangs beruht daher auch nicht auf einer Verkennung des Ursachenbegriffs und ist, soweit es dabei um die erwähnte Abwägung und ihr Ergebnis geht, für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO verbindlich.
Die von dem Berufungsgericht vertretene Auffassung steht übrigens auch im Ergebnis mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Einklang. Nach dieser Rechtsprechung ist in einem Dienstunfall die Ursache im Rechtssinne (wesentliche Bedingung) für die Dienstunfähigkeit dann nicht zu erblicken, wenn sich in tatsächlicher Hinsicht ergibt, daß der Geschädigte bei der ihm zumutbaren Anspannung der Willenskraft mit der abartigen psychischen Reaktion auf den Unfall fertig geworden wäre (BSGE 11, 50; 10, 209[213] und Urteil vom 18. Dezember 1962 - 2 RU 189.59 - [NJW 1963 S. 1693]). Nichts anderes kann gelten, wenn der Geschädigte - wie hier der Kläger - die Willenskraft zur Überwindung der psychischen Reaktion nicht aufbringt, weil unabhängig von dem Unfall ein Umstand - hier nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts offenbar eine anlagebedingte Nervenschwäche - den Geschädigten in wesentlichem Maße an der Entfaltung der Willenskraft hindert.
Dem Umstand, daß das Berufungsgericht auch auf die zum Ursachenbegriff im bürgerlichen Schadensersatzrecht entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hingewiesen hat, ist nicht zu entnehmen, daß das Berufungsgericht den für das beamtenrechtliche Dienstunfallrecht geltenden Ursachenbegriff verkannt hat. Es hat durch diesen Hinweis nur zum Ausdruck gebracht, daß der Kläger sogar bei Anwendung des im bürgerlichen Schadensersatzrecht entwickelten weiteren - ihm günstigeren - Ursachenbegriffs, nämlich bei Anwendung des Begriffs der adäquaten Kausalität, Unfallfürsorgeansprüche nicht mit Erfolg hätte geltend machen können. Ob dies richtig ist, bedarf nicht der Erörterung, weil, wie schon ausgeführt worden ist, Ursache im Sinne des beamtenrechtlichen Dienstunfallrechts - selbst bei Bejahung der Adäquanz - nur diejenige (adäquate) Bedingung sein kann, die im Verhältnis zu anderen Einzelbedingungen wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg wesentlich gewesen ist.
Schon hiernach ist die Revision zurückzuweisen. Das weitere, bisher nicht erörterte Vorbringen der Revision liegt neben der Sache. Es ist, soweit es nicht als Angriff gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung ohne weiteres schon nach § 137 Abs. 2 VwGO fehlgeht - wie z.B. der Angriff auf die in dem angefochtenen Urteil getroffene Feststellung, die Verschickung des Klägers zu einer Kur sei seinerzeit mit der Begründung abgelehnt worden, daß die Beschwerden des Klägers nicht auf den Dienstunfall zurückzuführen seien -, offensichtlich unbegründet. Letzteres gilt vor allem auch für die Rüge, das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem Begriff der Unfallneurose auseinandergesetzt. Die Darlegungen des Berufungsgerichts sind zwar kurz; zu einer allgemeinen Auseinandersetzung mit dem Begriff der Unfallneurose war das Berufungsgericht jedoch nicht verpflichtet, weil es offensichtlich nicht generell (wie z.B. das Reichsversicherungsamt in seiner Rechtsprechung) die Unfallneurosen und ihre Folgen von der Unfallversorgung ausgeschlossen hat. Ebenfalls offensichtlich unbegründet ist die Rüge, der Hinweis des Berufungsgerichts darauf, daß der Dienstherr des Klägers die Dienstunfähigkeit als Folge des Dienstunfalls verneint habe, sei noch kein Argument für die Richtigkeit der in diesem Rechtsstreit gerade umstrittenen Meinung des Dienstherrn. Die Revision übersieht hierbei, daß das Berufungsgericht diesen Hinweis seinen - das angefochtene Urteil tragenden - Darlegungen zur Verneinung des Ursachenzusammenhangs hat folgen lassen und daß es dabei zum Ausdruck gebracht hat, daß "demnach mit Recht" die Dienstunfähigkeit des Klägers "auch nicht etwa" von dem Dienstherrn auf den Unfall vom 12. März 1939 zurückgeführt worden sei.
Die Revision ist nach alledem gemäß § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.
gez. Dr. Otto
gez. Dr. de Chapeaurouge zugleich für den durch Krankheit an der Unterschrift verhinderten Bundesrichter Weber-Lortsch
gez. Oppenheimer