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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.12.1963, Az.: BVerwG VII C 19.61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.12.1963
Aktenzeichen
BVerwG VII C 19.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 14205
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 23.11.1960 - AZ: IV A 485/58

Fundstellen

  • BB 1964, 365
  • DB 1965, 31 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1966, 211 (amtl. Leitsatz)
  • GewArch 1964, 108
  • MDR 1964, 704 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Ein Betrieb der chemischen Reinigung von Kleidungsstücken, der ausschließlich mit Maschinen betrieben wird, die durch ungelernte oder kurzfristig angelernte Arbeitskräfte bedient werden, ist kein Handwerksbetrieb.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 1963
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Reimer, Dr. Boerckel und Dr. Mühl
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beigeladenen gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. November 1960 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger, welcher nicht Handwerksmeister und nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist, betreibt in Neheim-Hüsten die Reinigung von Kleidungsstücken. Die beigeladene Handwerkskammer teilte ihm am 27. Juni 1957 mit, daß er einen handwerklichen Färber- und Chemischreinigerbetrieb unterhalte, und forderte ihn auf, diesen Betrieb zu schließen. Der Stadtdirektor in Neheim-Hüsren untersagte ihm mit einer Verfügung vom 15. Juli 1957 die Fortführung des Unternehmens. Hiergegen legte der Kläger Beschwerde ein. Darüber ist eine Entscheidung nicht ergangen.

2

Am 18. Dezember 1957 erhob der Kläger Klage mit dem Antrage,

die genannte Schließungsverfügung aufzuheben.

3

Zur Begründung führt er aus: Sein Betrieb sei nicht handwerksmäßig.

4

Das Landesverwaltungsgericht lud die Handwerkskammer bei, nahm eine Ortsbesichtigung vor und hob die angefochtene Schließungsverfügung mit dem auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 7. März 1958 ergangenen Urteil auf.

5

Gegen dieses Urteil legte die Beigeladene Berufung und der Beklagte Anschlußberufung ein.

6

Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufungen mit dem Urteil vom 23. November 1960 zurück. In der Begründung wird ausgeführt, daß der Kläger kein Handwerk betreibe.

7

Mit der zugelassenen Revision begehrt die Beigeladene,

die angefochtenen Urteile aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Zur Begründung trägt sie vor: Das Berufungsgericht habe den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag, auch einen Handwerksbetrieb zu besichtigen, mit mangelhafter Begründung abgelehnt und dadurch gegen § 86 Abs. 2 VwGO verstoßen. Es habe auch gegen seine Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen, indem es einen Handwerksbetrieb der chemischen Reinigung nicht besichtigt habe. Nur auf Grund eines Vergleichs mit einem Handwerksbetrieb wäre eine Feststellung darüber möglich, ob der Betrieb des Klägers ein Handwerksbetrieb sei oder nicht. Der Kläger verfolge das Arbeitsziel eines Handwerksmeisters der chemischen Reinigung. Schon deshalb sei auch sein Betrieb ein Handwerksbetrieb. Die Benutzung von Maschinen lasse den Schluß nicht zu, daß der Kläger seinen Betrieb nicht handwerksmäßig führe; auch ein Handwerksmeister benutze Maschinen. Die Prüfung, auf welche Weise die vom Kunden gebrachten Kleidungsstücke zu behandeln seien, sei unentbehrlich und werde auch im Betriebe des Klägers vorgenommen. Der Kläger verstoße auch dann gegen die Handwerksordnung, wenn er insofern mangelhafte Pfuscharbeit leiste.

9

Der Kläger ist der Revision entgegengetreten.

10

Der Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht erklärt.

11

Der Gberbundesanwalt vertritt die Auffassung, daß der Kläger ein Handwerk nicht betreibe.

12

II.

Die Revision der Beigeladenen ist zulässig (vgl. BVerwGE 16, 92), aber nicht begründet.

13

Zu Unrecht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht gegen § 86 Abs. 2 VwGO verstoßen habe. Das Berufungsgericht hat den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag mit einem verkündeten und begründeten Gerichtsbeschluß abgelehnt. Darauf, ob die Begründung stichhaltig ist, kommt es für die Anwendung des § 86 Abs. 2 VwGO nicht an. Wie die weiteren Ausführungen ergeben werden, hat das Berufungsgericht auch nicht seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt.

14

Rechtsirrig meint die Revisionsklägerin, daß der Kläger schon deshalb ein Handwerk betreibe, weil er dasselbe Arbeitsziel verfolge wie ein Handwerksmeister der chemischen Reinigung. Nach § 1 Abs. 1 der Handwerksordnung vom 17. September 1955 (BGBl. I S. 1411) ist der selbständige Betrieb eines Handwerks nur den in der Handwerksrolle eingetragenen Handwerkern gestattet. Nach § 1 Abs. 2 der Handwerksordnung ist ein Gewerbebetrieb dann ein Handwerksbetrieb, wenn er handwerkmäßig betrieben wird. Die Handwerksordnung schützt also den handwerkmäßigen Betrieb. Sie schützt die Handwerksmeister vor dem Wettbewerb von ungenügend ausgebildeten Personen, die die nötigen Fertigkeiten nicht beherrschen. Dagegen schützt die Handwerksordnung die Handwerker nicht vor dem Wettbewerb von Betrieben, die auf nicht handwerkmäßige Weise dieselben Waren erzeugen oder dieselben Leistungen erbringen. Hat die technische Entwicklung dahin geführt, daß Leistungen, die früher von voll ausgebildeten Handwerkern erbracht wurden, mit Hilfe von Maschinen ohne handwerkliches Können erbracht werden, so können solche Tätigkeiten nicht auf Grund der Handwerksordnung verboten werden; denn sie werden nicht handwerkmäßig betrieben. Wie auch der Oberbundesanwalt zutreffend ausführt, ist ein handwerklicher Betrieb nicht mehr vorhanden, wenn die Verwendung von Maschinen für die Entfaltung der Handfertigkeit keinen Raum mehr läßt. In einem handwerkmäßigen Betriebe bedient sich der Handwerker zur Erleichterung seiner Tätigkeit und zur Unterstützung seiner Handfertigkeit der Maschinen. Wird aber die Arbeit von einer Maschine geleistet, deren Bedienung in kurzer Zeit erlernt werden kann, so ist der Betrieb nicht mehr handwerkmäßig.

15

Diese Auslegung des § 1 der Handwerksordnung folgt besonders auch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 1961 (BVerfGE 13, 97). Gegen die Rechtsgültigkeit der §§ 1 und 7 der Handwerksordnung waren gewichtige Bedenken aus Art. 12 GG hergeleitet worden. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Bedenken zurückgewiesen. Dabei sind von maßgeblicher Bedeutung die Darlegungen des Bundesverfassungsgerichts über das Wesen des Handwerks. Danach setzt die ordnungsgemäße Ausübung des Handwerks Kenntnisse und Fertigkeiten voraus, die nur durch theoretische und praktische Schulung zu erwerben sind (a.a.O. S. 115). Wird der Zugang zu einem solchen Beruf nur dem freigegeben der die zur ordnungsmäßigen Erfüllung der Berufstätigkeit erforderlichen Fertigkeiten erworben hat, so wird dem Bewerber nur etwas zugemutet, wozu er sich bei verständiger Würdigung ohnehin aus eigenem Entschluß veranlaßt sehen würde. Das gilt ganz besonders, wenn es sich, wie beim Handwerk, um Berufe handelt, deren kennzeichnende Eigentümlichkeit gerade darin liegt, daß der Betriebsinhaber weitgehend selbst ausführend mitarbeitet, so daß es gerade auf seine persönlichen Fertigkeiten und Kenntnisse entscheidend ankommt (a.a.O. S. 115). Mit dem grundsätzlichen Erfordernis einer Ausbildungszeit von sechs bis neun Jahren hat der Gesetzgeber den ohnehin notwendigen Ausbildungsgang lediglich in einer durchschnittlich angemessenen Weise formalisiert (a.a.O. S. 119). Von einem derartigen Begriff des Handwerks ausgehend, dessen Betrieb also hohe technische Fertigkeiten, die nur in mehrjähriger Tätigkeit erlernt werden können, vorausetzt, hat das Bundesverfassungsgericht die Rechtsgültigkeit der Vorschriften der Handwerksordnung aus der Sicht des Art. 12 GG bejaht. Diese Darlegungen müssen bei der Auslegung des § 1 der Handwerksordnung beachtet werden.

16

Über die Einrichtung und die Arbeitsweise des Betriebes des Klägers enthält das Berufungsurteil folgende Feststellungen:

"Nach der jedem Kunden übergebenen Auftragsbestätigung ist Gegenstand des Werkvertrages die Reinigung des Kleidungsstücks in Lösungsmitteln (Benzin, Peravin). Der Kläger garantiert für die Beseitigung aller normalen Verschmutzungen sowie fast aller öl- und fetthaltigen Verfleckungen. Eine Garantie für die Entfernung von Verfleckungen besonderer Art, wie z.B. Tinten-, Tusche-, Obst-, Zucker-, Likör-, Bier-, Kaffee-, Kakao-, Blut- usw. Flecken wird nicht übernommen. In Absatz 3 der Auftragsbestätigung wird ausgeführt;

'Wenngleich sorgfältige Schonung der Kleidungsstücke zugesichert wird, übernehmen wir keine Verantwortung für Schäden, die durch die Beschaffenheit der Stoffe entstehen, wie ungenügende Festigkeit, ungenügende Echtheit der Farben, besondere Eigenart der Stoffe, frühere unsachgemäße Behandlung, Durchstoßen verschlissener Stellen und dgl. Für Gegenstände, die ganz oder teilweise aus Kunstfaser oder beschwerter Seide bestehen, wind ebenfalls keine Garantie übernommen. Außerdem kann für Knöpfe aus Kunstharz, Schnallen- und Schulterkissen keine Gewähr übernommen werden. Solche Teile müssen vor Hereingabe des Kleidungsstückes durch den Auftraggeber entfernt werden.'

Der Arbeitsgang im Betrieb des Klägers spielt sich wie folgt ab:

In dem vorderen Raum werden die eingehenden Bekleidungsstücke angenommen und nach erfolgter Reinigung wieder ausgegeben. Die Arbeiten verrichtete früher die Ehefrau des Klägers. Bei der Annahme der einzelnen Stücke wird den Kunden die vorerwähnte Auftragsbestätigung überreicht, auf der das Datum, der eingelieferte Gegenstand, die Bearbeitungsart sowie der Preis bezeichnet werden. Eine Kopie dieser Auftragsbestätigung verbleibt beim Kläger. Die Rückgabe der gereinigten Gegenstände erfolgt gegen Rückgabe dieser Auftragsbestätigung. Vom Annahmeraum gelangen die eingelieferten Gegenstände in den an den hinteren Raum angeschlossenen kleineren Nebenraum. Dort werden die Kleidungsstücke nach hell und dunkel sortiert. Eine Sortierung nach dem Verschmutzungsgrad und nach der Stoffart geschieht nicht. Außerdem befindet sich in diesem Raum ein Dampfkessel, mit dessen Hilfe die Maschinen im eigentlichen Arbeitsraum angetrieben werden. Kunstseidene Sachen sowie Perlon- und Nylonstücke werden in der Regel nicht angenommen. Wenn trotzdem ausnahmsweise einmal ein derartiges Kleidungsstück angenommen wird, so geschieht das, worauf die Kunden ausdrücklich hingewiesen werden, auf deren Wunsch und Verantwortung.

Sodann kommen die sortierten Stücke in den eigentlichen Arbeitsraum. Dort befindet sich die automatische Reinigungsmaschine, und zwar eine "BÖwe R 25". Die zu reinigenden Sachen werden wahllos in die Trommel dieser Maschine eingefüllt. Sodann wird durch eine Hebeischaltung das Reinigungsmittel, und zwar Peravin, in die Trommel gelassen und nach dem Arbeitsvorgang mit einem Filter, in dem der Schmutz haften bleibt, gereinigt. Das Lösungsmittel selbst bleibt sauber und kann weiter verwendet werden. Anschließend wird die Maschine durch einen Hebeldruck in Funktion gesetzt. Der eigentliche Reinigungsvorgang erfolgt vollautomatisch. Die Laufzeit der Maschine ist unterschiedlich und kann auf einer seitlich angebrachten Uhr eingestellt werden. Gewöhnlich dauert der Reinigungsvorgang 20-30 Minuten. Zunächst reinigt die Maschine, dann wird das Reinigungsgut geschleudert und getrocknet und sodann entlüftet. Der Arbeitsvorgang kann durch eine Schauscheibe vor der Trommel und auf Kontrolluhren beobachtet werden. Die Maschine wird von einem jüngeren Mann, dem Schwiegersohn des Klägers, bedient, der zunächst von Beruf Schreiner und anschließend bis kurz vor Anstellung beim Kläger in einer Wäscherei tätig war.

Nach der Reinigung kommen die gereinigten Stücke zu den im Arbeitsraum aufgestellten Absaugdämpfern, die im wesentlichen den Bügelvorgang ersetzen. Hierbei wird nach Betätigung eines Fußhebels heißer Dampf durch die Stücke getrieben und gleich darauf wieder abgesaugt. Je nach Art der Stücke sind hierfür drei verschiedene Vorrichtungen vorhanden. Glatte Kleidungsstücke kommen auf einen mit Pedalen betriebenen Absaugdämpfer, Kleider, Jacken und Mäntel werden Kleiderpuppen angezogen und erforderlichenfalls später auf dem oben erwähnten Absaugdämpfer nachgebügelt. Hosen kommen zunächst auf einen Hosenbunddämpfer, sodann auf einen Hosen- und Sakkodämpfer. Die Geräte worden von zwei Frauen bedient, die stundenweise am Nachmittag bei dem Kläger arbeiten und im übrigen Hausfrauen sind. Nach ihren übereinstimmenden Angaben bei der Ortsbesichtigung des Landesverwaltungsgerichts hat es ihnen keine Schwierigkeiten bereitet, die jetzt von ihnen ausgeübte Arbeit beim Kläger innerhalb kürzester Zeit zu erlernen. Das fertiggereinigte und geplättete Stück wird von diesen Frauen auf einen Bügel aufgehängt und ist in der Regel abholbereit.

Zum Nachbügeln wird ausnahmsweise (bei ca. 5 % aller Fälle) auch das sogenannte Ciselbügeleisen gebraucht. Dies geschieht nach Angaben des Klägers aber nur auf besonderen Wunsch der Kunden. Sollte sich bei Herausnahme des Reinigungsgutes ergeben, daß noch Flecken vorhanden sind, so werden diese mit einem Reinigungsverstärker nochmals in der Trommel gereinigt. Wenn eine Reinigung auch hierdurch nicht erzielt wird, so wird an das Kleidungsstück ein Zettel mit folgender Aufschrift angeheftet:'Die noch verbliebenen Flecken sind, ohne Stoff und Farben anzugreifen, nicht besser zu entfernen'. Nach Angabe des Klägers erfolgt das in ungefähr 10 % aller Fälle.

Kleidungsstücke, an denen nach dem Reinigungsvorgang noch Schweißstellen zurückgeblieben sind, werden auf dem sogenannten Detachiertisch behandelt, und zwar auf folgende Weise: Die Kleidungsstücke werden mittels einer durch Fußpedal in Betrieb gesetzten Düse mit Wasserdampf angefeuchtet. Sodann wird durch diese Stücke Luft geblasen, wodurch die Kleidungsstücke wieder trocken werden. Dieses Gerät wird von der Tochter des Klägers bedient. Popelinmäntel werden, bevor sie zum Plätten auf die Kleiderpuppen kommen, mit destilliertem Wasser befeuchtet. Das Imprägnieren dieser Mäntel wird dadurch erreicht, daß in den Reinigungsautomaten ein bestimmtes Mittel gegeben wird. Dies geschieht aber nur auf ausdrücklichen Wunsch der Kundschaft.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Ortsbesichtigungsprotokoll des Landesverwaltungsgerichts und sind von den Beteiligten nicht bestritten worden."

17

Zutreffend legt das Oberverwaltungsgericht auf Grund dieser tatsächlichen Feststellungen dar, daß der Betrieb des Klägers kein Handwerksbetrieb mehr ist. Der Einsatz moderner Maschinen hat es ermöglicht, ohne Fachkenntnisse die bei längerem Gebrauch von Kleidungsstücken eintretenden Verschmutzungen und Verfleckungen zu beseitigen. Die Arbeiten können in vollem Umfange auch durch ungelernte oder kurzfristig angelernte Arbeitskräfte sachgemäß vorgenommen werden. Handwerkmäßigkeit ist noch gegeben, wenn es auf die Handfertigkeit ankommt, wenn die Maschine nur das Hilfsgerät des mit der Hand werkenden Fachmannes ist. Kein Handwerk liegt vor, wenn nur die Bedienung der Maschine erlernt werden muß. Dies ist bei dem Betrieb des Klägers der Fall.

18

Die Ablehnung des Beweisantrages, einen Handwerksbetrieb zu besichtigen, ist kein Verfahrensmangel; denn daraus, daß auch ein Handwerksmeister Maschinen besitzt, würde sich nicht ergeben, daß der Betrieb der Klägerin handwerkmäßig geführt wird. Die Handwerkmäßigkeit eines Gewerbebetriebes kann nicht mit der Begründung bejaht werden, daß im Handwerk dieselben Maschinen benutzt würden. Einem Handwerksmeister steht es wie jedem anderen Gewerbetreibenden frei, Maschinen anzuschaffen und zu benutzen. Hat er seinen Betrieb völlig mit Maschinen ausgerüstet, so ist darüber, ob er seinen Gewerbebetrieb nicht mehr handwerkmäßig betreibt, nicht zu entscheiden, wenn weder er noch eine andere zuständige Stelle die Löschung in der Handwerksrolle gemäß § 13 der Handwerks Ordnung beantragt.

19

Zu beachten ist auch, daß der Kläger nicht alle Leistungen verspricht, die in den Handwerksbetrieben der Färber und der Chemisch-Reiniger ausgeführt werden. Er verspricht keine individuelle Reinigung, sondern nur eine billige einfache Reinigung. Dabei ist es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gerechtfertigt, die Arbeit des Klägers, wie sie versprochen, von den Kunden erwartet und geleistet wird, als Pfuscharbeit zu kennzeichnen. Kunden, die eine schwierigere Leistung begehren, können sich an einen Handwerksbetrieb wenden. Der Kläger betreibt mit seiner einfachen maschinellen Schnellreinigung kein Handwerk, und er verstößt hiermit auch nicht gegen § 1 der Handwerksordnung, jedenfalls dann nicht, wenn man den vom Bundesverfassungsgericht in der erwähnten Entscheidung geprägten verfassungsrechtlich zulässigen Begriff des Handwerks zugrunde legt.

20

Hiernach ist die Revision zurückzuweisen, und zwar mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 15.000 DM festgesetzt.

gez. Witten
gez. Dr. Ritgen
gez. Reimer
gez. Dr. Boerckel
gez. Dr. Mühl