Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.12.1963, Az.: BVerwG III ER 203.63
Berücksichtigung einer bereits geleisteten Entschädigung bei Berechnung der Hauptentschädigung; Berechnung einer Entschädigung bei Schaden am landwirtschaftlichen Vermögen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.12.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG III ER 203.63
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1963, 12821
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Aachen - 07.03.1963 - AZ: 2 K 534/62
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- RzW 1964, 421
- ZLA 1964, 125
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Dezember 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Vierhaus und Uffhausen
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm das Armenrecht für ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 7. März 1963 zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Kläger hat während des Krieges durch Beschuß und Plünderung Schäden an Gebäuden sowie lebendem und totem Inventar seines landwirtschaftlichen Betriebes in H. erlitten. Diese Schäden hat er im Lastenausgleichsverfahren und als politisch Verfolgter Im Verfahren nach dem Bundesentschädigungsgesetz vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht. Im Wiedergutmachungsverfahren erhielt er durch einen Vergleich vor dem Oberlandesgericht Köln vom 13. Juni 1960 zum Ausgleich seines geltend gemachten Eigentumsschadens einen Betrag von 6.000 DM, auf den die bezahlte Hausratentschädigung von 850 DM anzurechnen war.
Der Beklagte stellte mit Änderungsbescheid vom 1. Dezember 1960 den Kriegssachschaden des Klägers an landwirtschaftlichem Vermögen auf 650 RM fest und der Beschwerdeausschuß erhöhte den Schadensbetrag auf 850 RM. Die Klage hiergegen, mit der der Kläger eine weitere Erhöhung des Schadensbetrages erstrebte, wurde wegen verspäteter Klageerhebung abgewiesen.
Mit Bescheid vom 28. August 1961 lehnte der Beklagte die Zuerkennung der Hauptentschädigung ab, weil die Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz bei Errechnung der Hauptentschädigung berücksichtigt werden müsse. Infolgedessen ergebe sich kein auszuzahlender Endgrundbetrag. Der Beschwerdeausschuß wies die Beschwerde durch Beschluß vom 29. Juni 1962 zurück. Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, die Entscheidungen vom 28. August 1961 und 29. Juni 1962 aufzuheben und den Beklagten für verpflichtet zu erklären, ihm Hauptentschädigung für Schäden am landwirtschaftlichen Vermögen zu gewähren.
Das Verwaltungsgericht hat durch sein Urteil vom 7. März 1963 die Klage abgewiesen, und zwar im wesentlichen aus folgenden Gründen: Die festgestellte Schadenssumme von 850 RM sei nach § 245 LAG um ein Drittel zu erhöhen, weil es sich um einen Schaden am landwirtschaftlichen Vermögen handele. Der sich danach ergebende Ausgangsgrundbetrag von 1.133,33 RM habe nach § 249 Abs. 2 LAG vermindert werden müssen. Soweit der Kläger eine Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz erhalten habe, könne er Hauptentschädigung nicht mehr im Lastenausgleichsverfahren erhalten. Die 6.000 DM seien eine Abgeltung für alle von ihm geltend gemachten Vermögensschäden. Vor der Wiedergutmachungskammer habe der Kläger insgesamt 22.125 RM geltend gemacht, wovon auf Vieh 4.660 RM und auf landwirtschaftliche Geräte 2.000 RM entfallen seien, also rund ein Viertel der Gesamtschadenssumme. Die Vergleichssumme sei nicht für bestimmte Gegenstände, sondern für den gesamten geltend gemachten Schaden gewährt worden. Infolgedessen entfielen 25 vom Hundert von 6.000 DM, also 1.500 DM, auf Wirtschaftsgüter des landwirtschaftlicher Vermögens. Diese Summe sei von dem im Lastenausgleichsverfahren errechneten Grundbetrag für den Schaden am landwirtschaftlichen Vermögen abzuziehen. Das Verwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts. Seine Eingaben sind dahin zu verstehen, daß er das Armenrecht und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und für die Revision. Dem Antrag kann nicht stattgegeben werden.
Die Bewilligung des Armenrechts und eine darauf gestützte Beiordnung eines Rechtsanwalts hat nämlich u.a. zur Voraussetzung, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO, § 114 Abs. 1 ZPO). Daran fehlt es hier:
Die Revision darf nur zugelassen werden, wenn die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO vorliegen, d.h., wenn die Rechtssache eine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche, Bedeutung hat oder das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht oder die angefochtene Entscheidung auf einem Verfahrensmangel beruht, und eine ohne Zulassung eingelegte Revision kann nur Erfolg haben, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts auf einem wesentlichen Verfahrensmangel beruht. Weder aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts noch aus dem Vorbringen des Klägers ist zu ersehen, daß diese Voraussetzungen vorliegen.
Mit Recht ist das Verwaltungsgericht von der unanfechtbar gewordenen Feststellung des Schadens von 850 RM ausgegangen und hat zutreffend angenommen, daß auf die Hauptentschädigung ein Teil des Betrages anzurechnen ist, den der Kläger im Vergleichswege erhalten hat. Daß nach § 249 Abs. 2 LAG auch Entschädigungszahlungen auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes zu berücksichtigen sind, ergibt sich aus dem Gesetz und bedarf keiner Klärung (Harmening, Lastenausgleichskommentar, § 249 LAG Anm. 2 und 7). Die Entscheidung hält sich im Rahmen der Gesetze und wirft keine klärungsbedürftige grundsätzliche Rechtsfrage auf. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht nicht gegen das Grundgesetz oder gegen die Vorschriften der Entschädigungsgesetze verstoßen.
Der Kläger hat ausgeführt, der Vergleich sei ihm durch Not aufgezwungen worden. Diese Behauptung ist nicht geeignet, die Rechtsgültigkeit des vor dem Oberlandesgericht abgeschlossenen Vergleichs, bei dem der Kläger durch einen Rechtsanwalt vertreten war, in Frage zu stellen. Im übrigen kann neues tatsächliches Vorbringen grundsätzlich weder im Beschwerdeverfahren noch im Revisionsverfahren berücksichtigt werden.
Das Armenrecht war dem Kläger daher zu versagen.
Vierhaus
Uffhausen