Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.11.1963, Az.: BVerwG III CB 141.63

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.11.1963
Aktenzeichen
BVerwG III CB 141.63
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1963, 14184
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - AZ: III A 93/62

Fundstelle

  • ZLA 1964, 183

Amtlicher Leitsatz

Bestätigung von BVerwG III C 101.60, Urteil vom 14. März 1963 (MDR 1963, 618) und BVerwGE 11, 296.

Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 18. November 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking und Uffhausen
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung des Armenrechts wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 27. September 1963 zugestellten Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover durch seinen Prozeßbevollmächtigten am 25. Oktober 1963 Beschwerde erhoben und sich zur Begründung lediglich auf sein Vorbringen in erster Instanz berufen.

2

Gleichzeitig hat er das Armenrecht für sein Rechtsmittel beantragt.

3

Dieses konnte ihm nicht bewilligt werden, da er innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Unterlagen für seine Mittellosigkeit eingereicht hat, die eine Entscheidung über die Bewilligung des Armenrechts erlaubten.

4

Das Armenrecht hätte aber auch wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung nicht gewährt werden können. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob es zur Begründung des Armenrechtsgesuchs ausreicht, wenn in der eingelegten Beschwerde lediglich auf das Vorbringen erster Instanz Bezug genommen wird, womit den Erfordernissen an eine Begründung der Beschwerde selbst nicht genügt wäre. Die Prüfung des angefochtenen Urteils ergibt jedenfalls weder eine der Klärung bedürftige Rechtsfrage, noch läßt das Urteil eine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erkennen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO).

5

Daß ein Wiedereinsetzungsgrund für den Kläger nicht gegeben war, hat das Verwaltungsgericht mit Recht festgestellt. Der Fall einer Fristversäumnis lag nicht vor, sondern vielmehr die unanfechtbar gewordene Entscheidung über einen fristgemäß gestellten Antrag. Für die in solchem Falle mögliche Wiederaufnahme des Verfahrens hat der Kläger keine Anhaltspunkte gegeben. Aber auch ein Wiederaufgreifen der Sache hat das Verwaltungsgericht zutreffend für nicht geboten angesehen; jedenfalls hat es im Ergebnis die Bescheide vom 20. August 1959 mit Recht bestätigt. Es entspricht der Rechtsprechung des beschließenden Senats, daß die Lastenausgleichsansprüche eines vor dem 1. April 1952 Verstorbenen nicht zu dessen Nachlaß gehören, sondern in der Person seiner Erben entstehen (vgl. Urteil vom 14. März 1963 - BVerwG III C 101.60 - [MDR 1963, 618]), und daß zwar die Ansprüche auf Hauptentschädigung wie auch die Ansprüche auf Schadensfeststellung abgetreten werden können, nicht jedoch damit die Eigenschaft eines Geschädigten übergeht (Urteil vom 15. Dezember 1960 [BVerwGE 11, 296]). Der Feststellung des dem Bruder des Klägers entstandenen Schadens steht also entgegen, daß dieser nicht im Geltungsbereich des Lastenausgleichsgesetzes seinen Wohnsitz hat.

6

Mit dem Begehren einer Schadensfeststellung für den Erbanteil seines Bruders kann der Kläger deshalb keinen Erfolg haben.

gez. Dr. Buchholz
gez. Dr. Sieveking
gez. Uffhausen