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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.10.1963, Az.: BVerwG W D 101/63

Misshandlung in Tateinheit mit entwürdigender Behandlung eines Untergebenen durch einen Unteroffizier

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.10.1963
Aktenzeichen
BVerwG W D 101/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 10895
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG E - 14.02.1963

Der Bundesdisziplinarhof, Wehrdienstsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 30. Oktober 1963,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Barth als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Grünewald, Bundesrichter Dr. Krönig als weitere richterliche Mitglieder,
Oberstleutnant Lunau, ..., Stabsunteroffizier Rohwedder, ... als militärische Beisitzer,
Oberregierungsrat ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Regierungsobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufungen des Wehrdisziplinaranwalts und des Beschuldigten wird das Urteil des Truppendienstgerichts E vom 14. Februar 1963 dahin abgeändert, daß dem Beschuldigten die Bezüge der Besoldungsgruppe A 5 so lange belassen werden, bis der Unterschiedsbetrag gegenüber der Besoldungsgruppe A 3 den Gesamtbetrag von DM 315,- erreicht.

Im übrigen wird die Berufung des Beschuldigten zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beschuldigte.

Gründe

1

I.

Der jetzt 23 Jahre alte Beschuldigte trat am 6.10.1958 als Soldat auf Zeit in die Bundeswehr ein. Seine Dienstzeit läuft bis 5.10. 1964. Seit 17.8.1960 ist er Unteroffizier. Nach infanteristischer Grundausbildung war er bis 1.6.1962 durchweg im technischen Dienst verwendet. Seitdem gehörte er als Gruppen- und Zugführer der ... in T. an. Jetzt befindet er sich bei der ... in S..

2

Im übrigen wird wegen der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten auf Abschnitt I des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

3

II.

Dem Beschuldigten ist in der Anschuldigungsschrift zur Last gelegt, er habe am 14.11.1962 in T. während eines dienstlichen Unterrichts seinem Untergebenen, einem Rekruten, dem Kanonier K. ohne Anlaß befohlen, in Liegestütz zu gehen und ihm das Unterrichtsthema zu nennen. Danach habe er ihn wiederholt mit dem Zeigestock über das Gesäß geschlagen, ihn dreimal mit dem Kopf gegen die Tür gestoßen und ihn mit den Worten:

"Sie müssen mal scheißen, bei Ihnen hebt sich schon die Schädeldecke",

4

zur Toilette geschickt. Als sich Kanonier K. von der Toilette zurückgemeldet habe, habe der Beschuldigte gesagt:

"Ich habe Sie nicht zur Toilette geschickt, sondern zum Scheißen."

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Wegen des angeschuldigten Sachverhalts wurde der Beschuldigte durch seinen Bataillonskommandeur als zuständigen Disziplinarvorgesetzten am 28.11.1962 mit 21 Tagen Arrest bestraft. Diese Strafe hat er verbüßt.

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Außerdem wurde er in einem sachgleichen Strafverfahren durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts T. vom 13.12.1962 - 2 Ds 93/62 - wegen Mißhandlung in Tateinheit mit entwürdigender Behandlung eines Untergebenen (§§ 30, 31 WStG, § 73 StGB) zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

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Das Truppendienstgericht E verurteilte den Beschuldigten am 14.2.1963 unter Aufhebung der am 28.11.1962 verhängten Arreststrafe zur Dienstgradherabsetzung in den Dienstgrad eines Obergefreiten. Hinsichtlich der Anrechnung der aufgehobenen Arreststrafe auf die Laufbahnstrafe der Dienstgradherabsetzung lautet das Urteil:

"Soweit zulässig wird die Dienstgradherabsetzung mit Rücksicht auf die verbüßte Arreststrafe in Höhe von DM 315,- für vollzogen erklärt."

8

Das Truppendienstgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt und als vorsätzlich begangenes Dienstvergehen gewürdigt:

"Am 14. November 1962 hatte der Beschuldigte, der damals Zugführer war, vor dem 2. Zug der ... in T. Unterricht zu halten. Der gesamte Zug in der Stärke von 39 Mann hatte sich in einem Unterrichtsraum zu versammeln. Der Gruppenführer des Zuges, der Gefreite A., war für die notwendigen Vorbereitungen der Unterrichtsstunde verantwortliche. Er gab deshalb im Flur des Gebäudes, in dem der Unterrichtssaal liegt, dem Kanonier K. den Auftrag, im Geschäftszimmer Kreide zu holen. Um 7.50 Uhr trat der Zug zum Unterricht an. Gefreiter A. machte Meldung, daß der Zug vollständig anwesend sei. Er meldete dem Beschuldigten ferner, daß der Zeuge K. auf das Geschäftszimmer geschickt sei, um Kreide zu holen. Darauf begann der Beschuldigte über das Thema der Unterrichtsstunde zu referieren. Nachdem er etwa 3-4 Minuten gesprochen hatte, kam der Zeuge K. in den Saal. Obwohl er nicht aufgefordert worden war, sprach er den Beschuldigten sofort an und sagte, daß er sich vom Kreideholen zurückmeldete. Der Beschuldigte, der den Zeugen K. nicht sogleich bemerkt hatte, wandte sich nun diesem zu und gab ihm den Befehl 'Fallen Sie um!' Auf diesen Befehl hin ging der Zeuge in Liegestütz. Während er in dieser Haltung verharrte, fragte ihn der Beschuldigte nach dem Thema des Unterrichts. Der Zeuge K. nannte ihm nun ein Thema, welches nach seiner Ansicht richtig war, das aber ggf. in der Formulierung gewisse Mängel enthielt. Dies war darauf zurückzuführen, daß der Zeuge K. in der zuvor geschilderten mißlichen Situation (Liegestütz) befehlsgemäß handeln mußte. Der Beschuldigte war mit der Art dieser Meldung nicht einverstanden und gab dem Zeugen K. mit einem Zeigestock, den er zur Erklärung einer Karte in der Hand hielt, ein bis zwei feste Schläge auf das Gesäß. Der Zeuge K. machte daraufhin eine neue Meldung, wobei er wiederum bestrebt war, eine geordnete Meldung zu erstatten. Hierauf erhielt er nochmals von dem Beschuldigten ein oder zwei feste Schläge, d.h. insgesamt drei bis vier Schläge auf das Gesäß. Nunmehr faßte der Beschuldigte den Zeugen K. am Kopfhaar (nicht am Nacken) und stieß ihn mit dem Kopf mehrmals an die Tür des Unterrichtsraums. Anschließend äußerte sich der Beschuldigte gegenüber dem Zeugen K. 'Ihnen ist nicht wohl, ich glaube, Sie müssen mal scheißen, bei Ihnen hebt sich schon die Schädeldecke. Gehen Sie raus auf die Toilette.' Der Zeuge K. verließ daraufhin den Raum und kam nach etwa 3 Minuten von der Toilette und meldete sich von dort zurück. Der Beschuldigte erklärte ihm nun: 'Ich habe Sie nicht auf die Toilette, sondern zum Scheißen geschickt.' Der Zeuge K. erwiderte darauf: 'Ich pflege auf der Toilette zu scheißen.' Nach diesem Vorfall setzte der Beschuldigte den Unterricht fort.

Im Verlauf des Tages zeigte der Zeuge K. sein Gesäß dem Kanonier Ko.. Dieser stellte Rötungen und Striemen fest. In der Folge erstattete der Zeuge K. Anzeige gegen den Beschuldigten, nahm dann aber die Anzeige wieder zurück. Der Beschuldigte hatte sich wegen seines Verhaltens etwa 5 Tage nach der Tat, nachdem er zu der Beschwerde des Zeugen K. vernommen worden war, bei dem Zeugen K. und dessen Vater entschuldigt."

9

Der Wehrdisziplinaranwalt und der Beschuldigte haben das Urteil form- und fristgerecht mit der Berufung angefochten. Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wendet sich nur gegen den Ausspruch über die Anrechnung der aufgehobenen Arreststrafe. Auch die Berufung des Beschuldigten greift diesen Teil des Urteilsspruchs an, erstrebt aber darüber hinaus eine Milderung der Strafe. Sie ist nach dem Inhalt der Berufungsbegründung auf das Strafmaß beschränkt.

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III.

Da auch die weitergehende Berufung des Beschuldigten auf das Strafmaß beschränkt ist, sind die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils zur Tat- und Schuldfrage und ihre rechtliche Würdigung als Dienstvergehen der Nachprüfung entzogen. Der Senat hatte nur darüber zu befinden, ob die ausgesprochene Disziplinarstrafe zu hoch ist.

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Die Berufung des Beschuldigten hatte in der Hauptsache keinen Erfolg. Auf beide Berufungen war nur der Ausspruch über die Anrechnung der aufgehobenen Arreststrafe zu berichtigen.

12

Die vom Truppendienstgericht ausgesprochene Strafe der Dienstgradherabsetzung konnte nicht gemildert werden. Der Beschuldigte ist zwar bisher gerichtlich und disziplinar unbestrafte Er hat als Soldat anerkennenswerte Leistungen gezeigt und ist durchweg mit befriedigend, teilweise vollbefriedigend beurteilt worden. Es kann auch angenommen werden, daß es sich um eine einmalige Verfehlung des Beschuldigten handelt. Zugunsten des Beschuldigten spricht weiter, daß er sich - allerdings erst, nachdem er von seinem Disziplinarvorgesetzten zu dem Vorfall vernommen worden war - bei dem damaligen Kononier (heute Fahnenjunker) K. und dessen Eltern entschuldigt hat. Endlich hat sich der Beschuldigte vor dem Senat ohne Einschränkung zu dem festgestellten Sachverhalt bekannt und erklärt, daß er jetzt die Schwere seiner Verfehlung voll einsehe. Diesen Milderungsgründen steht jedoch die Tatsache gegenüber, daß der Beschuldigte ein sehr ernst zu nehmendes Dienstvergehen begangen hat. Er hat ohne jeden verständlichen Grund die ihm anvertraute Befehlsgewalt und Stellung als Vorgesetzter dazu mißbraucht, einen gutwilligen jungen Untergebenen in roher und entwürdigender, den Verletzten vor seinen Kameraden demütigender Weise zu mißhandeln. Der Beschuldigte kann selbst keinen einleuchtenden Grund für sein Vorgehen angeben. Es bleibt nur die Deutung, daß er aus Mutwillen und Laune zu dem Mißbrauch seiner Machtstellung gekommen ist. Solche Ausschreitungen können, wenn ihnen nicht mit Nachdruck entgegengetreten wird, schwersten Schaden für die Disziplin hervorrufen. Mit Recht hat das Truppendienstgericht darauf hingewiesen, welche schweren Folgen hätten entstehen können, wenn der betroffene Untergebene nicht die Selbstdisziplin aufgebracht hätte, die ihm widerfahrene Behandlung zunächst hinzunehmen und sich erst nachträglich zu beschweren. Der Senat ist mit dem Truppendienstgericht der Auffassung, daß der Beschuldigte durch sein verantwortungsloses Verhalten seine Vorgesetztenstellung und damit seinen Dienstgrad als Unteroffizier verwirkt hat. Seine auf Milderung der Strafe gerichtete Berufung mußte daher zurückgewiesen werden.

13

Der Ausspruch des angefochtenen Urteils über die Anrechnung der aufgehobenen Arreststrafe ist in der gewählten Form nichf vollziehbar. Er mußte daher, wie geschehen, berichtigt werden.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 111 WDO.

Dr. Barth
Dr. Grünewald
Dr. Krönig
Lunau
Rohwedder