Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.10.1963, Az.: BVerwG VIII C 113/63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.10.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 113/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 14155
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 12.10.1961 - I A 494/60
Rechtsgrundlagen
- § 18 Abs. 2 BBesG
- § 14 Abs. 3 RBesG
Fundstellen
- DVBl 1965, 172 (amtl. Leitsatz)
- FamRz 1964, 290
- ZBR 1965, 23
Amtlicher Leitsatz
Es widerspricht dem Sinn und Zweck des Kinderzuschlages für in der Ausbildung befindliche Kinder, daß der Beamte für ein Kind, welches das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, den Kinderzuschlag beansprucht, wenn das Kind für seine im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses geleistete Arbeit gleich einer vollwertigen Arbeitskraft bezahlt wird.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Dr. Raschke und Dr. Schmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Oktober 1961 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Das beklagte Land zahlt für Rechnung des Bundes als Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts dem Kläger ein beamtenrechtliches Ruhegehalt. Der am 7. Januar 1959 geborene Sohn des Klägers bestand am 2. April 1958 die Reifeprüfung und begann am 1. November 1958 das Bauingenieur-Studium. Voraussetzung für die Zulassung zu diesem Studium ist eine halbjährige praktische Tätigkeit. Der Sohn des Klägers war deshalb vom 25. April bis zum 17. Oktober 1958 bei der Arbeitsgemeinschaft W. K... H... A.G. in N... für ein monatliches Brutto-Entgelt von rund 440 DM im Angestelltenverhältnis tätig. Mit der Begründung, diese Tätigkeit sei keine Berufsausbildung im Sinne des § 18 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG - vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 995), versagte das beklagte Land dem Kläger den Kinderzuschlag für die Zeit vom 1. Juni bis zum 31. Oktober 1958.
Der Kläger machte demgegenüber geltend, daß diese Tätigkeit überwiegend der Berufsausbildung seines Sohnes gedient habe. Er begehrte Zahlung des Kinderzuschlages auch für die Monate Juni bis Oktober 1958. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat er Klage erhoben. Das Landesverwaltungsgericht hat diese abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen mit der folgenden Begründung:
Es sei der Sinn des Kinderzuschlages, dem Beamten die Unterhaltung seiner Kinder zu erleichtern, solange diese sich noch nicht selbst erhalten könnten. Daher könne der Beamte den Kinderzuschlag nicht für solche Kinder beanspruchen, die mit ihrer Arbeit ebensoviel verdienten wie ein vergleichbarer voll Berufstätiger. Eine praktische berufliche Tätigkeit sei somit nur dann als Berufsausbildung im Sinne des § 18 Abs. 2 BBesG anzusehen, wenn sie vor allem der Ausbildung diene und deshalb die Vergütung wesentlich geringer sei als die eines mit gleichen Aufgaben beschäftigten nicht auszubildenden Arbeitnehmers. Die Firma K... ... H... A.G. habe nicht in erster Linie die Ausbildung des Sohnes des Klägers im Auge gehabt: vielmehr habe sie ihn als vollwertige Arbeitskraft nutzbringend eingesetzt und ihm deshalb auch den vollen tariflichen Arbeitslohn gezahlt. Diese Tätigkeit habe somit für den Sohn des Klägers nicht eine Berufsausbildung im Sinne des § 18 Abs. 2 BBesG dargestellt.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt. Er verfolgt seine Anträge und rügt die Verletzung des materiellen Rechts.
Der O... beteiligt sich am Verfahren. Er hält das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für zutreffend.
II.
Die Revision ist unbegründet. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, daß der Kläger für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Oktober 1958, während der sein Sohn vor Aufnahme seines Studiums bei der Arbeitsgemeinschaft W. K... H... A.G. in N... beschäftigt war, den Kinderzuschlag nicht verlangen kann, hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
Der Anspruch des Beamten auf Kinderzuschlag ist in § 18 BBesG festgelegt. Hat das Kind das achtzehnte Lebensjahr vollendet, so wird der Kinderzuschlag gemäß § 18 Abs. 2 BBesG nur gewährt, wenn es in einer Schul- oder Berufsausbildung steht, die seine Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die halbjährige Tätigkeit des damals neunzehnjährigen Sohnes des Klägers bei der Arbeitsgemeinschaft W. K... H... A.G. in N... unter den Begriff der Berufsausbildung im Sinne von § 18 Abs. 2 BBesG zu fassen ist oder nicht. Das Oberverwaltungsgericht hat insoweit die Annahme einer Berufsausbildung abgelehnt. Ob dem in jeder Hinsicht zu folgen ist, mag dahinstehen. Auch wenn man in Anbetracht dessen, daß der Sohn des Klägers bei jenem Unternehmen nur deshalb gearbeitet hat, weil eine halbjährige praktische Tätigkeit die notwendige Voraussetzung für die Zulassung zu dem von ihm angestrebten Studium war, seine damalige Arbeit als Teil seiner Berufsausbildung ansehen will, steht dem Kläger der Kinderzuschlag nicht zu. Denn nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat der Sohn des Klägers bei jenem Unternehmen nicht nur vollwertige, den Pflichten eines nicht auszubildenden Angestellten in jeder Hinsicht entsprechende Arbeit verrichten müssen, sondern für diese auch den vollen tariflichen Arbeitslohn erhalten, der einer vergleichbaren nicht auszubildenden Arbeitskraft zugestanden hätte. Dieser letztere Umstand aber schließt die Möglichkeit aus, dem Kläger den Kinderzuschlag zu gewähren.
Zwar besagt, wie dem Kläger zuzugeben ist, der Wortlaut des § 18 Abs. 2 BBesG, abweichend von der früher in § 14 Abs. 3 des Reichsbesoldungsgesetzes - RBesG - vom 16. Dezember 1927 (RGBl. I S. 349) getroffenen Regelung, nichts darüber, daß der Anspruch auf den Kinderzuschlag für ein noch in der Ausbildung befindliches Kind davon abhängen soll, daß das Kind für seine während der Ausbildung geleistete Arbeit kein volles Arbeitsentgelt erhält. Eine diesbezügliche Einschränkung ergibt sich jedoch aus dem allgemeinen Sinn der Weitergewährung des Kinderzuschlages für in der Ausbildung befindliche Kinder, wie sie sich im Beamtenrecht entwickelt hat.
Nach § 14 Abs. 3 RBesG in seiner ursprünglichen Fassung wurde für Kinder nach der Vollendung ihres sechzehnten Lebensjahres der Kinderzuschlag nur dann gewährt, wenn sie sich in der Schul- oder Berufsausbildung befanden und wenn sie ferner nicht ein eigenes Einkommen von "mindestens monatlich dreißig Reichsmark" hatten, ein Satz, der durch Gesetz vom 27. September 1938 (RGBl. I S. 1205) auf vierzig Reichsmark erhöht und schließlich durch Gesetz vom 20. August 1952 (BGBl. I S. 582) auf "mehr als monatlich fünfundsiebzig Deutsche Mark" heraufgesetzt wurde. Wie diese Vorschrift zeigt, sollte die Weitergewährung des Kinderzuschlages über das eigentliche Kindesalter hinaus dem Gedanken Rechnung tragen, daß dem Beamten die Unterhaltung seiner Kinder auch weiterhin solange erleichtert werden sollte, als diese sich noch nicht selbst erhalten konnten. Nur von dieser Begriffsbestimmung her, die abstellt auf die Unfähigkeit des in der Ausbildung stehenden Kindes, sich selbst zu erhalten, ist die in § 14 Abs. 3 RBesG enthaltene Einkommenshöchstgrenze (von zuletzt fünfundsiebzig Deutsche Mark) verständlich. Es kann aber nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber in § 18 Abs. 2 BBesG diesem hergebrachten Begriff des Kinderzuschlages für in der Ausbildung befindliche Kinder einen anderen Sinn und Inhalt hat geben wollen. Zwar ist die Begrenzung auf einen Höchstbetrag des eigenen Einkommens des Kindes entfallen. Diese Änderung beruht jedoch nicht auf der Vorstellung des Gesetzgebers, daß durch Einbeziehung solcher Kinder, die ihren Unterhalt selbst verdienen, der Kreis der Berechtigten erweitert werden sollte. Sie ist vielmehr in erster Linie darauf zurückzuführen, daß die Verwaltungsarbeit hat vereinfacht werden sollen. Das wird auch aus der Begründung zu § 16 Abs. 2 des Entwurfes, der dem nunmehr Gesetz gewordenen § 18 Abs. 2 BBesG entspricht, deutlich. Hier heißt es u.a. (Drucksachen des Deutschen Bundestages, 2. Wahlperiode, 1953, Drucksache Nr. 1993):
"Ein eigenes Einkommen des Kindes soll der Gewährung des Kinderzuschlages nicht entgegenstehen. Der Wegfall der Einkommensgrenze bewirkt eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung. Erfahrungsgemäß hat bisher die Feststellung des Kindeseinkommens einen unangemessenen Verwaltungsaufwand erfordert. Schließlich muß auch davon ausgegangen werden, daß ein Lehrlingstaschengeld oder ein Unterhaltszuschuß in der Regel nicht zur Deckung des gesamten Lebensunterhalts des Kindes ausreicht."
Der Gesichtspunkt der Vereinfachung der Verwaltungsarbeit leuchtet ein; denn die Ermittlung der Höhe eines etwaigen Einkommens des Kindes wird häufig eine umfangreiche Aufklärungstätigkeit erfordert haben. Es hatten sich ferner in der Praxis verschiedenerlei Härten und tarifrechtliche Schwierigkeiten in solchen Fällen ergeben, in denen das Kind des Beamten eine Lehrlingsvergütung erhielt, die den im Gesetz vorgesehenen Einkommenshöchstbetrag (von zuletzt fünfundsiebzig Deutsche Mark) geringfügig überschritt (siehe hierzu den Aufsatz von Günther, Betriebsberater 1957 S. 476). Aus allen diesen Gründen wird eine Lockerung der Vorschrift angebracht erschienen sein. Aus einer solchen kann aber nicht der Schluß gezogen werden, daß die beamtenrechtliche Einrichtung des Kinderzuschlages wegen Berufsausbildung des Kindes nunmehr einen anderen Inhalt hat erhalten sollen. Der Kinderzuschlag wegen eines in Berufsausbildung befindlichen Kindes ist auch weiterhin ein Zuschuß, der dem Beamten gewährt wird, weil sein Kind sich in der Ausbildung für seinen späteren bezahlten Beruf befindet und infolgedessen noch nicht eine Tätigkeit ausübt, deren Bezahlung ihm die Möglichkeit bietet, für seinen Lebensbedarf selbst aufzukommen. Hat das Kind ein gewisses eigenes Einkommen, so etwa ein Lehrlingstaschengeld, so soll das nach dem Willen des Gesetzgebers einem Anspruch des Beamten auf den Kinderzuschlag zwar nicht mehr entgegenstehen. Andererseits ergibt sich aber aus dem dargelegten Sinn und Zweck des Kinderzuschlages für in der Ausbildung befindliche Kinder, daß der Beamte für ein Kind, welches das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, den Kinderzuschlag jedenfalls dann nicht beanspruchen kann, wenn das Kind für seine im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses geleistete Arbeit gleich einer vollwertigen Arbeitskraft bezahlt wird.
Daher stellt es keine Gesetzesänderung, sondern eine bloße Klarstellung und Bestätigung des auch bisher geltenden Rechtszustandes dar, wenn der Bundestag bei seiner Beschlußfassung über das Zweite Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften (die "Harmonisierungsnovelle") in seiner (83.) Sitzung am 28. Juni 1963 für den § 18 Abs. 2 BBesG eine Neufassung angenommen hat, nach der der Kinderzuschlag für ein in der Ausbildung stehendes Kind nach Vollendung von dessen achtzehntem Lebensjahr nur dann gezahlt werden soll, wenn das Kind "im Zusammenhang mit seiner Ausbildung Dienstbezüge, Arbeitsentgelt oder sonstige Zuwendungen in entsprechender Höhe nicht erhält" (Drucksachen des Deutschen Bundestages, 4. Wahlperiode, Drucksache Nr. 1337). Das Zweite Änderungsgesetz ist noch nicht in Kraft getreten, weil der Bundesrat - in anderem Zusammenhang - den Vermittlungsausschuß angerufen hat. Immerhin zeigt die beschlossene Neufassung des § 18 Abs. 2 BBesG, daß auch der Bundestag den Begriff des Kinderzuschlages wegen der Ausbildung des Kindes in Übereinstimmung mit der Rechtsansicht des erkennenden Gerichts verstanden wissen und an dessen hergebrachtem Inhalt weiterhin festhalten will. Der § 18 Abs. 2 BBesG in der Fassung des Zweiten Änderungsgesetzes ist überdies im Regierungsentwurf ausdrücklich damit begründet worden, daß insoweit nur eine Klarstellung der ohnehin bestehenden Gesetzeslage erfolge (Drucksachen des Deutschen Bundestages, 4. Wahlperiode, Drucksache Nr. 625). Dem ist im Bundestag nicht widersprochen worden.
Die Revision konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 200 DM festgesetzt.