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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.10.1963, Az.: BVerwG I B 67.63

Pflicht des Gerichts zur Angabe der für seine richterliche Überzeugung leitenden Gründe im Urteil unter Gewährung des rechtlichen Gehörs

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.10.1963
Aktenzeichen
BVerwG I B 67.63
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1963, 12768
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 18.12.1962 - AZ: 66 VII 62

Der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 15. Oktober 1963
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Böhmer und Dr. Heinrich
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Flurbereinigungsgerichts) über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 18. Dezember 1962 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Kläger haben als Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens ihre Abfindung angefochten. Das Flurbereinigungsgericht hat ihnen im ersten Rechtszug zum Ausgleich für die Mehrzuteilung von Hangflächen einen Betrag von 500 DM zugesprochen. Der Senat hat diese Entscheidung am26. März 1962 - BVerwG I C 24.61 - aufgehoben und die Streitsache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Im zweiten Rechtszug hat das Flurbereinigungsgericht die Beklagte verurteilt, an die Kläger einen Betrag von 800 DM zu zahlen.

2

Das Flurbereinigungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Begründung, das angefochtene Urteil beruhe auf verschiedenen Verfahrensmängeln und werfe eine Reihe grundsätzlicher Rechtsfragen auf.

3

Die Beschwerde ist begründet.

4

Der Senat hat in seinem Urteil vom 26. März 1962 u.a. ausgeführt, die Darlegungen des Flurbereinigungsgerichts, die Kläger erlitten durch die Hangzuteilung eine Wirtschaftserschwernis, stünden im Widerspruch zu den Feststellungen, die Kläger könnten die hängige Fläche als Grünland und die derzeitige Wiese im Süden der Gewanne ... als Acker nutzen. Wenn letzteres richtig sei, bestünden Zweifel, ob die Zuteilung der Hanggrundstücke tatsächlich Nachteile mit sich brächte, die zur Wahrung einer wertgleichen Abfindung ausgeglichen werden müßten. Wenn die betrieblichen Verhältnisse es zuließen, müßten die Teilnehmer einen mangelhaften Acker in eine Wiese umwandeln. In dem nunmehr angefochtenen Urteil hat das Flurbereinigungsgericht zu dieser Frage ausgeführt: Das Gericht habe den oben wiedergegebenen Standpunkt zwar vertreten, es halte an seiner Meinung aber nicht mehr fest; im übrigen hätten die Kläger eine solche Möglichkeit bestritten. Es führt wörtlich aus: "Es mag sein, daß der obere Teil des nach Westen und Süden geneigten Hanges für Grünland zu trocken ist und daß daher dort ein Grasbestand u.U. ausbrennt und daß sich umgekehrt die unten gelegene Wiese wegen ihrer Feuchtigkeit ohne besondere Aufwendungen nicht auf die Dauer in einen Acker umwandeln läßt." Diese Ausführungen werden in der Beschwerde mit der Begründung angegriffen, das Flurbereinigungsgericht habe den seinerzeit wohlbegründeten Standpunkt nunmehr auf das bloße Bestreiten der Klagepartei hin geändert und in sein Gegenteil verkehrt. Das Vorbringen der Kläger sei in der Hauptverhandlung bestritten worden. Das Flurbereinigungsgericht habe für seine radikale Sinnesänderung keine Gründe oder Beweismittel anzugeben.

5

Diesem Vorbringen liegt die schlüssige Rüge einer Verletzung des § 108 VwGO zugrunde. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht unter Gewährung des rechtlichen Gehörs im Urteil die Gründe anzugeben, die für seine richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Sie ist nicht beachtet, weil der Prozeßbevollmächtigte der Kläger nach dem Inhalt der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 28. September 1962 erklärt hat: "Der Hang lasse sich zwar als Wiese bewirtschaften, er bringe aber nicht den entsprechenden Ertrag, weil die Wiese in der Sonne ausbrenne." Unter diesen Umständen hätte das Gericht im einzelnen darlegen müssen, auf welchen Überlegungen seine - von der Auffassung beider Parteien - abweichende Ansicht beruht. Der wörtlich wiedergegebene Satz aus den Urteilsgründen ist übrigens auch keine Tatsachenfeststellung, die das Flurbereinigungsgericht im Hinblick auf die Bindung an die Entscheidung des Senats (§ 144 Abs. 6 VwGO) hätte treffen müssen. Die Revision war somit nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

6

Bei dieser Rechtslage bedarf es keiner Entscheidung, ob die übrigen Verfahrensrügen durchgreifen und ob die als rechtsgrundsätzlich bezeichneten Fragen eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten.

7

Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.

gez. Prof. Dr. Werner
gez. Dr. Böhmer
gez. Dr. Heinrich