Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.09.1963, Az.: BVerwG V B 11.63
Verweisung bei instanzieller Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts; Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.09.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG V B 11.63
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1963, 14884
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bayreuth - AZ: Nr. 97 - III/61
Rechtsgrundlagen
- § 9 Abs. 6 WAG
- § 11 Abs. 2 WAG
- § 339 Abs. 3 LAG
Fundstelle
- DÖV 1964, 640 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Verweisung bei instanzieller Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. September 1963
durch
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Zins und Dr. Rösgen
beschlossen:
Tenor:
Das Bundesverwaltungsgericht erklärt sich für unzuständig.
Der Rechtsstreit wird an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof verwiesen.
Gründe
Mit der Klage hat die Klägerin einen Bescheid über eine Deckungsforderung i.S. des § 11 Abs. 2 des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener, jetzt in der Fassung vom 23. Mai 1963 (BGBl. I S. 360 [365]) - WAG -, angefochten. Das Währungsausgleichsgesetz enthält keine näheren Bestimmungen darüber, in welchem Verfahren Bescheide dieser Art zur gerichtlichen Nachprüfung gebracht werden können. § 9 Abs. 6 WAG befaßt sich, wie sich aus der Bezugnahme auf § 9 Abs. 4 und 5 WAG ergibt, lediglich mit den Bescheiden, die dem nach dem Währungsausgleichsgesetz Berechtigten gegenüber erteilt werden. Er kann daher seinem Wortlaut nach vorliegend nicht angewendet werden. Auch eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift scheidet aus. Der Ausschluß der Berufung, wie er in § 9 Abs. 6 WAG in Verbindung mit § 339 Abs. 3 LAG angeordnet ist, beruht auf der besonderen Ausgestaltung des Vorverfahrens und namentlich auf der Erwägung daß im Interesse einer baldigen Abwicklung des Lastenausgleichs, also auch im Interesse des Geschädigten, der Verlust einer Rechtsmittelinstanz in Kauf genommen werden kann. Derartige Erwägungen lassen sich aber auf Fälle der vorliegenden Art nicht übertragen. Findet demnach § 9 Abs. 6 keine Anwendung, so ist die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. November 1962, das die Klägerin mit der Klage abgewiesen hat, nicht ausgeschlossen.
Die Klägerin hat durch ihre Nichtzulassungsbeschwerde und den von ihr gestellten Verweisungsantrag in ausreichender Weise zu erkennen gegeben, daß sie das Urteil des Verwaltungsgerichts mit dem gegebenen Rechtsmittel angreifen will. Das gegebene Rechtsmittel ist in Ermangelung abweichender sondergesetzlicher Regelungen nach der Verwaltungsgerichtsordnung die Berufung. Zur Entscheidung über die Berufung ist nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern der Bayerische Verwaltungsgerichtshof berufen. An diesen war die Sache daher antragsgemäß zu verweisen.
Zwar regelt § 83 VwGO lediglich den Fall der Verweisung bei sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit des angegangenen Gerichts. Der Senat trägt indessen keine Bedenken diese Vorschrift jedenfalls dann auch auf den Fall der instanziellen Unzuständigkeit anzuwenden, wenn - wie hier - die Anrufung des instanziell unzuständigen Gerichts auf einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung und auf einer unzutreffenden verfahrensrechtlichen Behandlung der Sache durch das vorliegende Gericht beruht.
Der Senat ist mit der vorliegenden Sache nur deshalb befaßt, weil die Klägerin der ihr erteilten Rechtsmittelbelehrung entsprechend statt Berufung Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und das Verwaltungsgericht das eingelegte Rechtsmittel, statt es - notfalls nach Rückfrage bei der Klägerin - als Berufung dem Berufungsgericht vorzulegen, als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision behandelt, der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat.
Neben Gründen der Verfahrensvereinfachung liegt aber § 83 VwGO, wie sich aus der bindenden Wirkung des Verweisungsbeschlusses ergibt, der Gedanke zugrunde, den Kläger nicht zum Opfer eines Zuständigkeitsstreits zwischen einzelnen Gerichten zu machen. Dieser Gesichtspunkt ist so allgemein und für eine geordnete Rechtspflege so bedeutsam, daß er in Fällen der vorliegenden Art, in denen eine Zuständigkeitsverkennung auf dem Tätigwerden eines Gerichts beruht, eine Erweiterung der Verweisungsmöglichkeit über den Wortlaut des Gesetzes hinaus gebietet. Unberührt bleiben kann, ob eine Verweisungsmöglichkeit nicht auch deshalb angenommen werden muß, weil anders die Gefahr eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen dem Revisions- und dem Berufungsgericht nicht auszuschließen ist.
gez. Dr. Zinser
gez. Dr. Rösgen