Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.08.1963, Az.: BVerwG VII C 126.63
Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen Befürchtung eines nicht zu ersetzenden Nachteils; Entsprechende Anwendung der Vorschriften des §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) im Verwaltungsverfahren; Vorläufige Vollstreckbarkeit von Urteilen auf Anfechtungsklagen und Verpflichtungsklagen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.08.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 126.63
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1963, 11082
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bremen - 31.05.1963 - AZ: VG I A 136/1962
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 16, 254 - 256
- AS XVI, 254
- BVBl 1963, 925
- DVBl 1963, 925-926 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1964, 211-212 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1963, 1035-1036 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1964, 369 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
- NJW 1963, 2042 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 16, 510
Amtlicher Leitsatz
Die Kostenentscheidung im Urteil auf eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist von Amts wegen und gegen Sicherheit (§ 710) für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. August 1963
durch
die Bundesrichter Reimer, Dr. Boerckel und Dr. Mühl
beschlossen:
Tenor:
Die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß vom 31. Mai 1963 wird einstweilen eingestellt.
Die Kostenentscheidung folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes für dieses Verfahren wird auf 422,34 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über die Wiedereinsetzung des Klägers in den vorigen Stand wegen Versäumung der Widerspruchsfrist gegen eine Entscheidung des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer; in dem mit der Klage angefochtenen Beschluß hatte die Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers abgelehnt und seinen Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat diesen Bescheid aufgehoben und die Beklagte zur Wiedereinsetzung verpflichtet; sie hat nach dem insoweit für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil des Verwaltungsgerichts auch die Verfahrenskosten zu tragen, die auf 422,34 DM festgesetzt worden sind. Die Beklagte hat Revision eingelegt und überdies beantragt,
die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gemäß § 719 Abs. 2 ZPO einstweilen einzustellen.
Sie befürchtet, daß ihr die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, weil im Falle ihres Obsiegens im Revisionsverfahren die Rückforderung der gezahlten Kosten in Anbetracht der wirtschaftlichen Lage des Klägers gefährdet sei. Zur Begründung weist die Beklagte auf die wirtschaftlichen Verhältnisse hin, in denen sich Kriegsdienstverweigerer in jüngerem Alter im allgemeinen befinden.
Der Kläger ist dem Antrag entgegengetreten. Er hält die Revision der Beklagten für unzulässig.
II.
Der Antrag ist zulässig und begründet.
Die Vorschrift des § 719 Abs. 2 ZPO gilt nach § 167 Abs. 1 VwGO auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Hiernach hat das Revisionsgericht die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Wenn § 719 Abs. 2 ZPO die Prüfung der Rechtslage in der Hauptsache auch grundsätzlich nicht gestattet, so könnte die Zwangsvollstreckung doch nicht eingestellt werden, wenn die Revision der Beklagten offensichtlich unzulässig wäre; ein Sachurteil darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. RGZ 104, 303 und BGHZ 8, 47). Die Beklagte stützt ihre Revision in zulässiger Weise auf Verfahrensmängel (§ 34 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes). Ihrem Rechtsmittel steht auch § 60 Abs. 5 VwGO nicht im Wege. Nach dieser Vorschrift ist die der säumigen Partei gewährte Wiedereinsetzung unanfechtbar. Diese Regelung bezieht sich aber nur auf Fristversäumnisse im gerichtlichen Verfahren und gilt, wie sich aus § 70 Abs. 2 VwGO ergibt, nicht für das behördliche Vorverfahren. Ob sie insoweit dennoch zu beachten wäre, wenn das Verwaltungsgericht die Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Widerspruchsfrist gewährt hätte, kann dahinstehen. Denn mit der vom Verwaltungsgericht ausgesprochenen Verpflichtung der Beklagten, die abgelehnte Wiedereinsetzung zu gewähren, ist diese noch nicht wirksam beschlossen, und § 60 Abs. 5 VwGO setzt in jedem Falle die Wiedereinsetzung selbst als unmittelbar wirksame Beseitigung der Fristversäumnis voraus.
Dem Einstellungsantrag ist auch zu folgen. Die Beklagte hat bisher zwar nicht hinreichend dargetan, daß der als Kraftfahrzeugmechaniker tätige Kläger wirtschaftlich so unvermögend ist, daß die Rückforderung von gezahlten Verfahrenskosten (§ 717 ZPO) gefährdet ist, jedoch wäre die Vollstreckung wegen der Kostenforderung des Klägers für die Beklagte schon deshalb ein nicht zu ersetzender Nachteil, weil das Verwaltungsgericht die sofortige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung gesetzwidrig angeordnet hat, so daß die Beklagte die ihr für den Fall der Vollstreckung zustehende Sicherheit nicht besitzt.
Für die vorläufige Vollstreckbarkeit verwaltungsgerichtlicher Urteile gelten nach § 167 Abs. 1 VwGO die Vorschriften der §§ 708 ff. ZPO entsprechend. Schon diese "entsprechende" Anwendung dieser Vorschriften sichert die Rücksicht auf die Eigenart des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der hier zu beurteilenden Rechtsbeziehungen. Deshalb hat sich der Gesetzgeber in § 167 Abs. 2 VwGO auch zu einer ausdrücklichen Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit von Urteilen auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen genötigt gesehen und bestimmt, daß derartige Urteile nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden können. Das ist eine Sonderregelung für den verwaltungsrechtlichen Streit; der Zivilprozeß kennt weder den Verwaltungsakt als Streitgegenstand noch eine dem § 167 Abs. 2 VwGO entsprechende isolierte vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung. Bei der Anwendung dieser Vorschrift ist deshalb darauf Bedacht zu nehmen, daß die Eigentümlichkeit der öffentlich-rechtlichen Beziehungen gebührend berücksichtigt wird. Geltung verlangt auch hier der zivilprozeßrechtliche Grundsatz, daß die Gerichte die vorläufige Vollstreckbarkeit - mit oder ohne Sicherheitsleistung des Vollstreckungsgläubigers, §§ 708-710 ZPO - von Amts wegen anzuordnen haben. Denn insoweit besteht in der Vollstreckung der gerichtlichen Entscheidungen kein Unterschied; § 167 Abs. 1 VwGO greift daher durch die Verweisung auf die Zivilprozeßordnung auch den Grundsatz auf, daß das Gericht die vorläufige Vollstreckbarkeit von Amts wegen anzuordnen hat. Das gilt nach dem Zusammenhang dieser Vorschrift mit § 167 Abs. 2 VwGO auch für Kostenentscheidungen auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen. Wortlaut und Sinn des § 167 Abs. 2 VwGO, wonach Urteile hier "nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden können", schließen nur die Vollstreckbarkeit in der Hauptsache aus, die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt ist damit nicht in das Ermessen des Gerichts gelegt. Mit Recht hat daher das Verwaltungsgericht im vorliegenden Falle die 'Kostenentscheidung von Amts wegen für vorläufig vollstreckbar erklärt.
Zu Unrecht hat es sich jedoch auf § 709 Nr. 4 ZPO gestützt und deshalb dem Vollstreckungsgläubiger keine Sicherheitsleistung auferlegt. Denn bei einer Streitentscheidung über einen Verwaltungsakt liegt keiner der Fälle vor, die nach den §§ 708 und 709 ZPO die vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheit für den Vollstreckungsschuldner rechtfertigen. Insbesondere ist nicht der Fall des § 709 Nr. 4 ZPO gegeben, der in der Hauptsache eine vermögensrechtliche Streitigkeit und einen Gegenstand der Verurteilung bis zum Werte von 500 DM voraussetzt; im vorliegenden Falle ist eine Fristversäumnis im Streit, und im Hintergrund des Rechtsstreits steht die Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer, also kein Vermögensrecht und ein wesentlich höher als mit 500 DM zu bewertender Anspruch. Daß die Kostenforderung Geldwert hat, kann allein die entsprechende Anwendung des § 709 Abs. 4 ZPO nicht begründen. Deshalb scheidet ohne weiteres auch aus, das Urteil des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf den Ausschluß der Berufung etwa wie ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts (Oberlandesgerichts) in vermögensrechtlichen Streitigkeiten (§ 708 Nr. 7 ZPO) zu behandeln. Übrig bleibt somit nur § 710 ZPO, wonach das Urteil gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären ist. Die Vorschrift des § 167 Abs. 2 VwGO schließt diese Erschwerung der vorläufigen Vollstreckbarkeit nicht aus. Diese nur gegen Sicherheitsleistung des obsiegenden Klägers (Vollstreckungsgläubigers) zu gewähren, ist hier sinnvoll, weil seine Interessen keinen weitergehenden Schutz erfordern. Denn in der Person der Beklagten im Rechtsstreit über das Bestehen oder Ergehen eines Verwaltungsakts liegt für den Kläger eine gewisse Gewähr dafür, daß Rechtsmittel in der Hauptsache nicht mutwillig oder leichtfertig eingelegt werden, und die Einbringlichkeit der Kostenforderung erscheint hier in jedem Falle gesichert. Daher besteht kein Anlaß zu der Annahme, daß der Gesetzgeber die eine vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung rechtfertigenden Fälle der §§ 708 und 709 ZPO um die Kostenentscheidung auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen im Sinne von § 42 Abs. 1 VwGO habe vermehren wollen. Anzuwenden war somit im vorliegenden Falle die Vorschrift des § 710 ZPO.
Die Zwangsvollstreckung ist aus diesen Gründen einstweilen einzustellen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes für dieses Verfahren wird auf 422,34 DM festgesetzt.
Der Wert des Streitgegenstandes ist auf Grund von § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG festgesetzt worden.
Dr. Boerckel
Dr. Mühl