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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.07.1963, Az.: BVerwG V C 206.62

Währungsausgleich für Sparguthaben bei einem Vertriebenen; Entschädigungsfähigkeit eines Guthabens nach dem Währungsausgleichsgesetz

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.07.1963
Aktenzeichen
BVerwG V C 206.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 12720
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Augsburg - 10.08.1962 - AZ: L 29 III 62

Fundstelle

  • ZLA 1963, 367

In der Verwaltungsstreitsache hat
der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Juli 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Zinser, Dr. Wolf und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 10. August 1962 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Gründe

1

I.

Die Klägerin erbittet Entschädigung nach dem Gesetz über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener, jetzt i.d.F. des Gesetzes vom 23. Mai 1963 (BGBl. I S. 360 [365]).

2

Nach Gewährung eines Teilbetrages streiten die Beteiligten im vorliegenden Verfahren darum, ob auch ein Betrag von 35.336,- Kcs (tschechoslowakische Kronen) entschädigungsfähig ist, den die Klägerin am 12. Oktober 1951 auf ihr Sparbuch Nr. 39712 bei der Sparkasse N. eingezahlt hat. Dieses Sparbuch weist zum 28. Februar 1951 einen Einlagenstand von 37.290,- Kcs aus. Danach ist zunächst eine Vermögensabgabe von 3.354,- Kcs abgebucht. Später sind in Teilbeträgen 28.900,- Kcs abgehoben worden zur Bestreitung des Lebensunterhalts. Dem Ehemann der Klägerin war nämlich eine Invalidenrente aberkannt worden. Daraufhin hatte die Klägerin ihr Sparguthaben in Anspruch genommen, sich jedoch der Sparkasse gegenüber verpflichten müssen, die abgehobenen Beträge wieder einzuzahlen, falls die Rente neu bewilligt würde. Nach Neubewilligung der Rente hat die Klägerin am 12. Oktober 1951 den Betrag von 35.336,- Kcs eingezahlt.

3

Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage hatte teilweisen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klägerin eine weitere Entschädigung aus einem Sparguthaben von 12.274,10 Kcs = 1.227,41 RM zugesprochen mit der Begründung, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts vorgenommenen Abhebungen, soweit sie durch spätere Einzahlungen ausgeglichen seien, seien unter Berücksichtigung späterer Abhebungen entschädigungsfähig.

4

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die von diesem zugelassene Revision des V.

5

Der V. beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts die Klage abzuweisen.

6

II.

Die Revision mußte Erfolg haben, weil das Guthaben der Klägerin nach dem Währungsausgleichsgesetz nicht entschädigungsfähig ist.

7

Im Streit ist allein, ob der Klägerin Entschädigung für das Guthaben zu zahlen ist, das auf der Rückzahlung der Beträge beruht, die die Klägerin zur Bestreitung des Lebensunterhalts abgehoben hat.

8

Dieses Guthaben lautet auf tschechoslowakische Kronen. Gleichwohl ist es nicht nach § 1 Abs. 3 WAG entschädigungsfähig, weil es sich insoweit nicht um eine umgestellte Reichsmarkeinlage handelt, § 1 Abs. 2 WAG dem Gläubiger aber nur die Felgen einer Währungsumstellung abnehmen will (dazu Harmening, Lastenausgleich, Rdnr. 16 zu § 1 WAG).

9

Das Guthaben ist aber auch nicht nach § 1 Abs. 2 WAG entschädigungsfähig. § 1 Abs. 2 WAG bezieht nämlich lediglich die Guthaben ein, die auf tschechische Kronen lauten, also auf eine Währung, die neben der Reichsmarkwährung im sogenannten Protektorat bestanden hat (dazu Harmening, Lastenausgleich, Rdnr. 17 zu § 1 WAG sowie Ziff. 1 c des WAS-Sammelrundschreibens vom 29.12.1955 [Mtbl. BAA 1956 S. 86]).

10

Es bleibt zu erörtern, ob es sich um eine Reichsmarkspareinlage i.S. des § 1 Abs. 1 WAG handelt. Für den Einlagenstand vom 28. Februar 1951 kann unterstellt werden, daß es sich um eine umgewandelte Reichsmarkeinlage handelt. Dieser Einlagenstand kann jedoch nicht zum Ausgangspunkt für die Errechnung der Entschädigung genommen werden, da nach § 3 Abs. 5 WAG der letzte Anspruch entscheidend ist. Die Klägerin hat Entschädigung unter Berücksichtigung der Abhebungen nach dem 28. Februar 1951 und unter Berücksichtigung der Vermögensabgabe erhalten. Danach bleibt lediglich offen, ob sie auch insoweit Entschädigung erhalten kann, als sie nach dem genannten Zeitpunkt Rückzahlungen für solche Beträge geleistet hat, die sie vordem mit Rückzahlungsverpflichtung zur Bestreitung des Lebensunterhalts abgehoben hatte.

11

Unstreitig ist, daß die Rückzahlungen selbst nicht Reichsmarkeinlagen oder Einlagen in tschechischen Kronen waren, sondern in tschechoslowakischer Währung, und deshalb nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht entschädigungsfähig sind. Aber auch nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung können diese Rückzahlungen nicht entschädigungsfähig sein, obwohl sie erfolgt sind, um eine früher entschädigungsfähige Einlage wieder aufzufüllen. Nach § 1 Abs. 1 WAG erfolgt die Entschädigung für Verluste an Reichsmarkeinlagen, die im Zusammenhang mit den Vertreibungsmaßnahmen entstanden sind. Unter diesen Umständen können demnach allenfalls solche Kontenbewegungen außer Betracht bleiben, die auf Vertreibungsmaßnahmen zurückzuführen sind, so wie etwa Zwangsabhebungen (s. dazu Ziff. 3 f des WAG-Sammelrundschreibens). Im vorliegenden Falle sind die Abhebungen jedoch erfolgt, um den Lebensunterhalt sicherzustellen und deshalb nicht im Zusammenhang mit Vertreibungsmaßnahmen. Infolgedessen können die den Abhebungen entsprechenden Rückzahlungen ebenfalls nicht mit Vertreibungsmaßnahmen in Zusammenhang gebracht werden. Die Rückzahlungen sind vielmehr selbständig zu beurteilen. Als selbständig zu beurteilende Einlagen können sie aber keine Berücksichtigung fanden, weil sie, wie ausgeführt, keine Reichsmarkeinlagen oder Einlagen in tschechischen Kronen sind.

12

Danach mußte auf die Revision das verwaltungsgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen werden.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 150 DM festgesetzt.

Dr. Elsner
Kohlbrügge
Dr. Zinser
Dr. Wolf
Dr. Rösgen