Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.07.1963, Az.: BVerwG WB 3/63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.07.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG WB 3/63
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1963, 13206
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In der Beschwerdesache
hat der Bundesdisziplinarhof, Wehrdienstsenat,
auf Grund der Beratung vom 18. Juli 1963,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Barth als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Grünewald, Bundesrichter Dr. Krönig als weitere richterliche Mitglieder,
Oberst von Seeler, Hauptmann Koch, als militärische Beisitzer,
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Der Bundesminister der Verteidigung hat entsprechend seiner Zusage die Schreiben des Deutschen Bevollmächtigten Mitte vom 31. Juli und 19. Oktober 1961 aus der Personalakte des Antragstellers zu entfernen.
- 2.
Soweit der Antragsteller auf Grund dieser Schreiben und ihres Inhalts eine unrichtige Behandlung durch seine Vorgesetzten behauptet, wird das Verfahren bis zur Entscheidung des BMVtdg über die bei ihm hierüber anhängige Beschwerde ausgesetzt.
- 3.
Im übrigen wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
I.
A)
Der ... 1908 geborene Antragsteller wurde am 20.11.1956 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten zum Hauptmann ernannt. Mit Ablauf des 31.3.1963 ist er auf Grund des Gesetzes über die Altersgrenzen der Berufssoldaten in den Ruhestand versetzt worden. Seine Beschwerde gegen den BMVtdg vom 17.7.1962, die dieser dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat, geht auf folgenden Sachverhalt zurück:
Durch eine Verfügung des BMVtdg vom 13.5.1959 wurde der Antragsteller vom LogLehrBtl, R..., zum MatHptDep S... (Verwendung: Leiter des VP) kommandiert. Wie ein Vermerk von P IV 7 vom gleichen Tage ergibt, war der Antragsteller damals als Kommandant für das Depot vorgesehen. Am 27.8.1959 wurde der Antragsteller zum MatHptDep S... als Sachbearbeiter (A 11) versetzt, und bis zum Eintreffen des Kommandanten mit der Wahrnehmung seiner Geschäfte beauftragt. Am 9.12.1960 wurde der Antragsteller vom 3.1.1961 bis zum 3.3.1961 zur Teilnahme am 13. Stabsoffizierlehrgang kommandiert. Die Kommandierung erfolgte deshalb so kurzfristig, weil damals mit dem Inkrafttreten des Altersgrenzengesetzes bereits zu rechnen war. Der Minister hielt es daher für erforderlich, die Kommandierung einzelner Offiziere zum 13. Stabsoffizierlehrgang wieder aufzuheben, um geeigneten älteren vom Altersgrenzengesetz betroffenen Offizieren die Teilnahme zu ermöglichen und deshalb die kurzfristige Kommandierung älterer Lehrgangsteilnehmer in Kauf zu nehmen, weil auf die Teilnahme der Jahrgänge 1909 und älter nicht verzichtet werden sollte (Erlaß des BMVtdg P IV 9 Az.: 32-03-08-30 vom 5.12.1960). Der Antragsteller bestand diesen Lehrgang mit knapp ausreichend. Als er aus dem Lehrgang zurückkehrte, war inzwischen ein Oberstleutnant G... als Kommandant des MatHptDep eingesetzt worden. Der Antragsteller besetzte auf Grund des ab 15.5.1961 gültigen Stellendans von diesem Tage ab eine Stelle A 11 TE 10 Z 01 mit der Verwendung als T-Offizier (Belegung und Arbeitsablaufsteuerung).
Am 8.3.1962 wurde der Antragsteller vom MatHptDep S... zum WBK VI in M... (Stelle A 11) versetzt. Gegen diese Versetzung beschwerte er sich mit einem Schriftsatz vom 30.3.1962 mit folgender Begründung:
Obwohl er geglaubt habe, sich einen Platz im MatHptDep erarbeitet zu haben, seien nach seiner Rückkehr vom Stabsoffizierlehrgang alle Stabsoffizier-Planstellen mit anderen Offizieren besetzt gewesen. Deshalb, so vermute er, habe der Depot-Kommandant eine Änderung seiner Verwendung beantragt mit dem Ziel, ihn in eine M-Planstelle für Logistikwesen einweisen zu lassen. Er habe daher mit Erfolg an einem Lehrgang für "Logistische Führung" teilgenommen. Unter diesen Umständen sei er überrascht gewesen über eine Mitteilung des BMVtdg vom 20.2.1962 über seine beabsichtigte Ruhestandsversetzung auf Grund des Altersgrenzengesetzes. Er vermöge nicht einzusehen, warum er unter diesen Umständen noch zum Stabsoffizierlehrgang kommandiert worden sei, der für ihn in seinem Alter und ohne Vorbereitungszeit eine erhebliche Anstrengung bedeutet habe. Nunmehr sei er durch die Versetzung schockiert worden. Vor fünf Jahren wäre er gerne mit seiner Familie von Bamberg nach M... umgezogen, jetzt sei es zu spät. Er könne auch in M... nicht laufbahngerecht im Logistikwesen eingesetzt werden. Außerdem werde er von einer Dienststelle wegversetzt, die er aus primitivsten Anfängen bis zum vollen Einsatz aufgebaut habe. Er möchte unter diesen Umständen das letzte Jahr seiner Dienstzeit beim MatHptDep S... eingesetzt bleiben, wo er mit seinen Fähigkeiten und Erfahrungen der Sache am besten dienen könne. Er sei sich auch nicht bewußt, daß er sich dort irgend etwas habe zuschulden kommen lassen oder daß er jemanden im Wege sei.
Der Antragsteller wurde am 24.5.1962 zu seiner Beschwerde gehört. Ihm wurde, wie das im Stenogramm von ihm unterschriebene Protokoll ergibt, eröffnet, daß seine Versetzung von Siegelsbach auch damit begründet worden sei, daß zwischen dem Kommandanten und ihm Spannungen bestanden hätten. Der Antragsteller erklärte dazu, daß er solche Spannungen weder festgestellt noch dazu Veranlassung gegeben hätte. Er sei bereit, bei einer Rückversetzung alles zu tun, um von sich aus keinen Anlaß zu Spannungen zu geben.
Wie ein Aktenvermerk aus der Beschwerdeakte vom 4.5.1962 ergibt, war der in der Beschwerde erwähnte Antrag des Kommandanten des MatHptDep S... vom 13.7.1961 auf Änderung der Verwendung des Antragstellers diesem nicht bekannt gegeben worden, obwohl er eine abwertende Beurteilung des Antragstellers enthielt. Wegen dieses Fehlers ist der Antrag vernichtet worden. In der Beschwerdeakte befindet sich nur noch ein Begleitschreiben des Deutschen Bevollmächtigten Mitte vom 31.7.1961, mit welchem der vernichtete Antrag des Kommandanten MatHptDep S... auf Änderung der Verwendung des Hauptmanns h... befürwortend vorgelegt wurde, sowie ein Begleitschreiben der gleichen Dienststelle vom 19.10.1961, mit welchem ein erneuter Antrag des MatHptDep S... auf Änderung der Verwendung des Hauptmanns H... vorgelegt wurde. In diesem Schreiben heißt es, "der Antrag wird sachlich befürwortet, da das gespannte Verhältnis zwischen dem Kommandeur MatHptDep S..., Oberstleutnant G..., und Hauptmann H... den geordneten Dienstbetrieb erschwert". Die Anlagen zu diesem Schreiben befinden sich nicht in der Beschwerdeakte.
Der damaligen Beschwerde des Antragstellers wurde in der Form stattgegeben, daß Hauptmann H... am 14.6.1962 bis auf weiteres vom WBK VI zum MatHptDep S... mit dem Ziel der Versetzung kommandiert wurde. Dies wurde dem Antragsteller mitgeteilt mit der Anfrage, ob er nunmehr seine Beschwerde als endigt betrachte. Daraufhin ging am 20.7.1962 beim BMVtdg die schon oben erwähnte und nun dem Senat zur Entscheidung vorgelegte Beschwerde des Antragstellers vom 17.7.1962 ein.
Die Beschwerde stützt sich im wesentlichen darauf, daß der Antragsteller am 9.7.1962 Kenntnis erhalten habe von den oben erwähnten Begleitschreiben des DBv Mitte vom 31.7. und 19.10.1961. In diesen Schreiben erblickt der Antragsteller eine schwere persönliche Belastung und eine Verletzung seiner Rechte und stellt folgende Anträge:
"1.)
Feststellung, daß ich ohne die Dienstpflichtverletzung meiner Vorgesetzten befördert worden wäre.2.)
Feststellung, warum ich im April 1961 von dem Dienstposten des stellv. Depot-Kommandanten, den ich seit 1. Mai 1959 innehatte, abgesetzt wurde, obwohl ich bis zum 31. Dez. 1960 mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Depot-Kommandanten mit Erfolg beauftragt war und kurz zuvor den 13. Stabsoffizierlehrgang (2.1. bis 3.3.1961) bestanden hatte?3.)
Feststellung, warum wurde mir nicht zu einem früheren Zeitpunkt Gelegenheit gegeben, an einem Stabsoffizierlehrgang teilzunehmen, obwohl mir in der Beurteilung vom 10.1.1959 (Beurteilungstermin: 1.12.1958) und in der Beurteilung vom 19. Januar 1960 (Beurteilungstermin: 1.12.1959) die volle Eignung zum Depot-Kommandanten bzw. MatHptDep-Kommandanten zuerkannt wurde?4.)
Feststellung des Tatbestandes der arglistigen Täuschung.5.)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Zeitpunkt: 3. März 1961).6.)
Feststellung: Was geschah im September 1958 auf meine Gegenvorstellung vom 3. September 1958 zur Beurteilung vom 25. Nov. 1957, obwohl ich s.Zt. nur aus Anständigkeit die berechtigte Beschwerde wegen einer Dienstpflichtverletzung unterließ?"
Zur Begründung führt der Antragsteller aus, er sei heute überzeugt, daß schon seine Versetzung im Oktober 1958 von der Basisdepotorganisation Inland zum LogLehrBtl eine Strafversetzung gewesen sei, weil er zu einer ihm nicht eröffneten Beurteilung vom 25.11.1957 eine Gegenvorstellung eingereicht habe. Bei seiner Kommandierung nach Siegelsbach sei er als Depot-Kommandant vorgesehen worden. General Schnez habe ihm am 30.5.1959 auf einer Besichtigung zu dem schönen Depot gratuliert. Gleichwohl sei er dann nicht in die Kommandanten-Planstelle, sondern nur als Sachbearbeiter in die erste Hauptmann-Planstelle versetzt und mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Kommandanten bis zum 31.12.1960 beauftragt worden. Bei einer Kommandantenbesprechung am 20.12.1960 sei er beim Vortrag über den neuen Organisations- und Stellenplan im MatHptDep S... in eine Stabsoffizierstelle eingeplant worden. Der General G... habe dabei zu ihm gesagt: "H..., jetzt müssen Sie nochmal beim Stabsoffizierlehrgang beweisen, was Sie können!". Er habe den Stabsoffizierlehrgang ohne Vorbereitung mit eiserner Energie und Zähigkeit bestanden und sei dann auch in einem Depot-Befehl Anfang April 1961 von Oberstleutnant G... als in die vorhandene M-Planstelle eingesetzt bekanntgegeben worden. Am 7.4.1961 habe General ... C... beim Besuch des MatHptDep ihm anscheinend mit aufrichtiger Freude zum bestandenen Stabsoffizierlehrgang gratuliert und sich ganz besonders darüber gefreut, daß Oberstleutnant K... und Oberstleutnant G... ihm zugesichert hätten, daß der Antragsteller eine M-Planstelle habe.
Als sich dann am 17.4.1961 Major Pflug als zum MatHptDep versetzt meldete, sei der Antragsteller auf den dritten Platz gerückt, ohne daß weiter etwas geschehen wäre. Oberstleutnant G... habe ihm gegenüber ins Gesicht geheuchelt, daß er dies nicht verstehen könne und daß man doch mal einen Antrag auf Änderung der Verwendung in eine M-Planstelle im Logistikwesen stellen müsse. In Wirklichkeit habe Oberstleutnant G... einen ganz anderen Antrag auf Änderung der Verwendung gestellt und auch mit einem seiner früheren Adjutanten wegen der Versetzung des Antragstellers korrespondiert, um auf diese Weise einen unbequemen Mitarbeiter abzuschießen. Da das Jahr 1961 ungenutzt vergangen sei, habe der Antragsteller sich dann beschwerdeführend an den Wehrbeauftragten gewandt mit dem Erfolg, daß ihm die beabsichtigte Ruhestandsversetzung zum 31.3.1963 eröffnet worden sei, obwohl er noch vom 8.1.1962 bis 6.2.1962 an einem Lehrgang für aktive Stabsoffiziere "Logistische Führung" mit Erfolg teilgenommen habe.
Von den angeblichen Spannungen zwischen ihm und Oberstleutnant G... wisse er gar nichts. Vielmehr habe Oberstleutnant G... am 9.3.1962 folgenden Stabsbefehl erlassen:
"Mit Hptm H... verläßt der Offizier das MatHptDep S..., der als Leiter des VPs und mdWdG beauftragter Kommandant in der Aufbauzeit wesentlichen Anteil zur Erstellung des Depots hatte. Der Dank für die geleistete Arbeit wurde ihm in einem besonderen Schreiben ausgesprochen.
Das Depot verliert in ihm einen Offizier der alten Schule, der durch seine Aufrichtigkeit und in seiner Standhaftigkeit Vorbild für alle Soldaten sein wird, die je im MatHptDep S... Dienst tun. Damit jeder Angehörige des Depots täglich an ihn erinnert wird, ist die Tafel am Weg vom Geschäftszimmer Abt. I zur Werkstatt zu ändern von 'H... weg' in 'Hptm H...-Weg'."
Auch in einem Brief vom 2.3.1962 habe Oberstleutnant G... an ihn geschrieben:
"Es fällt mir schwer, noch mehr Worte zu machen. Wir waren nicht immer einig, aber ich habe immer Verständnis für Sie gehabt, und mögen auch die nächsten Monate nicht gerade beglückend sein, so werde ich immer festhalten an der rauhen Schale mit dem goldenen Kern."
Im Gegensatz dazu müsse man nunmehr den beiden Schreiben des DBv Mitte entnehmen, daß der Antragsteller den Dienstbetrieb gestört und erschwert habe. Die Anträge auf anderweitige Verwendung hätten in Wahrheit nur dazu gedient, ihn unter allen Umständen zu entfernen, um den geordneten Dienstbetrieb wieder herzustellen. Die Schreiben diffamierten daher den Antragsteller, ohne daß er dazu gehört sei. Im übrigen hat der Antragsteller dazu ausgeführt, daß es gerade Oberstleutnant G... gewesen sei, der durch sein Verhalten dem MatHptDep S... dienstlich geschadet habe und belegte diese Darstellung mit verschiedenen Einzelfällen.
Bei seiner mündlichen Anhörung durch das Referat P III 5 erklärte der Antragsteller zu seiner Beschwerde:
"Mir ist bekanntgegeben worden, daß sich auf Grund meiner Anträge zu 1 bis 6 auf Blatt 2 der Beschwerde verschiedene Zuständigkeiten für die Entscheidung ergeben, je nachdem gegen welche Personen oder Maßnahmen sich meine Beschwerde richtet, und daß je nach Zuständigkeit die Beschwerde der zur Entscheidung gemäß WBO bestimmten Stelle zugeleitet werden wird, ggf. gemäß § 21 WBO dem Wehrdienstsenat.
Im einzelnen erläutere ich meine Anträge folgendermaßen:
Zu 1)
Diese Feststellung soll durch den BMVtdg erfolgen. Unter Dienstpflichtverletzungen meiner Vorgesetzten verstehe ich alle Dienstvorgesetzten, die mir nachteilige Behauptungen aufgestellt haben (z.B. Spannungen zwischen Oberstleutnant G... und mir, die den Dienstbetrieb erschwert haben sollen), diese Behauptungen gekannt und weitergegeben und mir nachteilige Maßnahmen herbeigeführt oder getroffen haben ohne mir vorher ein Recht auf Anhörung zu gewähren.Zu 2) und 3)
Diese Beschwerden richten sich gegen Maßnahmen der personalbearbeitenden Stelle, also das Referat P IV 7.Zu 4)
Ich fühle mich durch das Verhalten des Oberstleutnants G... und des Brigadegenerals ... C... arglistig getäuscht.Zu 5)
Ich beantrage, so gestellt zu werden, wie es am 3.3.1961 möglich gewesen wäre, nämlich nach Bestehen des Stabsoffizierlehrganges, als ich also die laufbahnmäßigen Voraussetzungen für eine Beförderung zum Major erfüllt hatte und auf der bisher nach A 11 dotierten m.E. dann am 1.4.1961 auf A 13 angehobenen Stelle des stellvertretenden Depot-Kommandanten stand und mich auf dieser Stelle entsprechend meinen Beurteilungen bewährt hatte.Zu 6)
Diese Feststellung bitte ich durch den BMVtdg zu treffen."
Mit einem Nachtragschreiben vom 5.9.1962 erweiterte der Antragsteller seinen Antrag zu 4) wie folgt:
"Auch das Verhalten des Referats P IV 7 und das Verhalten des Brigadegenerals G... waren arglistige Täuschungen!
Begründung:
Wenn das Referat P IV 7 am 9.12.1960 bereits wußte, daß auch bei Bestehen des 13. Stabsoffizierlehrgangs eine Beförderung zum Major nicht mehr vorgesehen war, mich aber trotzdem zum Lehrgang kommandierte, war das eindeutig eine arglistige Täuschung. Das Referat P IV 7 darf mit einem alten Soldaten nicht umgehen, wie mit einem toten Gegenstand. Auch P IV 7 sollte die 'Innere Führung' nicht außer acht lassen. Es war ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht (§ 10 (3) SG)."
B)
Fast gleichzeitig mit seiner beim BMVtdg eingelegten Beschwerde hat sich der Antragsteller beim Befehlshaber der Territorialen Verteidigung darüber beschwert, daß er von seinen Vorgesetzten getäuscht worden sei.
Der Kommandant des Materialhauptdepots S..., Oberstleutnant G..., und auch der Deutsche Bevollmächtigte Mitte hätten ihn in dem Glauben bestärkt, daß er nach bestandenem Stabsoffizierlehrgang in die Stelle des stellvertretenden Kommandanten des Depots in S... ... eingewiesen und zum Major befördert werden würde. Tatsächlich hätte man jedoch zur gleichen Zeit ohne sein Wissen seine Versetzung betrieben, weil die zwischen ihm und Oberstleutnant G... bestehenden Spannungen den Dienstbetrieb erschweren würden.
Auf diese Beschwerde hat der Befehlshaber wie folgt entschieden:
"Ihre Beschwerde vom 19. und 28.7.1962 ist in folgenden Punkten begründet:
1.
Der vom Kommandanten des Materialhauptdepots ... Si. ..., Oberstleutnant G... am 13.7.1961 gestellte Versetzungsantrag hätte Ihnen eröffnet werden müssen.2.
Oberstleutnant G... handelte nicht korrekt, als er in zwei privaten Schreiben vom 22.9.1961 und 12.2.1962 an seinen früheren G 1 - Major B... - Ihre Versetzungsangelegenheit behandelte.3.
Oberstleutnant G... war nicht befugt, Ihnen den Befehl zu erteilen, sich nach Rückkehr aus Ihrem Urlaub am 25.7.1962 zum Dienstantritt bei der Hauptdepotgruppe Mitte in W... zu melden.Im übrigen weise ich Ihre Beschwerde als unbegründet zurück."
Gegen diesen Beschwerdebescheid hat der Antragsteller rechtzeitig Beschwerde an den BMVtdg eingelegt, über die noch nicht entschieden worden ist.
C)
Der BMVtdg hat die unter I A erörterte Beschwerde dem Senat zur Entscheidung vorgelegt mit dem Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen, und mit folgender Stellungnahme:
- a)
Es sei zweifelhaft, ob die Erlangung der Kenntnis von den beiden Schreiben des DBv Mitte genüge, um die Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu rechtfertigen.
- b)
Hauptmann H... habe die Stelle des stellvertretenden Depot-Kommandanten nie inne gehabt und habe daher auch nicht von ihr abgesetzt werden können.
Die Verwendungsbreite des Hauptmanns H... sei begrenzt gewesen. Eine Einweisung in eine A 13-Stelle wäre nur im Rahmen der Depotorganisation bzw. Basis möglich gewesen. Freie und besetzbare Stellen hätten nur in ganz wenigen Fällen zur Verfügung gestanden.
- c)
Wenn Hauptmann H... auf Grund des Stellenplans vom 15.5.1961 die Stelle A 11 - TE - 10 Z 01 (T-Offz - Belegung und Arbeitsablaufsteuerung) besetzt habe, sei für diese Stellenbesetzung folgende Überlegung ausschlaggebend gewesen:
- d)
Am 1.1.1961 sei die Lehrabteilung S... in das MatHptDep eingegliedert worden und damit dem Depot die Aufgabe gestellt, in erster Linie Depotfachpersonal auszubilden.
Zu diesem Zweck sei der bisherige Kommandeur der Lehrabteilung als Kommandant MatHptDep S... eingesetzt worden (OTL Gehret). Die freie A 13-Stelle hätte möglichst mit einem bereits als Lehrer im Rahmen der technischen Truppe tätig gewesenen und für diese schwierige Aufgabe geeigneten Offizier besetzt werden müssen. Danach sei Major P..., der seit 1958 als Hörsaalleiter und Inspektionschef an der technischen Truppenschule des Heeres eingesetzt gewesen wäre, auf diese Stelle versetzt worden.
- e)
Hauptmann H... habe trotz bestandenen Lehrgangs zunächst nicht sofort befördert werden können, weil aus den vorhergehenden Lehrgängen noch besser geeignete Offiziere zur Beförderung herangestanden hätten und nicht genügend Planstellen verfügbar gewesen wären. Nach Inkrafttreten des Altersgrenzengesetzes wäre eine Beförderung des Hauptmanns H... nur noch möglich gewesen, wenn eine Zurruhesetzung durch Anwendung der besonderen Altersgrenze nicht beabsichtigt gewesen wäre. Ein Verbleib des Hauptmanns H... über die besondere Altersgrenze hinaus sei aber nicht vorgesehen.
Der Antragsteller hat mit seinem Schriftsatz vom 8.4.1963 den Antrag gestellt,
folgendermaßen zu erkennen:
- 1.)
Die Schreiben des DBv Mitte vom 31.7.1961 und vom 19.10. 1961 enthalten Behauptungen, zu denen ich vor Aufnahme in die Pers.-Akte gehört werden mußte. Die Schreiben sind anhörungspflichtig i.S.d. § 29 (1) SG.
- 2.)
Der DBv Mitte und alle anderen Vorgesetzten einschl. BMVtdg - P IV 7 - haben sich einer Dienstpflichtverletzung schuldig gemacht, weil ich von keiner dieser Dienststellen zu den für mich ungünstigen Behauptungen in den Schreiben des DBv Mitte vom 31.7.1961 und 19.10.1961 vor Aufnahme in die Pers.-Akte gehört wurde.
- 3.)
Da im Zusammenhang mit den für mich ungünstigen und unwahren Behauptungen nachteilige Entscheidungen getroffen wurden, war das ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht i.S.d. § 10 (2) u. (3) SG.
- 4.)
Die unwahren Behauptungen in den von mir angegriffenen Schreiben des DBv Mitte haben meine Ehre verletzt.
- 5.)
Meine verletzte Ehre ist wieder herzustellen in einer Erklärung, daß ich zu Spannungen, die den Dienstbetrieb erschwert haben sollen, keinen Anlaß gegeben habe.
- 6.)
Im Beschwerdeverfahren wurde festgestellt, daß einzig und allein der OTL G... den Dienstbetrieb beim MatHptDep S... gestört hat.
Beweis: OTL G... mußte aus dem MatHptDep S... versetzt werden.
- 7.)
Die Schreiben des DBv Mitte vom 31.7.1961 und 19.10.1961 sind aus meiner Pers.-Akte zu entfernen und zu vernichten.
- 8.)
In bezug auf meine Laufbahn wurde ich von meinen Vorgesetzten und von der Personalführung (P IV 7) Anfang 1961 und den folgenden Monaten ungerecht behandelt und getäuscht. Das war ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht i.S.d. § 10 (2) u. (3) SG.
- 9.)
Durch den Verstoß gegen die Fürsorgepflicht meiner Vorgesetzten und der Personalführung bin ich zu Unrecht von einer Beförderung zum Major ausgeschlossen worden, obwohl ich die laufbahnmäßigen Voraussetzungen erfüllte, den Dienstposten mir in schwerer Pionierarbeit erarbeitet hatte und auch bereits im Januar 1959 und im Januar 1960 für den Dienstposten des Kommandanten eines MatHptDeps die volle Eignung zuerkannt bekommen habe.
Zur Frage seiner Verwendungsbreite hat der Antragsteller darauf hingewiesen, daß er nahezu 20 Monate die Geschäfte eines Majors wahrgenommen habe, und daß Major P... für das Depot erst hätte umgeschult werden müssen. Dieser habe auch, ohne jemals Unterricht erteilt zu haben, seine Planstelle praktisch nur einige Monate ausgefüllt und sei seit Januar 1962 nicht mehr bei der Dienststelle tätig. Er sei nur deshalb nach S... versetzt worden, weil er in Darmstadt ein eigenes Haus habe. Aus diesen Gründen hätte der Antragsteller, obwohl er Depotfachmann gewesen sei, zurückstehen müssen. Abschließend bemerkt der Antragsteller, daß seine Beschwerde sich nicht nur gegen seine Nichtbeförderung richte, so daß das Verwaltungsgericht noch nicht zuständig sei. Erst während seines Beschwerdeverfahrens habe er seine gesamte personelle Situation erkannt und feststellen müssen, daß er von der Personalführung so unfair behandelt sei, wie selten ein Soldat in der Militärgeschichte.
II.
Eine Wehrbeschwerde zum Wehrdienstsenat kann gemäß §§ 21, 17 WBO nur binnen einer Frist von zwei Wochen eingelegt werden. Maßgebend für den Beginn der Frist ist die Kenntnis des Beschwerdeführers von seiner unrichtigen Behandlung, also nicht nur die Kenntnis von der Maßnahme an sich, sondern auch die Kenntnis von ihrer, den Beschwerdeführer benachteiligenden Natur (Beschwerdeanlaß). Beschwerdeanlaß waren im vorliegenden Fall die beiden Schreiben des DBv Mitte vom 31.7. und 19.10.1961, aus welchen der Beschwerdeführer entnahm und entnimmt, daß sein unmittelbarer Disziplinarvorgesetzter ihn getäuscht und insbesondere hinter seinem Rücken unter Abgabe einer den Antragsteller abqualifizierenden, ihm nicht eröffneten Beurteilung dessen Verwendungsänderung und Versetzung betrieben habe, um ihn loszuwerden.
Der Antragsteller kann daher nur Maßnahmen oder Unterlassungen des Ministers, welche mit diesem Sachverhalt im Zusammenhang stehen, zum Gegenstand einer zulässigen Beschwerde machen. Frühere Maßnahmen des BMVtdg oder anderer Dienststellen, wie die Beurteilung des Antragstellers im September 1958, die Kommandierung des Antragstellers zum Stabsoffizierlehrgang, die Aufhebung seiner Beauftragung mit der Wahrnehmung der Geschäfte als Kommandant des Materialhauptdepots S..., können mit der Beschwerde nicht mehr angefochten werden, da sie dem Antragsteller mehr als zwei Wochen vor dem 20.7.1962 auch in ihrer benachteiligenden Wirkung bekannt waren. Diese Maßnahmen können auch nicht in Verbindung gebracht werden mit der von dem Antragsteller behaupteten Doppelzüngigkeit seines unmittelbaren Disziplinarvorgesetzten oder mit der Weitergabe von dessen Schreiben durch den DBv Mitte. Sollte die Beschwerde des Antragstellers dahin zu verstehen sein, daß er auf Grund seiner im Juli 1962 erhaltenen Kenntnis von den beiden beanstandeten Schreiben auch ähnliche Dinge in der Vergangenheit für möglich hielt, so würde diese Mutmaßung nicht ausreichen, um dem Beschwerdeführer jetzt noch den Beschwerdeweg gegen die genannten Maßnahmen zu eröffnen, insbesondere einen Anspruch auf nachträgliche generelle Aufklärung der damaligen Vorgänge im Sinne der Behauptungen des Antragstellers zu begründen.
Der Senat kann mithin in diesem Verfahren nur über die Behandlung entscheiden, die der Antragsteller hinsichtlich der beiden Schreiben des DBv Mitte und des aus ihnen zu entnehmenden Sachverhalts von Seiten des BMVtdg erfahren hat. Soweit die Anlagen dieser Schreiben eine ungünstige Beurteilung des Antragstellers enthalten haben, zu denen dieser nicht gehört war, ist ein Beschwerdegrund nicht mehr gegeben, da diese Anlagen vernichtet, bzw. nicht mehr in den Akten vorhanden sind. Der BMVtdg hat bereits anläßlich der ersten inzwischen erledigten Beschwerde des Antragstellers das unzulässige Zustandekommen dieser Beurteilung erkannt und ihre Vernichtung angeordnet. Der Antragsteller ist damals auch bereits darauf hingewiesen worden, daß seine Versetzung vom Materialhauptdepot S... auf die Behauptungen von Spannungen zwischen ihm und seinem unmittelbaren Disziplinarvorgesetzten gestützt waren. Zur Frage steht daher nur noch
- 1)
ob auch die noch in den Personalakten befindlichen Begleitschreiben des DBv Mitte zu entfernen sind,
- 2)
ob der BMVtdg auf Grund seiner Fürsorgepflicht gehalten ist, aufzuklären, inwiefern Spannungen zwischen dem Antragsteller und seinem Disziplinarvorgesetzten Oberstleutnant G... bestanden haben und ob der Antragsteller daran Schuld trägt.
Hierzu ist folgendes zu sagen:
- zu 1)
Die Schreiben des DBv Mitte enthalten an sich keine ungünstige Beurteilung des Antragstellers. Sie machen sich aber eine Beurteilung über den Antragsteller zu eigen, die zwar in den Akten nicht mehr vorhanden ist, bezüglich deren aber ein in der Akte befindlicher Vermerk des Sachbearbeiters erkennen läßt, daß sie den Antragsteller abqualifiziert. Ist aber die Abqualifizierung selbst als unzulässig vernichtet, so müssen auch die beiden Begleitschreiben vernichtet werden, weil sich aus ihnen im Zusammenhang mit dem sonstigen Akteninhalt ergibt, daß der DBv Mitte die negative Beurteilung des Antragstellers ohne Rücksicht auf ihr unzulässiges Zustandekommen sich zu eigen gemacht hat. Dazu hat sich auch der BMVtdg bereit erklärt.
- zu 2)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats können Reibungen zwischen einem Vorgesetzten und Untergebenen an sich ein sachgemäßer Grund zur Versetzung eines Beteiligten - insbesondere auch des Untergebenen - sein, ohne daß es einer Nachprüfung der Schuldfrage bedarf. So hätte der bloße Antrag auf Versetzung des Antragstellers noch keinen Anlaß zur Untersuchung der Schuldfrage bezüglich der als Grund angegebenen gespannten Beziehungen gegeben.
Nachdem aber mit der Beschwerde des Antragstellers über seinen Vorgesetzten die Frage aufgeworfen ist, ob der unmittelbare Vorgesetzte sich zur Veranlassung der Versetzung des Antragstellers nicht nur einer uneröffneten Beurteilung, sondern auch anderer unzulässiger Mittel bedient hat, könnte nach Auffassung des Senats bei Erörterung dieses Tatsachenzusammenhangs auch Veranlassung gegeben sein, die Schuldfrage bezüglich der behaupteten dienstlichen Spannungen zu erörtern. Denn wenn der Kommandant des MatHptDep S... auf nicht zu billigende Weise die Verwendungsänderung und die Versetzung des Antragstellers betrieben haben sollte, konnte sich daraus der Verdacht ergeben, daß er auch sonst den Antragsteller nicht pflichtgemäß behandelt hat, und die Fürsorgepflicht des Vorgesetzten würde es gebieten, dem durch die Behandlungsweise seines Vorgesetzten unter Umständen auch in seiner Ehre getroffenen Antragsteller durch Aufklärung des Sachverhalts zu helfen.
Dies kann aber der Senat im jetzigen Zeitpunkt noch nicht entscheiden, weil die Voraussetzungen dieses Anspruchs des Antragstellers unmittelbar zusammenhängen mit seiner Beschwerde über das Verhalten des Oberstleutnants G.... Der BMVtdg wird aber Gelegenheit haben, bei der Behandlung dieses Komplexes auch die vom Antragsteller im jetzigen Verfahren aufgeworfene Schuldfrage zu prüfen, möglicherweise durch eine Gegenüberstellung des Antragstellers mit Oberstleutnant G....
Der Senat ist daher in diesem Verfahren zunächst noch nicht in der Lage, über diesen Punkt zu entscheiden. Es muß dem Antragsteller überlassen bleiben, hierzu nach Erledigung der noch beim Bundesminister der Verteidigung anhängigen Beschwerde, gegebenenfalls im Wege der Beschwerde gegen die Entscheidung des Ministers in jener Sache seine Anträge beim Senat zu stellen.
Dr. Grünewald
Dr. Krönig
von Seeler
Koch