Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.06.1963, Az.: BVerwG WDB 16/63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.06.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG WDB 16/63
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1963, 13016
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG B - 28.05.1963
In der Disziplinarsache
hat der Bundesdisziplinarhof, Wehrdienstsenat,
auf Grund der Beratung vom 20. Juni 1963,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Krönig als Vorsitzender,
Bundesrichter Scherübl, Bundesrichter Lippold als weitere richterliche Mitglieder,
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen den Beschluß des Truppendienstgerichts B vom 28.5.1963 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
Der Beschwerdeführer wurde am 28.3.1963 mit 14 Tagen Arrest bestraft. Auf seine Beschwerde setzte das Truppendienstgericht B am 28.5.1963 die Arreststrafe auf sieben Tage herab. Gegen diesen Beschluß hat der Beschwerdeführer durch seine Rechtsanwälte mit Schreiben vom 15.6.1963 weitere Beschwerde zum Wehrdienstsenat eingelegt. Er rügt u.a., im Verfahren vor dem Truppendienstgericht sei ihm das rechtliche Gehör versagt worden, weil das Truppendienstgericht vor Eingang der Beschwerdebegründung nach Aktenlage entschieden habe, und zwar in voller Kenntnis der Tatsache, daß der Beschwerdeführer einen Rechtsanwalt mit der Weiterführung der Sache beauftragt hatte.
Die Beschwerde ist als unzulässig zurückzuweisen.
Nach § 18 Abs. 2 S. 4 WBO, der auch auf Beschwerden gegen Disziplinarstrafen anzuwenden ist (§ 30 WDO), entscheiden die Truppendienstgerichte endgültig durch Beschluß. Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Versagung des rechtlichen Gehörs vermag die Zulässigkeit der Beschwerde zum Wehrdienstsenat nicht zu begründen. Zwar haben verschiedentlich obere Gerichte bei Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs eine weitere Beschwerde auch dann zugelassen, wenn der Rechtsweg an sich erschöpft war (vgl. Rechtsprechungsübersicht in BayObLG MDR 1960, 407). Der Senat schließt sich jedoch der überwiegend vertretenen Auffassung an, die die Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde in einem solchen Fall ablehnt. Die Gerichte der einzelnen Gerichtszweige haben sich an die für ihre Verfahren erlassenen Verfahrensordnungen zu halten. Die Zulässigkeit einer Beschwerde zum Wehrdienstsenat gegen eine Beschwerdeentscheidung eines Truppendienstgerichts ist daher nach der Wehrdisziplinarordnung in Verbindung mit der Wehrbeschwerdeordnung zu beurteilen. Daß der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als verfassungsmäßig gesicherter Verfahrensgrundsatz im Wege der Verfassungsbeschwerde durchgesetzt werden kann, rechtfertigt es nicht, entgegen den für das Verfahren vor den Wehrdienstgerichten erlassenen Verfahrensvorschriften eine weitere Beschwerde zum Wehrdienstsenat zuzulassen. Es gibt keinen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, daß die Verletzung einer grundsätzlichen Verfahrensvorschrift eine sonst verschlossene Instanz eröffne (BGH MDR 1961, 309). Dies gilt auch für den Fall, daß die Verletzung der Verfahrensvorschrift durch Verfassungsbeschwerde gerügt werden kann. Ist der Rechtsweg der Verfahrensordnung, die für den einzelnen Fall zutrifft, erschöpft, so ist nur mehr die Verfassungsbeschwerde gegeben. Der Senat stimmt damit im Ergebnis mit der vom Bundesgerichtshof (MDR 1961, 309) und Bundesverwaltungsgericht (DVBl 1963, 248) vertretenen Auffassung überein.
Die Beschwerde gegen den Beschluß des Truppendienstgerichts ist somit unzulässig.
gez. Scherübl
gez. Lippold