Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.06.1963, Az.: BVerwG I CB 71.59
Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht ; Erteilung einer Ausnahme von einem Veränderungsverbot ; Bebauung eines Grundstücks im Aussenbereich
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.06.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG I CB 71.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 11478
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 03.02.1959 - AZ: OVG VII A 355/58
Rechtsgrundlagen
- § 86 Abs. 1 VwGO
- § 96 Abs. 1 VwGO
- § 128 VwGO
- § 53 Abs. 2a BVerwGG
Fundstelle
- BBaubl 1964, 100
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 1963
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Lullies, Fischer, Dr. Böhmer und Dr. Heinrich
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Februar 1959 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger ist Eigentümer eines unbebauten Grundstückes im Außenbereich. Mit der Begründung, er wolle es als Baugrundstück veräußern, beantragte er die Erteilung einer Ausnahme von dem Veränderungsverbot der Landschaftsschutzverordnung, in deren Geltungsbereich sein Grundstück liegt. Die untere Naturschutzbehörde lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, eine Bebauung des Grundstückes störe das Landschaftsbild und beeinträchtige den Naturgenuß. Der Beklagte wies die Beschwerde zurück. Die hiergegen erhobene Klage blieb in beiden Instanzen erfolglos. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Durch die Bebauung des Grundstückes des Klägers mit einem Wohnhaus werde das Landschaftsbild verunstaltet. Dies ergebe sich aus der Karte des Landschaftsschutzgebiets, einer vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Luftaufnahme und der Niederschrift des Verwaltungsgerichts über die Einnahme des Augenscheins. Das Grundstück des Klägers befinde sich an der südlichen Grenze des Landschaftsschutzgebietes in einem von einem Bach durchflossenen und durch Wälder und Baumgruppen begrenzten Wiesental, das im wesentlichen zum Landschaftsschutzgebiet gehöre. Außerhalb dieses Gebietes bildeten südlich und nordwestlich von dem Grundstück des Klägers und westlich der nahe gelegenen Ortschaft Haan zahlreiche Wohngebäude eine villenmäßige Stadtrandsiedlung. Das Wiesental selbst sei im wesentlichen frei von Gebäuden aller Art. Das Grundstück des Klägers und seine unter Landschaftsschutz gestellte Umgebung seien Teile verhältnismäßig dicht besiedelter Flächen. Der Landschaftsteil sei wegen des Baches, der sich durch die Wiesen schlängele, wegen der Waldungen und Baumgruppen und der parkartigen Gliederung des Tales von besonderer landschaftlicher Schönheit. Zwar werde das Bild der an das Landschaftsschutzgebiet angrenzenden Fläche weitgehend durch Hochbauten und Verkehrswege bestimmt, jedoch würde die Schönheit des Landschaftsbildes durch die Errichtung von Wohnhäusern in dem Wiesental erheblich leiden.
Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Der Kläger hat Revision wegen eines Verfahrensmangels eingelegt. Der Beklagte ist ihr entgegengetreten.
II.
Die Revision ist zulässig.
Nach § 195 Abs. 6 Nr. 7 VwGO, § 54 BVerwGG bedarf es keiner Zulassung zur Einlegung der Revision, wenn ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden und eine der in § 53 Abs. 2 BVerwGG bezeichneten Voraussetzungen vorliegt. Der Kläger rügt, daß das Oberverwaltungsgericht keinen Augenschein eingenommen habe. Er sieht in dieser Unterlassung eine Verletzung der Pflicht, den Sachverhalt vollständig zu erforschen und die erforderlichen Beweise zu erheben. Da eine Ortsbesichtigung möglicherweise zu einem anderen Ergebnis des Berufungsverfahrens geführt hätte, rügt der Kläger einen wesentlichen Mangel des Verfahrens. Auch die Voraussetzung des § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG ist erfüllt, weil die Revision die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, ob und unter welchen Voraussetzungen das Berufungsgericht sich bei der Beurteilung der Frage, wie die Bebauung eines Grundstückes sich auf das Landschaftsbild auswirken werde, auf die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, eine Landkarte und eine Luftaufnahme stützen und dabei von einem eigenen Augenschein absehen darf.
Die Revision ist begründet.
Dem Berufungsurteil liegt die Rechtsauffassung zugrunde, eine Bebauung des Grundstückes des Klägers sei rechtswidrig, weil durch sie das Landschaftsbild verunstaltet werde. Nach der vom Berufungsgericht angewandten Rechtsvorschrift hängt demnach die Rechtmäßigkeit der Verfügung des Beklagten von einer ästhetischen Wertung ab. Diese Wertung enthält bereits die rechtliche Würdigung des konkreten Sachverhalts, weil eine bauliche Anlage, die das Landschaftsbild stört, nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht errichtet werden darf. Ohne genaue Kenntnis der Örtlichkeit hatte deshalb das Berufungsgericht keine Gewähr dafür, daß es den Sachverhalt rechtlich zutreffend würdige.
Nach § 61 MRVO 165, § 86 Abs. 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen und ist dabei an das Vorbringen der Beteiligten nicht gebunden. Zwar durfte das Berufungsgericht die Erforderlichkeit einer Beweisaufnahme nach seiner freien Überzeugung beurteilen und war an Beweisanträge des Klägers nicht gebunden (§ 62 Abs. 1 MRVO 165, § 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Erforderlich ist das Maß an Sachaufklärung, das notwendig ist, um dem Tatrichter die Gewißheit über den für seine Entscheidung erheblichen Sachverhalt zu verschaffen. Der Untersuchungsgrundsatz und der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme gebieten nicht unbedingt eine Wiederholung der Beweisaufnahme durch die Berufungsinstanz. Vielmehr erübrigt die ordnungsgemäß durchgeführte Beweisaufnahme des Verwaltungsgerichts regelmäßig ihre Wiederholung durch das Berufungsgericht. Die Niederschrift über die Beweisaufnahme durch Augenschein und die auf der Beweisaufnahme beruhenden Feststellungen des Urteils kann das höhere Gericht indessen nur verwerten, soweit sie eindeutige Feststellungen des objektiven Sachverhalts enthalten. Die Einnahme eines Augenscheins dient zwar der Wahrnehmung der für die gerichtliche Entscheidung wesentlichen Tatsachen, mitunter erschöpft sich das Ergebnis einer derartigen Beweisaufnahme jedoch nicht in einer reinen Tatsachenfeststellung. Wird eine Ortsbesichtigung zur Klärung der Frage durchgeführt, ob eine bauliche Anlage das Landschaftsbild beeinträchtige, so läßt sich bei der Beweisaufnahme und der schriftlichen Darstellung der bei ihr getroffenen Wahrnehmungen zwischen den tatsächlichen Feststellungen und der vom Beweisthema nicht zu trennenden ästhetischen Wertung des festgestellten Sachverhalts durch den oder die an der Beweisaufnahme beteiligten Richter eine scharfe Grenze kaum ziehen. Denn die Beantwortung der Frage, ob die Bauanlage sich einwandfrei in ihre Umgebung einfügt, ergibt sich regelmäßig nicht ohne weiteres aus den bei der Ortsbesichtigung festgestellten Tatsachen, sondern auf Grund eines Werturteils. Dieses Werturteil hängt davon ab, welchen Eindruck die betreffende Anlage oder die Landschaft auf einen für ihre ästhetische Würdigung maßgebenden Betrachter macht. Hinzu kommt, daß ein Gericht in einer derartigen Angelegenheit im allgemeinen außerstande ist, seine Wahrnehmungen so genau und erschöpfend wiederzugeben, daß die Mitglieder des erkennenden höheren Gerichts das Bild vor Augen haben, das sich den Richtern bot, welche die Beweisaufnahme durchgeführt haben. Die gleichen Bedenken, die in derartigen Fällen dagegen sprechen, daß abweichend vom Grundsatz der unmittelbaren Beweisaufnahme eines der Mitglieder des erkennenden Gerichts mit der Einnahme des Augenscheins beauftragt wird, gelten entsprechend und in noch viel stärkerem Maße in bezug auf die Verwertung der Niederschrift über die Beweisaufnahme eines anderen Gerichts durch das Berufungsgericht. Die Niederschrift über die beim Augenschein getroffenen Feststellungen kann allerdings durch Bezugnahme auf Pläne, Karten, Lichtbilder u.a. ergänzt werden, so daß sie mehr den Charakter einer Erläuterung dieser objektiven Wiedergaben des Augenscheinsobjektes hat. In diesem Falle kann je nach dem Sachverhalt und den vom Gericht zu beurteilenden Rechtsfragen auch den Richtern, welche die Örtlichkeit nicht besichtigt haben, ein objektives Bild des Sachverhalts vermittelt werden. Legt das Berufungsgericht hingegen seiner Entscheidung den Inhalt der Niederschrift und die Feststellungen im Urteil eines anderen Gerichts zugrunde, die trotz der erwähnten Hilfsmittel unzureichend sind, dann hat. es nicht nur seine Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts verletzt, sondern auch zum Nachteil des Rechtsschützsuchenden gegen seine Pflicht verstoßen, den Streitfall innerhalb des Berufungsantrages im gleichen Umfange wie das Verwaltungsgericht zu prüfen.
In dem vorliegenden Verfahren hat das Verwaltungsgericht zwar auf dem Grundstück des Klägers und seiner Umgebung einen Augenschein eingenommen und über seine Beweisaufnahme eine Niederschrift gefertigt. Die Niederschrift gibt jedoch keinen ausreichenden Eindruck von dem geschützten Landschaftsteil, in dem das Grundstück liegt. Sie enthält nur einige wenige, teilweise nebensächliche Feststellungen, die auch unter Berücksichtigung der im Urteil enthaltenen Feststellungen einem Ortsunkundigen kein klares und anschauliches Bild der Landschaft vermitteln. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts genügen deshalb nicht zur Beantwortung der vom Berufungsgericht als entscheidungserheblich erachteten Frage, ob die Bebauung des Grundstückes aus Gründen des Landschaftsschutzes verboten sei. Zwar standen dem Oberverwaltungsgericht noch eine Landkarte und eine Luftaufnahme zur Verfügung. Die Karte enthält jedoch weder Höhenlinien noch sonstige genauere Hinweise auf das Landschaftsbild der Umgebung des Grundstückes. Sie gibt insbesondere auch keinen Aufschluß darüber, weshalb der unmittelbar an bebautes Gebiet, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an eine villenmäßige Stadtrandsiedlung, grenzende geschützte Landschaftsteil durch eine Bebauung des unmittelbar an seiner Grenze und in der Nähe dieses Ortsteils liegenden Grundstückes des Klägers derart beeinträchtigt würde, daß sein Landschaftsbild verunstaltet würde. Da die Auswirkungen einer Bebauung des Grundstückes nur danach zu beurteilen sind, welchen Eindruck ein Betrachter auf dem Lande hätte, und eine Aufnahme des Geländes aus der Luft mit dem Bild, das sich diesem Betrachter bietet, nicht übereinstimmt, durfte das Berufungsgericht auch nicht unter Bezugnahme auf die ihm vorgelegte Luftaufnahme von der Ortsbesichtigung absehen.
Nach alledem läßt sich auf Grund des angegriffenen Urteils nicht ausschließen, daß das Berufungsgericht, obwohl es mangels Sachkenntnis nicht beurteilen konnte, ob das Verwaltungsgericht den Sachverhalt rechtlich zutreffend gewürdigt hatte, sich die Wertung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht zu eigen gemacht hat. Wenn es aber die Tatsachen, von deren rechtlicher Beurteilung seine Entscheidung abhing, nicht kannte, obwohl es sie durch einen Augenschein ohne weiteres hätte feststellen können und die Erforderlichkeit der Beweisaufnahme sich ihm hätte aufdrängen müssen, leidet sein Verfahren an einem so erheblichen Mangel, daß die Revisionsrüge des Klägers durchgreift. Da der Sachverhalt noch weiterer Aufklärung bedarf, war die Zurückverweisung der Sache geboten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Lullies
Fischer
Dr. Böhmer
Dr. Heinrich