Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.06.1963, Az.: BVerwG II C 29.61
Zeitpunkt der Zahlung einer Hinterbliebenenversorgung bei Feststellung des Todes eines verschollenen Beamten; Fiktion des Versorgungsfalls bei Feststellung des wahrscheinlichen Zeitpunktes des Ablebens durch den Dienstherrn; Anspruch auf Waisengeld für nach dem festgestellten mutmaßlichen Todestag gezeugte eheliche Kinder
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.06.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 29.61
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1963, 12671
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Düsseldorf
- OVG Nordrhein-Westfalen - AZ: VIII A 1271/58
Rechtsgrundlagen
- § 123 BBG i.d.F. vom 14. Juli 1953
- § 126 BBG
- § 133 Abs. 1 BBG
- § 133 Abs. 2 BBG
- § 2 VerschG i.d.F. vom 15. Januar 1951
- § 49 VerschG
Fundstellen
- DVBl 1964, 287 (Kurzinformation)
- DÖD 1963, 173
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. Juni 1963
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Weber-Lortsch und Dr. Idel
beschlossen:
Tenor:
Das Gesuch der Kläger um Bewilligung des Armenrechts für die Durchführung des Revisionsverfahrens und um Beiordnung ihrer Prozeßbevollmächtigten wird abgelehnt.
Gründe
Die Mutter der Kläger ist die Ehefrau des seit dem. 16. Oktober 1944 vermißten Berufssoldaten K. Die Wehrmachtsversorgungsstelle des beklagten Landes bewilligte durch Bescheid vom 16. Oktober 1954 Waisengeld für die im Jahre 1950 und 1952 geborenen Kläger.
Durch Bescheid vom 3. Juli 1956 verfügte die Wehrmachtversorgungsstelle die Einstellung der Waisengeldzahlung an die Kläger mit der Begründung, die Kläger seien nicht innerhalb von 302 Tagen nach dem mutmaßlichen Todestag des Ehemannes ihrer Mutter - 17. Oktober 1944 - geboren.
Nach erfolgloser Beschwerde erstrebten die Kläger im Verwaltungsstreitverfahren die Anerkennung ihres Anspruchs auf Waisengeld. Die Klage war in erster Instanz erfolgreich. Auf die Berufung des Beklagten wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen unter Aufhebung der im ersten Rechtszuge ergangenen Entscheidung die Klage durch Urteil vom 5. Januar 1961 ab.
Die Kläger haben das Berufungsurteil mit der Revision angegriffen; sie beantragen für die Durchführung des Revisionsverfahrens die Bewilligung des Armenrechts und die Beiordnung ihrer Prozeßbevollmächtigten als Armenanwälte.
Dem Armrechtsgesuch kann nicht stattgegeben werden; denn die mit der Revision beabsichtigte weitere Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 114 der. Zivilprozeßordnung).
Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsurteil auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht.
Die Verletzung formellen Rechts hat die Revision nicht ordnungsgemäß gerügt (§ 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
Mit der Rüge, § 133 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - sei unrichtig angewendet worden, wird die Revision voraussichtlich keinen Erfolg haben. Nach dieser Vorschrift erhalten die Personen, die im Falle des Todes eines verschollenen Beamten nach §§ 123 bis 131 BBG Witwen- oder Waisengeld erhalten kennen, diese Bezüge vom Ersten des Monats an, "der dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt folgt". Der in Bezug genommene Absatz 1 des § 133 BBG bestimmt, daß ein verschollener Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Versorgungsempfänger die ihm zustehenden Dienst- oder Versorgungsbezüge bis zum Ablauf des Monats erhält, in dem die oberste Dienstbehörde feststellt, daß sein Ableben mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Daraus hat das Berufungsgericht mit Recht hergeleitet, daß im Falle der Verschollenheit eines Beamten dessen eheliche Kinder dann keinen Waisengeldanspruch haben, wenn sie erst nach Ablauf des gemäß § 133 Abs. 1 BBG festgestellten mutmaßlichen Todestages gezeugt worden sind.
Diese Auslegung und Anwendung des § 133 BBG ist nicht zu beanstanden, wenngleich die Kläger - wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat - nach §§ 1591 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches als eheliche Kinder des verschollenen Ehemannes ... ihrer Mutter gelten und die ehelichen Kinder eines Beamten nach § 126 BBG einen Anspruch auf Gewährung von Waisengeld haben. Das ergibt sich auf Grund folgender Erwägungen:
Die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen eines Beamten erwerben den Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung erst mit dem Eintritt des Versorgungsfalls, nämlich mit dem Ableben des Beamten; erst von diesem Zeitpunkt an steht der Witwe das Witwengeld (§ 123 BBG) und den Kindern das Waisengeld (§ 126 BBG) zu. Ist der Beamte verschollen, ist also ungewiß, ob er noch lebt oder ob er gestorbenen ist, so kann er nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes vom 4. Juli 1939 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1951 (BGBl. I S. 63) - VerschG - gerichtlich für tot erklärt werden. Ist er rechtskräftig für tot erklärt worden (§ 2 VerschG), so ist der Versorgungsfall mit dem festgestellten - stets zurückliegenden - Zeitpunkt des Todes eingetreten (§ 49 VerschG). Dem tragen die Verwaltungsrichtlinien Nr. 6 zu § 133 BBG in der Fassung vom 26. September 1958 (GMBl. S. 409) zutreffend Rechnung. Da die Tatsache der Verschollenheit allein den Anspruch des Beamten auf die Dienstbezüge nicht beseitigt, diese also bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Todeserklärung weitergezahlt werden müssen, das der Todeserklärung vor angehende Aufgebotsverfahren aber nur auf Antrag eines der in § 16 VerschG bezeichneten Antragsberechtigten eingeleitet werden darf, kann der Fall eintreten, daß lange Zeit hindurch an einen aller Wahrscheinlichkeit nach schon gestorbenen Beamten Dienstbezüge gezahlt, also zu Lasten der Allgemeinheit ungerechtfertigte Zahlungen geleistet werden. Um dem zu begegnen, ist in § 133 Abs. 2 BBG eine provisorische Regelung dahin getroffen werden, daß der Dienstherr durch die Feststellung des wahrscheinlichen Zeitpunktes des Ablebens des verschollenen Beamten die Fiktion des Eintritts des Versorgungsfalls auslösen kann mit der Folge, daß an Stelle des Anspruchs auf die Dienstbezüge nur noch die vom Eintritt des Versorgungsfalls an begründeten Hinterbliebenenansprüche befriedigt werden. Diese Regelung schließt es aber aus, Hinterbliebenenversorgung solchen ehelichen Kindern zu gewähren, die bei Eintritt des Versorgungsfalles noch nicht gezeugt sein konnten. Der Hinweis der Revision auf die Entscheidung des Großen Senats des Bundessozialgerichts zu § 1260 (a.F.) der Reichsversicherungsordnung (BSGE 12, 147) kann zu keiner anderen Auslegung der hier streitigen beamtenrechtlichen Vorschrift führen; denn der Zweck des § 133 Abs. 2 BBG liegt auf der Hand.
Die Erwägung des Bundessozialgerichts (a.a.O.), daß ein nach bürgerlichem Recht eheliches Kind in allen anderen Rechtsbereichen als ehelich behandelt werden müsse, ist auch nicht geeignet, die in Rede stehende Regelung des Bundesbeamtengesetzes als verfassungswidrig erscheinen zu lassen. Verfassungsrang haben die hier in Rede stehenden familienrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches nichts sie können nicht ausschließen, daß von der - durch einstweilige Fiktion des Eintritts des Versorgungsfalle ausgelösten - Hinterbliebenenversorgung diejenigen Personen ausgeschlossen werden, die nicht als "Hinterbliebene" des Beamten angesehen werden können, und nur hierum handelt es sich hier. Diese Regelung beeinträchtigt nicht die durch Artikel 6 Abs. 1 GG geschützte Ehe des Beamten. Sie entzieht dem Beamten nicht - wie das Urteil erster Instanz meint - die Entscheidung darüber, ob er die Ehelichkeit der scheinehelichen Kinder angreifen will. Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein Gehaltsanspruch wieder auf (§ 133 Abs. 3 BBG) und die scheinehelichen Kinder werden auch beamtenrechtlich wieder als seine ehelichen Kinder behandelt, solange der Beamte ihre Ehelichkeit nicht mit Erfolg angefochten hat. Die streitige Regelung verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 GG). Eine unzulässige Benachteiligung der scheinehelichen Beamtenkinder wegen ihrer Abstammung (Art. 3 Abs. 3 GG) scheidet aus; denn der Anspruch auf Waisengeld beruht seinem Wesen nach auf der Abstammung oder auf einer ihr ausdrücklich gleichgestellten sozialen Verbundenheit, und hier tritt lediglich die bürgerlich-rechtliche Abstammungsvermutung gegenüber der wahren Abstammung zurück (vgl. BVerfGE 9, 201 [205] zu § 52 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes). Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) wird ebenfalls nicht dadurch verletzt, daß bei dem Verfahren nach § 133 BBG von der Regel des § 1593 BGB abgewichen wird; denn diese Abweichung ist durch die oben dargelegten beamtenrechtlichen Gründe sachlich hinreichend gerechtfertigt.
Die Ausführungen des angefochtenen Urteils zum Vertrauensschutz stehen in Übereinstimmung mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere BVerwGE 13, 28).
gez. Weber-Lortsch
gez. Dr. Idel