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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.05.1963, Az.: BVerwG III C 222.60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.05.1963
Aktenzeichen
BVerwG III C 222.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 14065
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 06.07.1960 - AZ: 6 KL 1424/59

Fundstellen

  • IFLA 1964, 73
  • MDR 1963, 1041 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1963, 1938-1939 (Volltext mit amtl. LS)
  • RLA 1963, 265
  • ZLA 1964, 4

Amtlicher Leitsatz

Für einen Spätaussiedler kann ein Vertreibungsschaden an einem Grundstück auch dann festgestellt werden, wenn er das Grundstück an einen erbberechtigten Angehörigen im Aussiedlungsgebiet verschenkt hat, um die Aussiedlungsgenehmigung zu erhalten.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 30. Mai 1963
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Pütz, Vierhaus, Uffhausen und Dr. Dodenhoff
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. Juli 1960 wird zurückgewiesen.

Die beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der 1887 geborene Kläger wohnte früher in Gräfenort (Oberschlesien) und war dort Eigentümer eines Grundstücks mit Wohnhaus und kleiner Landwirtschaft. Nachdem seine Ehefrau 1957 gestorben war, zog er 1958 im Wege der Familienzusammenführung zu einem seiner Kinder in die Bundesrepublik. Zuvor hatte er sein Grundstück an seine noch im Vertreibungsgebiet lebende Tochter Maria verschenkt. Die Schenkung ist von dem polnischen Notariat in Oppeln unter dem 3. Februar 1958 beurkundet worden.

2

Der Kläger beantragte, eine Schädigung durch Verlust seines Grundvermögens in Gräfenort festzustellen. Das Ausgleichsamt lehnte den Antrag ab mit der Begründung, daß die Übereignung von Vermögen an einen erbberechtigten Verwandten nicht als Verlust anerkannt werden könne.

3

Nach erfolglosem Beschwerdeverfahren hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, das Ausgleichsamt für verpflichtet zu erklären, den Schaden an dem Grundstück in Gräfenort festzustellen. Er hat behauptet, die polnischen Behörden hätten die Erteilung der Ausreisegenehmigung davon abhängig gemacht, daß er seinen Grundbesitz vorher verkaufe oder verschenke. Von einem Verkauf habe er Abstand nehmen müssen, weil für deutschen Besitz nur wenig geboten werde und er überdies polnisches Geld nicht hätte mitnehmen dürfen. Unter diesen Umständen sei ihm nichts anderes übriggeblieben, als das Grundstück seiner Tochter zu schenken.

4

Das Generalsekretariat des Deutschen Roten Kreuzes hat dem Verwaltungsgericht mitgeteilt, es treffe zu, daß die staatlichen polnischen Stellen grundsätzlich die Erteilung einer Ausreisegenehmigung von dem Nachweis abhängig machten, daß kein Besitz mehr an bebautem oder unbebautem Grund und Boden sowie Hausbesitz bestehe; die Reisepapiere würden erst nach Vorlage der entsprechenden Unterlagen über die Aufgabe des Eigentums ausgehändigt. Für eine solche Abgabe von Eigentum seien drei Möglichkeiten zugelassen, nämlich der Verkauf, die Schenkung und die Übereignung an den polnischen Staat. Es sei nicht gestattet, den aus einem Verkauf verbleibenden Zlotybetrag aus dem Bereich der Verwaltungsmacht auszuführen.

5

Das Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil gemäß dem Antrag des Klägers die Ausgleichsbehörde für verpflichtet erklärt, den Grundvermögensschaden des Klägers festzustellen. Es ist der Ansicht, daß dem Kläger an dem Grundstück ein Vertreibungsschaden entstanden sei, weil seine Aussiedlung in die Bundesrepublik ihn veranlaßt habe, seinen Besitz aufzugeben und es sich hierbei nicht um einen auf freiwilliger Entschließung des Klägers beruhenden Einzelvorgang, sondern um eine allgemeine Erscheinung gehandelt habe. Dies sei durch die Zwangslage bedingt gewesen, in der sich die Spätaussiedler mit Grundbesitz befänden und der sie sich nicht anders entziehen könnten.

6

Die Beteiligte hat Revision eingelegt; sie rügt die Verletzung materiellen Rechts, da die Überlassung von Grundbesitz an nahe - erbberechtigte - Verwandte keinen feststellbaren Schaden bedeute, und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

II.

Die Revision ist unbegründet.

9

Der Kläger ist Vertriebener (Aussiedler) im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 3 LAG; denn er wohnte als Deutscher schon vor dem 8. Mai 1945 in Oberschlesien, einem Vertreibungsgebiet, und hat dieses nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen verlassen.

10

Die Aufgabe seines Eigentums an dem Grundstück in Gräfenort stellt sich rechtlich als Vertreibungsschaden des Klägers dar. § 12 LAG bestimmt, daß ein Vertreibungsschaden im Sinne des Lastenausgleichsgesetzes ein Schaden ist, der einem Vertriebenen im Zusammenhang, mit den gegen Deutsche gerichteten Vertreibungsmaßnahmen im Vertreibungsgebiet entstanden ist. Daraus ergibt sich, daß bei den sogenannten Spätaussiedlern (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 LAG), zu denen der Kläger gehört, als unmittelbare Vertreibungsschäden die Schäden gelten, die anläßlich der Aussiedlung zwangsläufig entstanden sind. Hiervon ist das Bundesverwaltungsgericht schon bei seiner Rechtsprechung über die Hausratentschädigung ausgegangen, indem es ausgeführt hat, Hausratteile, die verschenkt worden seien, um eine ungehinderte Übersiedlung sicherzustellen, seien als durch Vertreibung verloren anzusehen (vgl. Urteil vom 7. Dezember 1962 - BVerwG IV C 64.62 -). In Übereinstimmung mit dem Rechtsgrundsatz, daß bei einem Spätaussiedler als Vertreibungsschaden ein Schaden gilt, der ihm anläßlich seiner Aussiedlung zwangsläufig entstanden ist, stehen auch die Ausführungen im Sammelrundschreiben Allgemeine Vorschriften vom 26. März 1959 (Mtbl. BAA 1959 S. 212 ff.), in denen es heißt, daß als Vertreibungsschaden auch anzusehen ist, wenn der Aussiedler anläßlich seiner Aussiedlung Grundbesitz unentgeltlich der Vertreibungsmacht zur Verfügung stellen mußte, oder wenn er den Grundbesitz einem nicht erbberechtigten Dritten überlassen hat.

11

Entgegen der in dem Sammelrundschreiben vertretenen Auffassung ist ein Vertreibungsschaden aber auch dann gegeben, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Aussiedler anläßlich seiner Aussiedlung einem erbberechtigten Angehörigen Grundbesitz zwangsläufig unentgeltlich zurücklassen mußte. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die mangels zulässiger und begründeter Revisionsrügen für das Bundesverwaltungsgericht bindend sind (§ 137 Abs. 2 VwGO), hat der Kläger anläßlich seiner Aussiedlung unter dem Druck des polnischen Staates das Grundstück seiner Tochter geschenkt: Von den drei Möglichkeiten der Veräußerung, nämlich Verkauf, Schenkung oder Übereignung an den polnischen Staat schied der Verkauf schon deswegen aus, weil der aus dem Verkauf verbleibende Zlotybetrag aus dem Bereich der Verwaltungsmacht nicht ausgeführt werden durfte. Die unentgeltliche Überlassung des Grundbesitzes an den polnischen Staat war für den Kläger nicht zumutbar. Daß er das Grundstück seiner Tochter und nicht einem fremden nicht erbberechtigten Dritten schenkte, war nur natürlich; gleichwohl war die Schenkung - wie das Verwaltungsgericht mit Recht hervorgehoben hat - verursacht durch die Zwangslage, in der sich der Kläger als Spätaussiedler befand. Ob ein Aussiedler anläßlich der Aussiedlung sein Grundstück an fremde nicht erbberechtigte Dritte oder an seine Angehörigen verschenkt hat, kann grundsätzlich für die Frage, ob er die Schenkung unter Zwang vorgenommen hat, nicht erheblich sein.

12

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß der Kläger die Erbregelung nicht so habe vornehmen können, wie es unter normalen Verhältnissen geschehen wäre und daß nichts dafür spreche, daß er, wenn er in seinen Entschlüssen frei gewesen wäre, gerade seiner Tochter Maria den gesamten Grundbesitz vererbt hätte. Auch das sonst übliche Äquivalent für die vorweggenommene Erbfolge, daß zum Beispiel der Abkömmling dem Veräußerer Unterhalt bis zum Lebensende gewähre, ihn pflege oder dergleichen, entfalle hier. Unter diesen Umständen bedeutete die Schenkung für den Kläger einen tatsächlichen Schaden. Auch der Gesichtspunkt, daß der Kläger durch Überlassung des Grundstücks an seine Tochter einer ihm obliegenden Unterhaltspflicht genügt habe, kann unter den gegebenen Umständen keine Beachtung finden.

13

Die Beteiligte meint, es könne nicht Aufgabe des Lastenausgleichs sein, einen Aussiedler zu entschädigen, der seinen im Vertreibungsgebiet zurückbleibenden Kindern den dort befindlichen landwirtschaftlichen Betrieb übergebe, wenn im Todesfall auch ohne Aussiedlung dieser Betrieb auf die Kinder oder auf eines der Kinder übergehen würde. Diese Ausführungen können der Revision nicht zum Erfolge verhelfen. Wird bei der Übertragung des Grundbesitzes eines Aussiedlers an einen seiner Angehörigen vereinbart, daß der Angehörige Verpflichtungen übernimmt, wie sie üblicherweise bei Überlassungsverträgen, die eine vorweggenommene Erbfolge zum Inhalt haben, vereinbart werden, wie Unterhaltsleistungen und Entschädigungen an weichende Erben, dann kann es allerdings zweifelhaft sein, ob ein Vertreibungsschaden vorliegt. Ist aber - wie hier - das Grundstück nur wegen der besonderen Verhältnisse anläßlich der Aussiedlung lastenfrei übertragen worden, dann liegt keine vorweggenommene Erbfolge im üblichen Sinne, sondern ein Vertreibungsschaden vor.

14

Es bedarf keiner Erörterung, wie die Rechtslage zu beurteilen ist, wenn die Tochter des Klägers im Falle der Übersiedlung in die Bundesrepublik Ansprüche nach dem Lastenausgleichsgesetz erhebt. Eine etwaige mißbräuchliche Ausnutzung des Gesetzes läßt sich möglicherweise durch entsprechende Vermerke bei den zuständigen Stellen verhindern.

15

Die Revision war daher zurückzuweisen.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren, auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Sieveking
Bundesrichter Pütz ist durch Urlaub an der Unterschriftsleistung gehindert. Dr. Sieveking
Vierhaus
Uffhausen
Dr. Dodenhoff