Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.03.1963, Az.: BVerwG V C 96.62
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.03.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 96.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 14000
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 08.01.1960 - AZ: IX b VGL 169/59
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 16, 23 - 26
- AS XVI, 23
- DVBI 1963, 679
- DVBl 1963, 679-680 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1963, 701-702 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1964, 105-106 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1963, 703 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 16, 117
- ZLA 1963, 266
Amtlicher Leitsatz
Unterläßt das Verwaltungsgericht eine notwendige Beiladung, so ist dieser Verfahrensmangel vom Revisionsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
in der mündlichen Verhandlung vom 27. März 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Zinser, Dr. Gützkow und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 8. Januar 1960 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Hamburg zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Klägerin ist die durch Erbschein ausgewiesene Alleinerbin nach der am 10. November 19... verstorbenen E. R. beerbte zusammen mit ihren beiden Nichten E. S. und U. R. die am 3. November 19... verstorbene H. R., und zwar E. R. zu 1/2, die beiden Nichten zu je 1/4. H. R. hatte am 19. Oktober 1952 um Entschädigung nach dem Währungsausgleichsgesetz für verschiedene Konten nachgesucht. In ihrem Antrag hatte sie folgende Erklärung, abgegeben:
"Für den Fall meines Todes bevollmächtige ich zur Empfangnahme der Entschädigung meine Schwester E. R.."
Der Klägerin wurde im Verwaltungsverfahren durch Bescheid vom 4. Januar 1956 zunächst ein Entschädigungsanspruch in Höhe von 161,44 DM zuerkannt, das ist entsprechend ihrem Erbteil die Hälfte des für ein Guthaben bei der Kreissparkasse H. in Höhe von 3.639,47 RM auszubringenden Betrages. Entsprechende Bescheide für die beiden weiteren Erbinnen nach H. R. wurden, da E. S. und U. R. in der sowjetischen Besatzungszone wohnen, zwar abgefaßt, jedoch nicht zugestellt oder sonst bekanntgegeben.
Gegen den Bescheid vom 4. Januar 1956 legte die Klägerin Beschwerde ein. Durch Beschluß vom 30. Juli 1958 wurde die Sache zunächst ausgesetzt.
Die Klägerin erhob daraufhin Klage mit folgendem Antrag:
- a)
in erster Linie: den Bescheid des Ausgleichsamts H.-W. vom 4. Januar 1956 und den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 30. Juli 1958 lediglich aufzuheben,
- b)
in zweiter Linie: unter Aufhebung, wie zu a) beantragt, der Klägerin die Gesamtentschädigung aus dem als im Währungsausgleich entschädigungspflichtig festgestellten Sparguthaben zu gewähren.
Zur Begründung ihrer Klage führte die Klägerin aus, eine Anerkennung des Entschädigungsanspruchs sei nur zugunsten aller Miterben möglich gewesen. Wenn das Ausgleichsamt eine dahin gehende Feststellung nicht habe vornehmen können, weil zwei Miterben in der sowjetischen Besatzungszone wohnten, habe eine Bescheiderteilung zugunsten aller Miterbinnen entfallen müssen. Eine andere Lösung sei jedoch möglich und geboten gewesen, da die Klägerin wegen der von Helene Rhaese getroffenen Anordnung Alleingläubigerin des Anspruchs geworden sei.
Im Schriftsatz vom 27. November 1958 bat die Klägerin, die drei auf die Miterbinnen lautenden Bescheide aufzuheben und einen Bescheid auf den Namen H. R. zu erteilen. Sie, die Klägerin, könne dann den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären und sich mit dem Geldinstitut über die Frage der Auszahlung auseinandersetzen.
Danach erließ die Beklagte unter dem 21. Januar 1959 einen Beschluß mit folgendem Tenor:
Auf die Beschwerde der Frau H. R. geb. G. vom 12.12.1956 werden die Bescheide des Ausgleichsamtes H.-W. vom 4.1.1956, aufgehoben. Auf den Antrag auf Entschädigung im Währungsausgleich der am 3.11.1953 verstorbenen H. R. wird festgestellt, daß für den Verlust des Sparguthabens Nr. 3426 bei der Kreis Sparkasse H. (RM 3.639,17) ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe von DM 303,40 besteht.
Die Auszahlung der Entschädigung an die durch die Erbscheine des Ausgleichsamtes H. H. vom 11.12.1953 und 9.12.1954 ausgewiesenen Erbinnen
Frau H. R. (1/2) Frau U. R. (1/4) Frau E. S. (1/4) erfolgt nach Auseinandersetzung der Erbinnen. Der Antrag wird, soweit er sich auf den Verlust der Guthaben bei der Volksbank H. Dep. Kto Nr. ... Betrag RM 6.672,15 und bei der Raiffeisenbank H. Giro-Kto Nr. ... Betrag RM 964,74 stützt, abgelehnt.
Hierauf stellte die Klägerin im Schriftsatz vom 16. Februar 1959 folgenden Antragt:
- 1)
unter Aufhebung der drei Bescheide des Ausgleichsamts H.-W. vom 4.1.1956 den Beschluß der beklagten vom 21.1.1959 aufzuheben,
- 2)
festzustellen, daß die Beklagte der Klägerin gegenüber verpflichtet ist, in zukünftig zu erlassenden Bescheiden ihrer Organe lediglich darüber Entscheidung zu treffen, ob und in welcher Höhe in der Person der verstorbenen Antragstellerin eine Ausgleichsguthabensforderung nach dem WAG entstanden sei, daß es ihr aber verwehrt ist, dabei gleichzeitig die Frage zu entscheiden, wem der Anspruch auf Auszahlung dieser Entschädigung nunmehr zustehe.
Im Termin vom 3. April 1959 nahm die Klägerin die gegen den Bescheid vom 30. Juli 1958 erhobene Klage zurück und erklärte, mit ihrem Schriftsatz vom 16. Februar 1959 habe sie Klage gegen den Beschluß vom 21. Januar 1959 erheben wollen.
Im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens erließ die Beklagte unter dem 18. Juni 1959 einen neuerlichen Beschluß mit folgendem Tenor:
Der Tenor des Beschlusses vom 21.1.1959 wird dahin gehend abgeändert, daß Absatz 2 entfällt.
Zur Begründung wurde in dem Bescheid vom 18. Juni 1959 ausgeführt, Abs. 3 des Entscheidungssatzes im Beschluß vom 21. Januar 1959 sei insofern unvollständig, als er die Auszahlung der Entschädigung von einer Auseinandersetzung der Erbinnen abhängig mache, obwohl eine. Auszahlung auch dann möglich sei, wenn eine Erbin von den anderen zum Empfang der zugesprochenen Entschädigung bevollmächtigt werde.
Daraufhin erklärte die Klägerin im Schriftsatz vom 3. November 1959, da "die von der Klägerin erhobenen Beanstandungen nunmehr beseitigt" seien, könne der Rechtsstreit als in der Hauptsache erledigt angesehen werden. Sie stellte den Antrag,
festzustellen, daß die in Absatz 3 des im ursprünglich angefochtenen Beschluß vom 21.1.1959 enthalten gewesene Anordnung rechtswidrig gewesen sei.
Zur Begründung führte sie aus, die Beklagte habe sich lediglich mit der Höhe der Entschädigung, nicht mit der dem Privatrecht angehörenden Frage zu befassen, wem die Entschädigung zustehe. Sie habe darauf hingewiesen, daß ihr mit Rücksicht auf, die Auszahlungsanordnung der H. R. der Anspruch auf Auszahlung der Entschädigung zustehen müsse. Wenn in dem Bescheid vom 18. Juni 1959 ausgeführt werde, die Auszahlung könne auch auf Grund Vollmacht der Miterbinnen erfolgen, so träfe das insofern nicht zu, als die Klägerin gerade nicht verpflichtet sei, sich mit den Miterbinnen in Verbindung zu setzen.
Die Beklagte bat um Klageabweisung.
Durch Urteil vom 8. Januar 1960 wies das Verwaltungsgericht die Klage mit der Begründung ab, die Klage sei unzulässig, weil für sie ein Feststellungsinteresse nicht vorliege.
Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision rügte die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.
Sie beantragte,
das angefochtene Urteil und das ihm zugrunde liegende Verfahren aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte stellte keinen Antrag.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht bat um Zurückweisung der Revision, weil er das Urteil des Verwaltungsgerichts - zumindest in seinem Ergebnis - für zutreffend halte.
II.
Die Revision ist begründet.
Das Verfahren des Verwaltungsgerichts leidet an einem wesentlichen, von Amts wegen zu berücksichtigenden Mangel, der die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache, gebietet.
1.
Das Begehren der Klägerin ist ungeachtet des gestellten Antrages (§ 88 VwGO) darauf gerichtet, die Beklagte zu verpflichten, die Auszahlung der Entschädigung an sie, die Klägerin, zu verfügen, jedenfalls aber keine Verfügung dahin zu treffen, daß die Auszahlung an die Erben nach H. R. erfolgt.
Die Klägerin hat zwar dieses Begehren in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht in einen Feststellungsantrag nach § 75 MRVO 165 gekleidet. Diese Fassung des Klageantrages entspricht jedoch nicht ihrem wirklichen Begehren. Denn sie trägt auch noch in dem den Feststellungsantrag enthaltenden Schriftsatz vom 3. November 1959 vor, sie sei nicht verpflichtet, sich mit den Miterben wegen der Entschädigung in Verbindung zu setzen. Tatsächlich verlangt dies aber die Beklagte nach wie vor. Der Beschluß vom 21. Januar 1959 i.d.F. des Beschlusses vom 18. Juni 1959 läßt sich freilich im Entscheidungssatz selbst nicht darüber aus, an wen die Entschädigung zu zahlen ist. Hierauf allein kann jedoch nicht abgehoben werden, denn der Beschluß vom 18. Juni 1959, durch den die Auszahlungsanordnung in dem Beschluß vom 21. Januar 1959 gestrichen worden ist, und der deshalb, was die hier streitige Frage der Auszahlung anlangt, in erster Linie zu würdigen ist, ist nur verständlich, wenn er im ganzen betrachtet wird, also mit Rubrum, Entscheidungssatz und Gründen. Das Rubrum des Beschlusses vom 18. Juni 1959 ist jedoch - übrigens ebenso wie das des Beschlusses vom 21. Januar 1959 - auf die drei Erben nach H. R. gestellt. Die Gründe weisen aus, daß die Beklagte zwar ihre im Beschluß vom 21. Januar 1959 vertretene Auffassung, die Auszahlung könne erst erfolgen, wenn sich die Erben auseinandergesetzt hätten, nicht mehr aufrechterhält. Indessen hat sich die Beklagte keineswegs zu der Auffassung der Klägerin bekehrt, die Auszahlung könne an sie allein erfolgen. Sie verlangt vielmehr entweder eine Auseinandersetzung der Erben oder die Bevollmächtigung einer Erbin durch die anderen. Damit ist aber die Beschwer der Klägerin bestehengeblieben, die glaubt, auf Grund der von H. R. getroffenen Anordnung könne sie allein Auszahlung der Entschädigung verlangen, jedenfalls dürfe die Behörde aber eine Auszahlung an die Erben nicht verfügen.
Unter diesen Umständen hätte das Verwaltungsgericht das Begehren der Klägerin nicht als einen Feststellungsantrag behandeln dürfen. Nach wie vor kann dem Begehren der Klägerin nur durch Aufhebung der behördlichen Bescheide und Verpflichtung der Beklagten, die Entschädigung an die Klägerin zu zahlen, jedenfalls aber nicht an die Erbengemeinschaft, entsprochen werden. Ohne Beseitigung der behördlichen Bescheide hätte ein allein auf Feststellung gerichteter Antrag auch keinen verständlichen Sinn. Denn bei einem derartigen Vorgehen würden die behördlichen Bescheide in ihrem Bestand unangefochten bleiben. Eine Auszahlung der Entschädigung an die Klägerin allein wäre nicht möglich.
2.
Über dieses Klage begehren hätte das Verwaltungsgericht nicht ohne Beiladung der übrigen Miterben entscheiden dürfen.
Nach § 65 Abs. 2 VwGO sind Dritte zum Rechtsstreit beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Dies galt auch - trotz Fehlens einer ausdrücklichen Vorschrift - unter dem zeitlichen Geltungsbereich der MRVO 165, die das Verwaltungsgericht anzuwenden hatte (Klinger, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Anm. C zu § 41 MRVO 165).
Ein so umschriebener Fall der notwendigen Beiladung liegt hier vor. Zwar verpflichtet die Klage eines von mehreren Erben nicht ohne weiteres zur Beiladung der anderen Erben (siehe etwa für den Fall der notwendigen Streitgenossenschaft im zivilgerichtlichen Verfahren: Baumbach-Lauterbach, ZPO, 27. Auflage, Anm. 2 C zu § 62 ZPO). Der vorliegende Fall weist jedoch Besonderheiten auf. Die Beklagte hat mit einem einheitlichen, auf alle Miterben gestellten Akt nicht nur über die Ansprüche der Erbengemeinschaft, einzelner Erben oder der Klägerin als Erbin der Bevollmächtigten entschieden, sondern auch über das Verhältnis der genannten Personen zueinander, und zwar dahin, daß die Entschädigung zum Nachlaß der H. R. gehöre und nur von allen gemeinsam zur gesamten Hand verlangt werden könne, falls nicht eine Auseinandersetzung erfolge oder eine Vollmacht der beiden Miterben auf die Klägerin vorgelegt werde. Auf die Klage kann deshalb, gleich ob es sich nun um eine nur kassatorische Klage oder um eine (auch reformatorische) Verpflichtungsklage handelt, nur nach Beiladung aller Miterben mit der Wirkung entschieden werden, daß nicht nur das Verhältnis der Klägerin und der übrigen Miterben zu der Beklagten, sondern auch daß Verhältnis der verschiedenen Prätendenten zueinander verbindlich geregelt wird. Hierbei spielt keine Rolle, ob sich die Beklagte zu Recht oder zu Unrecht über das Verhältnis der Prätendenten zueinander ausgelassen hat. Tatsache ist, daß die beiden Beschlüsse sich hierüber verhalten und so lange, als die hierauf bezüglichen Ausführungen nicht beseitigt sind, zumindest der Rechtsschein bestehe, daß auch insoweit eine verbindliche Regelung vorliegt. Betreffen die behördlichen Bescheide sowohl das Verhältnis der Miterben zu der Beklagten als auch die Rechtsbeziehungen der Miterben zueinander, so kann auch die gerichtliche Entscheidung nur einheitlich allen Miterben gegenüber ergehen. Das Verwaltungsgericht hätte deshalb die Übrigen Miterben beiladen müssen. Notfalls hätte es wegen des Wohnsitzes der übrigen Miterben auf die Bestellung eines Pflegers hinwirken müssen.
3.
Das Unterlassen der notwendigen Beiladung führt dazu, daß das Urteil des Verwaltungsgerichts unwirksam ist und Rechtskraft weder im Verhältnis der Parteien zueinander noch im Verhältnis zu den nicht beigeladenen Miterben erlangen kann (Ule, VwGO, 2. Auflage, Anm. III 2 zu § 65; Redeker von Oertzen, VwGO, Rdnr. 18 zu § 65; Eyermann-Fröhler, VwGO, 3. Auflage, Rdnr. 39 zu § 65; Koehler, VwGO, Anm. V 4 zu § 65).
Dieser Mangel ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten.
Trotz der regelmäßigen Beschränkung des Revisionsgerichts auf die Nachprüfung nur der geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 137 Abs. 3 VwGO) ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen, ob die Prozeßvoraussetzungen vorliegen (Eyermann-Fröhler, a.a.O., Rdnr. 16 zu § 137; für das zivilgerichtliche Verfahren etwa Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 8. Auflage, S. 714 ff.). Ferner sind solche Verfahrensmängel von Amts wegen zu beachten, die auf das Verfahren in der Revisionsinstanz so fortwirken, daß ein auf die Sache eingehendes Revisionsurteil nicht möglich ist (dazu mit weiteren Nachweisen auch Haueisen, NJW 1961 S. 2329). Jedenfalls zu den letztgenannten Verfahrensmängeln gehört die Unterlassung einer notwendigen Beiladung. Der Mangel der notwendigen Beiladung ist in der Revisionsinstanz wegen § 142 VwGO nicht heilbar. Unter diesen Umständen müßte das Revisionsurteil, würde ohne vorgängige Beiladung entschieden, nach den vorstehenden Ausführungen unwirksam sein. Aus demselben Grund wird auch die Nichtbeteiligung eines notwendigen Streit genossen als ein von Amts wegen zu beachtender Verfahrensmangel angesehen (BVerwGE 3, 208; siehe auch Stein-Jonas-Schönke, ZPO, 18. Auflage, Anm. IV 2 a zu § 559). Unerörtert kann dabei im vorliegenden Zusammenhang bleiben, ob das Unterlassen einer notwendigen Beiladung auch dann einen von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel darstellt, wenn die Beizuladenden keine widerstreitenden Interessen verfolgen (dazu Beschluß des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 1962 - BVerwG IV CB 40.62 = ZLA 1962 S. 218).
4.
Da der Verfahrensmangel der unterbliebenen notwendigen Beiladung, wie ausgeführt, im Revisionsverfahren nicht behoben werden kann, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden. Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 142 DM festgesetzt.
Kohlbrügge
Dr. Zinser
Dr. Gützkow
Dr. Rösgen