Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.02.1963, Az.: BVerwG I B 165.62
Erteilung einer Baugenehmigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.02.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 165.62
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1963, 11055
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 09.08.1962 - AZ: I OVG A 136/61
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BayVBl. 1963, 249
- DVBl 1965, 300 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1964, 744 (Volltext mit amtl. LS)
- ZMR 1963, 282
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Februar 1963
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Böhmer und Dr. Heinrich
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 9. August 1962 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat ohne Baugenehmigung eine inmitten seines gepachteten Jagdbezirks im Wald stehende Jagdhütte und Fasanerie umgebaut und erheblich vergrößert und in den Berg einen Raum für die Lichterzeugungsanlage und Wasserpumpe gebaut. Mit Verfügung vom 17. Dezember 1959 forderte ihn der Beklagte auf, die Bauten bis zum 30. April 1960 zu beseitigen, weil ihrer Errichtung § 3 der Verordnung über die Regelung der Bebauung vom 15. Februar 1936 (RGBl. I S. 104) - BauRegVO - entgegenstehe. Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Auf die Berufung wurden die Abbruchsverfügung und der Widerspruchsbescheid aufgehoben. Das Berufungsgericht führte aus: Da die Jagd zu den dem Außenbereich eigentümlichen Nutzungen gehöre, die vom Kläger errichteten Bauten dieser Nutzung dienten und er wegen der Größe und Lage seines Jagdreviers einer Jagdhütte bedürfe, habe die Bebauungsgenehmigung für die Jagdhütte nicht abgelehnt werden dürfen. Die vom Kläger, betriebene Fasanerie erfordere ein festes Gebäude und erfülle nach den beim Augenschein getroffenen Feststellungen ihren Zweck nur, wenn die Tiere mitten im Jagdrevier aufwachsen. Da beide Gebäude im Außenbereich zulässig seien, könne die ihrer Nutzung dienende Nebenanlage im Berg nicht verhindert werden. Die Bauten seien auch nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - zulässig. Da das Jagdhaus und die Fasanerie nicht schlechthin baurechtswidrig seien, sei ihr vollständiger Abriß nicht erforderlich und stelle ein unzulässiges Übermaß des polizeilichen Einschreitens dar. Der Beklagte müsse vielmehr prüfen und genau bestimmen, welche Gebäudeteile der Kläger zu beseitigen habe.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Beklagte Beschwerde eingelegt. Er ist der Ansicht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil zu klären sei, ob ein Jagdpächter grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Genehmigung einer Jagdhütte im Außenbereich habe oder ob ihre Zulassung im Ermessen der Baugenehmigungsbehörde liege.
Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.
Der Kläger erstrebt mit seiner Rechtsverfolgung nicht die nachträgliche Erteilung der Baugenehmigung, sondern wendet sich gegen das Gebot, durch das ihm die Beseitigung der umstrittenen Bauten auferlegt wurde. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats, BVerwGE 3, 351 [354], hat deshalb das Berufungsgericht geprüft, ob die Bauten zur Zeit ihrer Errichtung gegen das materielle Baurecht verstießen. Die Frage, ob das Berufungsgericht die Jagdhütte und die Fasanerie zutreffend zu den baulichen Anlagen gerechnet hat, deren baupolizeiliche Genehmigung nach § 3 BauRegVO versagt werden sollte, hat schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung, weil es sich bei dieser Vorschrift um auslaufendes Recht handelt (§ 186 Abs. 1 Nr. 15, § 189 Abs. 1 BBauG), die revisionsgerichtliche Prüfung aber dazu bestimmt ist, geltendes Recht mit richtungweisender Wirkung für seine künftige Anwendung zu klären.
Die Revision ist auch nicht zuzulassen, wenn das Jagdhaus und die Fasanerie entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts mit § 3 BauRegVO unvereinbar gewesen wären, so daß die Rechtmäßigkeit der Abrißverfügung davon abhinge, ob die Bauten auch nach Inkrafttreten des § 35 BBauG materiell illegal sind (BVerwGE 5, 351 [352 f.]; Urteil vom 6. November 1959, DVBl. 1960 S. 519 = BBauBl. 1960 S. 519 [520]). Denn die vom Beklagten aufgeworfene, vom Berufungsgericht bejahte Rechtsfrage, ob eine Jagdhütte zu den Vorhaben gehöre, die wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung im Außenbereich errichtet werden sollen (§ 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG), bedarf keiner Klärung durch das Revisionsgericht, weil es keinem Zweifel unterliegen kann, daß Jagdhütten zu den privilegierten Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG gehören.
Nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG ist, soweit seine Anwendung hier interessiert, im Außenbereich ein Vorhaben nur zulässig, wenn es wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. Dieser gesetzlichen Regelung würde es widersprechen, wenn es bei der Frage, ob das Vorhaben im Außenbereich ausgeführt werden soll, lediglich auf den Willen des Baubewerbers ankäme. Entscheidend ist vielmehr die Erwägung, ob Vorhaben dieser Art bei ihrer Ausführung in einem unter die §§ 19 Abs. 1, 33 BBauG fallenden Gebiet ihrer besonderen Zweckbestimmung nicht gerecht würden und deshalb aus sachlichen Gründen tunlichst im Außenbereich ausgeführt werden sollen. Zu diesen Vorhaben müssen die Jagdhütten gerechnet werden. Denn zur Hege des Wildes und zur waidgerechten Ausübung der Jagd (§ 1 Abs. 2 und 3 des Bundesjagdgesetzes vom 29. November 1952) bedarf es, wie sich auch aus den einschlägigen, nahezu übereinstimmenden Vorschriften der Landesjagdgesetze ergibt, bestimmter Einrichtungen im Außenbereich, zu denen die Jagdhütten gehören. Eine Jagdhütte ist jedoch nicht jede bauliche Anlage, die zu jagdlichen Zwecken benutzt wird oder benutzt werden kann. Vielmehr ist, wie schon ihr Name sagt, darunter ein möglichst einfacher Bau zu verstehen, dessen Errichtung, örtliche Lage, Größe und Gestaltung ausschließlich nach Gesichtspunkten bestimmt werden, die sich aus den konkreten Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd ergeben. Infolgedessen kann ein Bau, der für jagdliche Zwecke überhaupt nicht oder nicht in dem geplanten Umfange benötigt wird oder für dessen Standort oder bauliche Gestaltung ersichtlich andere als jagdliche Gründe maßgebend sind, nicht als eine nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG privilegierte Jagdhütte anerkannt werden.
Die Frage, ob unter Berücksichtigung dieser - auch vom Berufungsgericht angestellten - Erwägungen der Abriß der ohne Genehmigung errichteten Jagdhütte ganz oder teilweise gerechtfertigt ist, ist ausschließlich nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen, so daß in einem Revisionsverfahren auch insoweit keine grundsätzliche Rechtsfrage zu klären wäre. Entsprechendes gilt für den Bau der Fasanerie. Im übrigen beruht die Entscheidung des Berufungsgerichts auf irrevisiblem Landesrecht (§§ 137 Abs. 1, 173 VwGO, § 562 ZPO).
Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Dr. Böhmer
Dr. Heinrich