Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.02.1963, Az.: BVerwG VI C 179/62
Beamtenrecht; Verfahrensrecht; (Keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage wenn diese voraussichtlich erfolglos; wie Beschluss vom 25. November 1960 - BVerwG II B 42.59 - und Beschluss vom 12. Dezember 1961 - BVerwG VI C 124.61 -; Entlassung eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst rechtmäßig wenn er Ziel des Vorbereitungsdienstes voraussichtlich nicht erreichen wird; zur verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung von dienstlichen Beurteilungen als Grundlage der Entlassung; wie Urteil vom 7. November 1962 - BVerwG VI C 144.61 -)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.02.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 179/62
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1963, 13122
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Koblenz - 19.09.1962 - AZ: 2 A 51/62
Rechtsgrundlagen
- § 80 VwGO
- § 61 (= DBG § 61) LBG Rh.-Pf.
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 7. Februar 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Waitz und Dr. Becker
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung der Anfechtung des Widerrufs seines Beamtenverhältnisses wiederherzustellen, wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten dieses Verfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre, 1917 in N... in Jugoslawien geborene Kläger war vom Dezember 1941 bis September 1944 Hilfslehrer an einer deutschen Volksschule in Kroatien, anschließend bis zum Einmarsch der Alliierten Schulhelfer in N.../D.... Er wurde dann zunächst interniert und war in Jugoslawien in verschiedenen Betrieben beschäftigt. Seit März 1956 hat er seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik, Durch eine Klage erwirkte er das rechtskräftige Urteil des Berufungsgerichts vom 14. April 1959, nach dem er am 8. Mai 1945 als Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst als Lehrer stand.
Mit Urkunde vom 4. Mai 1960 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum außerplanmäßigen Lehrer ernannt und der Volksschule F... zur Dienstleistung zugewiesen. Dort hospitierte er u.a. in der Schulklasse des Rektors S..., der zu seinem Mentor bestellt worden war. Bei Unterrichtsbesichtigungen im Juni und Juli 1960 stellten seine Aufsichtsbeamten gewisse Schwächen in seinen Leistungen, besonders in der Sprachbeherrschung, fest, hielten jedoch eine baldige Besserung für wahrscheinlich. Das Ministerium billigte darauf die Weiterbeschäftigung des Klägers und. verpflichtete ihn zur Fortbildung seiner Sprachkenntnisse. Der Kreisschulrat berichtete im September und November 1960 und im Januar 1961, daß die sprachlichen Leistungen des Klägers und auch sein Lehrgeschick noch nicht befriedigten. Am 22. März 1961 fand eine Überprüfung des Klägers durch eine aus drei Schulräten, dem Rektor S... und einem Lehrer bestehende Kommission statt. Sie bewertete den Unterricht des Klägers in Raumlehre mit "kaum ausreichend", in Deutsch und Geschichte mit "ungenügend"; ebenfalls, mit "ungenügend" wurde die pädagogische Besprechung mit dem Kläger bewertet. Die Kommission hielt eine Verwendung im Volksschuldienst bei dem gegenwärtigen Ausbildungsstand übereinstimmend nicht für möglich; eine Verlängerung der Praktikantenzeit um 1/2 Jahr hielt sie wegen Fehlens der Grundlagen für zwecklos. Die Bezirksregierung für Rheinhessen sprach daraufhin gemäß einer Anordnung des Kultusministeriums und mit Zustimmung des Bezirks-, später auch des Hauptpersonalrats am 28. Juni 1961 die Entlassung des Klägers aus dem Volksschuldienst aus; da er die Voraussetzungen für eine endgültige Übernahme in den Volksschuldienst nicht erfülle.
Nach Zurückweisung seines Widerspruchs hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben. Er ist in zwei Rechtszügen unterlegen. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat zur Begründung seines Urteils vom 19. September 1962 im wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger nehme, weil er nicht zu den in § 11 Abs. 1 G 131 (F. 1957) bezeichneten außerplanmäßigen Beamten (K) gehöre, nicht an der Unterbringung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG teil, doch habe ihm das beklagte Land gemäß § 71 d G 131 Gelegenheit gegeben, seine Ausbildung als Volksschullehrer abzuschließen. Nach § 61 LBG habe der Kläger entlassen werden können, weil nicht zu erwarten sei, daß er bei weiterer Fortsetzung seines Vorbereitungsdienstes die Kenntnisse und Erfahrungen sammeln werde, die zu einer erfolgreichen Ausübung des Lehrberufs an Volksschulen notwendig seien. Dies ergebe sich aus den Beurteilungen, die der Kläger im Laufe seines Vorbereitungsdienstes erfahren habe, sowie aus den Bekundungen des Zeugen Schulrat S..., nach denen der Kläger außerstande sei, das Wesentliche der Unterrichtsaufgabe zu erfassen, und die deutsche Sprache sowie die Methodik und Didaktik nicht ausreichend beherrsche. Daß die Kultusverwaltung dem Kläger nicht das nötige Wohlwollen entgegengebracht und ihre Fürsorgepflicht verletzt habe, sei nicht ersichtlich. Die Verwaltung habe sogar das von ihr zu wahrende öffentliche Interesse an einem ordnungsgemäßen Schulbetrieb zeitweilig hinter dem Wunsche zurücktreten lassen, dem Kläger einen Übergang in den öffentlichen Dienst zu erleichtern. Einer weiteren Beweiserhebung bedürfe es nicht, weil kein Anlaß bestehe, an der Richtigkeit der Bekundungen der Zeugen zu zweifeln, und der Kläger nicht im einzelnen vorgetragen habe, daß den Beurteilungen Mängel anhafteten, wie eine unzutreffende Feststellung der den Beurteilungen zugrunde liegenden Tatsachen oder ein Anlegen unzutreffender Beurteilungsmaßstäbe.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs, die das Ministerium dem Kläger versagt hatte, hatte das Verwaltungsgericht durch Beschluß vom 9. August 1961 wiederhergestellt. Auf Antrag des beklagten Landes hat das Oberverwaltungsgericht diesen Beschluß durch Beschluß vom 25. September 1962 dahin abgeändert, daß die aufschiebende Wirkung vom Tage der Zustellung des Beschlusses an entfalle. Es ist dabei davon ausgegangen, daß die Klage offensichtlich unbegründet sei.
Der Kläger hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt und zugleich beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Klage wieder in Kraft zu setzen.
Zur Begründung der Revision hat er auf das Urteil des Berufungsgerichts vom 14. April 1959 Bezug genommen und vorgetragen, die Entlassung sei rechtswidrig und unbegründet. Nach den damaligen Umständen in Kroatien sei nach Ableistung eines Vorbereitungsdienstes von drei Jahren ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stillschweigend eingetreten. Der Bezirkspersonalrat und der Hauptpersonalrat hätten, anstatt die Interessen eines Berufsangehörigen zu vertreten, der Entlassung zugestimmt, ohne den Kläger vorher anzuhören. Mit mehr Verständnis für das Schicksal heimatvertriebener Lehrer hätte es der Unterrichtsverwaltung gelingen müssen, einen für den Kläger erträglichen Weg zu finden. Inzwischen habe er nach dem Dritten Änderungsgesetz zum G 131 die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beantragt; er sei am 30. September 1961 Widerrufsbeamter gewesen. Daß vor dem Berufungsgericht Gutachten in eigener Sache erstattet worden seien, verstoße gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung und somit gegen das Grundgesetz; es sei gerechtfertigt, ein überparteiliches Gutachten einzuholen.
Zur Begründung seines Antrages auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat der Kläger einen Teil seines Revisionsvorbringens vorgetragen und geltend gemacht, aus Gründen der Versorgungspflicht sei es geboten, den Beschluß des Berufungsgerichts auszusetzen bis zur Entscheidung der Behörde, ob der Kläger in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen oder ihm ein Unterhaltsbeitrag nach § 37 a G 131 gewährt werde.
Der Beklagte ist im Verfahren nicht vertreten.
II.
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, ist nicht begründet.
Die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, wäre nur gerechtfertigt, wenn kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Vollziehung der Entlassungsverfügung einschließlich der Einstellung der Zahlung von Bezügen bestände (§ 80 Abs. 5 und Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Bei der Beurteilung, ob ein solches öffentliches Interesse besteht, können die Aussichten des Verfahrens in der Hauptsache nicht außer Betracht bleiben; ein die Belange des Beamten überwiegendes öffentliches Interesse an der alsbaldigen Vollziehung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Anfechtung aller Voraussicht nach im Ergebnis erfolglos bleiben wird (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtsvom 25. November 1960 - BVerwG II B 42.59 - undvom 12. Dezember 1961 - BVerwG VI C 124.61 -). Dies ist hier der Fall.
Der Kläger war auf Grund des rechtskräftigen Urteils des Berufungsgerichts vom 14. April 1959 vom Beklagten zum Beamten auf Widerruf ernannt worden, Daß dem Widerruf dieses Beamtenverhältnisses das Gesetz zu Art. 131 GG in der damals geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1296), insbesondere dessen § 20, nicht entgegenstand, ergibt sich ohne weiteres daraus, daß der Kläger nicht an der Unterbringung teilnahm. Der Widerruf war also nach § 61 des Beamtengesetzes von Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 23. April 1951 (GVBl. S. 114) - LBG - jederzeit möglich, wenn feststand, daß der Kläger das Ziel des Vorbereitungsdienstes nicht erreichen würde. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, an die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO im Revisionsverfahren gebunden ist, lagen hinreichende sachliche Gründe für den Widerruf des Beamtenverhältnisses vor. Das Berufungsgericht hat es als erwiesen angesehen, daß dem Kläger die nötigen Grundkenntnisse für eine selbständige, erfolgreiche Gestaltung des Unterrichts fehlen. Es ist auch mit Recht davon ausgegangen, daß die dienstlichen Beurteilungen der Leistungen und der Befähigung des Klägers nur in beschränktem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegen (vgl. dazu das Urteil des Senatsvom 7. November 1962 - BVerwG VI C 144.61 -). Das Berufungsgericht hat daher auch die vom Kläger beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens zutreffend abgelehnt. Bei dieser Sachlage sind selbst bei der gebotenen Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Klägers und des Wesens des Vorbereitungsdienstes keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß die Dienstbehörde ihr Ermessen, das ihr bei der Entlassung nach § 61 LBG eingeräumt war, fehlerhaft gebraucht hat. Das vom Kläger behauptete Unterbleiben seiner Anhörung durch die Personalräte hat auf den Bestand der Entlassungsverfügung keinen Einfluß; eine solche persönliche Anhörung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.
Da die Revision somit keine Aussicht auf Erfolg bietet, wird die Entlassung voraussichtlich als rechtmäßig bestätigt werden. Danach kann der Klage aufschiebende Wirkung nicht mehr zuerkannt werden. Ob der Kläger unabhängig von den Ansprüchen aus dem durch die angefochtene Entlassungsverfügung beendeten Beamtenverhältnis etwa andere Ansprüche gegen den Beklagten hat, war in diesem Verfahren nicht zu prüfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.