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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.01.1963, Az.: BVerwG IV B 159.62

Bindungswirkung des Vertriebenenausweises erst nach Rechtsänderung; Begriff des Wohnsitzes in § 11 Lastenausgleichsgesetz (LAG); Bestimmter Wohnsitz und Schwerpunkt der Lebensverhältnisse

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.01.1963
Aktenzeichen
BVerwG IV B 159.62
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1963, 12160
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 12.10.1962 - AZ: VRS V/80/61

Fundstelle

  • RLA 1963, 105

Amtlicher Leitsatz

Ein vor der Einführung der gesetzlichen Bindungswirkung ausgestellter Vertriebenenausweis bindet hinsichtlich der Vertriebeneneigenschaft die Behörden und Verwaltungsgerichte auch dann nicht, wenn seine Entziehung nach Einführung der Bindungswirkung durch behördliche oder gerichtliche Entscheidung wieder aufgehoben worden ist (Fortsetzung der Rechtsprechung von BVerwG IV C 261.61).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Januar 1963
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald und Clauß
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Oktober 1962 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren, auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben, weil grundsätzliche Fragen, die der Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht bedürften, nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich sind (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung).

2

Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß ein Vertriebenenausweis die Lastenausgleichsbehörden nur dann bindet, wenn er nach dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1207) zum Bundesvertriebenengesetz ausgestellt worden ist, weil erst mit dieser Rechtsänderung die Bindungswirkung eingeführt worden ist (BVerwG III C 150.57 in NJW 1958 S. 304 und BVerwG IV C 38.58 in RLA 1958 S. 125). Daß sogenannte alte Vertriebenenausweise eine bindende Wirkung auch dadurch nicht erhalten, daß nach dem genannten Stichtage ihre Entziehung überprüft und abgelehnt worden ist, hat der erkennende Senat durch Urteil vom 28. September 1962 entschieden (BVerwG IV C 261.61). Diese Entscheidung beruht darauf, daß durch diese Nachprüfung nicht in vollem Umfange eine erneute Entscheidung über die Vertriebeneneigenschaft erfolgen kann. Das Verwaltungsgericht hat dies richtig erkannt und im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entschieden.

3

Konnte somit ohne Bindung an den ausgestellten Vertriebenenausweis über die Vertriebeneneigenschaft des Klägers entschieden werden, so sind auch hierzu keine grundsätzlichen Fragen aufgeworfen worden. Der Begriff des Wohnsitzes in § 11 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - entspricht grundsätzlich dem des bürgerlichen Rechtes. Wenn das Verwaltungsgericht danach festgestellt hat, daß der Kläger sowohl in E. als auch in Österreich einen Wohnsitz hatte, so hat es diese Feststellung ohne Rechtsverletzung getroffen. Sein bestimmender Wohnsitz im Sinne von § 11 Abs. 1 LAG war in E., weil dort seine Familienangehörigen wohnten. Selbst wenn diese in § 11 Abs. 1 Satz 3 LAG gegebene Auslegungsregel keine bindende Wirkung im Sinne einer gesetzlichen Fiktion haben sollte, hat das Verwaltungsgericht doch ohne Rechtsverletzung festgestellt, daß der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse des Klägers in E. war. Dieser Feststellung liegen im wesentlichen die tatsächlichen Umstände zugrunde, die jeweils für den einzelnen Fall zu erörtern sind. Auch hieraus ergeben sich mithin grundsätzliche Fragen nicht, die einer weiteren Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht bedürften.

4

Die Beschwerde war daher mit der sich hieraus für den Kläger ergebenden Kostenpflicht zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren, auf 10.000 DM festgesetzt.

Külz
Oswald
Clauß