Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.12.1962, Az.: BVerwG IV C 64.62
Hausratentschädigung als Vertriebener; Umfang des Ersatzes von verlorenem Hausrat; Entschädigungsfähiger Hausratsverlust
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.12.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 64.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 12756
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 23.06.1961 - AZ: III 14/61
Rechtsgrundlage
- § 8 Abs. 2 Ziff. 1 FG
Fundstellen
- IFLA 1963, 152
- RLA 1963, 207
- ZLA 1963, 137
Amtlicher Leitsatz
Hausrat, der wegen der Vertreibung (Aussiedlung) im Vertreibungsgebiet weggegeben wird, ohne daß ein geldeswerter Erlös erzielt wird, ist vertreibungsbedingt verloren.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1962
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Dr. Müller, Klein und Clauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. Juni 1961 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt Hausratentschädigung als Vertriebener. Die Ausgleichsbehörden haben Schadensfeststellung und Entschädigung versagt, weil der Kläger keinen rechtserheblichen Hausratsverlust erlitten habe. Ein Hausratsverlust liege nicht vor, da der Kläger einzelne Wirtschaftsgüter gegen angemessenes Entgelt veräußert, verschenkt oder mitgebracht habe. Den Veräußerungserlös habe er für Zwecke verwendet, die nicht mit Vertreibungsmaßnahmen in Verbindung gestanden hätten oder die der Bestreitung der Aussiedlungskosten gedient hätten. Überdies habe er Möbel zum Teil vom polnischen Liquidationsamt erworben, so daß hinsichtlich dieser Hausratsteile von ihren früheren Eigentümern bereits Hausratsschaden geltend gemacht worden sei. Zwei Vertreibungsschäden könnten jedoch an denselben Möbeln nicht entstanden sein.
Die hiergegen erhobene Klage wurde durch das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 23. Juni 1961 abgewiesen, weil dem Kläger ein Verlust an Hausrat von mehr als der Hälfte nicht entstanden sei. Da der Kläger im Laufe des Verfahrens wiedersprechende Angaben gemacht habe, hätte nicht eindeutig geklärt werden können, welche Hausratsgegenstände er im einzelnen abgegeben und welche er in seiner Wohnung habe stehen lassen. Da er früher in Unkenntnis der genauen Rechtslage erklärt habe, daß seine Möbel beschädigt und für einen Transport nach Deutschland ungeeignet gewesen seien und er sie deshalb verschenkt oder in der Wohnung stehen gelassen habe, sei das Gericht zu der Überzeugung gekommen, daß er einen rechtserheblichen Schaden nicht gehabt habe. Einen Teil der Möbel habe er nicht im eigentlichen Sinne des Wortes verschenkt, sondern als Arbeitsentgelt Leuten gegeben, die ihn beim Umziehen geholfen hätten. Da er diese Helfer mit Möbelstücken anstelle von Geld bezahlt habe, könne er den Verlust dieser Möbelstücke nicht als Vertreibungsschaden geltend machen. Wenn er weiter vortrage, daß er einzelne Stücke verschenkt habe, um ungehindert umziehen zu können, so sei dies wenig glaubhaft oder nur auf seine übergroße Ängstlichkeit zurückzuführen, da er ja die notwendigen Papiere für die Aussiedlung besessen habe. Bei dieser Sachlage dürften die stehengelassenen Möbelstücke, die nach seinen eigenen Angaben für einen Transport nach Deutschland ungeeignet gewesen seien, kaum 50 % des gemeinen Wertes seines gesamten Hausrates ausgemacht haben. Da nicht erwiesen sei, was überhaupt verschenkt und was in der Wohnung zurückgelassen worden sei, da überdies vom Kläger widersprechende Angaben über die nach Deutschland mitgebrachten Hausratsgegenstände gemacht worden seien und da schließlich diejenigen Gegenstände, die er freiwillig verschenkt, als Arbeitsentgelt oder als Tauschgegenstand abgegeben habe, nicht als verloren gewertet werden könnten, sei nicht mit einer ernste Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit dargetan, daß er mehr als die Hälfte seines Hausrates durch die Aussiedlung verloren habe.
Mit der von erkennenden Senat zugelassenen Revision trägt der Kläger vor, auf Grund seiner Angaben über die in einzelnen mitgebrachten und zurückgelassenen Gegenstände hätte sich das Verwaltungsgericht davon überzeugen können, daß er mehr als die wertmäßige Hälfte seines Hausrates zurückgelassen habe, überdies gehe das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon aus, daß Möbelstücke, die er als Gegenleistung für Umzugshilfe habe abgeben müssen, nicht als verloren geltend gemacht werden könnten. Wirklich verschenkt habe er Hausratsteile nur in unbedeutendem Umfange. Er sei hierzu gezwungen gewesen, da es ihm unmöglich gewesen sei, den gesamten Hausrat mitzunehmen.
Der Beklagte hält das angefochtene Urteil für richtig, weil das Verwaltungsgericht auf Grund der widersprechenden Angaben des Klägers habe annehmen dürfen, daß die zurückgelassenen Möbelstücke dem Werte nach nicht mehr als die Hälfte des gesamten Hausrates des Klägers ausgemacht hätten. Insofern könne die richterliche Beweiswürdigung nicht nachgeprüft werden. Sollte das Verwaltungsgericht zu Unrecht die verschenkten oder als Arbeitsentgelt hingegebenen Möbel nicht als verloren gewertet haben, so werde seine Entscheidung hierdurch im Ergebnis nicht berührt. Des angefochtene Urteil sei nämlich unabhängig hiervon zu der Auffassung gekommen, daß der zurückgelassene Hausrat wertmäßig nicht mehr als die Hälfte des gesamten Hausrats ausgemacht habe.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht hat Bedenken, ob das Verwaltungsgericht den Grundsätzen des Bundesverwaltungsgerichts über den Notverkauf von Hausrat vor der Vertreibung gefolgt und ob ausreichend, ermittelt worden sei, daß der Kläger einen Teil des Hausrats freiwillig zurückgelassen habe. Er hält darüber hinaus für klärungsbedürftig, ob der Verlust von Hausrat, der aus dem Besitz anderer Vertriebener stamme, überhaupt als Schaden anzuerkennen sei und ob der Kläger nicht bereits wegen Entziehung seines Hausrates im Jahre 1941 in Zuge nationalsozialistischer. Verfolgungsmaßnahmen entschädigungsberechtigt sei. Er wendet sich nicht gegen eine Rückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
II.
Die Revision führt zur Rückverweisung, weil der Sachverhalt ungenügend erforscht worden ist.
Auf Gund des bisher festgestellten Sachverhaltes konnte das Verwaltungsgericht den Verlust von wertmäßig mehr als der Hälfte des Hausrates schon deswegen nicht für unglaubhaft halten, weil es die in Vertreibungsgebiet zurückgelassenen Gegenstände offenbar nicht in Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beurteilt hat (BVerwG III C 288.58 in ZLA 62, 124; BVerwG IV C 383.59 in BVerwGE 13, 280; BVerwG IV C 229.60 in ZLA 62, 125). Danach gilt Hausrat, der in Hinblick auf die bevorstehende. Aussiedlung veräußert worden ist, insoweit als verlorener Hausrat, als sein Wiederbeschaffungswert nicht durch den Veräußerungserlös gedeckt wird. Bevor der Veräußerungserlös danach in Rechnung gestellt wird, können von ihn diejenigen Beträge abgesetzt werden, die in Hinblick auf die Vertreibung aufgewendet worden sind. Eine Veräußerung von Hausrat liegt auch darin, daß dieser für Arbeitsleistungen hingegeben wird, die üblicherweise mit Geld vergütet werden. Zu Unrecht ist das Verwaltungsgericht mithin davon ausgegangen, daß diejenigen Möbelstücke, die der Kläger als Arbeitsentgelt für Umzugshilfe weggegeben hat, nicht als durch Vertreibung verloren geltend gemacht werden könnten. Wie von einen Verkaufserlös Gelder abgesetzt werden können, die ohne rechtlichen Grund zur Sicherung des Umzuges gegeben wurden, weil sie jedenfalls vertreibungsbedingt verwendet worden sind, sind auch Hausratsteile als durch Vertreibung verloren anzusehen, die verschenkt wurden, um eine ungehinderte Übersiedlung sicherzustellen. Dabei wird man nicht auf die objektive Notwendigkeit derartiger Schenkungen abstellen können, sondern weitgehend berücksichtigen müssen, wie der Aussiedler seine Lage ansehen durfte. Über die bisherige Rechtsprechung hinaus erscheint es den erkennenden Senat auch gerechtfertigt, solche Hausratsgegenstände als verlorenen Hausrat anzusehen, die am Vertreibungsorte deswegen verschenkt worden sind, weil sie für eine Überführung ungeeignet erschienen. Die Ungeeignetheit mag sich einmal daraus ergeben, daß ein Transport wegen ihrer Beschaffenheit nicht möglich war, oder daraus, daß der Transport im Verhältnis zum Wert der Möbel ungewöhnlich hohe Kosten verursacht hätte. Dabei kann es auch nicht darauf ankommen, ob diese Möbel an Verwandte oder nahe Bekannte verschenkt worden sind. Wäre die Schenkung sonst nicht erfolgt, so muß sie als vertreibungsbedingt angesehen werden. Allein dann, wenn dadurch vertreibungsfremde Schulden getilgt worden wären, wäre die Weggabe nicht als vertreibungsbedingter Hausratsverlust anzuerkennen.
Diese Erwägungen werden für den vorliegenden Fall auch nicht etwa dadurch bedeutungslos, daß im angefochtenen Urteil, wie der Beklagte meint, zum Ausdruck gekommen sei, ein rechtserheblicher Verlust von Hausrat könne schon deswegen nicht festgestellt werden, weil der Vortrag des Klägers widersprüchlich und unglaubhaft sei. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr bei seiner Beweiswürdigung die Unglaubwürdigkeit des Klägers mit der Erwägung vermengt, daß gewisse Weggabe von Hausratsteilen nicht als vertreibungsbedingt anzusehen sei. Der erkennende Senat vermag auch dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen, daß beide Gründe unabhängig voneinander zur Abweisung der Klage geführt hätten. Selbst wenn das Verwaltungsgericht jedoch der Ansicht gewesen wäre, ein Verlust von mehr als der Hälfte des Hausrates könne schon wegen der widersprüchlichen Angaben des Klägers nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden, so hätte es diese Überzeugung aus dem bisher festgestellten Sachverhalt nicht erlangen dürfen. Es hätte sich dann schon die Mühe machen müssen, die einzelnen, sich angeblich wiedersprechenden Angaben des Klägers gegenüberzustellen. Es hätte zudem versuchen müssen, den in der mündlichen Verhandlung anwesenden Kläger im einzelnen hierzu zu hören, um ihn zur Klärung etwaiger Widersprüche zu veranlassen. Mit der Aufzählung des Vorbringens des Klägers in den einzelnen Abschnitten des Verfahrens ist jedenfalls im vorliegenden Falle eine genügende Grundlage dafür nicht gegeben, den Kläger allgemein als unglaubwürdig anzusehen.
Zu der nach alledem notwendigen weiteren Aufklärung des Sachverhaltes war die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Dabei wird das Verwaltungsgericht auch Gelegenheit haben, die von dem Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds angeschnittenen Fragen zu überprüfen. Soweit hierbei zu erörtern ist, ob ein entschädigungsfähiger Hausratsverlust auch an Möbeln entstanden sein kann, die der Vertriebene aus dem beschlagnahmten Besitz anderer Vertriebener erworben hat, wird auf das Urteil BVerwG IV C 359.57 (NJW 60, 786) verwiesen, in dem der erkennende Senat dies für einen politischen Flüchtling bejaht hat.
Das Verwaltungsgericht wird nach Durchführung der erforderlichen Erörterungen auch über die Kosten des Revisionsverfahrens entscheiden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
Oswald
Dr. Müller
Klein
Clauß