Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.12.1962, Az.: BVerwG I D 42/62
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.12.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG I D 42/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14372
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Bundesdisziplinarkammer X - 10.05.1962
Fundstelle
- DokBer B 1963, 2091
In der Disziplinarsache
hat der Bundesdisziplinarhof, Erster Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 6. Dezember 1962,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Lippold als Vorsitzender,
Bundesrichter Amelung,
Bundesrichter Dr. Hardraht,
Zollrat Joachim Kersten,
Lokomotiv-Betriebsinspektor Walter Kemper als Beisitzer,
Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Verwaltungsangestellte ... als vereidigte Schriftführerin,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil der Bundesdisziplinarkammer X (...) vom 10. Mai 1962 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Der 53 Jahre alte Beschuldigte ist in seinem jetzigen Wohnort Wuppertal-Vohwinkel aufgewachsen. Er hat die Volksschule besucht und anschließend zunächst als Dreher und Bohrer in Schlüsselfabriken, später auch als Maschinenformer, als städtischer Erdarbeiter und als Packer gearbeitet. Am 18. August 1937 trat er als Aushilfsarbeiter beim Bahnbetriebswerk Wuppertal-Vohwinkel in den Eisenbahndienst. Er wurde seit dem 24. Januar 1938 als Betriebsarbeiter und seit dem 19. Mai 1938 als Aushilfsheizer verwendet. Am 1. November 1941 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum Lokomotivheizer ernannt. Er legte am 11. Januar 1943 die formlose Prüfung zum Lokomotivführer ab und wurde in der Folgezeit auch als Lokomotivführer beschäftigt. Mit Wirkung vom 1. März 1944 erfolgte seine Beförderung zum Oberlokomotivheizer. Seit dem 24. Januar 1943 befand er sich im Osteinsatz, wo er als Lokomotivheizer und Lokomotivführer verwendet wurde. Am 1. Mai 1944 wurde er bei einem Luftangriff auf Lemberg durch Bombensplitter in der rechten Hüfte verwundet und deswegen aus dem Osteinsatz zurückgezogen. Er erhielt das Verwundetenabzeichen in "Schwarz". Die Verletzung wurde als Kriegsbeschädigung anerkannt, eine Rente jedoch nicht bewilligt. Nach Ausheilung der Verwundung wurde der Beschuldigte seit Juni 1945 wieder bei seiner früheren Dienststelle im Fahrdienst beschäftigt. Am 7. November 1946 wurde er zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Seit dem 9. November 1950 ist er Bundesbeamter kraft Verordnung. Er führt seit dem 1. Januar 1957 die Amtsbezeichnung "Obertriebwagenführer".
Die über den Beschuldigten abgegebenen dienstlichen Beurteilungen lauten bis zu seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im wesentlichen günstig. In den während seines Osteinsatzes im Januar 1944 erstatteten Leistungsberichten wird allerdings zu seiner charakterlichen Haltung bemerkt, daß er leicht aufbrausend und überheblich sei und zum Trunke neige. Seit Beginn des Jahres 1952 zeigte sich eine zunehmende Neigung zu übermäßigem Alkoholgenuß, die zu den noch im Zusammenhang darzustellenden disziplinaren Bestrafungen wegen Versäumung des Dienstes und am 4. August 1954 zu einer Entwöhnungskur in der Heilstätte K. in Essen-Heidhausen führte. Als der Beschuldigte die Kur am 13. Oktober 1954 vorzeitig abgebrochen und sich bei einer bahnärztlichen Untersuchung am 22. Oktober 1954 der Verdacht auf das Vorliegen geistiger Störungen ergeben hatte, wurde er zur Beobachtung auf seinen Geisteszustand in die Städtischen Krankenanstalten Wuppertal-Barmen eingewiesen. Die stationäre Untersuchung in der Zeit vom 3. bis 15. November 1954 ergab nach dem Gutachten des Oberarztes Dr. W. keine krankhaften Veränderungen der Persönlichkeit. Im Jahre 1955 tauchten auf Grund von Schilderungen der Ehefrau des Beschuldigten erneut Zweifel an seiner geistigen Gesundheit auf. Darauf veranlaßte der Oberbahnarzt auf eigene Bitte des Beschuldigten eine nochmalige fachärztliche Untersuchung durch den Nervenfacharzt Dr. W. Das am 27. Januar 1956 erstattete Gutachten kam zu dem Ergebnis, daß weder eine chronische Alkoholschädigung noch eine sonstige organische Erkrankung des Nervensystems wahrscheinlich sei und insbesondere keine Anhaltspunkte für eine Hirnverletzung vorlägen; das Persönlichkeitsbild habe sich gegenüber 1954 nicht geändert; der Beschuldigte sei der gleiche primitive Starrkopf voller Mißtrauen und Minderwertigkeitsgefühle, der trotz seiner intellektuellen Unbeholfenheit ein sehr feines Empfinden der eigenen geistigen Unterlegenheit besitze. - Der Beschuldigte nahm dann Anfang Februar 1956 seinen Dienst als Lokomotivheizer wieder auf. Nachdem der Beschuldigte im Jahre 1956 erneut Anlaß zu disziplinaren Bestrafungen gegeben hatte und vom 28. November bis 3. Dezember 1956 wiederum unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben war, überdies der Nervenfacharzt Dr. W. in einem Attest vom 4. Dezember 1956 psychische Störungen, Depressionen und Verdacht auf Dämmerzustand bescheinigt hatte, wurde er in der Zeit vom 5. bis 19. Dezember 1956 nochmals in den Städtischen Krankenanstalten Wuppertal-Barmen stationär auf seinen Geisteszustand untersucht. Das nach Abschluß der Untersuchung erstattete nervenfachärztliche Gutachten vom 10. Januar 1957 äußerte sich dahin, daß sich wiederum weder organische Krankheitssymptome gefunden hätten noch psychotische Erscheinungen auszumachen gewesen seien. Der Beschuldigte wurde darauf wegen des unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Zeit vom 28. November bis 3. Dezember 1956 disziplinar bestraft. Insgesamt weisen seine Personalakten folgende Disziplinarbestrafungen auf:
- 1.)
am 15. Februar 1952 eine Geldbuße von 5,00 DM, weil er am 8. Januar 1952 nicht zum Dienst erschienen und am 9. Januar 1952 gegen 9:00 Uhr in stark angetrunkenem Zustande im Kassenraum der Sparkasse angetroffen worden war;
- 2.)
am 28. Februar 1952 eine Geldbuße von 5,00 DM, weil er an zwei aufeinanderfolgenden Tagen, dem 23. und 25. Februar 1952, ohne Grund und Entschuldigung dem Dienst ferngeblieben war;
- 3.)
am 2. April 1953 eine Geldbuße von 2,00 DM, weil er am 20. März 1953 zu seinem planmäßigen Dienst zwei Stunden später erschienen war und hierfür keine glaubhafte Begründung hatte vorbringen können;
- 4.)
am 12. März 1954 eine Geldbuße von 10,00 DM, weil er am 11. Februar 1954 seinen Dienst nicht hatte aufnehmen können, da er unter Einfluß von Alkohol gestanden hatte;
- 5.)
am 21. Juli 195.4 eine Geldbuße von 20,00 DM, weil er am 12. Juni 1954 seinen Dienst infolge Alkoholgenusses versäumt hatte;
- 6.)
am 10. September 1956 eine Geldbuße von 20,00 DM, weil er am 2. und 4. September 1956 seinen Dienst unentschuldigt versäumt hatte;
- 7.)
am 23. November 1956 eine Geldbuße von 25,00 DM, weil er am 24. August 1956 durch lautes Johlen und Schreien auf der Straße in Wuppertal-Vohwinkel ungebührlicherweise ruhestörenden Lärm verursacht hatte und deswegen von dem Amtsgericht Wuppertal-Elberfeld wegen Übertretung nach § 360 Ziff. 11 StGB mit einer Geldstrafe von 12,00 DM, ersatzweise 2 Tagen Haft, bestraft worden war;
- 8.)
am 16. Oktober 1957 eine Geldbuße von 50,00 DM, weil er vom 28. November bis 3. Dezember 1956 unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben war.
Eine am 30. September 1958 abgegebene dienstliche Beurteilung des Vorstehers des Bahnbetriebswerks Wuppertal-Vohwinkel bemängelt entsprechend den mehrfachen disziplinaren Bestrafungen die charakterliche Haltung des Beschuldigten, bezeichnet aber die Arbeitsleistung als befriedigend. Es heißt hierzu in der Beurteilung, der Beschuldigte sei als ein erfahrener alter Heizer anzusprechen, der den Anforderungen des Dienstes gerecht werde; er sei jahrelang alkoholsüchtig gewesen, seit einem Jahr habe sich aber die Neigung verloren, es sei nichts Nachteiliges mehr bekanntgeworden. In einer nach Einleitung des jetzigen Disziplinarverfahrens abgegebenen Beurteilung desselben Dienstvorgesetzten wird bemerkt: Der Beschuldigte sei charakterlich labil und neige stark zum Alkoholgenuß, was zu häufigen Dienstversäumnissen geführt habe. Seine dienstliche Führung sei daher häufig zu beanstanden gewesen. Im Verhalten zu seinen Kollegen zeige er sich wechselhaft. Die Arbeitsleistungen seien kaum zu beanstanden. Der Beschuldigte arbeite zügig und fleißig und gehöre damit zum guten Durchschnitt.
Der Beschuldigte ist seit dem Jahre 1935 in kinderloser Ehe verheiratet. Die Eheleute haben einen jetzt 16 Jahre alten Jungen als Kleinkind adoptiert. Dieser ist Schlosserlehrling und erhält eine monatliche Lehrlingsvergütung von 100,00 DM. Der Beschuldigte befindet sich in der Besoldungsgruppe A 5, Dienstaltersstufe 13 (Endstufe), mit einem Besoldungsdienstalter vom 1. Februar 1934. Das erdiente Ruhegehalt ist zum 1. Januar 1963 auf monatlich 459,53 DM brutto einschließlich 40,00 DM Kinderzuschlag berechnet worden. Weder der Beschuldigte noch seine Ehefrau haben Vermögen oder Grundbesitz. Die Monatsmiete beträgt 42,00 DM. Der Beschuldigte ist seit Januar 1962 bei einer privaten Firma in Wuppertal-Vohwinkel als Lagerarbeiter tätig und verdient dort monatlich etwa 570,00 DM brutto. Die Ehefrau ist infolge einer Krebsoperation nicht erwerbstätig. Der Beschuldigte hat in den Jahren 1948 und 1951 je einen Dienstunfall erlitten. Dauerfolgen sind dadurch nicht eingetreten. Sein Gesundheitszustand ist jedoch ungünstig. Er ist seit seiner Verwundung häufig dienstunfähig erkrankt gewesen. Nach seinen Angaben leidet er zur Zeit an einem Darmvorfall und an häufigen Kopfschmerzen.
I.
Am 17. Februar 1961 erfuhr der Vorsteher des Bahnbetriebswerks Wuppertal-Vohwinkel durch Eintragungen im Dienstübergabebuch der Lokomotivdienstleitung, daß der Beschuldigte am 13. Februar 1961 zum Nachtdienst um 5:25 Uhr nicht erschienen war und sich zum Nachtdienst am 14. Februar 1961 in nichtdienstfähigem Zustande gemeldet hatte. Er verhängte deswegen gegen den Beschuldigten durch Disziplinarverfügung vom 3. März 1961 eine Geldbuße von 20,00 DM, wobei er zum Ausdruck brachte, daß es sich um Unzuverlässigkeit im Wiederholungsfalle, bedingt durch Alkoholmißbrauch, gehandelt habe. Die Disziplinarverfügung hob der Präsident der Bundesbahndirektion Wuppertal auf Vorschlag des Vorstandes des Bundesbahnmaschinenamtes Wuppertal am 25. April 1961 auf, da er der Ansicht war, daß dem Beschuldigten mit disziplinaren Maßnahmen im nichtförmlichen Verfahren nicht mehr beizukommen sei. Er stützte diese Ansicht darauf, daß dem Beschuldigten im Zusammenhang mit der am 16. Oktober 1957 erlassenen Disziplinarverfügung über 50,00 DM Geldbuße die Einleitung dies förmlichen Disziplinarverfahrens für den Fall weiterer Verfehlungen angedroht worden sei, der Beschuldigte aber trotzdem in der Folgezeit - nach der Stellungnahme des Bahnbetriebswerks Wuppertal-Vohwinkel vom 28. Februar 1961 - mehrfach dem Dienst ferngeblieben sei, und zwar am 14. Oktober 1958, am 22. und 23. August 1960 und am 23. und 24. Dezember 1960, ohne allerdings dafür zur Verantwortung gezogen worden zu sein, weil seine Dienststelle mit Rücksicht auf nachträglich vorgelegte ärztliche Bescheinigungen geglaubt hatte, ihm ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst nicht nachweisen zu können.
Durch Verfügung vom 19. Mai 1961 leitete der Präsident der Bundesbahndirektion Wuppertal das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Beschuldigten ein mit dem Vorwurf, der Beschuldigte sei am 13. Februar 1961 dem Dienst unentschuldigt ferngeblieben, sei am 14. Februar 1961 bei Dienstantritt wiederum dienstunfähig gewesen, so daß er habe nach Hause geschickt werden müssen, und sei außerdem seit seiner letzten disziplinaren Bestrafung unter ähnlichen Umständen am 14. Oktober 1958, am 22. und 23. August 1960 und am 23. und 24. Dezember 1960 dem Dienst ferngeblieben; seine dazu vorgebrachten Entschuldigungen seien unglaubwürdig.
Der Präsident der Bundesbahndirektion bestellte gleichzeitig einen Untersuchungsführer. Dieser lud den Beschuldigten auf den 23. Juni 1961 vor. Der Beschuldigte erschien zu dem Termin mit einem Attest seines Hausarztes, Dr. med. B. in Wuppertal-Sonnborn, vom 13. Juni 1961, in dem ihm bescheinigt wurde, daß er "wegen Absenzen (nach Commotio bzw. Schädelverletzungen 1947 und 1957) völlig dienstunfähig" sei, "und zwar für dauernd". Der Beschuldigte berief sich auf dieses Attest und machte geltend, daß er für die ihm vorgeworfenen Dienstvergehen nicht verantwortlich gemacht werden könne. Er bat, ihn von einem bisher nicht beteiligt gewesenen Nervenfacharzt untersuchen zu lassen. Der Untersuchungsführer veranlaßte eine stationäre Beobachtung und Untersuchung des Beschuldigten in der Universitäts-Nervenklinik Köln, die in der Zeit vom 7. bis 9. August 1961 erfolgte. Das Ergebnis ist in dem schriftlichen Gutachten vom 24. August 1961 und dem elektroencephalographischen Nebengutachten vom 16. August 1961 niedergelegt. Die Sachverständigen konnten keinen Anhalt für ein hirnorganisches Anfallsleiden gewinnen. Sie bejahten die Frage der Dienstfähigkeit des Beschuldigten und verneinten die Frage nach dem Vorliegen von Zurechnungsunfähigkeit oder verminderter Zurechnungsfähigkeit.
Bei seiner erneuten Anhörung durch den Untersuchungsführer am 7. November 1961 bestritt der Beschuldigte die Richtigkeit des fachärztlichen Gutachtens und verwies auf ein neuerliches Attest seines Hausarztes Dr. B. vom 31. Oktober 1961, in dem ihm bescheinigt worden sei, daß er wegen Folgen der Kopfverletzung mit Gehirnerschütterung (1947), Osteochondrose d. LWS, Trümmerbruchfolgen re. Schulter und Varicosis bd. Beine invalide im Sinne des Gesetzes sei. Zu den einzelnen gegen ihn erhobenen Vorwürfen erklärte er; Er habe am 12. Februar 1961, einem Sonntag, bei seinem Bruder in Elberfeld 3 Glas Bier getrunken. Danach sei ihm schlecht geworden, weil er einige Tage zuvor Antabus-Tabletten genommen habe. Deshalb habe er seinen Dienst am 13. Februar 1961 nicht antreten können. Am 14. Februar 1961 habe er sich rechtzeitig zum Dienst gemeldet, sei aber zurückgeschickt worden, obwohl er sich durchaus für dienstfähig gehalten habe. An ein Fernbleiben vom Dienst am 22. und 23. August 1960 könne er sich nicht erinnern. Am 23. Dezember 1960 habe er mit zwei anderen Eisenbahnern Gaststätten aufgesucht und Alkohol getrunken. Er wisse nur noch, daß er später mit einer Thoraxprellung in das Krankenhaus in Düsseldorf gebracht worden sei. Wo er sich die Prellung zugezogen habe, sei ihm nicht in Erinnerung. Am 25. Dezember 1960 habe er sich dann von Düsseldorf aus bei seiner Dienststelle krankgemeldet.
Bei einer nochmaligen Vernehmung am 18. Januar 1962 erklärte der Beschuldigte ergänzend, daß er sich an ein Fernbleiben vom Dienst am 14. Oktober 1958 nicht erinnern könne.
Nach Abschluß der Untersuchung fertigte der Bundesdisziplinaranwalt am 5. März 1962 die Anschuldigungsschrift, in der er dem Beschuldigten vorwarf,
wiederholt schuldhaft - zum Teil nach Genuß von Alkohol - dem Dienst ferngeblieben zu sein und dadurch unter schuldhafter Verletzung seiner Beamtenpflichten ein schweres Dienstvergehen begangen zu haben.
Er legte dem Beschuldigten das unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst am 22. und 23. August 1960, 23. und 24. Dezember 1960 und am 13. Februar 1961 zur Last und bemerkte zu dem Verhalten des Beschuldigten am 14. Februar 1961, daß der Beschuldigte seine Dienstunfähigkeit an diesem Tage auch selbst zu vertreten habe.
Die Bundesdisziplinarkammer X (...) erkannte in der Hauptverhandlung vom 10. Mai 1962, zu der der Beschuldigte im Beistande seines Verteidigers erschienen war, auf Entfernung aus dem Dienst.
Sie stellte folgenden Sachverhalt fest:
"a)
Am 22. und 23. August 1960 erschien der Beschuldigte zu dem für ihn festgesetzten Dienst nicht. Zu Hause war er an diesen Tagen nicht erreichbar. Am 26. August 1960 wurde er von seinem behandelnden Arzt Dr. med. B. in Wuppertal wegen eines Darmprolaps für die Zeit seit dem 25. August 1960 dienstunfähig krankgeschrieben. Am 30. August 1960 untersuchte der Bahnarzt Dr. F. den Beschuldigten und bezeichnete ihn nach der Untersuchung als dienstfähig. Der Bahnarzt berichtete der Dienststelle des Beschuldigten, er habe von Dr. B. die Auskunft erhalten, daß der Beschuldigte vom 25. August 1960 an dienstunfähig gewesen sei, über die vorhergehenden Tage könne er, Dr. B. nichts sagen.
b)
Am 23. und 24. Dezember 1960 blieb der Beschuldigte ohne Entschuldigung dem Dienst fern. Zusammen mit anderen Eisenbahnern trank er an diesen Tagen in mehreren Gaststätten Alkohol. Am 25. Dezember 1960 wurde er wegen einer Thoraxprellung in einem Düsseldorfer Krankenhaus behandelt. An demselben Tage meldete er sich von Düsseldorf aus fernmündlich bei seiner Dienststelle krank. Am 29. Dezember 1960 suchte er den Bahnarzt Dr. F. in Wuppertal auf und legte ihm eine Bescheinigung des Arztes Dr. A. beim Martinus-Krankenhaus Düsseldorf vom 25. Dezember 1960 über eine an jenem Tage dort durchgeführte Behandlung vor. Dr. F. wies den Beschuldigten nach Untersuchung an, sich seinem Hausarzt vorzustellen. Dieser, Dr. B. in Wuppertal-Sonnborn, schrieb den Beschuldigten am 29. Dezember 1960 wegen Thoraxprellung krank. Er trug in das Arztzeugnis als Beginn der Dienstunfähigkeit den 23. Dezember 1960 ein.
c)
Am 12. Februar 1961, einem Sonntag, besuchte der Beschuldigte seinen Bruder in Elberfeld und trank in dessen Wohnung einige Glaser Bier, die ihm schlecht bekamen, weil er zuvor Antabus-Tabletten eingenommen hatte. Den für ihn am 13. Februar 1961 - Rosenmontag - um 5:25 Uhr beginnenden Dienst trat er nicht an und entschuldigte sein Fernbleiben auch nicht. Am Vormittag des 13. Februar 1961 ging er zur Bundesbahndirektion in Wuppertal und holte sich dort Geld von der Kasse. Nachmittags suchte er eine Gaststätte in Sonnborn auf und verweilte dort mit Kollegen bis gegen 16:00 Uhr. Sodann ging er nach Hause, begab sich aber gleich danach zusammen mit einem Hausbewohner in die Gastwirtschaft M. in Wuppertal-Vohwinkel. Nach längerem Aufenthalt in dieser Gaststätte ging er wieder nach Hause und sodann zur Dienststelle, bei der er etwa zwei Stunden vor dem am 14. Februar um 3:54 Uhr beginnenden Dienst eintraf. Der Lokomotivdienstleiter ließ ihn, weil er einen übernächtigten Eindruck machte, zum Dienst nicht zu und schickte ihn nach Hause. Am Nachmittag des 14. Februar 1961 nahm der Beschuldigte dann den Dienst wieder auf."
Der Beschuldigte hatte diesen Sachverhalt in der Hauptverhandlung im wesentlichen als zutreffend anerkannt und im einzelnen folgendes geltend gemacht:
Im August 1960 sei seine Ehefrau zu einem Erholungsaufenthalt in Roßbach/Sieg gewesen; zuvor sei sein Adoptivsohn infolge einer Mandelentzündung erkrankt gewesen. Er habe sich des Adoptivsohnes während der Abwesenheit seiner Ehefrau annehmen müssen, habe aber trotzdem Dienst verrichtet. Durch die Krankenpflege neben dem anstrengenden Dienst sei er schließlich so angegriffen gewesen, daß er deshalb selbst krank geworden sei. Darauf habe seiner Meinung nach sein Fernbleiben vom Dienst am 22. und 23. August 1961 beruht. In ärztlicher Behandlung habe er sich allerdings an diesen beiden Tagen nicht befunden und sein Nichterscheinen zum Dienst auch nicht entschuldigt. - An die Vorgänge am 23. und 24. Dezember 1960 könne er sich im einzelnen nicht mehr erinnern. Er habe an diesen Tagen wohl mit anderen Eisenbahnern zusammen mehrere Lokale aufgesucht und Alkohol getrunken; in welchen Gaststätten er gewesen sei, könne er nicht mehr sagen. Jedenfalls sei er am 25. Dezember 1960 in ein Krankenhaus in Düsseldorf eingeliefert und dort auch ärztlich behandelt worden. Hiervon habe er seine Dienststelle telefonisch benachrichtigt. - Am Sonntag, dem 12. Februar 1961, habe er seinen Bruder in Elberfeld besucht. In den Tagen zuvor habe er mit einer Antabus-Kur begonnen, die ihm auf Veranlassung seiner Ehefrau von einem Arzt verordnet worden sei. Bei seinem Bruder habe er dann am 12. Februar 1961 aber doch einige Gläser Bier getrunken, die seinen Gesundheitszustand, wohl wegen der vorher eingenommenen Antabus-Tabletten, sehr nachteilig beeinflußt hätten. Er habe am frühen Morgen des 13. Februar 1961 deswegen nicht zum Dienst erscheinen können. Es sei zutreffend, daß er im Laufe des Tages mit Kollegen zunächst eine Gastwirtschaft in Wuppertal-Sonnborn und später die Gaststätte M. in Vohwinkel aufgesucht habe. Dort habe er aber nur Wasser, keinen Alkohol getrunken. Seiner Ansicht nach sei er in der Nacht zum 14. Februar 1961, als er sich bei dem Lokomotivdienstleiter gemeldet habe, dienstfähig gewesen; jedoch habe er sich der Weisung des Lokomotivdienstleiters, wieder nach Hause zu gehen, gefügt, um es nicht zu Auseinandersetzungen kommen zu lassen. Am Nachmittag des 14. Februar 1961 habe er sodann den Dienst nach Weisung aufgenommen und ordnungsgemäß verrichtet.
Zu seiner Verteidigung hatte der Beschuldigte weiter vorgebracht, er sei während seiner ganzen Dienstzeit fast ständig auf schweren Güterzuglokomotiven eingesetzt gewesen, obwohl von den ihn behandelnden Ärzten mehrfach empfohlen worden sei, ihn im leichteren Dienst zu verwenden. Auf die ärztlichen Ratschläge sei aber von seiner Verwaltung keine Rücksicht genommen worden.
Die Bundesdisziplinarkammer hielt den Beschuldigten, indem sie sich dem in sämtlichen fachärztlichen Gutachten vertretenen Standpunkt anschloß, für voll verantwortlich für sein Verhalten. Sie sah die Einlassung des Beschuldigten nicht als geeignet an, sein Fernbleiben vom Dienst am 22. und 23. August 1960, am 23. und 24. Dezember 1960 und am 13. Februar 1961 zu entschuldigen, da er in den beiden erstgenannten Fällen, wie sich aus den Arztzeugnissen ergebe, nicht dienstunfähig krank gewesen sei und seine Dienstunfähigkeit am 13. Februar 1961 selbst schuldhaft herbeigeführt habe. Zu dem Fernbleiben vom Dienst am 14. Februar 1961 meinte sie, daß dem Beschuldigten insoweit eine Dienstpflichtverletzung in der Anschuldigungsschrift nicht zur Last gelegt worden sei.
Sie wertete das Dienstvergehen im Hinblick auf die große Zahl der einschlägigen disziplinaren Vorstrafen als so schwerwiegend, daß der Beschuldigte als Beamter untragbar geworden sei, und erkannte daher auf Entfernung aus dem Dienst.
Die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages lehnte sie ab. Sie meinte, das Dienstvergehen lasse sich auch im Sinne des § 64 BDO nicht milder beurteilen, da der Beschuldigte, ebenso wie in der zurückliegenden Zeit, aus Pflichtvergessenheit, Säumigkeit und Haltlosigkeit sich dem übermäßigen Alkoholgenuß hingegeben und damit sein Fernbleiben vom Dienst schuldhaft herbeigeführt habe. Im Hinblick auf seine einschlägigen Vorstrafen könne der Beschuldigte auch einer Unterstützung nicht als würdig angesehen werden.
Gegen dieses Urteil hat der Beschuldigte durch seinen Verteidiger rechtzeitig Berufung eingelegt und sie fristgerecht begründet. Der Verteidiger hat als seinen Antrag angekündigt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Beschuldigten freizusprechen,
hilfsweise,
eine geringere Bestrafung auszusprechen,
hilfsweise,
die Sache, zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Bundesdisziplinarkammer zurückzuverweisen.
Zur Begründung hat er ausgeführt: Das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Beschuldigten sei wegen der Vorfälle im Februar 1961 eingeleitet worden. Diese seien, wie auch in dem angefochtenen Urteil nicht verkannt werde, auf das Einnehmen von Antabus-Tabletten zurückzuführen. Der Beschuldigte sei sich über die Wirkung dieser Tabletten nicht im klaren gewesen. Er habe zwar gewußt, daß er kurz nach dem Einnehmen solcher Tabletten keinen Alkohol hätte trinken dürfen, es sei ihm jedoch nicht bekannt gewesen, daß diese Tabletten auch noch am nächsten Tage nachwirkten. Unter diesen Umständen könne dem Beschuldigten wegen seiner Dienstversäumung am 13. Februar 1961 kein erheblicher Vorwurf gemacht werden. Am Nachmittag des 13. Februar 1961 habe der Beschuldigte so gut wie keinen Alkohol getrunken. Jedenfalls habe er sich, als er zum Dienst erschienen sei, nicht dienstunfähig gefühlt. Diese Vorfälle hätten daher auch im Hinblick auf die früheren Bestrafungen keineswegs die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens gerechtfertigt. Am 22. und 23. August 1960 habe der Beschuldigte einen Darmprolaps erlitten und sei für die Zeit seit dem 25. August 1960 dienstunfähig geschrieben worden. Es dürfte allgemein bekannt sein, daß ein solcher Darmprolaps mehrere Tage wirke. Daher sei keineswegs auszuschließen, daß der Beschuldigte schon am 22. und 23. August 1960 deswegen nicht dienstfähig gewesen sei. Im Dezember 1960 habe er eine Art Nervenzusammenbruch erlitten. In seiner Ehe habe es damals ganz erhebliche Schwierigkeiten gegeben. Er sei vom 24. bis 28. Dezember 1960 in seiner Arbeitskleidung umhergeirrt, ohne seine Ehewohnung aufzusuchen. Ähnliches habe sich bereits zu Sylvester 1959 ereignet. Es sei nicht von der Hand zu weisen, daß die nervliche Labilität des Beschuldigten, der dienstlich und privat überfordert gewesen sei, auf seine früheren Unfälle zurückgeführt werden müsse. Das medizinische Gutachten schenke diesen Unfällen nicht die erforderliche Beachtung. Zu den einzelnen Unfällen müßten die Ärzte, die den Beschuldigten behandelt hätten, als sachverständige Zeugen gehört werden. Es sei mit Wahrscheinlichkeit entgegen den vorliegenden Gutachten davon auszugehen, daß der Beschuldigte für sein Verhalten nicht verantwortlich zu machen sei. Das gelte um so mehr, als das zuletzt eingeholte Hirngutachten ein unregelmäßiges abnormes Hirnstrombild festgestellt habe. Es werde daher beantragt, nach Anhörung der sachverständigen Zeugen ein Obergutachten darüber einzuholen, daß der Beschuldigte für sein Verhalten nicht verantwortlich zu machen sei. Im übrigen sei die von der Bundesdisziplinarkammer erkannte Disziplinarstrafe außerordentlich hart. Sie lasse völlig unberücksichtigt, daß der Beschuldigte Jahrzehnte seinen Dienst ordnungsgemäß versehen habe. Seine Dienstleistungen seien als guter Durchschnitt bewertet worden, und es sei ausdrücklich vermerkt, daß seine Arbeitsleistung nicht zu beanstanden sei. Der Beschuldigte sei jetzt bei einer privaten Firma tätig und trinke keinerlei Alkohol mehr. Er gehe pünktlich seinem Dienst nach. Unter diesen Umständen sei das angefochtene Urteil nicht gerechtfertigt.
In der Hauptverhandlung, zu der der Beschuldigte im Beistande seines Verteidigers erschienen war, sind der Oberarzt Dr. Me. als Sachverständiger und die Ehefrau des Beschuldigten als Zeugin vernommen worden.
Der Verteidiger hat beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und anstelle der Entfernung aus dem Dienst eine mildere Strafe auszusprechen.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat um Zurückweisung der Berufung gebeten.
II.
Die Berufung blieb erfolglos.
Da mit ihr in erster Linie die Schuldfeststellungen des erstinstanzlichen Urteils angegriffen worden sind, hatte der Senat den gesamten zur Anschuldigung gestellten Sachverhalt erneut festzustellen und rechtlich zu würdigen. Dabei war er im Gegensatz zur Bundesdisziplinarkammer der Ansicht, daß die Anschuldigungsschrift dem Beschuldigten auch eine Dienstverfehlung am 14. Februar 1961 zur Last legt. Die Anschuldigungsschrift erhebt zunächst den allgemein gehaltenen Vorwurf, der Beschuldigte sei wiederholt schuldhaft - zum Teil nach Genuß von Alkohol - dem Dienst ferngeblieben, und führt an späterer Stelle (Abschnitt III) den Sachverhalt aus, in dem das Dienstvergehen erblickt wird. In diesen Ausführungen, in denen unter c) zunächst das Dienstversäumnis am 13. Februar 1961 geschildert wird, wird auch das Verhalten des Beschuldigten am 14. Februar 1961 kurz erwähnt, und zwar mit der Bemerkung, daß der Beschuldigte sich an diesem Tage frühzeitig zu seiner Dienststelle begeben habe und dort von seinem Lokomotivdienstleiter wieder nach Hause geschickt worden sei, weil dieser ihn wegen seines übernächtigten Aussehens nicht für dienstfähig gehalten und ihm deshalb geraten habe, zu Hause erst einmal auszuschlafen. Diesem Teil der Anschuldigungsschrift kann allerdings nicht eindeutig entnommen werden, daß auch das Verhalten des Beschuldigten am 14. Februar 1961 mitangeschuldigt werden sollte. Dazu fehlt es an einem konkreten Vorwurf. Die Anschuldigungsschrift enthält aber im Rahmen des Abschnitts "Einlassung des Beschuldigten und deren Würdigung" noch weitere Ausführungen, und zwar auch über den Vorfall vom 14. Februar 1961. Hier wird gesagt, daß auch die Behauptung des Beschuldigten, er habe in der Nacht vom 13. zum 14. Februar 1961 durchaus Dienst machen können, durch die Angaben des Zeugen Lokomotivdienstleiters Nuyken widerlegt werde, und es wird die Folgerung gezogen, daß der Beschuldigte in diesem Fall die Tatsache, daß er zur Aufnahme des Dienstes unfähig gewesen sei, selbst zu vertreten gehabt habe. Damit ist hinreichend deutlich gemacht worden, daß dem Beschuldigten auch das Erscheinen zum Dienst am 14. Februar 1961 in nichtdienstfähigem Zustande als Dienstpflichtverletzung vorgeworfen wird. Es war daher auch das Verhalten des Beschuldigten am 14. Februar 1961 als rechtswirksam angeschuldigt anzusehen und von dem Senat in die Feststellungen des Sachverhalts einzubeziehen.
Bei der erneuten Feststellung des Sachverhalts konnte der Senat von den im angefochtenen Urteil getroffenen, oben dargestellten Feststellungen ausgehen, die in objektiver Hinsicht von dem Beschuldigten auch jetzt nicht angegriffen worden sind. Damit stand fest, daß der Beschuldigte dem für ihn angesetzten Dienst am 22. und 23. August 1960, am 23. und 24. Dezember 1960 und am 13. Februar 1961 ohne Genehmigung ferngeblieben und am 14. Februar 1961 etwa 2 Stunden vor Dienstantritt von seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten nach Hause geschickt worden ist, weil dieser ihn für nicht dienstfähig hielt. Der Senat mußte sich jedoch mit den Einlassungen des Beschuldigten zu den einzelnen Anschuldigungspunkten näher befassen.
a)
Zu dem Fernbleiben vom Dienst am 22. und 23. August 1960 hatte der Beschuldigte in der Hauptverhandlung vor dem Senat geltend gemacht: Im August 1960 sei seine Ehefrau zu einem Kuraufenthalt verschickt gewesen. In dieser Zeit sei der damals 14 Jahre alte Adoptivsohn an Mandelentzündung erkrankt und von ihm zunächst allein gepflegt worden. Am 23. August 1960 sei die Krankheit so schlimm geworden, daß er geglaubt habe, die Pflege nicht mehr allein auf sich nehmen zu können. Er habe daher den Jungen zu seiner außerhalb Vohwinkels in einer abgelegenen Siedlung wohnenden Schwägerin, einer Schwester seiner Frau, geschafft, wobei er ihn weitgehend getragen habe. Bei seiner Schwägerin habe er selbst einen Darmvorfall erlitten und sich ins Bett legen müssen. Er habe erst am 28. August 1960 seinen Hausarzt aufsuchen können, seine Schwägerin aber bereits am 22. August 1960 gebeten, seine Erkrankung seiner Dienststelle telefonisch mitzuteilen. Das habe seine Schwägerin aber, wie sie als Zeugin bestätigen könnte, unterlassen, ohne es ihm mitzuteilen. Er habe geglaubt, entschuldigt zu sein.
Diese Einlassung ließ sich dem Beschuldigten nicht mit letzter Sicherheit widerlegen.
Es erschien zwar auffällig, daß der Beschuldigte erst jetzt mit dieser ins Einzelne gehenden Darstellung hervorgetreten ist, während er vor dem Untersuchungsführer erklärt hatte, er könne sich an die Einzelheiten seines Fernbleibens vom Dienst am 22. und 23. August 1960 nicht erinnern, und noch in der Hauptverhandlung erster Instanz nichts von einem Aufsuchen der Schwägerin und seiner dort eingetretenen Erkrankung erwähnt hatte. Auch mußte es bedenklich stimmen, daß ihm sein Hausarzt Dr. B. in dem Attest vom 26. August 1960 die Dienstunfähigkeit wegen Darmprolapses erst ab 25. August 1960 bescheinigt und dem Bahnarzt Dr. F. auf telefonische Anfrage, wie aus dessen Vermerk auf dem Krankenblatt hervorgeht, ausdrücklich erklärt hat, er könne über eine Dienstunfähigkeit des Beschuldigten in der vor dem 25. August 1960 liegenden Zeit nichts sagen. Die Frage nach dem ersten Auftreten der Erkrankung gehört zu den ersten, die ein Arzt an den Patienten zu stellen pflegt, und es kann kaum angenommen werden, daß Dr. B. den Krankheitsbeginn nicht entsprechend den Angaben des Beschuldigten in sein Attest aufgenommen hat. Immerhin ließ sich nach Ansicht des Senats die Möglichkeit nicht völlig ausschließen, daß hier ein Mißverständnis zwischen dem Beschuldigten und Dr. B. zugrunde liegt oder daß der Beschuldigte bei Dr. B. keine Angaben über einen früheren Krankheitsbeginn gemacht hat, weil er davon ausging, er sei für die vor dem 25. August 1960 liegenden Tage bereits durch seine Schwägerin bei der Dienststelle entschuldigt worden. In dieser Ansicht wurde der Senat durch die Aussage der als Zeugin vernommenen Ehefrau des Beschuldigten bestärkt. Diese Zeugin hat in ruhiger, bestimmter und glaubwürdiger Weise bekundet, daß sie nach ihrer Rückkehr von dem Kuraufenthalt von ihrer Schwester erfahren habe, daß der Beschuldigte selbst bettlägerig erkrankt sei, nachdem er den Adoptivsohn zu ihr ins Haus gebracht habe, und daß sie, ihre Schwester, den Auftrag, die Dienststelle des Beschuldigten telefonisch von der Erkrankung zu verständigen, nicht ausgeführt habe, weil sie sich vor dem Telefonieren gescheut habe.
Der Senat konnte daher nicht mit Sicherheit feststellen, daß der Beschuldigte am 22. und 23. August 1960 schuldhaft dem Dienst unerlaubt ferngeblieben ist, noch, daß er schuldhaft seine Pflicht zur Anzeige seiner Dienstunfähigkeit versäumt hat.
b)
Etwas anderes hatte jedoch für das Fernbleiben vom Dienst am 23. und 24. Dezember 1960 zu gelten. Für diese Tage liegt zwar das Arztzeugnis des Dr. B. vom 29. Dezember 1960 vor, in dem dem Beschuldigten Dienstunfähigkeit seit 23. Dezember 1960 wegen Thoraxprellung bescheinigt wird. Ihm konnte aber, wie die Bundesdisziplinarkammer im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt hat, keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden, weil es offenbar ohne nähere Nachprüfung allein auf die Angaben des Beschuldigten über den Krankheitsbeginn abgegeben worden ist. Vor dem Bahnarzt, den der Beschuldigte am 29. Dezember 1960 vor seinem Besuch bei Dr. B. aufgesucht hatte, hatte der Beschuldigte selbst erklärt, erst am 25. Dezember 1960 wegen plötzlicher starker Schmerzen in der rechten Brustseite das Martinus-Krankenhaus in Düsseldorf aufgesucht zu haben. Bei seiner Vernehmung vor dem Untersuchungsführer am 7. November 1961 und auch vor dem Senat hat er zugegeben, am 23. Dezember 1960 mit zwei Eisenbahnern, die er zufällig in Vohwinkel getroffen hat, mehrere Lokale aufgesucht und auch Alkohol getrunken zu haben, wenn er auch nähere Angaben über seine weiteren Erlebnisse und insbesondere darüber, wo er sich die Thoraxprellung zugezogen hat, nicht machen zu können behauptet hat. Schon aus dieser eigenen Einlassung des Beschuldigten war zu entnehmen, daß sich der Beschuldigte am 23. und 24. Dezember 1960 erheblich unter Alkohol gesetzt und in diesem Zustande sich am 25. Dezember 1960 die Thoraxprellung zugezogen haben muß. Diese Annahme des Senats würde durch die Zeugenaussage der Ehefrau des Beschuldigten bestätigt. Ihr zufolge war der Beschuldigte am 23. Dezember 1960 entgegen dem dringenden Rat seiner Frau gegen Mittag von Hause fortgegangen, um sich sein Januargehalt abzuholen. Er konnte schon eine halbe Stunde später von seiner Frau, die sich, gequält von bösen Vorahnungen, aufgemacht hatte, ihn zu suchen, nicht mehr gefunden werden und ließ sich weder an diesem Tage noch am 24. Dezember 1960, an dem die Frau und der Sohn mit der Weihnachtsbescherung auf ihn warteten, noch in den nächsten Tagen wieder blicken. Er tauchte vielmehr erst am 28. Dezember 1960 wieder auf, ohne noch etwas Geld von seinem Januargehalt bei sich zu haben. Angesichts dieses Ablaufs der Ereignisse konnte der Senat dem Beschuldigten auch nicht glauben, daß er sich in der Zeit vom 23. bis 28. Dezember 1960 in einem unverschuldeten Dämmerzustand befunden habe und nicht für sein Fernbleiben vom Dienst am 23. und 24. Dezember 1960 verantwortlich zu machen sei.
Schon in früheren Jahren ist mehrfach der Verdacht aufgetaucht, daß der Beschuldigte an krankhaften Störungen seiner Geistestätigkeit leiden könnte, die ihn für sein Tun und Lassen nicht verantwortlich machten. Er ist, wie oben bereits dargestellt worden ist, in den Jahren 1954, 1956 und 1957 fachärztlich begutachtet worden. Irgendwelche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Geisteskrankheit haben sich dabei nicht ergeben. Auch die während des Untersuchungsverfahrens durchgeführte erneute nervenfachärztliche Untersuchung in der Universitäts-Nervenklinik in Köln, die in der Zeit vom 7. bis 9. August 1961 stattfand, ergab keinen Anhalt für ein hirnorganisches Anfallsleiden, wie der Sachverständige, Oberarzt Dr. Me. in der Hauptverhandlung bestätigte. Insbesondere läßt sich auch aus der in dem elektroencephalogrephischen Nebengutachten u.a. getroffenen Feststellung eines unregelmäßigen, abnormen Hirnstrombildes nicht auf das Vorliegen eines hirnorganischen Leidens schließen. Nach den Bekundungen des Sachverständigen genügt allein ein von der Norm abweichendes, unregelmäßiges Hirnstrombild nicht zur Feststellung eines hirnorganischen Leidens, vielmehr muß es im Zusammenhang mit den übrigen Ergebnissen der nervenfachärztlichen Untersuchung betrachtet werden. Diese ließen hier nach dem Gutachten des Sachverständigen keinen Zweifel an der vollen Verantwortlichkeit des Beschuldigten zu. Soweit sich der Beschuldigte auf einen angeblichen Dämmerzustand berufen und auf einen ähnlichen Vorfall zu Silvester 1959 hingewiesen hat, bei dem er von der Familienfeier plötzlich fortgelaufen und nur mit Hemd und Hose bekleidet in Hausschuhen tagelang umhergeirrt sein will, konnte der Senat schon deswegen in dem Verhalten des Beschuldigten kein Anzeichen für das Vorliegen gestiger Störungen sehen, weil er sich in beiden Fällen seines plötzlichen Verschwindens zunächst einmal mit einer gehörigen Summe Geldes versehen hat. Wie die Ehefrau des Beschuldigten als Zeugin glaubwürdig bekundet hat, hatte er auch vor seinem Fortlaufen von der Silvesterfeier 1959 aus dem Küchenschrank 200,00 DM genommen und von dem Gelde nichts mehr bei sich gehabt, als er nach Tagen zu Hause wieder abgeliefert worden war. Auch sprach gegen einen echten Dämmerzustand in den hier in Frage stehenden Tagen des 23. bis 28. Dezember 1960, daß sich der Beschuldigte an einzelne Erlebnisse aus diesem Zeitraum erinnern konnte, so z.B., daß er zunächst mit Eisenbahnern getrunken hat, daß später in Düsseldorf ein Polizeibeamter in Uniform dabei gewesen war, der ihn bei sich beherbergt hat, und daß er am 25. Dezember 1960 das Martinus-Krankenhaus in Düsseldorf wegen seiner Thorax-Schmerzen aufgesucht hat. Dementsprechend hat auch der medizinische Sachverständige das Vorliegen einer Absenz im Sinne einer Bewußtlosigkeit für diesen Zeitraum verneint.
Der Senat hielt daher den Beschuldigten für voll verantwortlich für sein hier allein angeschuldigtes Fernbleiben vom Dienst am 23. und 24. Dezember 1960. Der Beschuldigte ist an diesen beiden Tagen vorsätzlich ohne Genehmigung dem für ihn angesetzten Dienst ferngeblieben und hat sich damit eines Dienstvergehens nach § 73 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 77 Abs. 1 BBG schuldig gemacht.
c)
Auch das Fernbleiben von dem am 13. Februar 1961 um 5.25 Uhr beginnenden Dienst ist zu Recht von der Bundesdisziplinarkammer als unentschuldigtes Fernbleiben gewürdigt worden. Zwar ließ sich die Einlassung des Beschuldigten, ihm sei bei einem Besuch seines Bruders in Elberfeld am Sonntag, dem 12. Februar 1961, nach dem Genuß von etwa 2 bis 3 Glas Bier plötzlich schlecht geworden, weil er einige Tage vorher Antabus-Tabletten eingenommen gehabt habe, und dieser Zustand habe bis zum Mittag des 13. Februar 1961 angedauert, nicht widerlegen. Der Beschuldigte hat aber diese Dienstunfähigkeit schuldhaft herbeigeführt. Er hatte schon früher mehrfach Antabus-Tabletten eingenommen, wie er bei seiner Untersuchung in der Universitäts-Nervenklinik Köln angegeben hat, und nahm seit Anfang Februar 1961 wieder regelmäßig Antabus-Tabletten ein, wie er bei seiner ersten Vernehmung am 14. Februar 1961 selbst erklärt hat und wie sich aus dem in der Hauptverhandlung überreichten Attest des Dr. med. B. vom 26. November 1962 und aus der Bekundung der Ehefrau vor dem Senat ergab. Er kannte ihre übelkeitserregende Wirkung bei Alkoholgenuß. Seine Ehefrau hat als Zeugin mehrere Fälle aus früherer Zeit geschildert, in denen es bei dem Beschuldigten zu heftigen Auswirkungen der Antabus-Tabletten nach Alkoholgenuß gekommen war, darunter auch einen Fall, bei dem die Einnahme der Tabletten schon 3 Tage zurückgelegen hatte. Wenn der Beschuldigte sich in dem hier in Frage stehenden Falle trotz der Einnahme solcher Tabletten zum Biertrinken hinreißen ließ, führte er zumindest bedingt vorsätzlich eine zur Dienstunfähigkeit führende Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes herbei. Er rechnete mit der beeinträchtigen den Wirkung des Biergenusses, nahm sie aber in Kauf. Auch das schuldhafte Herbeiführen einer zur Dienstunfähigkeit führenden Beeinträchtigung der Gesundheit ist als schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst zu werten (Urteil vom 28.9.1961 - III D 87/60 -). Auch hier liegt daher eine als Dienstvergehen zu bewertende Verletzung des § 73 Abs. 1 Satz 1 BBG vor.
d)
Dagegen ließ sich in dem Verhalten des Beschuldigten am 14. Februar 1961 keine Dienstpflichtverletzung feststellen. Der Beschuldigte war am 13. Februar 1961 von seiner Ehefrau krank gemeldet worden, nachdem sie durch den Bruder des Beschuldigten von seiner Erkrankung unterrichtet worden war. Das ergab sich aus der auch insoweit glaubwürdigen Zeugenaussage der Ehefrau des Beschuldigten und dem von der Lokomotivdienstleitung am 14. Februar 1961 niedergelegten Vermerk. Der Beschuldigte hatte daher am 14. Februar 1961 um 3.53 Uhr noch keinen Dienst zu leisten und war, da er sich nicht 8 Stunden vor Dienstbeginn gesund gemeldet hatte, auch nicht für diesen Dienst eingeteilt worden. Demgemäß hat ihn auch, wie aus der Aussage des Zeugen Lokomotivbetriebsinspektor N. vom 14. Februar 1961 hervorgeht, sein Lokomotivdienstleiter, als er sich 2 Stunden vor dem ursprünglich vorgesehenen Dienst meldete, nach Hause geschickt mit dem Bemerken, er solle sich erst ausschlafen und dann am Vormittag gesund melden.
Wenn aber der Beschuldigte für den Dienst am 14. Februar 1961 noch krank gemeldet war, konnte er sich keines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst schuldig machen. Ebensowenig konnte ihn der Vorwurf treffen, daß er die Ruhezeit bis zum Dienstantritt nicht den Vorschriften entsprechend genutzt habe.
Der Senat sah daher lediglich in den Fällen vom 23./24. Dezember 1960 und vom 13. Februar 1961 Dienstpflichtverletzungen als erwiesen an.
Diese beiden Dienstpflichtverletzungen zusammen stellten das Dienstvergehen des Beschuldigten dar, das disziplinar zu ahnden war.
Bei der Strafzumessung war zu bedenken, daß ein schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst gerade bei einem Beamten der Bundesbahn schwer wiegt, weil die Bundesbahn zur Erfüllung ihrer öffentlichen Verkehrsaufgaben in weitaus stärkerem Maße als andere öffentliche Verwaltungen darauf angewiesen ist, daß ihre Bediensteten pünktlich und einsatzfähig zum Dienstantritt erscheinen. Denn davon hängt entscheidend die Sicherheit des Betriebes ab. Ein Beamter des fahrenden Personals, der der gerade für ihn besonders bedeutsamen Pflicht zu pünktlichem und einsatzfähigem Erscheinen zum Dienst zuwiderhandelt, begeht daher regelmäßig ein ernst zu nehmendes Dienstvergehen. Immerhin hätten die beiden festgestellten Dienstpflichtverletzungen des Beschuldigten weder für sich allein noch zusammengenommen wohl kaum die Verhängung einer Laufbahnstrafe oder gar der disziplinaren Höchststrafe notwendig gemacht, wenn es sich bei dem Beschuldigten um einen bisher unbestraften, untadeligen Beamten gehandelt hätte. Das ist jedoch keineswegs der Fall. Im Gegenteil ergeben die Personalakten, daß der Beschuldigte schon häufig seinen Dienst versäumt hat und wegen solcher Verfehlungen bereits siebenmal disziplinar bestraft worden ist. Wenn diese Vorstrafen auch länger als drei Jahre zurückliegen und daher nach der neu in die BDO eingefügten Vorschrift des § 103 a aus seinen Personalakten zu tilgen wären, konnten sie, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 5. Dezember 1961 - I D 72/61 - ausgeführt hat, nicht unbeachtet gelassen werden. Abgesehen davon, daß nach der Rechtsprechung in Strafsachen selbst getilgte Vorstrafen von den Gerichten verwertet werden dürfen, wenn sie zu deren Kenntnis gelangen (vgl. RGSt 60, 288; 74, 177; BGH in MDR 1952, 18; 1955, 501 [BGH 08.06.1955 - 3 StR 163/55]; NJW 1955, 998), haben die diesen Vorstrafen zugrunde liegenden Verhaltensweisen des Beschuldigten ihren Niederschlag in den Beurteilungen gefunden und zu Maßnahmen der Verwaltung geführt, wie z.B. zu der Unterbringung in einer Entwöhnungsanstalt und zu den mehrfachen psychiatrischen Untersuchungen, so daß sie bei der Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit nicht außer Betracht bleiben können. Sie vermitteln das Bild eines haltlosen, labilen und willensschwachen Menschen, der immer wieder der Versuchung erliegt, Alkohol im Übermaß zu sich zu nehmen und sich dann über seine dienstlichen Pflichten als Beamter hinwegzusetzen, und der auch nicht durch ständig sich steigernde Disziplinarstrafen zur Erfüllung dieser Pflichten angehalten werden kann. Daß der Beschuldigte seit seiner letzten Vorstrafe über einen Zeitraum von annähernd drei Jahren nicht in gleicher Weise disziplinar in Erscheinung getreten ist, fällt nicht aus dem Rahmen dieses Gesamtbildes. Die hier festgestellten neuerlichen einschlägigen Verfehlungen zeigen vielmehr, daß es sich nur um eine vorübergehende Besserung gehandelt hat und kein grundlegender Wandel in der Gesamtpersönlichkeit eingetreten ist. Der Beschuldigte hat sich erneut als unzuverlässig erwiesen. Für unzuverlässige Beamte aber besteht in keiner Verwaltung, am wenigsten jedoch bei der Bundesbahn, Verwendung. Weder der Bundesbahnverwaltung noch der Öffentlichkeit, die auf die Benutzung der Bundesbahn angewiesen ist, kann es zugemutet werden, daß ein solcher Beamter weiterhin Dienst verrichtet.
Irgendwelche Milderungsgründe, die ein Absehen von der "Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen könnten, vermochte der Senat nicht zu finden. Es war allerdings nicht glücklich, daß die Verwaltung den Dienstversäumnissen vom 22. und 23. August 1960 und vom 23. und 24. Dezember 1960 zunächst nicht disziplinar nachgegangen ist, sondern sie erst nach den Vorfällen vom 13. und 14. Februar 1961 in das Disziplinarverfahren einbezogen hat. Denn ein sofortiges disziplinares Aufgreifen dieser früheren Fälle des Fernbleibens vom Dienst hätte möglicherweise eine heilsame erzieherische Wirkung auf den Beschuldigten gehabt, zumindest aber verhindert, daß sich bei dem Beschuldigten die Ansicht bilden konnte, es genüge die nachträgliche Beschaffung eines ärztlichen Attestes, um disziplinaren Maßnahmen aus dem Wege zu gehen. Zu einer milderen Beurteilung des Dienstvergehens gaben diese Erwägungen jedoch keinen Anlaß; denn der Beschuldigte konnte trotz allem keinen Zweifel an der ernsten Situation haben, in der er sich bei erneuter Rückfälligkeit befinden mußte. Ihm war bei der Verhängung der letzten disziplinaren Vorstrafe vom 16. Oktober 1957 auf Weisung des Präsidenten der Bundesbahndirektion Wuppertal ausdrücklich eröffnet worden, daß seine Entlassung aus dem Eisenbahndienst im Wege eines förmlichen Disziplinarverfahrens erwogen werden würde, wenn er weiterhin in derart gröblicher Weise seine Beamtenpflichten verletze. Er hatte daher allen Grund, sich zusammenzunehmen und es nicht wieder zu schuldhaften Dienstversäumnissen kommen zu lassen.
Auch die Tatsache, daß der Beschuldigte seine Arbeiten ordentlich verrichtet und befriedigende Leistungen gezeigt hat, ist kein hinreichender Milderungsgrund, um von der Verhängung der Höchststrafe abzusehen. Die Schwere des Dienstvergehens wird dadurch nicht annähernd aufgewogen. Insbesondere wird dadurch die Unzuverlässigkeit des Beschuldigten nicht wettgemacht.
Endlich konnte auch das von dem medizinischen Sachverständigen aufgezeigte abnorme Persönlichkeitsbild des Beschuldigten, das durch Stimmungslabilität, Haltlosigkeit und Willensschwäche sowie durch Selbstunsicherheit und knappe intellektuelle Begabung gekennzeichnet ist, nicht zu einer milderen Beurteilung führen. Die Pflicht zu pünktlicher Dienstverrichtung ist eine so einfache und grundlegende Pflicht des Beamten, daß ihre fortlaufende Verletzung den Beschuldigten objektiv untragbar für den öffentlichen Dienst macht und selbst dann zur Entfernung aus dem Dienst hätte führen müssen, wenn aus dem Persönlichkeitsbild auf das Vorliegen einer verminderten Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB zu schließen gewesen wäre (vgl. BDH 2, 190).
Es mußte daher bei der von der Bundesdisziplinarkammer verhängten Strafe bleiben.
Da der Beschuldigte durch die Entfernung aus dem Dienst gemäß § 8 Abs. 1 BDO den Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung verliert, war über die Frage der Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages erneut zu entscheiden. Im Gegensatz zur Bundesdisziplinarkammer glaubte der Senat sowohl das Vorliegen mildernder Umstände als auch die Nichtunwürdigkeit des Beschuldigten bejahen zu können.
Er sah mildernde Umstände darin, daß die beiden festgestellten Dienstpflichtverletzungen allein nicht die Verhängung der Höchststrafe gerechtfertigt hätten, und meinte, im Rahmen der Erwägungen zu dem Unterhaltsbeitrag auch die abnorme Persönlichkeit des Beschuldigten mildernd berücksichtigen zu sollen.
Die Nichtunwürdigkeit des Beschuldigten war daraus zu entnehmen, daß er bisher keine ehrenrührigen Taten begangen hat. Außerdem war auch hier das Persönlichkeitsbild des Beschuldigten zu seinen Gunsten zu verwerten.
Der Beschuldigte ist jedoch zur Zeit eines Unterhaltsbeitrages nicht bedürftig.
Mit seinem Verdienst als Lagerarbeiter, der rund 570,00DM brutto im Monat beträgt, und der Lehrlingsvergütung seines Adoptivsohnes in Höhe von 100,00 DM monatlich kann er den vorläufigen Unterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen bestreiten. Sollte er zu einem späteren Zeitpunkt ohne eigenes Verschulden bedürftig werden, steht es ihm frei, bei der zuständigen Bundesdisziplinarkammer gemäß § 96 Abs. 2 Satz 2 BDO einen Antrag auf Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages zu stellen. Im gegenwärtigen Zeitpunkt konnte ihm ein Unterhaltsbeitrag mangels Bedürftigkeit im Sinne des Gesetzes nicht gewährt werden.
Die Berufung war daher in vollem Umfange zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 99 Abs. 1, 101 Abs. 1 BDO.
gez. Amelung
gez. Dr. Hardraht
gez. Kersten
gez. Kemper