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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.11.1962, Az.: BVerwG VIII C 17.61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.11.1962
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 17.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 14352
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 24.01.1961 - AZ: 2 A 58/60

Fundstellen

  • MDR 1963, 346 (amtl. Leitsatz)
  • R.z.W. 1963, 240

Amtlicher Leitsatz

Behauptet ein früherer Beamter, der sein Amt ohne jeden Zusammenhang mit dem staatlichen Zusammenbruch von 1945 verloren hat, dieser Amtsverlust sei auf eine nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahme zurückzuführen, so kann er nicht zugleich mit der weiteren Behauptung, die zum Amtsverlust führende Maßnahme sei als rechtsunwirksam anzusehen, Rechte nach dem Gesetz zu Art. 131 GG geltend machen; er bleibt auf die sich aus dem Bundeswiedergutmachungsgesetz ergebenden Rechte beschränkt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Vierhaus, Niesert und Maetzel
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Januar 1961 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der in Jahre 1901 geborene Kläger war als Werklehrmeister an der Provinzial-Blindenanstalt in Neuwied Beamter auf Lebenszeit. Nach einer tätlichen Auseinandersetzung, die er Ende 1938 mit seinen Direktor hatte, führte ein von ihm eingereichtes Entlassungsgesuch zu seiner Entlassung aus den Dienst mit Wirkung von 31. März 1939. Er leistete Kriegsdienst und geriet in Kriegsgefangenschaft; seit 1949 bemüht er sich um Wiederverwendung im Dienste des beklagten Landes. Sein letzter Antrag wurde in Juni 1958 abgelehnt. Er begründete seinen gegen den Ablehnungsbescheid gerichteten Widerspruch unter anderen damit, daß er wiedergutmachungsberechtigt sei: Aus Verfolgungsgründen sei er genötigt worden, das Entlassungsgesuch einzureichen. Der Widerspruch blieb erfolglos, auch der Wiedergutmachungsantrag wurde abgelehnt. Auf die von Kläger erhobene Klage verwies das Verwaltungsgericht die Sache hinsichtlich des Wiedergutmachungsanspruchs an das Oberverwaltungsgericht, es wies die Klage im übrigen ab. Das Oberverwaltungsgericht wies die darauf erhobene Berufung zurück und die den Wiedergutmachungsanspruch betreffende Klage ab, im wesentlichen aus den folgenden Gründen:

2

Eine abschließende Entscheidung darüber, ob die Entlassung in März 1938 als wirksam anzusehen sei, sei nicht erforderlich, weil der Kläger seinen Wohnsitz nach seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft ohne Zustimmung der obersten Dienstbehörde in das Ausland - nach Paris - verlegt habe und deshalb kraft Gesetzes (§ 52 des Deutschen Beamtengesetzes), nicht aber aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen (Art. 131 GG) aus den Dienstverhältnis ausgeschieden sei. Er sei ferner als ein nicht lediglich nominelles Mitglied der NSDAP - nämlich als sogenannter "alter Kämpfer" und Amtsträger der NSDAP und der HJ - ohne Möglichkeit einer Ausnahmeregelung von der Wiedergutmachung ausgeschlossen; eine Entscheidung über die behauptete Schädigung sei nicht erforderlich.

3

Der Kläger rügt mit der Revision die Verletzung formellen und des materiellen Rechts; er verfolgt sein bisheriges Klagebegehren. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

4

II.

Die Revision führt wegen einer Gesetzesänderung während des Revisionsverfahrens zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

5

Der Kläger erstrebt die Wiederherstellung des Beamtenverhältnisses, in dem er bis zum 31. März 1939 stand, aus zwei Gründen: Er hält die damalige Entlassung für unwirksam, weil sein Entlassungsantrag unter Drohungen erzwungen und von ihm aus diesem Grunde wirksam angefochten worden sei; mit dieser Begründung erhebt er Ansprüche gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchs. a des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen - G 131 -, jetzt geltend in der Fassung vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1578). Er hält die Entlassung ferner für eine Schädigung im Sinne der §§ 1,5 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD -, jetzt geltend in der Fassung vom 24. August 1961 (BGBl. I S. 1627), und beansprucht deshalb Wiedergutmachung. Auf die Gründe des angefochtenen Urteils hinsichtlich des erstgenannten Klagegrundes kommt es nicht an, weil die rechtliche Prüfung auf den geltend gemachten Wiedergutmachungsanspruch beschränkt bleibt:

6

Erhebt ein früherer Angehöriger des öffentlichen Dienstes auf Grund seines früheren Dienstverhältnisses Ansprüche wegen einer auf nationalsozialistische Unrechtsmaßnahmen zurückzuführenden Schädigung, so richten sich die Voraussetzungen und der Umfang seines Anspruchs ausschließlich nach dem Bundeswiedergutmachungsgesetz (BVerwGE 10, 295). Das Bundeswiedergutmachungsgesetz enthält nämlich eine besondere Entschädigungsregelung, durch die nicht nur die Einwendung des allgemeinen Schadensersatzrechts ausgeschlossen wird, soweit Verfolgungsschäden im öffentlichen Dienst geltend gemacht werden (BVerwGE 7, 168[BVerwG 16.07.1958 - VI C 186/56] [171]), sondern auch die unmittelbare Einwendung der seinerzeit geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften. Das gilt insbesondere dann, wenn geltend gemacht wird, eine aus Verfolgungsgründen getroffene dienstrechtliche Maßnahme, die zum Amtsverlust führte, sei wegen ihrer Rechtswidrigkeit nichtig gewesen oder als nicht wirksam geworden zu behandeln mit der Folge, daß der Betroffene so anzusehen sei, als habe er noch am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst gestanden. In einem solchen Falle kann der Betroffene nicht zum Kreise der unter Art. 131 GG fallenden Personen gerechnet werden (vgl. des Urteil vom 24. Juni 1959 - BVerwG VI C 199.58 -, Buchholz, BVerwG 234, § 1 Nr. 29 = MDR 1959 S. 953 = DVBl. 1959 S. 704 = RiA 1960 S. 12 = ZBR 1959 S. 294 [BVerwG 24.06.1959 - BVerwG VI C 199.58]). Art. 131 GG setzt nämlich voraus, daß die dort genannten Personen ihr Amt nach dem 8. Mai 1945 tatsächlich verloren haben; er bezieht sich nicht auf Personen, die zu jenem Zeitpunkt ihr Amt schon vorher verloren hatten. Als Rechtsgrundlage für Ansprüche solcher Personen bedarf es eines Sondergesetzes. Ein solches Sondergesetz ist das Bundeswiedergutmachungsgesetz, in den Fällen, in denen der Amtsverlust vor dem 8. Mai 1945 auf eine nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahme zurückzuführen war. Das nimmt der Kläger für sich in Anspruch. Die Prüfung bleibt daher auf die Frage beschränkt, ob er wiedergutmachungsberechtigt ist. Es bedarf keiner Entscheidung, ob er seinen Entlassungsantrag wirksam angefochten hat mit der Folge, daß auch die Entlassungsverfügung als unwirksam anzusehen ist.

7

Der Kläger hat keine Wiedergutmachungsansprüche nach §§ 9, 10, 19 BWGöD, weil er gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BWGöD von der allgemeinen Wiedergutmachung ausgeschlossen ist. Er war seit 1922 Mitglied der NSDAP. Er war Bannführer der HJ, einer Gliederung der NSDAP. Er war 1930 Kreistagsmitglied und 1933 Stadtrat in Neuwied, beides in seiner Eigenschaft als Mitglied der NSDAP. Er gehörte zum Kreise der sogenannten "alten Kämpfer". Er hat nach früheren eigenen Erklärungen geholfen, das (nationalsozialistische) System aufzubauen. Das ergibt sich - revisionsrechtlich verbindlich (§ 137 Abs. 2 VwGO) - aus den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts. In der Revisionsbegründung wird zwar bestritten, daß der Kläger "hauptamtlich" für die NSDAP tätig gewesen und daß er Kreistagsabgeordneter gewesen sei; die Revisionsrügen entsprechen aber nicht den Formerfordernissen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO und sind deshalb, unbeachtlich. Sie würden dem Kläger übrigens auch im Falle ihrer Zulässigkeit nichts nützen. Sie ändern nämlich nichts daran, daß er als Mitglied der NSDAP und als Förderer des Nationalsozialismus unter die genannten Ausschließungsvorschriften fällt, ohne daß eine Ausnahmeregelung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 BWGöD möglich wäre. Auf Förderer des Nationalsozialismus ist diese Vorschrift nicht anzuwenden. Als Amtsträger der NSDAP - ohne Rücksicht auf die bestrittene "Hauptamtlichkeit" - und der HJ gehörte der Kläger überdies nicht zum Kreise der lediglich nominellen Parteimitglieder (vgl. BVerwGE 3, 83).

8

Als das angefochtene Urteil erging, konnte der Kläger keine Ersatzwiedergutmachung gemäß § 31 a BWGöD in der Fassung vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 820) erhalten; diese Vorschrift war nur anzuwenden, wenn geschädigte, lediglich nominelle Mitglieder der NSDAP oder ihrer Gliederungen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 BWGöD keine ihnen günstige Ausnahmeentscheidung erhalten hatten. Durch das Sechste Änderungsgesetz zum Bundeswiedergutmachungsgesetz vom 18. August 1961 (BGBl. I S. 1349) ist § 31 a BWGöD jedoch geändert worden: Alle im Sinne von § 9 BWGöD Geschädigten, die gemäß § 8 Abs. 1 Satz Nr. 1 oder Nr. 2 BWGöD von der allgemeinen Wiedergutmachung ausgeschlossen sind, fallen nunmehr mit den sich aus § 77 Abs. 2 G 131 ergebenden Folgen unter die Regelung des letztgenannten Gesetzes. Der Kläger gehört zu diesem Personenkreis, wenn seine Entlassung auf Verfolgungsgründe im Sinne von § 1 BWGöD zurückzuführen war. Dazu fehlt es an einer Feststellung der Vorinstanz. Im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht war eine solche Entscheidung nach der damaligen Rechtslage nicht erforderlich. Im Revisionsverfahren ist aber die genannte Rechtsänderung zu berücksichtigen. Eine abschließende Entscheidung ist deshalb nicht möglich.

9

Es ist unerheblich, ob der Kläger den Wiedergutmachungsantrag seinerzeit fristgerecht gestellt hat und ob die Fristfrage seinerzeit gemäß § 24 BWGöD oder gemäß § 6 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für die im Ausland lebenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes, jetzt geltend in der Fassung vom 24. August 1961 (BGBl. I S. 1645), zu beurteilen war. Wurde der Kläger nämlich geschädigt, so gehört er wegen der bisherigen Ausschließung von der allgemeinen Wiedergutmachung und der bisherigen Unanwendbarkeit von § 31 a BWGöD (1955) zum Kreise der Geschädigten, die im Sinne von Art. V Abs. 1 des Sechsten Änderungsgesetzes "erstmalig" Wiedergutmachungsrechte geltend machen können; sein schon vorliegender Wiedergutmachungsantrag wird im bereits anhängigen Verfahren wie ein neuer Wiedergutmachungsantrag im Sinne von Art. V des Sechsten Änderungsgesetzes behandelt (vgl. das Urteil vom 25. Oktober 1962 - BVerwG VIII C 95.60 -). Über den Grund des Anspruchs auf Ersatzwiedergutmachung nach § 31 a BWGöD wird im Verfahren nach § 26 BWGöD entschieden (BVerwGE 13, 315).

10

Im letztgenannten Urteil ist zugleich klargestellt worden, daß im Falle der Anwendbarkeit von § 31 a BWGöD die Rechtsfolgen (§ 77. Abs. 2 G 131) nicht im Wiedergutmachungsverfahren geklärt werden, vielmehr in dem Verfahren, das bei der Anwendung des Gesetzes zu Art. 131 GG einzuhalten ist. In der Regel bedarf es eines neuen Antrags und einer Entscheidung der Regelungsbehörde für Ansprüche nach dem Gesetz zu Art. 131 GG. Im vorliegenden Fall liegt es jedoch anders. Der Kläger macht in dem anhängigen Verfahren Ansprüche nach § 63 G 131 geltend, diese Ansprüche sind rechtshängig. Zwar kann der Kläger - wie dargelegt wurde - unmittelbar aus § 63 G 131 keine Rechte ableiten. Hat er aber den Anspruch auf Ersatzwiedergutmachung gemäß § 31 a BWGöD in Verbindung mit § 77 Abs. 2 G 131, so muß er im Rahmen von § 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a G 131 so behandelt werden, als hätte er die Rechtsstellung eines Werklehrmeisters im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bis zum 8. Mai 1945 behalten und dann aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen verloren. Über die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen kann bereits im anhängigen Verfahren entschieden werden, ohne daß es eines erneuten Antrags im Regelungsverfahren bedarf. Aus diesem Grunde kann zur Zeit die Revision des Klägers auch nicht insoweit zurückgewiesen werden, als Ansprüche gemäß § 63 G 131 geltend gemacht werden.

11

Die Sache war daher gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

12

Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.800 DM festgesetzt.

gez. Dr. Baring
gez. Dr. Dr. Schröcker
gez. Vierhaus
gez. Niesert
gez. Maetzel