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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.11.1962, Az.: BVerwG VIII C 167.60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.11.1962
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 167.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 14351
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 15.07.1960 - AZ: V A 265/59

Fundstellen

  • DVBl 1964, 287 (Kurzinformation)
  • DÖV 1964, 279 (amtl. Leitsatz)
  • RiA 1963, 235
  • RzW 1963, 285
  • ZBR 1963, 96

Amtlicher Leitsatz

Verwaltungslehrlinge, die auf Grund eines befristeten Lehrvertrages nur zur Ausbildung beschäftigt wurden, gehören nicht zu den wiedergutmachungsberechtigten Angestellten des öffentlichen Dienstes und sind auch nicht wie Angestellte des öffentlichen Dienstes zu behandeln.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 22. November 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Vierhaus, Niesert und Maetzel
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juli 1960 wird aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in Düsseldorf vom 8. Januar 1959 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1925 geborene Kläger verließ Ostern 1941 die Mittelschule und besuchte von Oktober 1941 bis März 1942 eine kaufmännische Privatschule. Er trat am 1. April 1942 auf Grund eines auf drei Jahre geschlossenen Lehrvertrages als Verwaltungslehrling in den Dienst der beklagten Gemeinde; deren Bürgermeister erklärte im September 1942 dem Vater des Klägers gegenüber den Lehrvertrag aus einem wichtigen Grunde für aufgelöst, weil der Kläger kurz zuvor gemeinsam mit anderen jungen Leuten in das Heim der Hitlerjugend eingedrungen war und Akten und Einrichtungsstücke beschädigt hatte.

2

Der Kläger hat wegen dieser Maßnahme Wiedergutmachung beantragt. Sein Antrag wurde abgelehnt. Seine Klage wurde abgewiesen. Mit seiner Berufung beantragte er, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Ablehnungsbescheid aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Rechtsstellung und die Besoldung zu gewähren, die er haben würde, wenn er nicht im September 1942 fristlos aus dem Lehrverhältnis entlassen, vielmehr im Dienst verblieben und in das Angestelltenverhältnis übernommen worden wäre, und ihm eine Entschädigung für die Zeit vom 1. April 1950 bis zum 31. März 1951 zu gewähren. Das Berufungsgericht änderte das erstinstanzliche Urteil ab und hob den Ablehnungsbescheid auf. Das Urteil beruht im wesentlichen auf den folgenden Gründen:

3

Als Verwaltungslehrling habe der Kläger zum Kreise der wiedergutmachungsberechtigten Angehörigen des öffentlichen Dienstes gehört. Die Verwaltungslehrlinge seien den Beamtenanwärtern vergleichbar und zur Gruppe der Angestellten des öffentlichen Dienstes zu rechnen. Das Fehlen eines Rechtsanspruchs auf Übernahme in das Angestelltenverhältnis stehe dem nicht entgegen; die spätere Übernahme in das Angestelltenverhältnis sei als die Regel anzusehen, weil der nach dem Muster des Deutschen Gemeindetages abgeschlossene Lehrvertrag die Gemeinde verpflichte, dem Verwaltungslehrling, dessen Übernahme nicht beabsichtigt sei, diese Absicht drei Monate vor Ablauf des Lehrvertrages mitzuteilen. Der Ablehnungsbescheid sei demnach aufzuheben. Über die Verpflichtungsklage könne mangels Spruchreife nicht entschieden werden. Es bedürfe noch einer Ermessensentscheidung der Beklagten. Der Kläger sei als früheres Mitglied der Hitlerjugend grundsätzlich von der Wiedergutmachung ausgeschlossen; er sei aber ein lediglich nominelles Mitglied dieser Gliederung der NSDAP gewesen. Bei dem Eindringen in das Heim der Hitlerjugend habe es sich um einen Akt der aktiven Bekämpfung des Nationalsozialismus gehandelt.

4

Die Beklagte hat Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung formellen und des materiellen Rechts und beantragt, unter Abänderung des Berufungsurteils

die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen.

5

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

6

II.

Die Revision ist begründet.

7

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Auflösung des Lehrvertrages des Klägers im September 1942 eine Verfolgungsmaßnahme aus Gründen der Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus war (§ 1 Abs. 1 des Bundesentschädigungsgesetzes, jetzt geltend in der Fassung vom 29. Juni 1956 [BGBl. I S. 562]). Die dazu erforderlichen Feststellungen finden sich in einem anderen Zusammenhang am Ende des Urteils: Der Kläger wurde aus dem Dienst entfernt wegen eines mit anderen Jugendlichen unternommenen Überfalls auf das Heim der Hitlerjugend; dieser Überfall wurde unternommen, um den Nationalsozialismus aktiv zu bekämpfen. Der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen der Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus und der Verfolgungsmaßnahme - Auflösung des Lehrverhältnisses - wird durch diese Feststellungen hergestellt. Revisionsrügen sind insoweit nicht erhoben worden (§ 137 Abs. 2 VwGO).

8

Wiedergutmachung wegen einer Schädigung im öffentlichen Dienst erhält der Kläger nur, wenn er seinerzeit ein "Angehöriger des öffentlichen Dienstes" war (§ 2 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD -, jetzt geltend in der Fassung vom 24. August 1961 [BGBl. I S. 1627]). Seine Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis muß jedoch auf Grund der vorliegenden Feststellungen des Berufungsgerichts verneint werden.

9

Im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 BWGöD war der Kläger nicht Beamter, Arbeiter oder Angehöriger des Vorbereitungsdienstes für eine Beamtenlaufbahn. Er war aber auch nicht Angestellter im Sinne dieser Vorschrift:

10

Der Begriff des "Angestellten" (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BWGöD) gehört dem Bundesrecht an (§ 137 Abs. 1 VwGO); es richtet sich nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen, wie dieser Begriff zu bestimmen ist (Urteil vom 12. April 1961 - BVerwG VIII C 186.59 -, NJW/RzW 1961 S. 521 = DVBl. 1961 S. 787 = RiA 1962 S. 239). Nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen (vgl. Nikisch, Arbeitsrecht, 2. Aufl., Bd. I S. 135 f.) ist der Anstellungsvertrag, auf Grund dessen jemand Angestellter wird, ein Arbeitsvertrag, der wieder Unterart eines Dienstvertrages im Sinne von § 611 BGB ist.

11

Ein Dienstvertrag setzt die vertragliche Vereinbarung einer Vergütung als Entgelt für zu leistende Dienste voraus (Urteil vom 10. Mai 1962 - BVerwG VIII C. 115.60 -, NJW/RzW 1962 S. 477). Eine solche Vergütung stand dem Kläger nach dem seinerzeit abgeschlossenen Lehrvertrag nicht zu; die gemäß § 5 des Vertrages gewährte "Erziehungsbeihilfe" war keine Vergütung für die zu leistenden Dienste. Ein Lehrlingsverhältnis unterscheidet sich vom Angestelltenverhältnis ferner durch den Zweck der Beschäftigung; nicht die zu erwartende Dienstleistung des Lehrlings, sondern seine Ausbildung ist der Zweck des Lehrvertrages. Dieser Zweck ist bestimmend für die Stellung des Lehrlings im "Betrieb" und für Art und Maß seiner Beschäftigung (vgl. Nikisch, a.a.O., S. 707 ff.; Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 6. Aufl., Bd. I S. 72 ff.; Nipperdey in Staudinger, Kommentar zum BGB, 11. Aufl., Vorbem. 268 vor § 611; Würdinger in RGRKomm. zum HGB, 2. Aufl., Anm. 15 zu § 59, Anm. 1 zu § 76). In diesem Sinne erscheint in den §§ 2, 3 des Vertrages die Ausbildung des Lehrlings als der einzige Vertragszweck.

12

Die genannten arbeitsrechtlichen Grundsätze gelten auch in der öffentlichen Verwaltung. Angestellte und Arbeiter stehen auch hier in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu ihrem Arbeitgeber, das durch einen Dienstvertrag begründet wird (Pfennig, Der Begriff des öffentlichen Dienstes und seiner Angehörigen, 1960, S. 59); in gleicher Weise beruht auch ein Lehrvertrag mit einem, öffentlichen Dienstherrn auf privatrechtlichen Rechtsgrundlagen. Der Umstand, daß die Verwaltungslehrlinge innerhalb einer Behörde beschäftigt werden, ist bei der Anwendung des § 2 BWGöD ohne Bedeutung. Nach § 9 des Lehrvertrages sollte dem Verwaltungslehrling drei Monate vor Ablauf der Ausbildungszeit eine Mitteilung zugehen, wenn nicht beabsichtigt war, ihn nach der Ausbildungszeit "als Angestellten anzunehmen". Hier wird klar unterschieden zwischen der Rechtsstellung des Verwaltungslehrlings und der Rechtsstellung eines Angestellten. Der Verwaltungslehrling war danach noch nicht zu den Angestellten zu rechnen. Das Berufungsgericht hat die erwähnten Vertragsvorschriften nicht anders ausgelegt; es hat aus § 9 des Vertrages nur entnommen, der Regel nach seien Verwaltungslehrlinge nach Ablauf der Ausbildungszeit als Angestellte von ihrem Dienstherrn übernommen worden. Das könnte zwar von Bedeutung sein, wenn die Verwaltungslehrlinge zu den Angehörigen des öffentlichen Dienstes (§ 2 BWGöD) gehörten und im Falle einer Schädigung ihre Dienstlaufbahn nachzuzeichnen wäre (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD), bestätigt aber zugleich, daß sie nicht zu den Angestellten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 BWGöD zu rechnen waren.

13

Durch das Dritte Änderungsgesetz zum Bundeswiedergutmachungsgesetz vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 820) sind die Angehörigen des Vorbereitungsdienstes für eine Beamtenlaufbahn, nicht aber die Angehörigen des Ausbildungsdienstes für eine Angestelltenlaufbahn in die Wiedergutmachungsregelung einbezogen worden. Die Rechtsstellung bestimmter Gruppen von Beamtenanwärtern war vorher zweifelhaft gewesen (vgl. Anders, BWGöD, 2. Aufl., Anm. 2 a zu § 2, Blessin-Ehrig-Wilden, Bundesentschädigungsgesetze, 3. Aufl., Anm. 2 c zu § 2 BWGöD). Unter Hinweis auf diese Zweifel meint Anders (a.a.O.), die Gesetzesänderung habe der "Klarstellung" der Rechtslage gedient. Ob es sich im Hinblick auf einige Gruppen von Beamtenanwärtern um eine Klarstellung oder um eine Rechtsänderung handelte, ist jedoch für den vorliegenden Fall unerheblich. Die in einem Ausbildungsdienst stehenden Personen, deren spätere Übernahme in das Angestelltenverhältnis vorgesehen war, standen nicht im Vorbereitungsdienst für eine Beamtenlaufbahn; sie waren auch nicht Angestellte und sind nicht zu den wiedergutmachungsberechtigten Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu rechnen. § 2 BWGöD enthält einen erschöpfenden Katalog der zur Wiedergutmachung berechtigten Personen (Anders, a.a.O., Anm. 2 zu § 2; Blessin-Ehrig-Wilden, a.a.O., Anm. 1 zu § 2 BWGöD).

14

Darauf, daß der Kläger bei einem öffentlichen Dienstherrn im "Dienst" stand, kommt es nicht an; der bloße Ausbildungsdienst bleibt - abgesehen von dem ausdrücklich erwähnten Vorbereitungsdienst für eine Beamtenlaufbahn - bei Anwendung von § 2 Abs. 1 Nr. 1 BWGöD unberücksichtigt, sofern der Betroffene nicht Beamter, Angestellter oder Arbeiter war. Es ist auch unerheblich, ob der Kläger als Verwaltungslehrling sozialversicherungspflichtig war.

15

Der Kläger gehörte zu keiner der in § 2 BWGöD erwähnten Gruppen von Angehörigen des öffentlichen Dienstes. Er kann somit keine Rechte auf Grund des Bundeswiedergutmachungsgesetzes geltend machen. Ob er Rechte nach dem Bundesentschädigungsgesetz hat, ist in diesem Verfahren nicht zu prüfen.

16

Auf die Revision der Beklagten war daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils das klagabweisende Urteil erster Instanz wiederherzustellen.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.750 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Vierhaus
Niesert
Maetzel