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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.11.1962, Az.: BVerwG VIII C 110.60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.11.1962
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 110.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 14350
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 15.03.1960 - AZ: V A 245/59

Fundstellen

  • DVBl 1963, 527 (amtl. Leitsatz)
  • DVBl 1964, 288 (Kurzinformation)
  • DÖV 1964, 282 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1963, 345-346 (Volltext mit amtl. LS)
  • RiA 1963, 336
  • RzW 1963, 287

Amtlicher Leitsatz

Beamtenrechtliche Ansprüche wegen Verletzung der Fürsorgepflicht können nicht Gegenstand eines nach § 26 BWGöD abzuwickelnden Verfahrens sein.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. November 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Vierhaus, Niesert und Maetzel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. März 1960 wird zurückgewiesen, soweit der Kläger einen Zahlungsanspruch in Höhe von 5.000 DM geltend gemacht hat.

Im übrigen wird das Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger, der im Jahre 1898 geboren ist, war zu Beginn des Jahres 1933 Stadtsekretär bei der Stadtverwaltung in W. 1935 wurde er zum Stadtinspektor befördert. Von August 1939 bis Kriegsende leistete er Wehrdienst. 1946 trat er seinen Dienst bei der Stadtverwaltung W. wieder an und wurde 1949 zum Stadtoberinspektor befördert.

2

Der Kläger gehörte bis Ende 1932 der Zentrumspartei an und war ab 1. Mai 1933 Mitglied der NSDAP.

3

Der Kläger beantragte Wiedergutmachung durch Gewährung der Rechtsstellung, die er hätte, wenn er am 1. Oktober 1939 in die Besoldungsgruppe A 4 c 1 RBesO eingewiesen, am 1. Oktober 1944 zum Stadtoberinspektor befördert, am 1. Oktober 1946 in die Besoldungsgruppe A 4 b 1 RBesO eingewiesen sowie am 1. Oktober 1953 zum Stadtamtmann befördert worden wäre. Der Beklagte sah den Kläger als lediglich nominelles Mitglied der NSDAP an und gewährte ihm ausnahmsweise Wiedergutmachung durch Zuerkennung der Rechtsstellung, die er haben würde, wenn er am 1. April 1941 in die Besoldungsgruppe A 4 c 1 RBesO eingewiesen, am 1. Oktober 1945 zum Stadtoberinspektor der Besoldungsgruppe A 4 b 2 RBesO befördert und am 1. Oktober 1947 in die Besoldungsgruppe A 4 b 1 RBesO eingewiesen worden wäre. Den weitergehenden Anspruch lehnte der Beklagte ab.

4

Der Kläger hat Klage erhoben und mit dieser unter anderem beantragt, ihn so zu stellen, wie wenn er am 1. Oktober 1946 in die Besoldungsgruppe A 4 b 1 RBesO eingewiesen und am 1. April 1957 zum Stadtoberamtmann (Besoldungsgruppe A 13 LBesO NRW) befördert worden wäre. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger eine Entscheidung im Sinne seines Klageantrages begehrt und seinen Anspruch auf Verletzung der Fürsorgepflicht gestützt. Weiter hat er in der Berufungsinstanz einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 5.000 DM geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen.

5

Mit der Revision begehrt der Kläger eine Entscheidung im Sinne seines Berufungsantrages. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

6

Die Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

7

II.

Die Revision ist begründet, soweit der Kläger Ansprüche geltend macht, die ihre Rechtsgrundlage im Bundeswiedergutmachungsgesetz haben.

8

Als früheres Mitglied der NSDAP ist der Kläger nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD -, jetzt geltend in der Fassung vom 24. August 1961 (BGBl. I S. 1627), grundsätzlich von der Wiedergutmachung ausgeschlossen. War seine Mitgliedschaft lediglich nominell, so kann ihm nach § 8 Abs. 1 Satz 2 BWGöD Wiedergutmachung gewährt werden, wenn die Mitgliedschaft durch vorausgegangene nationalsozialistische Verfolgungs- oder Unterdrückungsmaßnahmen bedingt war oder wenn er trotz der Mitgliedschaft den Nationalsozialismus aktiv bekämpft hat und deswegen verfolgt worden ist. Das Berufungsgericht hat ausgeführt es könne dahingestellt bleiben, ob diese Voraussetzungen gegeben sind; es hat zum Ausnahmetatbestand des § 8 Abs. 1 Satz 2 BWGöD keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Revisionsrechtlich ist daher davon auszugehen, daß die tatsächlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 2 BWGöD gegeben sind.

9

Das Berufungsgericht meint, selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 2 BWGöD komme eine Wiedergutmachung nicht in Betracht, weil Wiedergutmachung nur ausnahmsweise, d.h. bei Vorliegen eines Härtefalles und einer besonders groben Unbilligkeit gewährt werden dürfe. Ein solcher Härtefall sei nicht gegeben, wenn der Betroffene im Amt verblieben und lediglich nicht oder nur verspätet befördert worden sei. Dies gelte hier um so mehr, als der Kläger inzwischen auch befördert worden sei.

10

Dieser Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht zugestimmt werden. Entgegen der von ihm vertretenen Ansicht bedeuten die Worte "kann ausnahmsweise" im § 8 Abs. 1 Satz 2 BWGöD nämlich nicht, daß die Behörde nur ausnahmsweise, d.h. bei Vorliegen eines Härtefalls und einer besonders groben Unbilligkeit Wiedergutmachung gewähren soll, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen vorliegen; sie sind vielmehr zu verstehen im Sinne der Worte "kann in den folgenden beiden Ausnahmefällen" und bestimmen für den Fall, daß die Mitgliedschaft in der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen lediglich nominell gewesen ist, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens. Das Ermessen ist insofern gebunden, als die allgemeinen Zwecke des Wiedergutmachungsrechtes nicht unbeachtet bleiben dürfen. Den Zwecken der Ermächtigung wird nur dann entsprochen, wenn die Ermessensentscheidung alle Umstände des Einzelfalls in Rechnung stellt (BVerwGE 10, 176 [180]). Daß dies geschehen ist, läßt sich im vorliegenden Fall weder aus dem Inhalt der Ermessensentscheidung des Beklagten noch aus den Urteilsgründen entnehmen. Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen ist vor allem nicht zu ersehen, ob hinsichtlich eines etwaigen Ausnahmetatbestandes des § 8 Abs. 1 Satz 2 BWGöD die Schwere eines aktiven Widerstandes oder eines Verfolgungsdrucks ausreichend gewürdigt worden ist und in welchem Umfang dem Kläger ein Wiedergutmachungsanspruch zustehen würde, wenn er nicht Mitglied der NSDAP gewesen wäre.

11

Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in seinem Urteil vom 22. Februar 1962 - BVerwG VIII C 67.60 -, NJW/RzW 1962 S. 577, ausgeführt, daß im Falle der Ablehnung der Wiedergutmachung keine auf alle Einzelheiten des Sachverhalts eingehende Begründung der Ermessensentscheidung zu fordern sei, wenn die zu dieser Entscheidung führenden Gründe offenliegen. Dieser Rechtsgrundsatz ist hier aber deshalb nicht anwendbar, weil das Berufungsgericht hinsichtlich des Ausnahmetatbestandes des § 8 Abs. 1 Satz 2 BWGöD aus den von ihm angegebenen Gründen weder tatsächliche Feststellungen getroffen noch zu erkennen gegeben hat, welche Behauptungen des Klägers es als richtig unterstellt (Urteil vom 9. März 1960 - BVerwG VIII C 346.59 -, Buchholz BVerwG 223, § 8 Nr. 20 = DÖV 1960 S. 683 = NJW/RzW 1960 S. 420).

12

Da hinsichtlich des Umfangs der Wiedergutmachung, die dem Kläger auf Grund des Bundeswiedergutmachungsgesetzes gewährt werden kann, eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, war die Sache nach § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO insoweit an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Für die erneute Verhandlung und Entscheidung wird darauf hingewiesen, daß allein eine Ermessensentscheidung des Beklagten im Streit ist, die sich auf die weitergehenden Ansprüche bezieht. Von diesem Streit wird die dem Kläger bereits gewährte Wiedergutmachung nicht berührt. Aus dem Umstand, daß der Beklagte dem Antrage des Klägers im Wege des Ermessens teilweise entsprochen hat, folgt noch nicht, daß dem weitergehenden Antrage entsprochen werden müßte, wenn im übrigen die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine derartige Folgerung kann nicht aus § 8 Abs. 1 Satz 2 BWGöD hergeleitet werden (Urteil vom 27. August 1962 - BVerwG VIII C 500.59 -).

13

Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum ausgeführt, soweit der Kläger den auf Zahlung einer Geldsumme gerichteten Schadensersatzanspruch etwa auf Amtspflichtverletzung bei der Bearbeitung seiner Beförderungsangelegenheiten stützen wolle, handele es sich um eine Änderung im Klagegrund und damit um eine Klageänderung in der Berufungsinstanz, die unzulässig sei, da ihr der Beklagte die Einwilligung ausdrücklich versagt habe (vgl. hierzu § 87 MRVO 165).

14

Zur Rechtfertigung des geltend gemachten Anspruchs auf Nachholung der Beförderung im anhängigen Verfahren kann § 839 BGB, d.h. der rechtliche Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung, nicht dienen, weil für Ansprüche dieser Art der ordentliche Rechtsweg und nicht der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist (Art. 34 GG, vgl. hierzu von Mangoldt-Klein, Das Bonner Grundgesetz, 1957, Anm. 9 b zu Art. 34).

15

Die vom Kläger erhobenen Ansprüche lassen sich im anhängigen Verfahren aber auch nicht aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der "Verletzung der Fürsorgepflicht" (§ 90 des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen - LBG NRW - vom 15. Juni 1954 [GVBl. S. 237]) rechtfertigen, weil beamtenrechtliche Ansprüche wegen Verletzung der Fürsorgepflicht nicht Gegenstand eines nach § 26 BWGöD abzuwickelnden Verfahrens sein können. Um ein solches Verfahren handelt es sich hier, weil sich die Klage, dagegen richtet, daß dem Kläger durch den nach § 26 Abs. 4 BWGöD ergangenen Wiedergutmachungsbescheid Wiedergutmachung nur durch eine Verbesserung des Besoldungsdienstalters gewährt worden ist. Mit einer solchen Klage lassen sich Ansprüche wegen Verletzung der Fürsorgepflicht schon aus formellen Gründen nicht verbinden; denn das Vorverfahren für diese Ansprüche (§ 181 LBG NRW; vgl. auch § 126 Abs. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes - BRRG - in der Fassung vom 1. Oktober 1961 [BGBl. I S. 1835]) unterscheidet sich von dem Vorverfahren, das für Ansprüche nach dem Bundeswiedergutmachungsgesetz gilt, und die gerichtliche Geltendmachung beamtenrechtlicher Ansprüche wegen Verletzung der Fürsorgepflicht richtet sich ebenfalls nach Vorschriften (vgl. § 127 BRRG), die auf Ansprüche nach dem Bundeswiedergutmachungsgesetz nicht anwendbar sind.

16

Die Revision war also zurückzuweisen, soweit der Kläger einen Zahlungsanspruch geltend gemacht hat; im übrigen war die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

17

Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8.900 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Vierhaus
Niesert
Maetzel