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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.11.1962, Az.: BVerwG VIII B 29.62

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.11.1962
Aktenzeichen
BVerwG VIII B 29.62
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1962, 13360
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 04.01.1962 - AZ: I A 1069/56
OVG Nordrhein-Westfalen - 04.01.1962 - AZ: I A 278/61

Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 16. November 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker und Vierhaus
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Januar 1962 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger, der am 14. Februar 1892 geboren ist, war seit 1936 Büroangestellter im Statistischen Reichsamt in Berlin. Er gehörte seit 1933 der SA an. Aus dieser wurde er im Juli 1940 wegen "Ungeeignetheit" entlassen. Laut einer Bescheinigung vom 6. Juni 1941 stellte ihn das Statistische Reichsamt für anderweitige Beschäftigung frei. Es entließ ihn auf seinen Antrag am 15. August 1941.

2

Der Kläger erhebt Wiedergutmachungsansprüche auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes, jetzt geltend in der Fassung vom 24. August 1961 (BGBl. I S. 1627). Sein Antrag, seine Klage und seine Berufung waren ohne Erfolg. Nach Aufhebung des Berufungsbescheides durch das Bundesverwaltungsgericht hat das Berufungsgericht erneut die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts richtet sich seine Beschwerde. Sie ist unbegründet, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.

3

Der Kläger begehrt die Zulassung der Revision auf Grund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und macht geltend, ein Verfahrensmangel liege darin, daß das Berufungsgericht die beiden im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin wohnenden Zeugen Rehmer und Kitzig, deren Vernehmung es durch Beweisbeschluß angeordnet hatte, unterlassen habe, obwohl ihre Vernehmung im Wege der Rechtshilfe auch nach dem 13. August 1961 möglich gewesen wäre. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Nichtvernehmung der beiden Zeugen jedoch kein Verfahrensfehler, auf dem die angefochtene Entscheidung beruht.

4

Da der Kläger den Antrag auf Entlassung beim Statistischen Reichsamt gestellt hat, haben Wiedergutmachungsansprüche wegen seines Ausscheidens zur Voraussetzung, daß sein Antrag die adäquate Folge vorangegangener nationalsozialistischer Verfolgungs- oder Unterdrückungsmaßnahmen war oder daß er den Antrag gestellt hat, um einer unmittelbar bevorstehenden Verfolgungsmaßnahme zuvorzukommen. Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen; seine Ausführungen darüber, daß sich die für den Wiedergutmachungsanspruch erforderlichen Tatsachen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen lassen, sind tatsächliche Feststellungen im Sinne des § 137 Abs. 2 VwGO. An diese ist das Bundesverwaltungsgericht gebunden; denn die hiergegen gerichteten Rügen des Klägers sind unbegründet.

5

Die Rüge hinsichtlich der Nichtvernehmung der Zeugin Rehmer ist schon deshalb unbegründet, weil das Berufungsgericht die im Schriftsatz des Klägers vom 14. April 1961 in das Wissen dieser Zeugin gestellten, in ihrer schriftlichen Erklärung vom 7. November 1954 bekundeten Tatsachen als wahr unterstellt hat.

6

Auch in der Nichtvernehmung des Zeugen Kitzig liegt kein Verfahrensmangel; denn das Berufungsgericht hat festgestellt, es bestehe keine Möglichkeit, Kitzig selbst zu vernehmen oder im Wege der Rechtshilfe im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin vernehmen zu lassen, weil die Gerichte und Behörden der sowjetischen Besatzungszone und des sowjetisch besetzten Sektors von Berlin den Verwaltungsgerichten im Bundesgebiet keine Rechts- und Amtshilfe leisteten. Es ist aus der Beschwerdeschrift nicht zu ersehen, und es besteht kein Anhalt für die Annahme, daß diese Feststellung des Berufungsgerichts auf Verfahrens fehlerhafte Weise zustande gekommen ist.

7

Die Beschwerde, die nur mit der Nichtvernehmung der beiden genannten Zeugen begründet worden ist, war somit zurückzuweisen.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Festsetzung des Streitwertes auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG

gez. Dr. Baring
gez. Dr. Dr. Schröcker
gez. Vierhaus