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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.11.1962, Az.: BVerwG VIII B 67.62

Häftlingshilferecht:; Vertretenmüssen von Wirtschaftsstraftaten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.11.1962
Aktenzeichen
BVerwG VIII B 67.62
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1962, 12030
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 15.03.1962 - AZ: VI B 45.61

Amtlicher Leitsatz

Sind Verstöße gegen sowjetzonale Währungs- und Bewirtschaftungsvorschriften auch von Bewohnern der Bundesrepublik und Westberlins grundsätzlich zu vertreten?

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. November 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker und Dr. Raschke
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 15. März 1962 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Der Kläger befand sich in der Zeit vom 24. Februar 1951 bis zum 27. Juli 1955 in ... Gewahrsam. Er begehrt deswegen die Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes - HHG -, jetzt anzuwenden in der Fassung vom 25. Juli 1960 (BGBl. I S. 578), und eine Entschädigung gemäß § 9 a HHG. Im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hatte er keinen Erfolg. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts richtet sich seine Beschwerde. Sie ist begründet.

2

Nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Der Kläger erblickt die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Frage, ob die Ausfuhr der seit dem 30. Oktober 1945 in der sowjetischen Besatzungszone errichteten Aktiengesellschaften den dort damals geltenden Wirtschaftsbestimmungen unterlag oder nicht und ob die Legalität der Ausfuhr deshalb nach diesen Bestimmungen zu beurteilen ist. Diese Frage könnte zwar nicht zur Zulassung der Revision führen, weil gemäß § 137 Abs. 1 VwGO die Revision nur darauf gestützt werden kann, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruht. Die Frage der Anwendbarkeit sowjetzonaler Wirtschaftsbestimmungen in der sowjetischen Besatzungszone ist keine Frage des Bundesrechts. Die Rechtssache hat jedoch grundsätzliche Bedeutung wegen der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die vom Bundesverwaltungsgericht zu § 3 des Bundesvertriebenengesetzes entwickelten, nach den Beschlüssen vom 3. und 5. Juni 1959 und 11. Oktober 1962 - BVerwG VIII B 21.59/15.59 und 176.61 - auch im Bereich des Häftlingshilfegesetzes für anwendbar erklärten Grundsätze über das Vertretenmüssen sowjetzonaler Wirtschaftsstraftaten auch auf Bewohner des Bundesgebiets und Westberlins anzuwenden sind, die wegen der Übertretung sowjetzonaler Wirtschaftsstrafbestimmungen in sowjetzonalem Gewahrsam gehalten wurden. Diese Frage ist vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht entschieden worden.

3

Die Revision war daher zuzulassen.

4

Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.

gez. Dr. Baring
gez. Dr. Dr. Schröcker
gez. Dr. Raschke