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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.11.1962, Az.: BVerwG V C 109.60

Anspruch auf Prozesszinsen eines Antragstellers bzgl. einer Kriegsgefangenenentschädigung i.F.e. In-sich-Prozesses aufgrund der Klage eines Behördenleiters

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.11.1962
Aktenzeichen
BVerwG V C 109.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 15021
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 21.06.1960 - AZ: 11 K 107/60

Fundstellen

  • BVerwGE 15, 106 - 109
  • AS XV, 106
  • DVBl 1963, 219-220 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl. 1963, 219
  • DÖV 1963, 24-25 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1963, 165 (amtl. Leitsatz)
  • RLA 1963, 95
  • ZLA 1963, 31

Amtlicher Leitsatz

Erhebt der Leiter der Behörde, bei der der Beschwerdeausschuß gebildet ist, gegen einen Beschluß des Beschwerdeausschusses, durch den dem Antragsteller Kriegsgefangenenentschädigung zugebilligt worden ist, Klage nach § 22 KgfEG, so stehen dem in diesem In-sich-Prozeß beigeladenen Antragsteller Prozeßzinsen insoweit zu, als die Klage des Behördenleiters erfolglos geblieben ist.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. November 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Zinser, Dr. Wolf und Dr. Gützkow
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Soweit es sich um den von dem Kläger geltend gemachten Zinsanspruch für die Zeit vom 1. August 1957 bis 14. August 1958 handelt, wird das Vorfahren eingestellt. Insoweit trägt der Kläger die Kosten des Rechtsstreits.

In übrigen wird die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 21. Juni 1960 zurückgewiesen. Insoweit trägt der Beklagte die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Dem Kläger wurde durch Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 28. Mai 1958 Kriegsgefangenenentschädigung für die Zeit vom 1. Januar 1947 bis 31. Januar 1956 bewilligt. Die dagegen erhobene Klage nahm der jetzige Beklagte am 26. November 1959 zurück. Am 17. Dezember 1959 wurde dem Kläger ein Betrag von 5.760 DM ausgezahlt. Der Kläger begehrt auf diese Summe 4 % Zinsen für die Zeit vom 1. August 1957 bis zum 15. Dezember 1959. Das Verwaltungsgericht hat seiner Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt:

2

Entgegen der Auffassung des Beklagten sei der Verwaltungsrechtsweg zulässig. Der Zinsanspruch sei kein echter Schadensersatzanspruch. Insoweit sei die Rechtslage nicht anders als bei den Prozeßzinsen. Könnten aber Prozeßzinsen im Verwaltungsrechtsweg eingeklagt werden, so müsse das auch für die Verzugszinsen gelten, die als Nebenforderung das Schicksal der Hauptforderung teilten. Die Klage sei auch begründet. Der Beklagte sei dadurch in Verzug geraten, daß der beim Versorgungsamt gebildete Feststellungsausschuß außer den zugebilligten 60 DM weitere Ansprüche abgelehnt habe. Daß später der Beschwerdeausschuß diese Entscheidung aufgehoben habe, ändere daran nichts, da die Zahlung der Entschädigung erst im Dezember 1959 erfolgt sei. Der Beklagte habe die verspätete Zahlung, deren Fälligkeit längst eingetreten gewesen sei, zu vertreten, da nur durch sein Verhalten erst so spät die Entscheidung des Beschwerdeausschusses unanfechtbar geworden sei.

3

Gegen das Urteil hat der Beklagte die von dem Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er bestreitet die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges und rügt die Verletzung von Art. 34 GG und § 839 BGB. Er beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

4

Der Kläger hat die Klage mit Einwilligung des Beklagten zurückgenommen, soweit sie sich auf die Zinsen vor dem 15. August 1958 bezieht.

Im übrigen hat er Zurückweisung der Revision beantragt.

5

Er meint, daß er die Zinsen für die Zeit ab 15. August 1958 als Prozeßzinsen beanspruchen könne.

6

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hat sich am Verfahren beteiligt. Eine Stellungnahme hat er nicht abgegeben.

7

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

8

II.

Soweit es sich um den von dem Kläger geltend gemachten Zinsanspruch vom 1. August 1957 bis 14. August 1958 handelt, war das Verfahren gemäß §§ 92 Abs. 2, 125 Abs. 1, 141 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - infolge der Klagerücknahme mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist insoweit unwirksam.

9

Im Streit befindet sich nur noch der Zinsanspruch des Klägers für die Zeit vom 15. August 1958 - Beteiligungserklärung des Klägers im Vorprozeß - bis zum 15. Dezember 1959 - Auszahlung der Kriegsgefangenenentschädigung (genau: 17. Dezember 1959) -. Daß für einen solchen Anspruch unter dem Gesichtspunkt von Verzugszinsen der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben ist, hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 14. Februar 1962 - BVerwG V C 11.61/16.61 - dargelegt. Auf die Begründung dieses Urteils, von der die Beteiligten Kenntnis erhalten haben, wird Bezug genommen.

10

Der Kläger meint indessen, daß er die Zinsen für die Zeit vom 15. August 1958 bis 15. Dezember 1959 als Prozeßzinsen beanspruchen könne. Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß Prozeßzinsen in der Regel in sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB zu entrichten sind, und zwar auch dann, wenn die Leistungsklage nicht als Zahlungsklage, sondern als Verpflichtungsklage erhoben ist (vgl. das angeführte Urteil vom 14. Februar 1962 und die dort zitierten früheren Entscheidungen). Im vorliegenden Falle hat der Kläger im Vorprozeß allerdings keine Zahlungs- oder Verpflichtungsklage erhoben. Er war im Vorprozeß überhaupt nicht Kläger, sondern Beigeladener. Der Vorprozeß war ein sogenannter In-sich-Prozeß, wie er dem Kriegsgefangenenentschädigungsrecht eigentümlich ist, zwischen dem jetzigen Beklagten als Kläger und dem Beschwerdeausschuß als Beklagten. Gleichwohl müssen die von dem erkennenden Senat über den Anspruch auf Prozeßzinsen entwickelten Grundsätze auch in einem solchen Falle Anwendung finden. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

11

Nach § 291 BGB hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist. Da es in diesem Falle nicht auf den Verzug des Schuldners ankommt, scheiden Erwägungen der Art, wie sie der erkennende Senat hinsichtlich der. Verzugszinsen angestellt hat, hier aus. Prozeßzinsen hat der Schuldner auch dann zu entrichten, wenn die Leistung infolge eines Umstandes unterblieben ist, den er nicht zu vertreten hat. Mit Amtshaftung wegen schuldhafter Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Zahlung der geschuldeten Leistung hat der Anspruch auf Prozeßzinsen also nichts zu tun.

12

Allerdings ist Schuldner der Geldschuld, nämlich der Kriegsgefangenenentschädigung, nicht der hier als Beklagter in Anspruch genommene Direktor des Landesversorgungsamts, sondern das Land Schleswig-Holstein. Nach der ausdrücklichen Vorschrift in § 22 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) - KgfEG - ist indessen Kläger im In-sich-Prozeß nicht das Land (vertreten durch den Behördenleiter), sondern der Behördenleiter selbst. Zwar müßte ein Anspruch auf Verzugszinsen nach Art. 34 GG nicht gegen den Behördenleiter, sondern gegen das Land als Körperschaft geltend gemacht werden. Auf Prozeßzinsen finden jedoch - wie bereits ausgeführt - die Grundsätze über die Amtshaftung bei Amtspflichtverletzungen keine Anwendung. Auch im Regelfall, in dem ein ehemaliger Kriegsgefangener eine Verpflichtungsklage gegen den Feststellungsausschuß oder gegen den Beschwerdeausschuß erhebt, wird im Urteil nicht das die Geldforderung schuldende Land, sondern der als Beklagter in Anspruch genommene Ausschuß verpflichtet die Kriegsgefangenenentschädigung und die als Nebenforderung begehrten Prozeßzinsen zu gewähren. Aus der Natur der Prozeßzinsen als Nebenforderung zu der die Hauptforderung darstellenden Kriegsgefangenenentschädigung folgt, daß die Verpflichtung zur Gewährung von Prozeßzinsen in jedem Falle denjenigen trifft, der im Prozeß über die Hauptforderung unterlegen ist. Das ist aber im In-sich-Prozeß nach § 22 KgfEG bei Abweisung der Klage der Behördenleiter.

13

Es könnte ferner eingewendet werden, daß Streitgegenstand des Vorprozesses nicht der Zahlungsanspruch des jetzigen Klägers gewesen ist, sondern der von dem jetzigen Beklagten angefochtene Beschluß des Beschwerdeausschusses. Allein auch bei der Verpflichtungsklage eines Antragstellers, dessen Antrag auf Kriegsgefangenenentschädigung vom Beschwerdeausschuß abgelehnt worden ist, ist rechtlich gesehen nicht der Zahlungsanspruch des ehemaligen Kriegsgefangenen, sondern der sein Begehren ablehnende Verwaltungsakt Streitgegenstand. Da jedoch der erkennende Senat den Anspruch auf Prozeßzinsen auch für den Fall einer Verpflichtungsklage anerkannt hat, kann die sinngemäße Anwendung des § 291 BGB bei einem In-sich-Prozeß nicht daran scheitern, daß Streitgegenstand nicht der Zahlungsanspruch des ehemaligen Kriegsgefangenen, sondern der angefochtene Verwaltungsakt ist. Wirtschaftlicher Hintergrund des Prozesses ist in beiden Prozeßarten der Anspruch des ehemaligen Kriegsgefangenen auf Feststellung und Auszahlung der ihm zustehenden Kriegsgefangenenentschädigung.

14

Eine andere Beurteilung würde zu einem sinnwidrigen, rechtlich nicht vertretbaren Ergebnis führen. Es könnte nämlich ein ehemaliger Kriegsgefangener, dessen Antrag im Verwaltungsverfahren keinen Erfolg gehabt hat, mit der von ihm zu erhebenden Verpflichtungsklage außer der begehrten Kriegsgefangenenentschädigung auch noch Prozeßzinsen verlangen, während ein anderer ehemaliger Kriegsgefangener, dessen Antrag schon im Verwaltungsverfahren Erfolg gehabt hat, der sich also in einer günstigeren Rechtsstellung befindet als jener, infolge der von dem Behördenleiter erhobenen Klage im In-sich-Prozeß keine Prozeßzinsen erhielte. "Sinngemäße" Anwendung des§ 291 BGB auf den In-sich-Prozeß kann daher nur bedeuten, daß der ehemalige Kriegsgefangene, der an diesem Prozeß als Beigeladener beteiligt ist, hinsichtlich seines Anspruchs auf Prozeßzinsen nicht anders zu behandeln ist als der Kläger bei einer von ihm erhobenen Verpflichtungsklage. Das folgt aus der Eigenart des In-sich-Prozesses, für den es ein vergleichbares Institut im bürgerlichen Recht nicht gibt.

15

Damit erledigt sich auch der von dem jetzigen Beklagten vorgetragene Einwand, daß er im Vorprozeß die Klage zurückgenommen habe und durch die Klagerücknahme der Anspruch auf Zahlung von Prozeßzinsen rückwirkend beseitigt sei. Das ist natürlich zutreffend für den Regelfall, in dem ein Kläger eine ihm vermeintlich zustehende Geldschuldforderung eingeklagt hat; nimmt er diese Klage zurück, so versteht es sich von selbst, daß er für die nicht mehr geltend gemachte Forderung keine Prozeßzinsen verlangen kann. Für den Fall des In-sich-Prozesses kann das aber nicht gelten, weil ja nicht der als Kläger auftretende Behördenleiter durch die Klagerücknahme die gerichtliche Verfolgung einer ihm zustehenden Geldforderung fallenläßt, sondern im Gegenteil die Klagerücknahme hier zur Folge hat, daß der Anspruch des Beigeladenen auf die ihm bereits im Verwaltungsverfahren zuerkannte Geldentschädigung als unanfechtbar festgestellt gilt.

16

Nach alledem war die Revision des Beklagten, soweit es sich um den Anspruch des Klägers auf Prozeßzinsen handelt, zurückzuweisen.

17

Die Kostenentscheidung beruht insofern auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird, soweit das Verfahren eingestellt ist, auf 230 DM, soweit die Revision zurückgewiesen ist, auf 300 DM festgesetzt.

Dr. Elsner
Kohlbrügge
Dr. Zinser
Dr. Wolf
Dr. Gützkow